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BGH · VIII ZR 293/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 293/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Groß am 10. Der Kläger hat in diesem Verfahren die Durchsetzung eines von ihm erstrittenen rechtskräftigen Urteils über einen Betrag von 58 710 DM samt Zinsen und Kosten gegen die Beklagte im Wege der Anfechtung außerhalb des Konkurses durch Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück verfolgt. Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist in entsprechender Anwendung von S 6 ZPO in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten für die Streitwertbemessung maßgebend. Im Rahmen der außer-konkurslichen Anfechtung sind also Zinsen und Kosten, deren Beitreibung mit der Anfechtung ebenfalls angestrebt wird, nicht als Nebenforderungen (§ 22 GKG, § 4 ZPO) anzusehen, die bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 22 GKG
10WertgeringStreitwertbemessungAnfechtungZPOKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 293/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Helene Bfl^,
Iweg w in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
den Kaufmann Norbert KflMfl, Lflflfl^llee fl in A|
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz,
 Dr. Skibbe und Groß am 10. November 1982 ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 22. September 1982 wird der Streitwert in dieser Sache auf 71 250 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger hat in diesem Verfahren die Durchsetzung eines von ihm erstrittenen rechtskräftigen Urteils über einen Betrag von 58 710 DM samt Zinsen und Kosten gegen die Beklagte im Wege der Anfechtung außerhalb des Konkurses durch Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück verfolgt. Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist in entsprechender Anwendung von S 6 ZPO in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten für die Streitwertbemessung maßgebend. Nur wenn der Wert des Zurückzugewährenden nach Abzug der etwa vorhandenen Belastungen geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung gilt dieser geringere Wert
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(Senatsbeschluß vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81 = WM 1982, 435 = KTS 1982, 449 m.w.Nachw.). Im Rahmen der außer-konkurslichen Anfechtung sind also Zinsen und Kosten, deren Beitreibung mit der Anfechtung ebenfalls angestrebt wird, nicht als Nebenforderungen (§ 22 GKG, § 4 ZPO) anzusehen, die bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt werden.
Entsprechend dem Antrag der Staatskasse (§ 25 GKG) war die am 22. September 1982 vorgenommene Streitwertfestsetzung zu ändern, nachdem die Parteien hierzu gehört worden sind.
Braxmaier
 Merz