gegen Firma Ernst Paul LeAHHI PflAABAH KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Wolfgang RiflHR, SBAÜ Straße AAB, NüABAI fll, Klägerin und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 12. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Ihr ist zwar einzuräumen, daß der Tenor des Berufungsurteils zu I 2 unberücksichtigt läßt, daß die Klägerin mit der Widerklage vor dem United States District Court, Southern District of NM YM, den Betrag von "mindestens" 2.000.000 Absatz, 6 unten) mit den Entscheidungsgründen (BU S. 20 unten/21 oben) läßt indessen erkennen, daß das Berufungsgericht den Klageantrag zu II - zutreffend - (nur) insoweit für zulässig gehalten hat, wie die Klägerin die Feststellung des ihr in Zukunft noch entstehenden Schadens verlangt und die Klage zu II im übrigen abweisen wollte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 293/90 in dem Rechtsstreit Firma RflHB Express Agency, Inc. CH»"). vertreten durch den Präsidenten Herrn William J. LiMK Office and principal place of business, Room flA* ■■FflB Avenue, N0 , U(B, Zustellungsadresse AB W. wAHi Str. , Room Ml» WiflHl Wmm, uA Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Ernst Paul LeAHHI PflAABAH KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Wolfgang RiflHR, SBAÜ Straße AAB, NüABAI fll, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. A1HA - 2 UZ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 12. Juni 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 ~ NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 1989 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 375.000 DM Gründe: Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Ihr ist zwar einzuräumen, daß der Tenor des Berufungsurteils zu I 2 unberücksichtigt läßt, daß die Klägerin mit der Widerklage vor dem United States District Court, Southern District of NM YM, den Betrag von "mindestens" 2.000.000 US-Dollar geltend gemacht hat. 3 Der Zusammenhang des Tatbestandes (BU S. 52. Absatz, 6 unten) mit den Entscheidungsgründen (BU S. 20 unten/21 oben) läßt indessen erkennen, daß das Berufungsgericht den Klageantrag zu II - zutreffend - (nur) insoweit für zulässig gehalten hat, wie die Klägerin die Feststellung des ihr in Zukunft noch entstehenden Schadens verlangt und die Klage zu II im übrigen abweisen wollte (vgl. BU S. 10 vorletzter Absatz, 21 3. Absatz). Wolf Dr. Brunotte Dr. Zülch Dr. Paulusch Dr. Hübsch