a) Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Reparatur oder Ersatz bei Material- oder Herstellungsfehlern» so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer. b) Bestimmt der Hersteller in dem Garantieschein, daß Garantieansprüche nur bei einem seiner wVertragsunterneh-men” geltend gemacht werden können und daß das Vertragsunternehmen zwischen Reparatur und Ersatz der schadhaften Teile wählen könne, so wird dadurch die eigene Haftung des Herstellers weder beseitigt noch eingeschränkt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaler und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brünette für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hält die Klage für unschlüssig» Es geht zwar davon aus, daß mit der Aushändigung des Garantiescheins neben dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Händler ein Garantievertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Durch diesen Vertrag, so meint das Berufungsgericht, werde die Beklagte Jedoch lediglich verpflichtet, dem Käufer ein Netz von Vertragsunternehmen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund entsprechender Vereinbarung mit ihr bei Material- oder Herstellungsfehlem kostenlos Reparaturen ausführen oder Teile ersetzen» Daß die Beklagte ein solches Kundendienstnetz unterhalte, sei unstreitig« Selbst wenn man aber die Beklagte aufgrund des Garantieversprechens für verpflichtet halte, Material- oder a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage nach, der Rechtswirkung der in einer Garantiekarte oder einem Garantieschein abgegebenen Erklärungen eines Warenher-stellers gegenüber dem Endabnehmer bisher nicht entschieden. Für einen Fall von "Garantieerklärungen" in Werbeschriften hat er unmittelbare Vertragsbeziehungen dahingestellt sein, lassen, Garantenpflichten des Herstellers aber dennoch aus einem, zwischen Hersteller und Verkäufer abgeschlossenen Vertrag zugunsten eines Dritten (des Endabnehmers) hergeleitet (BGHZ 75* 75, 77 ff). Den Gewährschein eines Kraftfahrzeug-händlers hat das Reichsgericht in RGZ 163» 21, 31 dahingehend ausgelegt, daß der Hersteller grundsätzlich in die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Sachmängel, wenn auch mit den sich aus dem Gewährschein selbst ergebenden Einschränkungen und. Das neuere Schrifttum nimmt ganz überwiegend an, daß der Warenhersteller gegenüber dem Endabnehmer unmittelbare Vertragspflichten übernehme, wenn er Haftungserklärungen in Garantiekarten oder -scheinen abgebe und beim Verkauf durch einen Zwischenhändler übergeben lasse (vgl« Palandt/Putzo» BGB, 39» Auf1., vor § 459 An. 4 h; Stau.din.ger/Honsell» Angesichts seines klaren Wortlauts kann das Garantieversprechen der Beklagten weder als unverbindliche Werbeerklärung noch - wie die Beklagte meint - als bloßer Hinweis auf die Gewährleistungsrechte des Endabnehmers gegenüber dem den Kaufvertrag mit ihm abschließenden Vertragshändler aufgefaßt werden, In den Worten: n(die Beklagte) übernimmt Ihnen als Käufer gegenüber beiliegend beschriebene Garantie” liegt für den Kunden ein eindeutiges, rechtlich bindendes Angebot, das er - da eine ausdrückliche Antwort offensichtlich, nicht erwartet wird - stillschweigend aimlmmt (§ 151 BGB). b) Für die .Ansicht des Berufungsgerichts - die Beklagte sei nur zur Einrichtung 'und Bereitsteilurig eines Vertragshändlernetzes verpflichtet - ergibt der Wortlaut der Garantieerklärung keinen Anhaltspunkt. Gegenstand der Erklärung ist-nur das Einstehen für kostenlose Nachbesserung oder den Einbau von Ersatzteilen, Wenn, diese Arbeiten (mir) bei einem Vertrags-Unternehmen ausgeführt werden, sollen, - wie es im Garantieschein heißt setzt das zwar das Vorhandensein eines Händlemetzes voraus , schafft aber keine erst durch die Garantieerklärung begründete Verpflichtung zur Einrichtung einzelner Vertragswerkstätten oder eines ganzen Metzes, Überdies liegt es auf der Hand» daß dem Endabnehmer kein einklagbarer Anspruch auf Errichtung eines lückenlosen Kundendienstnetzes, etwa auf Errichtung eines Vertragsunternehmens in einer abgelegenen Gegend» zusteht, Inwiefern es sich bei diesen Ansprüchen nicht uns die aus der übernommenen Garantie» sondern um die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer handeln soll - wie das Berufungsgericht meint - ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt daraus jedoch nicht, daß der Vertragshindier auch Anspruchsgegner für den Garantieanspruch ist. Wenn Garantieansprüche nur "bei einem Vertragsunternehmen, geltend, gemacht" werden können» besagt das nichts über die Rolle» in der das Vertragsunternehmen dabei tätig wird..Es kann z.B. als Vertreter oder auch erfüXluügstoereiter Dritter auftre-ten, ohne daß sich daraus ein Widerspruch zu der Formulierung des Garantiescheins ergäbe. Die Beklagte ist nicht überfordert» wenn sie auf Nachbesserung oder Ersatzteillieferung und -elnbau in Anspruch genommen wird. Lehnt dieser die Arbeiten mit der Begründung ab, daß es sich nicht um einen Garantiefall handle» so kann er das - wenn der Fall nicht ganz eindeutig liegt -ohnehin nur nach Fühlungnahme mit der ihm nach dem Händlervertrag zu dem Kostenersatz verpflichteten Beklagten tun» die sich also ebenfalls mit dem Schadensfall befassen muß. Für diese Lösung spricht vor allem das Interesse des Klägers, Der Garantievertrag mit der Beklagten kann eine Verpflichtung der Vertragshändler nicht begründen, weil die Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht kennt. Die Händler könnten - worauf sich die Beklagte auch beruft - nur aus dem mit ihnen abgeschlossenen Händlervertrag nach § 328 BGB verpflichtet sein. 3. Juli 1979 selbst vorgetragen, daß sie sich in, ihren Händlerverträgen, das Recht Vorbehalten habe, alle Bestimmungen ihres "Garantiehandbuchesw in welchem 'auch die Verpflichtung der Händler zur Ausführung von Garan.tiea.rbeiten geregelt ist, zu ändern, Angesichts einer solchen Unsicherheit wäre es nicht interessegerecht, die Beklagte endgültig von ihrer persön liehen Garantiepflicht zu befreien oder nur als subsidiär verpflichtet anzusehen., cc) Ergibt schon die Auslegung, daß die Beklagte für den Garantieanspruch passiv legitimiert ist, so bedarf es nicht mehr der von der Revision erstrebten Prüfung, ob die Verweisung auf den Händler gegen §§ 3, 9 und 11 Nr, 10 a AGBG verstößt.
Nachschlagewerk: ja BGHZi ja BGB § 459 a) Übernimmt der Automobilhersteller in einem Garantieschein gegenüber dem Endabnehmer die Garantie für kostenlose Reparatur oder Ersatz bei Material- oder Herstellungsfehlern» so begründet dies eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer. b) Bestimmt der Hersteller in dem Garantieschein, daß Garantieansprüche nur bei einem seiner wVertragsunterneh-men” geltend gemacht werden können und daß das Vertragsunternehmen zwischen Reparatur und Ersatz der schadhaften Teile wählen könne, so wird dadurch die eigene Haftung des Herstellers weder beseitigt noch eingeschränkt. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung kann sich der Hersteller jedoch seiner "Vertragsunternehmenw bedienen. BGH, Urt. v. 12* November 1980 - VIII ZR 293/79 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 295/79 URTEIL Verkündet am 12. November 1980 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbe&mfcer der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Werner Hl ►straße in MI Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen FÜi-Werke Aktiengesellschaft» gesetzlich vertreten, durch den Vorstandsvorsltsenden Peter WSMV, Oüüplatz, # in Beklagte und Revisionsbeklagte» « Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaler und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brünette für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger kaufte am 25. Juli 1977 bei dem Autohaus GiiHHMP & RÜBi» in MlHHMl (von der Beklagten als Vertragsunternehmen bezeichnet) ein. fabrikneues Fahrzeug, Modell F4M FiflB, zu dem Preis von 10 222 DM. Bei der Übergabe des Wagens wurde ihm ein "Garantieschein" der Beklagten ausgehdndigt, in. dem es u.a. heißt: «Die Werke Aktiengesellschaft über- nimmt für das «. • Fahrzeug 0..» Ihnen als Käufer »e• gegenüber beiliegend beschriebene Garantie» Die F4B~Werke Aktiengesellschaft garantiert Ihnen bei Material- oder Herstellungsfehlern an Ihrem Fahrzeug je nach Wahl des von Ihnen auf ge suchten FIBB-Vertragsunternehmens kostenlose Reparatur* oder kostenlosem Ersatz des betreffenden Teiles während der Dauer von zwölf Monaten nach Erstzulassung* Garantieansprüche können nur bei einem Ford-Vertragsunternehmen geltend gemacht werden.* *,w Ende 1977 'bemängelte der Kläger gegenüber der Firma GflHHMi Sc Bfl|W» daß an seinem Wagen störende Geräusche im Bereich des Getriebes aufgetreten seien* Daraufhin, wechselte der Händler die Getriebeantriebswelle und eile Kupplungsmitnehmerscheibe aus» Anfang 1978 beanstandete der Kläger bei der Firma G£SHMHp & BUpWE erneut Getriebegeräusche« Diese lehnte jedoch eine weitere Nachbesserung mit dem Hinweis ab, daß die Geräusche keinen Mangel darstellten. Daraufhin wandte sich der Kläger an die Beklagte, die ihn jedoch wieder an das Vertragsunternehmen verwies. Überdies behauptet die Beklagte» daß die Geräusche-bei allen Fahrzeugen dieses Typs auftreten und nicht als Mangel bezeichnet werden könnten. Nachdem der Kläger im ersten Rechtszug auf Wandelung des Kaufvertrages» hilfsweise auf Nachbesserung geklagt hatte und damit unterlegen war, beantragte er im Berufungsverfahren, die Beklagte zu verurteilen» die - k ~ fehlerhaften Telle nach Wahl der Firma CjBWtt» & BBMl zu reparieren oder zu ersetzen, hilfsweise das Fahrzeug zurüekzuaehnen oder einen Minderungsbetrag zu zahlen» Auch damit hatte er keinen Erfolg» Mit der - nur für den Hauptantrag zugelassenen - Revision verfolgt er den Im Berufungsverfahren gestellten Antrag im Rahmen der Zulassungsbeschränkung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«, Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet» I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unschlüssig» Es geht zwar davon aus, daß mit der Aushändigung des Garantiescheins neben dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Händler ein Garantievertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Durch diesen Vertrag, so meint das Berufungsgericht, werde die Beklagte Jedoch lediglich verpflichtet, dem Käufer ein Netz von Vertragsunternehmen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund entsprechender Vereinbarung mit ihr bei Material- oder Herstellungsfehlem kostenlos Reparaturen ausführen oder Teile ersetzen» Daß die Beklagte ein solches Kundendienstnetz unterhalte, sei unstreitig« Selbst wenn man aber die Beklagte aufgrund des Garantieversprechens für verpflichtet halte, Material- oder 5 - Hersiellungaiedler zu beheben, hafte sie neben de» Ver~ tragshSndler nur subsidiär« Mit seinen Gewährleistung©-* ansprüchen müsse sich der Käufer an das Vertragsunternehmen halten und gegebenenfalls zunächst dieses verklagen« 11. Diese iusführtfflgen halten den Angriffen der Revision nicht stand«/ • 1, Den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß durch Übergabe und. Annahme des Garantiescheins eigene vertragliche Pflichten der Beklagten begründet worden seien, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Entgegen der auch in der Revisionsinstanz vertretenen Ansicht der Beklagten bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage nach, der Rechtswirkung der in einer Garantiekarte oder einem Garantieschein abgegebenen Erklärungen eines Warenher-stellers gegenüber dem Endabnehmer bisher nicht entschieden. Für einen Fall von "Garantieerklärungen" in Werbeschriften hat er unmittelbare Vertragsbeziehungen dahingestellt sein, lassen, Garantenpflichten des Herstellers aber dennoch aus einem, zwischen Hersteller und Verkäufer abgeschlossenen Vertrag zugunsten eines Dritten (des Endabnehmers) hergeleitet (BGHZ 75* 75, 77 ff). Bindungen des Herstellers hat er auch aufgrund Vertrauensschutzes für möglich gehalten, wenn auch in dem entschiedenen.. Fall, nicht angenommen (BGHZ 40, 91» 108). Auch das Reichsgericht hat nur vereinzelt zu der Frage einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen Hersteller und Endabnehmer Stellung genommen» So wurde eine vertragliche Haftung des Produzenten gegenüber dem. Endabnehmer für möglich gehalten, wenn ein Vertragswille des Herstellers zu dem Ausdruck gebracht war (RGZ 87» 1» 2)«. Den Gewährschein eines Kraftfahrzeug-händlers hat das Reichsgericht in RGZ 163» 21, 31 dahingehend ausgelegt, daß der Hersteller grundsätzlich in die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Sachmängel, wenn auch mit den sich aus dem Gewährschein selbst ergebenden Einschränkungen und. Abänderungen, einzutreten gewillt ist, möglicherweise neben dem Verkäufer zur weiteren Sicherung des Kunden. Das neuere Schrifttum nimmt ganz überwiegend an, daß der Warenhersteller gegenüber dem Endabnehmer unmittelbare Vertragspflichten übernehme, wenn er Haftungserklärungen in Garantiekarten oder -scheinen abgebe und beim Verkauf durch einen Zwischenhändler übergeben lasse (vgl« Palandt/Putzo» BGB, 39» Auf1., vor § 459 Anm. 4 h; Stau.din.ger/Honsell» BGB» 12» Auf 1., § 459 Rdn. 92; Staudinger/Schlosser, § 11 Ir» 10 AGBG, Rdn. 26; Larenz, Schuldrecht» Besonderer Teil» 11» Au£l„» § 62 III S, 595; Schlegelberger/Hefermehl» HGB, 4» Auf!», § 373 Rdn» 51; Löwe/Graf von Wes tphalen/Tri nkner, AGBG» §11 Nr. 10 a Rdn. 13; Dlederlchsen» Die Haftung des Warenherstellers, 196?» 5. 40; Dunz/Kraus» Haftung für schädliche Ware, 1969» S. 130» 131; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, 1973» S. 248 Rdn. 315; Boetius, Der Garant!©vertrag, Dias. München, 1966» S. 95; Thlelnann in Festschrift für von Lübtow» 1970, S. 701» 703; Canaria» J2 1968» 498; Lukes, JuS 1968» 346, 347; - 7 Bader, RJW 1976, 209, 211; Bullinger, NJW 1979, 2555; Reined, NJ¥ 1980, 1610; Graf von Westphalen, NJW 1980, 2227, 2230 r.Sp.). b) De© Berufungsgericht und der zitierten herr-sehenden Meinung ist für Sachverhalte der hier vorliegenden Art zu folgen. Angesichts seines klaren Wortlauts kann das Garantieversprechen der Beklagten weder als unverbindliche Werbeerklärung noch - wie die Beklagte meint - als bloßer Hinweis auf die Gewährleistungsrechte des Endabnehmers gegenüber dem den Kaufvertrag mit ihm abschließenden Vertragshändler aufgefaßt werden, In den Worten: n(die Beklagte) übernimmt Ihnen als Käufer gegenüber beiliegend beschriebene Garantie” liegt für den Kunden ein eindeutiges, rechtlich bindendes Angebot, das er - da eine ausdrückliche Antwort offensichtlich, nicht erwartet wird - stillschweigend aimlmmt (§ 151 BGB). 2, Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Garant.ieerklM.rung sind mit deren Wortlaut und mit den, Interessen der Parteien nicht vereinbar, a) Da der Garantieschein der Beklagten im ganzen Bundesgebiet verwendet wird, kann das Revisionsgericht seinen Inhalt selbst auslegen. b) Für die .Ansicht des Berufungsgerichts - die Beklagte sei nur zur Einrichtung 'und Bereitsteilurig eines Vertragshändlernetzes verpflichtet - ergibt der Wortlaut der Garantieerklärung keinen Anhaltspunkt. -8 - Gegenstand der Erklärung ist-nur das Einstehen für kostenlose Nachbesserung oder den Einbau von Ersatzteilen, Wenn, diese Arbeiten (mir) bei einem Vertrags-Unternehmen ausgeführt werden, sollen, - wie es im Garantieschein heißt setzt das zwar das Vorhandensein eines Händlemetzes voraus , schafft aber keine erst durch die Garantieerklärung begründete Verpflichtung zur Einrichtung einzelner Vertragswerkstätten oder eines ganzen Metzes, Überdies liegt es auf der Hand» daß dem Endabnehmer kein einklagbarer Anspruch auf Errichtung eines lückenlosen Kundendienstnetzes, etwa auf Errichtung eines Vertragsunternehmens in einer abgelegenen Gegend» zusteht, e) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an» Inhalt und Reichweite der außerhalb des Kaufvertrages übernommenen Garantie würden vom Garanten bestimmt. Daraus folgt aber weder eine völlige Freizeichnung der Beklagten noch ihre Subsidiärhaftung in dem Sinne, daß der Kläger zunächst einen Vertragshändler gerichtlich, in Anspruch nehmen müßte«, ..." " ■ • . '' •• t aa) Bei der Auslegung der zunächst unbeschränkt formulierten Garantieübernahme ist die .Klausel zu beachten» nach der "Garantieansprüche nur bei einem Vertragsunterneimen geltend, gemacht" werden können. Inwiefern es sich bei diesen Ansprüchen nicht uns die aus der übernommenen Garantie» sondern um die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer handeln soll - wie das Berufungsgericht meint - ist nicht ersichtlich. Denn die gesamte Erklärung im Garantieschein bezieht sich gerade und nur auf die Garantie, Der Klausel ist aber für den unbefangenen Leser der eindeutige 'Wille der Beklagten zu entnehment Garan-tiearbeiten niemals selbst ausführen zu wollen» sondern sie stets durch einen Vertragshändler erledigen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt daraus jedoch nicht, daß der Vertragshindier auch Anspruchsgegner für den Garantieanspruch ist. Schon sprachlich wäre diese Folgerung nicht zwingend. Wenn Garantieansprüche nur "bei einem Vertragsunternehmen, geltend, gemacht" werden können» besagt das nichts über die Rolle» in der das Vertragsunternehmen dabei tätig wird..Es kann z.B. als Vertreter oder auch erfüXluügstoereiter Dritter auftre-ten, ohne daß sich daraus ein Widerspruch zu der Formulierung des Garantiescheins ergäbe. bb) Auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen spricht dafür» den Garantieanspruch als gegen die Beklagte gerichtet anzusehen. Die Beklagte ist nicht überfordert» wenn sie auf Nachbesserung oder Ersatzteillieferung und -elnbau in Anspruch genommen wird. Sie braucht den Anspruch nicht selbst zu erfüllen» sondern kann sich dazu ihrer Vertragsunternehmen bedienen. Auch ihr Verwaltungsaufwand wird nicht über Gebühr erhöht. Wendet sich der Kunde nicht zunächst an einen Händler, so kann ihn die Beklagte zur Erledigung der Arbeiten an einen solchen verweisen. Lehnt dieser die Arbeiten mit der Begründung ab, daß es sich nicht um einen Garantiefall handle» so kann er das - wenn der Fall nicht ganz eindeutig liegt -ohnehin nur nach Fühlungnahme mit der ihm nach dem Händlervertrag zu dem Kostenersatz verpflichteten Beklagten tun» die sich also ebenfalls mit dem Schadensfall befassen muß. Dann aber ist es auch, nicht unzu demutbar» wem die Beklagte an der Regelung streitiger Garantiefälle unmittelbar beteiligt wird. 10 Für diese Lösung spricht vor allem das Interesse des Klägers, Der Garantievertrag mit der Beklagten kann eine Verpflichtung der Vertragshändler nicht begründen, weil die Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht kennt. Die Händler könnten - worauf sich die Beklagte auch beruft - nur aus dem mit ihnen abgeschlossenen Händlervertrag nach § 328 BGB verpflichtet sein. Diesen kennt der Endabnehmer jedoch nicht. Er könnte also nicht sicher sein.,» daß die Verpflichtung des Händlers ihm gegenüber mit demselben Inhalt bestünde wie die in der Garantieerklärung. Unwirksamkeit des Händlervertrages würde ihn des Anspruchs 'berauben. Die Beklagte hat außerdem mit Schriftsatz vom. 3. Juli 1979 selbst vorgetragen, daß sie sich in, ihren Händlerverträgen, das Recht Vorbehalten habe, alle Bestimmungen ihres "Garantiehandbuchesw in welchem 'auch die Verpflichtung der Händler zur Ausführung von Garan.tiea.rbeiten geregelt ist, zu ändern, Angesichts einer solchen Unsicherheit wäre es nicht interessegerecht, die Beklagte endgültig von ihrer persön liehen Garantiepflicht zu befreien oder nur als subsidiär verpflichtet anzusehen., cc) Ergibt schon die Auslegung, daß die Beklagte für den Garantieanspruch passiv legitimiert ist, so bedarf es nicht mehr der von der Revision erstrebten Prüfung, ob die Verweisung auf den Händler gegen §§ 3, 9 und 11 Nr, 10 a AGBG verstößt. III. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt weil noch nicht feststeht, ob das Getriebegeräusch einen unter die Garantie fallenden Mangel darstellt« - 11 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, de» auch die Entscheidung über die Kosten der Revisions.lnsta.nz zu übertragen war. Braxmaler Dr. Hlddemann Hoffmann freier Dr. Brunotte