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BGH · VIII ZR 293/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 293/81

b) Ein Gläubiger, der ein Urteil auf Zahlung an Dritte in gewillkürter Prozeßstandschaft erlangt hat, ist als Vollstreckungsgläubiger des Titels außerhalb des Konkurses anfechtungsberechtigt. Juni 1979 gegen den Ehemann der Beklagten - soweit er im Hinblick auf seine Schuldanerkenntnisse Teile seiner Forderung an seine Verwandten abgetreten hatte mit deren Ermächtigung zur Prozeßführung - ein rechtskräftiges Urteil, aufgrund dessen dieser an Rudolf K(HB 35 168,64 DM, an Johanna Ke0 11 7^2,08 DM, an Klaus 8 806,56 DM und an den Kläger 2 993,10 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger das von ihm gegen den Ehemann der Beklagten erstrittene Urteil im Wege einer zulässigen gewillkürten Prozeßstandschaft erlangt hat. Der Kläger könne allenfalls in Höhe des ihm zustehenden Teilbetrags Rechte nach dem Anfechtungsgesetz gegen die Beklagte geltend machen. 1. In dem im Vorprozeß des Klägers gegen den Ehemann der Beklagten ergangenen Urteil wurde ausgeführt, daß der Zedent einer Forderung mit Ermächtigung des Zessionärs einen Prozeß führen und Zahlung an den Zessionär verlangen könne. Demnach ging das Gericht damals von einer zulässigen gewillkürten Prozeßstandschaft des Klägers insoweit aus, als er len Hauptteil seiner Forderung gegen den Ehemann der Beklagten an seine Verwandten abgetreten hatte, die aufgrund der notariellen Schaldanerkenntnisse seine Gläubiger waren. Wenn das Berufungsgericht deshalb angenommen hat, der Kläger habe das Urteil gegen den Ehemann der Beklagten in zulässiger, gewillkürter Prozeßstandschaft erstritten, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich, daß der Kläger als Vollstreckungsgläubiger des von ihm erstrittenen Urteils dann außerhalb des Konkurses anfechtungsberechtigt ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 AnfG vorliegen, selbst wenn er seinen Vollstreckungstitel in zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft erstritten hat und dieser daher auf Zahlung an einen anderen, nämlich hier an diejenigen, die ihn zur Prozeßführung ermächtigt hatten, lautet; denn er ist der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Die Vollstreckungsmöglichkeit derjenigen, die ihn zur Prozeßführung ermächtigt haben, ergibt sich nur aus der Rechtskrafterstreckung dieses Titels auf sie und schließt den Kläger als Titelinhaber von seiner Stellung als Vollstreckungsgläubiger aus dem Urteil nicht aus. Darauf, daß hier auch Ermächtigungen der Zessionäre des Klägers zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Beklagte vorliegen und daß sein rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Titels zur Beitreibung der von ihm abgetretenen Forderungsteile gegeben ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kommt es daher nicht an. 3. Zweck der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist es, Gegenstände, welche der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder zu erschließen und damit sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die das Schuldnervermögen verkürzt worden ist, rückgängig zu machen (Senatsurteil vom 14. Zur Anfechtung außerhalb des Konkurses ist jeder Gläubiger befugt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, sofern die Unzulänglichkeit des Schuldner-Vermögens gegeben ist* Der Gläubiger kann den ihm nach § 2 AnfG obliegenden Beweis, daß die Zwangsvollstreckung nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen kann, auch durch andere Indizien, wie durch die Vorlage eines Pfandabstandsprotokolls führen, ohne daß erst die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über sein Vermögen herbeigeführt werden muß (RGZ 10, 233, 236). Der Kläger braucht sich auch - entgegen der Meinung der Revision - nicht auf die Möglichkeit einer Pfändung der Rente des Schuldners verweisen lassen, die, wenn überhaupt, erst nach Jahren zu seiner Befriedigung führen würde (RG JW 1938, 464; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 2 An. 6). Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Unentgeltlichkeit der als Schenkung bezeichneten Grundstücksübertragung auf die Beklagte ausgegangen. In der notariellen Urkunde, die über die GrundstücksSchenkung zugunsten der Beklagten errichtet worden ist, ist ausdrücklich festgehalten, daß die Beklagte als Erwerberin des Grundstücks bereits persönlich gesamtschuldnerisch für die den in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechte zugrunde liegenden Forderungen haftete und an dieser Haftung nichts verändert werden sollte. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß schon nach den Angaben der Beklagten der Verkehrswert des Grundstücks die Höhe der Belastungen erheblich überschritten habe, daß also ein echter Wert durch die Schenkung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden sei.

Zitierte Normen: § 2 AnfG § 727 ZPO § 2 AnfG
AnfGForderungBerufungsgerichtGläubigerKlägerSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 AnfG § 2
a)	Die Feststellung der Unzulänglichkeit des Schuldner-Vermögens ist Tatfrage. Sie setzt nicht notwendig die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners über sein Vermögen voraus.
b)	Ein Gläubiger, der ein Urteil auf Zahlung an Dritte in gewillkürter Prozeßstandschaft erlangt hat, ist als Vollstreckungsgläubiger des Titels außerhalb des Konkurses anfechtungsberechtigt.
BGH, Urt. v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81 - OLG Frankfurt
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 293/81	URTEIL	Verkündet	am
22. September 1982
Schnurr,
 JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit der Hausfrau Helene BflH, EflUHBweg 0 in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 den Kaufmann Norbert
 lallee W in Al
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der gegenüber drei Verwandten am 15. Oktober 1975 zu notarieller Urkunde Schuldanerkenntnisse in verschiedener Höhe abgegeben und sich in der gleichen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, erstritt am 27. Juni 1979 gegen den Ehemann der Beklagten - soweit er im Hinblick auf seine Schuldanerkenntnisse Teile seiner Forderung an seine Verwandten abgetreten hatte mit deren Ermächtigung zur Prozeßführung - ein rechtskräftiges Urteil, aufgrund dessen dieser an Rudolf K(HB 35 168,64 DM, an Johanna Ke0 11 7^2,08 DM, an Klaus	8	806,56	DM	und	an
 den Kläger 2 993,10 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen hat. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil, die der
 
Kläger gegen den Ehemann der Beklagten betrieb, blieb erfolglos.
Die Beklagte hatte mit ihrem Ehemann am S. Oktober 1978 einen Übergabevertrag geschlossen, durch den ihr ihr 'Ehemann seine ideelle Hälfte eines beiden Eheleuten zur Hälfte gehörenden Grundbesitzes in Form einer Schenkung übertrug. Die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am 2. Juli 1979.
Mit seiner am 1. Juli 1980 bei Gericht eingegangenen und am 8. Juli 1980 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten im Wege der Anfechtung außerhalb des Konkurses die Duldung der Zwangsvollstreckung in die von ihr erworbene Grundstückshälfte verlangt.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entschei dungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger das von ihm gegen den Ehemann der Beklagten erstrittene Urteil im Wege einer zulässigen gewillkürten Prozeßstandschaft erlangt hat. Es meint, ein berechtigter Prozeßstandschafter, der gegen den Schuldner ein obsiegendes Urteil erlangt habe und damit Vollstreckungsgläubiger dieses Urteils geworden sei, müsse auch im Rahmen von
§ 2 AnfG als Anfechtungsberechtigter angesehen werden.
2.	Die Revision bezweifelt, daß der Kläger rechtlich befugt gewesen sei, fremde Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Selbst wenn er aber im Vorprozeß kraft gewillkürter Prozeßstandschaft habe auf Leistung an seine Verwandten klagen können, so stünde ihm ein schutzwürdiges Interesse für die Durchführung des Anfechtungsprozesses gleichwohl nicht zu. Der Kläger könne allenfalls in Höhe des ihm zustehenden Teilbetrags Rechte nach dem Anfechtungsgesetz gegen die Beklagte geltend machen.
II.	1. In dem im Vorprozeß des Klägers gegen den Ehemann der Beklagten ergangenen Urteil wurde ausgeführt, daß der Zedent einer Forderung mit Ermächtigung des Zessionärs einen Prozeß führen und Zahlung an den Zessionär verlangen könne. Weiter wurde das Vorliegen der Ermächtigung durch die drei Zessionäre des Klägers festgestellt. Demnach ging das Gericht damals von einer zulässigen gewillkürten Prozeßstandschaft des Klägers insoweit aus,
 als er len Hauptteil seiner Forderung gegen den Ehemann der Beklagten an seine Verwandten abgetreten hatte, die aufgrund der notariellen Schaldanerkenntnisse seine Gläubiger waren. Wenn das Berufungsgericht deshalb angenommen hat, der Kläger habe das Urteil gegen den Ehemann der Beklagten in zulässiger, gewillkürter Prozeßstandschaft erstritten, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beklagte kann im Anfechtungsprozeß - abgesehen vom Vorwurf einer Kollusion zwischen dem Kläger und seinem Schuldner beim Erwerb des Vollstreckungstitels (Senatsurteil vom 11. September 1963 - VIII 2R 168/62 - WM 1964, 177) - nur solche Einwendungen gegen die titulierte Forderung des Klägers erheben, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozeß des Klägers gegen seinen Schuldner entstanden sind und die der Schuldner selbst noch Vorbringen könnte (Senatsurteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/65 = WM 1961, 646). Sie kann also die Frage der Zulässigkeit der Prozeßstandschaft im Vorprozeß nicht mehr in Zweifel ziehen.
2. Mit der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß ist der Kläger Vollstreckungsgläubiger des Ehemanns der Beklagten geworden. Er kann aus dem Urteil die Vollstreckung betreiben, ihm ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen (KG Rpfl. 1971, 103; Zöller/Vollkommer, ZPO, 13. Aufl. vor § 50 Anm. 4c). Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO auf die Ermächtigenden, auf die sich die Rechtskraftwirkung erstreckt (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 176/56 * LM ZPO § 325 Nr. 9; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht,
13. Aufl. § 46 V 4), käme allenfalls in Betracht, wenn der Prozeßstandschafter die Vollstreckung ablehnen oder verzögern würde oder wenn sie aus einem sonstigen Grund von
 
ihm nicht durchgeführt werden könnte (Zöller/Vollkommer aaO; Heintzmann ZZP 92, 61 ff; Schwab in Gedächtnisschrift für Bruns 1980, S. 188).
Daraus ergibt sich, daß der Kläger als Vollstreckungsgläubiger des von ihm erstrittenen Urteils dann außerhalb des Konkurses anfechtungsberechtigt ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 AnfG vorliegen, selbst wenn er seinen Vollstreckungstitel in zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft erstritten hat und dieser daher auf Zahlung an einen anderen, nämlich hier an diejenigen, die ihn zur Prozeßführung ermächtigt hatten, lautet; denn er ist der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Die Vollstreckungsmöglichkeit derjenigen, die ihn zur Prozeßführung ermächtigt haben, ergibt sich nur aus der Rechtskrafterstreckung dieses Titels auf sie und schließt den Kläger als Titelinhaber von seiner Stellung als Vollstreckungsgläubiger aus dem Urteil nicht aus. Darauf, daß hier auch Ermächtigungen der Zessionäre des Klägers zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Beklagte vorliegen und daß sein rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Titels zur Beitreibung der von ihm abgetretenen Forderungsteile gegeben ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kommt es daher nicht an.
3.	Zweck der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist es, Gegenstände, welche der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder zu erschließen und damit sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die das Schuldnervermögen verkürzt worden ist, rückgängig zu machen (Senatsurteil vom 14. Juni 1978 - VIII ZR 149/77 = WM 1978, 988).
 
Zur Anfechtung außerhalb des Konkurses ist jeder Gläubiger befugt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, sofern die Unzulänglichkeit des Schuldner-Vermögens gegeben ist*
Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens hat das Berufungsgericht als Tatrichter aufgrund des Pfandabstandsprotokolls des Gerichtsvollziehers festgestellt (Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 5. Aufl. § 2 Anm. V 4).
Zu Unrecht meint die Revision, die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens könne nur nach eidesstattlicher Versicherung des Schuldners über sein Vermögen festgestellt werden. Der Gläubiger kann den ihm nach § 2 AnfG obliegenden Beweis, daß die Zwangsvollstreckung nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen kann, auch durch andere Indizien, wie durch die Vorlage eines Pfandabstandsprotokolls führen, ohne daß erst die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über sein Vermögen herbeigeführt werden muß (RGZ 10, 233, 236). Es ist Sache des Tatrichters, zu entscheiden, wann dieser Beweis geführt ist. Der Kläger braucht sich auch - entgegen der Meinung der Revision - nicht auf die Möglichkeit einer Pfändung der Rente des Schuldners verweisen lassen, die, wenn überhaupt, erst nach Jahren zu seiner Befriedigung führen würde (RG JW 1938, 464; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 2 Anm. 6).
III.	1. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Unentgeltlichkeit der als Schenkung bezeichneten Grundstücksübertragung auf die Beklagte ausgegangen. Für die Annahme einer Entgeltlichkeit genüge die Pflicht zu einer Gegenleistung an Dritte. Daher müsse die Übertragung einer ideellen Grundstückshälfte
 dann immer als entgeltlich angesehen werden, wenn der Übernehmer, wie hier, mit auf diesem Grundstücksteil ruhenden dinglichen Belastungen beschwert werde.
2.	Unentgeltliche Verfügungen eines Schuldners zugunsten seines Ehegatten sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG anfechtbar, weil freiwillige Zuwendungen des Schuldners, die innerhalb einer gewissen Zeit gemacht worden sind, nicht zu einer Verkürzung des Schuldnervermögens zu dem Nachteil zugriffsberechtigter Gläubiger führen sollen.
Es genügt für die Annahme einer unentgeltlichen Verfügung, wenn diese ohne Rechtspflicht erfolgt ist und keine Gegenleistung für das Weggegebene in das Schuldnervermögen gelangt ist (vgl. BGH Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55 = WM 1956, 703, 705). In der notariellen Urkunde, die über die GrundstücksSchenkung zugunsten der Beklagten errichtet worden ist, ist ausdrücklich festgehalten, daß die Beklagte als Erwerberin des Grundstücks bereits persönlich gesamtschuldnerisch für die den in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechte zugrunde liegenden Forderungen haftete und an dieser Haftung nichts verändert werden sollte. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß schon nach den Angaben der Beklagten der Verkehrswert des Grundstücks die Höhe der Belastungen erheblich überschritten habe, daß also ein echter Wert durch die Schenkung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden sei.
3.	Darauf, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Schenkungsurkunde von den Vollstreckungs versuchen der Gläubiger ihres Ehemannes und von dessen schlechten Vermögensverhältnissen Kenntnis hatte, kommt
 es nicht an. Bei unentgeltlichen Verfügungen ist nach dem
 
Gesetz die Zuwenaung innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig zu machen» weil der Empfangende billigerweise eine solche unentgeltliche Zuwendung nicht auf Kosten eines Gläubigers des Zuwendenden behalten soll (BGHZ 58, 240, 243).
IV, Da die Revision erfolglos geblieben ist, hat der Beklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Braxmaier
 Wolf
Merz
 Dr. Brunotte	Dr.	Paulusch