Auf die Revision der beklagten Eheleute wird das Urteil des 1. Der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, an den Beklagten Ecri durch Beschluß 3.689,60 IM nebst 4 Zinsen jeweils von vom 13c Jan.1965 2 Der Kläger wird ferner verurteilt, 9.109»91 DM auf ein für den Kläger und die Beklagte hei der Badischen Kommunalen Landoshank in zu errichtendes Gemeinscheftskonto zu zahlen. Die beklagten Eheleute, die in der Sowjetzone ansässig gewesen waren, wollten in die Bundesrepublik üborsiedeln und sich hier eine neue Existenz aufbauon» Die Beklagte faßte, als sie im Jahre 1957 ihren Wohnsitz in genommen hatte, den Plan, einen Waschsalon zu eröffnen. Am 15« Juli 1957 schlossen die Beklagte und der Kläger durch seinen Beauftragten F^HP einen Vertrag über Lieferung einer V/aschsalon-Einrichtung zu dem Preise von 25.650 DU. Die EhelcutolMM erkennen ferner an, daß die von Herrn GHHH^ gelieferten Maschinen unter dessen Eigentumsvorbehalt stehen, soweit nicht diese Hechte mit Zustimmung des Herrn auf das Finanzicrungsinstitut (Bad. Kommunale landesbank durch Vermittlung A^PH) übergegangen sind." 1. März 1958 mit der Begründung an, sie sei von dem Beauftragten des Klägers, F(ppp, über den zu erzielenden Umsatz arglistig getäuscht worden. Als der Kläger hiervon erfuhr, schaltete er sich ein und erreichte, daß die Firma mit Schreiben vom 11. Fcbx'unr 1959 den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht, weil die Beklagte ihr von dem Vorbehaltseigentum des Klägers keine Mitteilung gemacht habe. gebenen Scheck über den Restkaufpreis und schloß mit dem Kläger eine Vereinbarung, daß die Waschmaschinen-Einrich-tung als von ihm gekauft gelten solle. Der Kläger und die Beklagte erklärten sich damit einverstanden, daß die Firma den noch geschuldeten Restkaufpreis von 15.946 DM auf ein bei der Bank zu errichtendes Gemeinschaftokonto der Beklagten und des Klägers bezahle und daß aus diesem Restkaufgeld die Bank wegen des Restsaldos ihres Finanzierungsdarlehens abgefunden werden solle. Mit der Klage begehrt der Kläger von beiden Beklagten die Zahlung ihrer Restschuld nach dem im Vertrage vom 12. Die Beklagte glaubt, dom Kläger aus dem Vertrage nichts zu schulden, weil sie den Kaufvertrag an-gefochton habe, mindestens aber der Kläger vom Vertrage zurückgotreton sei. Mit der Widerklage beantragt die Beklagte, den Kläger zur Zahlung von 13.866,71 DM zu verurteilen. 1. Pas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei aus dem Vertrage vom 1. Selbst wenn davon auszugehon wäre, daß die beklagte Ehefrau bei Abschluß des Vortrages der Wahrheit zuwider die Bevollmächtigung durch ihren Ehemann behauptet habe, so habe dieser doch durch sein Verhalten dem Rechtsanwalt Pr. viBV/a^Hl^^, dem Vertreter des Klägers, gegenüber den Vertrag so, wie er abgeschlossen v/ar, gebilligt. März 1958 stelle ein aufgrund einer Abrechnung erteiltes Sehuldanerkenntnio dar, das nach § 782 BGB formlos hätte abgegeben werden können, ist die Revision der Ansicht, die Vereinbarung hätte jedenfalls deshalb der Schriftform bedurft, weil diese Form vereinbart worden sei. b) Die Revision greift auch erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe durch sein Verhalten dem Rechtsanwalt Dr. v^pWaf^m^ gegenüber die Erklärung seiner Ehefrau, daß sie auch als seine Vertreterin handele, gebilligt. Die Revision meint, aus dem' Verhalten des Beklagten könne im Hinblick auf die frühere güterrechtliche Regelung nur entnommen werden, daß er einer Verpflichtung der Ehefrau zugestimmt habe. Das Berufungsgericht hätte zwar nach § 447 ZPO auf Antrag des Beklagten den Kläger mit seinem Einverständnis und ohne das Einverständnis auch nach § 480 ZPO von Amts wegen vernehmen können, mußte es aber nicht. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagten seien zur Anfechtung des Vertrages vom 15» Juli 1957 nicht berechtigt gewesen. November 1958 und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nur die Beklagte, nicht auch der Beklagte die geschlossenen Verträge angc-fochten hat. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten sich, als sie den Vertrag vom 1. Fehle es schon am Nachweis einer arglistigen Täuschung durch FflIHP» so würde die Geltendmachung von Rechten aus einer arglistigen Täuschung schon daran scheitern, daß die Beklagten in Kenntnis der Tatsachen, die ihres Erachtens eine solche Anfechtung rechtfertigen sollten, den Vertrag vom 1. Es bedari auch keines Eingehens auf die Angriffe der Revision, dio im wesentlichen darauf hinauslaufon, das Berufungsgericht habe das gutachtliche Schreiben des Kaufmanns Mi(^ nur unzureichend gewürdigt, es habe verkannt, daß' erst durch dieses Schreiben die völlig branchenunkundigen Beklagten über die von verübte arglistige Täuschung aufge- Da, wie im folgenden auszuführen ist, die Sache aus anderen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrweisej ist, haben die Beklagten Gelegenheit, die von der Revisio; angeführten Umstände in der neuen Verhandlung vorzubringo: Das Berufungsgericht führt aus, ein Rücktritt dos Klägers im Sinne der §§ 5 und 1 AbzG habe nicht stattge-funden. Die Beklagten hätten sich ohne Hinzutun des Klägers des Besitzes der auf Abzahlung gekauften Sachen durch Verkauf an die Firma S0|P ont-äußert, und zv/ar nicht dem Kläger, sondern einem Dritten gegenüber. Er hat sodann eine Vereinbarung mit der Firma S^H^^ geschlossen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils dnhinging, daß die Y/coch-maschinen-L'inrichtung als von ihn gekauft gelten solle. Veräußerte er seinerseits die Einrichtung an die Firma SaflBP, so könnte das in der Auffassung geschehen sein, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Sache und verwirkliche diesen Anspruch dadurch, daß er sich mit der Firma S(BHB über einen Eigonturaoerworb nach § 929 Satz 2 BGB einige, wo-, durch eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe entfallen wäre. Der Sinn der Bestimmungen des Abzahlungogc-setzes, der auch dem § 5 AbzG zugrundeliegt, ist folgender: Der Käufer soll dagegen geschützt werden, daß der Verkäufer die Sache wieder an sich nimmt und gleichwohl den Käufer am Vertrage festhält. Einmal vertrat die Beklagte die Auffassung, sie habe den mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angcfochten. Ferner war zwischen den Parteien im Streit, ob die Beklagte, weil sie mit Einwilligung der Bank gehandelt hatte, mit der Firma einen wirksamen Vertrag geschlossen hatte, oder oh dieser Vertrag unwirksam und der von dem Kläger mit der Firma S^^P geschlossene Vertrag wirksam war. Die Entscheidung, wem von den Parteien nach Befriedigung der Bank der Kaufpreis aus dem Verkauf des Waschsalons an die Firma S^^fc zuutehen solle, haben die Parteien auf ein späteres Gerichtsurteil abgestellt. Dabei scheinen sie für den hier allein interessierenden Fall, daß der Kaufvertrag zwischen ihnen noch bestehe, übereinstimmend davon ausgegangen zu sein, daß der Kläger aus dem Vertrage vom 15. Das ist offenbar dann nicht der Fall, wenn die Beklagte den Waschsalon für eigene Rechnung an die Firma wirksam veräußert hat. Aber auch wenn der Kläger und nicht die Beklagte den Kaufvertrag mit der Firma wirksam geschlossen hat, stände noch nicht fest, daß er damit die Sache wieder an sich genommen hat. Mag es auch für die Anwendung des § 5 AbzG nicht notwendig sein, daß der Verkäufer selbst den unmittelbaren Besitz der Sache wieder erlangt, so ist auf jeden Fall erforderlich, daß er sich den Y/ert der Sache zuführen will, obwohl er den Käufer am Vertrage festhält. Es kommt deshalb in den hier vorliegenden Sonderfall darauf an, wie 3ich die Abrechnung über die Kaufpreioschuld gestalten sollte, falls das Gericht dom Kläger den Anspruch auf den von der Firma zu hinterlegenden Betrag zu- Es läge nicht anders, als wenn er die Kaufsache zur Begleichung der Kaufpreisschuld im Einverständnis mit den Beklagten auf deren Rechnung verkauft hätte. Anders könnte die Rechtslage sein, wenn der hinterlegte Betrag, sofern das Gericht ihn dem Kläger zusprechen sollte, ihm uneingeschränkt und ohne eine Verpflichtung zur Verrechnung auf den Kaufpreis zufallen sollte. Dann läge der Fall nicht anders, als wenn der Verkäufer die Sache wieder an sich nimmt, sie anderweit veräußert und gleichwohl vom.früheren Käufer den Kaufpreis in voller Höhe weiterverlangt. Von den aufgezeigten Rechtsmängeln kann auch die Abweisung der Widerklage beeinflußt seiru Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch nach der Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes Schadenseroatzanoprüche dem Anfechtungsberechtigten grundsätzlich erhalten bleiben. Ferner war der Klüger zu verurteilen, insgesamt 9.109»91 DM nebst Zinsen vom jeweiligen Zahlungstag an auf ein Gemeinschaftskonto des Klägers und der beklagten Ehefrau bei der Badischen Kommunalen Landesbank in ein- Der weitergehende Antrag der Beklagten, den Kläger zur Zahlung an die Beklagte zu verurteilen,war zurück^uweisen. Für die Kostenentschoidung sei noch darauf hingewiesen, daß die Widerklage nur von der bcklcgton EhofrauV* tu#1 nicht auch von dem Ehemann erhoben worden ist. Bezember 1964 in j.Absatz nach § 319 Abs. 1 und 2 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß der Kläger verurteilt wird, an den (statt die) Beklagten 3.689,60 BM nebst Zinsen zu zahlen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein AbzG § 5 Veräußert der Abzahlungsverkäufer die Kaufsnche an einen Dritten, so setzt die Anwendung des § 5 AbzG voraus, daß sich der Verkäufer den Wert der KaufSache Zufuhren will, obwohl er den Abzahlungskäufer am Vertrage festhält. BGH, tJrt.v. 16. Dezember 1964 _ VTTT 7,P 293/62 OLG Karlsruhe LG Mannheimm VIII ZR 293/62 Verkündet am 16. Dezember 1964 Klctt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kunstmalers Hans se:i-ner Ehefrau Magdalena, gob. beide in MiHHB-Sch^D, Ma^m^l^str - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägern , Rechtsanwalt Dr. den Kaufmann Rudolf Str. gegen in MI - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der beklagten Eheleute wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgo-richts Karlsruhe vom 31. Oktober 1962 aufgehoben . . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwieseri. Der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, an den Beklagten Ecri durch Beschluß 3.689,60 IM nebst 4 Zinsen jeweils von vom 13c Jan.1965 2 180,80 DM seit dem 1. 5- 1963, 180,80 DM seit dem 1. 6. 1963, 216,80 DM seit dem 1. 7. 1963, 188,80 DM seit dem 1. 8. 1963, 188,80 DM seit dem 1. 9. 1963, 188,80 DM seit dem 1.10. 1963, 336,-- DM seit dem 1.11. 1963, 200,80 DM seit dem 1.12. 1963, 200,80 DM seit dem 1. 1. 1964, 200,80 DM seit dem 1. 2. 1964, 200,80 DM seit dem 1. 3. 1964, 200,80 DM seit dem 1. 4. 1964, 200,80 DM seit dem 1. 5. 1964, 200,80 DM seit dem 1. 6. 1-964, 200,80 DM seit dem 1. 7. 1964, 200,80 DM seit dem 1. 8. 1964, 200,80 DM seit dem 1. 9. 1964, 200,80 DM seit dem 1.10. 1964, zu zahlen. Der Kläger wird ferner verurteilt, 9.109»91 DM auf ein für den Kläger und die Beklagte hei der Badischen Kommunalen Landoshank in zu errichtendes Gemeinscheftskonto zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision werden dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger befaßt sich mit dem Vertrieb von Waschmaschinen und Waschsalon-Einrichtungcn. Die beklagten Eheleute, die in der Sowjetzone ansässig gewesen waren, wollten in die Bundesrepublik üborsiedeln und sich hier eine neue Existenz aufbauon» Die Beklagte faßte, als sie im Jahre 1957 ihren Wohnsitz in genommen hatte, den Plan, einen Waschsalon zu eröffnen. Der beklagte Ehemann hielt sich im Sommer 1957 besuchsweise in auf, verzog aber erst im Frühjahr 1958 endgültig dorthin. Am 15« Juli 1957 schlossen die Beklagte und der Kläger durch seinen Beauftragten F^HP einen Vertrag über Lieferung einer V/aschsalon-Einrichtung zu dem Preise von 25.650 DU. Der Beklagte nahm an den Verhandlungen teil. Dem Vertrage lagen die Liefcrungs- und Zahlungsbedingungen des Klägers zugrunde. Danach sollten die Kaufgegenstände bis zur restlosen Bezahlung Eigentum des Klägers bleiben. Die Finanzierung des Kaufes erfolgte durch die Badische Kommunale Landesbank in (im folgenden Bank genannt). Die Bank gewährte den Beklagten auf ihren Antrag ein Gosamt-darlehon von 25.312,20 DI1. Entsprechend dem Darlehcnover-trage erhielt die Bank 24 Ratenwochsei, die der Kläger auGOtellte und die Beklagte und zu dem größten Teil auch der Beklagte akzeptierten. Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank einschließlich Teilzahlung3koston und Auslagen übertrugen die Beklagten ihr das Eigentum an der Wäschcreian-lage. Die Bank überwies dem Kläger 21.000 DII, während die Beklagten selbst eine Baranzahlung von 4.650 Dl! leisteten. Die Beklagte eröffn ete im November 1957 den Betrieb, geriet aber bald in finanzielle Schwierigkeiten. Der Kläger mußte daher fast alle Wechsel bei Fälligkeit selbst einlöson. Die Beklagten entschlossen sich im Einvernehmen mit dom Kläger zu dem Verkauf des Y/nschsalons. Die Beklagte schloß am 1. März 1958 zugleich für ihren damals noch in der Sowjetsone befindlichen Ehemann mit den Eheleuten einen Kaufvertrag. Am selben Tage wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertrag verlautbar, der als Vertragsparteien den Kläger und beide Beklagten aufführt, jedoch nur von der beklagten Ehefrau unterschrieben worden ist. Sein § 1 lautet: •’Die Eheleute (das sind die Beklagten) erkennen an, Herrn (das ist der Kläger) aus der Einrichtung des Waschsalons ...., insbesondere aus der Lieferung der Maschinen, den Betrag von 32.267,20 DM .... zu schulden. Die EhelcutolMM erkennen ferner an, daß die von Herrn GHHH^ gelieferten Maschinen unter dessen Eigentumsvorbehalt stehen, soweit nicht diese Hechte mit Zustimmung des Herrn auf das Finanzicrungsinstitut (Bad. Kommunale landesbank durch Vermittlung A^PH) übergegangen sind." Die Tilgung der anerkannten Schuld sollte in monatlichen Eaton erfolgen. Wenn die Beklagten mit einer Rate in Verzug kämen, sollte der gesamte Restbetrag auf einmal fällig sein. Sicherheitshalber traten die Beklagten ihre Forderung gegen die Eheleute RHHH^ aus dem Verkauf des Y/aschna-lons an den Kläger ab. Da die Eheleute IHM ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nnchkamon, konnten auch die Beklagten ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht erfüllen. Weitere Versuche der Beklagten, die Y/aschsalon-Einrichtung zu verkaufen, scheiterten zunächst. Die Beklagte focht gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 24. November 1958 den Kaufvertrag, den Derlehcnsvertrag und den Vertrag von 1. März 1958 mit der Begründung an, sie sei von dem Beauftragten des Klägers, F(ppp, über den zu erzielenden Umsatz arglistig getäuscht worden. Nunmehr kündigte die Bank mit Schreiben vom 11. Dezember 1958 das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung. Die Beklagte schloß am 2. Januar 1959 mit der Firma GmbH in einen Vertrag, durch den sie die Y/aschcnlon-Einrichtung zu dem Preise von 17.000 DM verkaufte. Im Vertrage wurde vermerkt, der größte Teil der Gegenstände sei Eigentum der Bank, deren Einverständnis zu dem Verkauf vorliege. Als der Kläger hiervon erfuhr, schaltete er sich ein und erreichte, daß die Firma mit Schreiben vom 11. Fcbx'unr 1959 den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht, weil die Beklagte ihr von dem Vorbehaltseigentum des Klägers keine Mitteilung gemacht habe. Die Firma sperrte den der Beklagten ge- gebenen Scheck über den Restkaufpreis und schloß mit dem Kläger eine Vereinbarung, daß die Waschmaschinen-Einrich-tung als von ihm gekauft gelten solle. Am 12. März 1959 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vergleich. In ihm wird u.a. erklärt; Sie hätten beide die Maschinen und Einrichtungsgegenstände des Wasch-salono an die Firma SfH^ verkauft. Es bestehe Streit darüber, aufgrund welchen der beiden Kaufverträge die Firma SflB^ Eigentümerin werden könne und an wen der Kaufpreis zu bezahlen sei. Der Kläger und die Beklagte erklärten sich damit einverstanden, daß die Firma den noch geschuldeten Restkaufpreis von 15.946 DM auf ein bei der Bank zu errichtendes Gemeinschaftokonto der Beklagten und des Klägers bezahle und daß aus diesem Restkaufgeld die Bank wegen des Restsaldos ihres Finanzierungsdarlehens abgefunden werden solle. Der nicht zur Tilgung der Restfor-derung der Bank benötigte Teil des Kaufpreises sollte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Streits auf dem Gemeinschaftts-konto stehen bleiben. Die Firma hat Zahlung gelei- stet. Dex’ von der Bank nicht in Anspruch genommene Restbetrag des Eestkaufgcldcs auf dem Gcmcinschaftskonto beläuft sich unstreitig auf 5.101,15 DM. Mit der Klage begehrt der Kläger von beiden Beklagten die Zahlung ihrer Restschuld nach dem im Vertrage vom 12. März 1958 abgegebenen Anerkenntnis von angeblich noch 20.126,49 Bl. Br 15.015,24 DM nebst Zinsen zu zählen und/die bei der Bank hinterlegten 5.101,15 DM zugunsten des Klägers freizugobon. Der beklagte Ehemann ist der Auffassung, er sei nicht Vertragsgognor. Die Beklagte glaubt, dom Kläger aus dem Vertrage nichts zu schulden, weil sie den Kaufvertrag an-gefochton habe, mindestens aber der Kläger vom Vertrage zurückgotreton sei. Sie fordert die geleisteten Zahlungen von 4.650 DM und 800 DM zurück und begehrt Schadensersatz in Höhe von 8.416,71 DM. Mit der Widerklage beantragt die Beklagte, den Kläger zur Zahlung von 13.866,71 DM zu verurteilen. Das Land^cri^l^ ha^e <^fe^ifau‘a®^en zur Zahlung von 13.375,34 DM und/zur Beigabe der bei der Bank hinterlegten 5-101,15 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rücgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagcabweisungsantrag und die beklagte Ehefrau ihre Widerklage weiter. Ferner beantragen die Beklagten, den Kläger zu verurteilen, an den beklagten Ehemann die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriobenon Beträge von insgesamt 3.689,60 DM nebst Zinsen und an die beklagte Ehefrau 9.109,91 DM nebst Zinsen zu zahlen, in deren Auszahlung die Beklagte zur Vermeidung der angedrohton Zwangsvollstreckung eingewilligt habe. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Me Revision ist begründet. I. Soweit der beklagte Ehemann einwondet, er sei nicht Partei des Vertrages vom 1. März 1958, kann der Auffassung seiner Revision allerdings nicht gefolgt werden. 1. Pas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei aus dem Vertrage vom 1. März 1958 verpflichtet. Selbst wenn davon auszugehon wäre, daß die beklagte Ehefrau bei Abschluß des Vortrages der Wahrheit zuwider die Bevollmächtigung durch ihren Ehemann behauptet habe, so habe dieser doch durch sein Verhalten dem Rechtsanwalt Pr. viBV/a^Hl^^, dem Vertreter des Klägers, gegenüber den Vertrag so, wie er abgeschlossen v/ar, gebilligt. 2. n) Pie Revision des Beklagten macht zu Unrecht geltend, für eine wirksame Verpflichtung des Beklagten wäre dessen Unterschrift erforderlich gewesen, mindestens aber ein im Zusammenhang mit der Unterschrift stehender Zusatz, daß die Beklagte auch für ihren Ehemann unterschreiben wolle. Während das Berufungsgericht in erster Linie annimmt, der Vertrag vom 1. März 1958 stelle ein aufgrund einer Abrechnung erteiltes Sehuldanerkenntnio dar, das nach § 782 BGB formlos hätte abgegeben werden können, ist die Revision der Ansicht, die Vereinbarung hätte jedenfalls deshalb der Schriftform bedurft, weil diese Form vereinbart worden sei. Über die Formbedürftigkeit braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Auch bei einem Vertrage, der der Schriftform bedarf, ist Vertretung zulässig. Per Vertreter ist berechtigt, mit seinem eigenen Namen zu zeichnen. Pie Erteilung der Vollmacht bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. 8 Das gleiche gilt bei fehlender Vollmacht nach § 182 Abs. 2 BGB für die Genehmigung. Fehlt bei der Unterschrift des Vertreters ein Zusatz, der das Vertretungsverhältnis klarlegt, so muß die Vertretereigenschaft allerdings mindestens aus der Urkunde hervorgehen (RGZ 96, 286, 289). Dieses . Erfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Vertrag vom 1. Mürz 1958, nach dessen Wortlaut sich beide Eheleute verpflichten, führt im Kopf den Beklagten ausdrücklich als "vertreten durch seine Ehefrau" an. Mehr ist nicht erforderlich. b) Die Revision greift auch erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe durch sein Verhalten dem Rechtsanwalt Dr. v^pWaf^m^ gegenüber die Erklärung seiner Ehefrau, daß sie auch als seine Vertreterin handele, gebilligt. Die Revision meint, aus dem' Verhalten des Beklagten könne im Hinblick auf die frühere güterrechtliche Regelung nur entnommen werden, daß er einer Verpflichtung der Ehefrau zugestimmt habe. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Beklagte eine eigene Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nicht unterlassen. Es führt aus, seine Feststellung ergebe sich eindeutig aus den Erklärungen des Rechtsanwalts Dr. v^pv/a^^|^ und des Beklagten selbst. Diese tatrichterliche Y/ürdigung ist für das Revisionsgericht bindend. Daß das Berufungsgericht Vorfahrcnsvorochriften verletzt oder gegen Auslegung regeln verstoßen habe, hat die Revision nicht in zulässiger Y/eiso gerügt. c) Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, der Wacchoalon habe ein gemeinsames Unternehmen der Eheleute zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage sein sollen, die Annahme zu begründen vermag, der Beklagte habe seiner Ehefrau Vollmacht erteilt, kann dahingestellt bleiben. Hierauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung aus- drücklieh nicht gestützt. Insoweit bedarf es 0I30 nicht des Eingehens auf die Angriffe der Revision. d) Als Verfahrensverstoß rügt die Revision schließlich, der Beklagte habe die Vernehmung dos Klägers als Partei darüber beantragtdaß er die Beklagte weder zu dem Abschluß des Vertrages bevollmächtigt noch einen solchen Abschluß später genehmigt habe noch durch eigene Willenserklärung eine Anerkennung eingegangen sei. Diese Rüge ist nicht begründet. Beweispflichtig die hier allein streitige Genehmigung ist der Kläger. Das Berufungsgericht hätte zwar nach § 447 ZPO auf Antrag des Beklagten den Kläger mit seinem Einverständnis und ohne das Einverständnis auch nach § 480 ZPO von Amts wegen vernehmen können, mußte es aber nicht. Unterließ es eine Vernehmung, weil es aufgrund der sonstigen. Beweisaufnahme den vom Kläger zu führenden Beweis bereits als erbracht ansah, so liegt ein Vorfahrensverstoß nicht vor. II. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagten seien zur Anfechtung des Vertrages vom 15» Juli 1957 nicht berechtigt gewesen. Dazu ist vorweg zu bemerken, daß nach dem Schreiben der Beklagten vom 24. November 1958 und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nur die Beklagte, nicht auch der Beklagte die geschlossenen Verträge angc-fochten hat. Das ist im Ergebnis aber unerheblich. Der Vertrag von 1. März 1958, aus dem der Beklagte in Anspruch genommen wird, beruht auf dem Vertrage vom 15« Juli 1957. Ist der Vertrag vom 15. Juli 1957 aber nichtig, so könnte der Beklagte mindestens Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten sich, als sie den Vertrag vom 1. März 1958 schlossen, in keinem Zweifel mehr darüber befinden können, welche Kapazität die von ihnen bereits damals seit über drei Ilonaten 10 ■betriebene Y/aschsalon-Einriohtung hatte. Sie hätten nämlich am Umsatz feststcllen können, welche Wäschemenge von ihnen bewältigt werden konnte. Daß ihnen der Zeuge eine Umsatz- oder eine Einkommensgarantie gegeben habe, behaupteten die Beklagten selbst nicht. Das werde von ebenso in Abrede gestellt wie die Behauptung, er habe erklärt, daß die Installation insgesamt nur 2.000 DM ausmaehen würde. Die Berechnungen des MMg seien auch hinsichtlich der Kapazität nicht ohne weiteres mit den später von den Beklagten eingeholton Äußerungen des Kaufmanns Ili^^ zu vergleichen, weil dieser von teilweise anderen Voraussetzungen ausgegangen sei«. Diese Dinge seien jedoch nicht ausschlaggebend. Fehle es schon am Nachweis einer arglistigen Täuschung durch FflIHP» so würde die Geltendmachung von Rechten aus einer arglistigen Täuschung schon daran scheitern, daß die Beklagten in Kenntnis der Tatsachen, die ihres Erachtens eine solche Anfechtung rechtfertigen sollten, den Vertrag vom 1. März 1958 geschlossen und sogar die Waschsalon-Einrichtung verkauft haben. 2. Ob diese Botrachungsv/eiso durchweg frei von rechtlichen Bedenken ist, kann dahingestellt bleiben. Es bedari auch keines Eingehens auf die Angriffe der Revision, dio im wesentlichen darauf hinauslaufon, das Berufungsgericht habe das gutachtliche Schreiben des Kaufmanns Mi(^ nur unzureichend gewürdigt, es habe verkannt, daß' erst durch dieses Schreiben die völlig branchenunkundigen Beklagten über die von verübte arglistige Täuschung aufge- klärt worden seien. Da, wie im folgenden auszuführen ist, die Sache aus anderen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrweisej ist, haben die Beklagten Gelegenheit, die von der Revisio; angeführten Umstände in der neuen Verhandlung vorzubringo: 11 III. Dio Revision muß schon deshalb Erfolg haben, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorschriften der §§ 2 ff. AbzG fänden keine Anwendung, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist. Beizutreten ist der Auffassung, daß bei einem finanzzierten .Abzahlungsverkauf der Käufer, wenn er vom Ver-Käufer in Anspruch genommen wird, v/eil bei diesem das Finanzierungsinstitut Rückgriff genommen hat, einen eigenen Anspruch auf Rückgewähr seiner Leistungen auch gegen den Verkäufer hat (BGHZ 3, 257, 260; Crisolli/Ostlcr, AbzG 5. Aufl. § 6 Anra. 138). Das Berufungsgericht führt aus, ein Rücktritt dos Klägers im Sinne der §§ 5 und 1 AbzG habe nicht stattge-funden. § 5 AbzG finde keine Anwendung, v/eil die Beklagten den Besitz des Kaufgegenstandes nicht auf Veranlassung des Klägers verloren hätten. Die Beklagten hätten sich ohne Hinzutun des Klägers des Besitzes der auf Abzahlung gekauften Sachen durch Verkauf an die Firma S0|P ont-äußert, und zv/ar nicht dem Kläger, sondern einem Dritten gegenüber. Diese Auffassung erschöpft, wie die Revision zutreffend rügt, den Sachverhalt nicht. Richtig ist zv/ar, daß die Beklagte die Waschsalon-Einrichtung an die Firma S^|^ durch Vertrag vom 2. Januar 1959 verkauft hat. Hierbei ist es aber nicht geblieben. Der Kläger hat vielmehr erreicht, daß die Firme. S|HP den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht. Er hat sodann eine Vereinbarung mit der Firma S^H^^ geschlossen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils dnhinging, daß die Y/coch-maschinen-L'inrichtung als von ihn gekauft gelten solle. In Vertrage von 12. Llärz 1959 zwischen den Parteien heißt es in § 2, der Kläger habe die von ihn ursprünglich an die Beklagten gelieferten Ilaschinen und Einrichtungsgc-genetände ebenfalls an die Firna verkauft. Daraus 12 ergibt sich, daß mindestens der Kläger der Auffassung v/ar, der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma sei unwirksam. Von seinem Standpunkt aus war also die Firma verpflichtet, die Einrichtung an die Be- klagte hcrnuszugoben. Veräußerte er seinerseits die Einrichtung an die Firma SaflBP, so könnte das in der Auffassung geschehen sein, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Sache und verwirkliche diesen Anspruch dadurch, daß er sich mit der Firma S(BHB über einen Eigonturaoerworb nach § 929 Satz 2 BGB einige, wo-, durch eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe entfallen wäre. In diesem Verhalten des Klägers könnte möglicherweise ein Besitzverlust der Beklagten, und zwar auf Veranlassung dos Klägers liegen. Damit ist aber über die Frage der Anwendung des § 5 AbzG noch nichts gesagt. Von Bedeutung ist vielmehr die Einigung der Parteien über das Schicksal des von der Firma SBBB zu hinterlegenden Kaufpreises. Der Sinn der Bestimmungen des Abzahlungogc-setzes, der auch dem § 5 AbzG zugrundeliegt, ist folgender: Der Käufer soll dagegen geschützt werden, daß der Verkäufer die Sache wieder an sich nimmt und gleichwohl den Käufer am Vertrage festhält. Hur wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich diese Voraussetzung erfüllt, könnte § 5 AbzG anwendbar sein. Die Parteien haben ersichtlich bei Abschluß des Vergleiches über zwei Fragen gestritten. Einmal vertrat die Beklagte die Auffassung, sie habe den mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angcfochten. Damit steht allerdings der Verkauf an die Firma im Widerspruch. Wäre die Anfechtung tatsächlich wirksam, so könnte von einer Anwendung des § 5 keine Rede sein, weil der Abzoh-lungokaufvertrng hinfällig geworden wäre. Ferner war zwischen den Parteien im Streit, ob die Beklagte, weil sie mit Einwilligung der Bank gehandelt hatte, mit der Firma einen wirksamen Vertrag geschlossen hatte, oder oh dieser Vertrag unwirksam und der von dem Kläger mit der Firma S^^P geschlossene Vertrag wirksam war. Die Entscheidung, wem von den Parteien nach Befriedigung der Bank der Kaufpreis aus dem Verkauf des Waschsalons an die Firma S^^fc zuutehen solle, haben die Parteien auf ein späteres Gerichtsurteil abgestellt. Dabei scheinen sie für den hier allein interessierenden Fall, daß der Kaufvertrag zwischen ihnen noch bestehe, übereinstimmend davon ausgegangen zu sein, daß der Kläger aus dem Vertrage vom 15. Juli 1957 Zahlung des restlichen Kaufpreises verlangen könne, vorbehaltlich etwaiger zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzansprüche der Beklagten. Unter diesen Umständen läge allerdings der Tatbestand vor, daß der Kläger die Beklagte als Käuferin am Vertrage festhielt. Dagegen kö'nnte es an der weiteren Voraussetzung des § 5 AbzG fehlen, daß der Kläger die Kaufsache wieder an sich genommen hat. Das ist offenbar dann nicht der Fall, wenn die Beklagte den Waschsalon für eigene Rechnung an die Firma wirksam veräußert hat. Aber auch wenn der Kläger und nicht die Beklagte den Kaufvertrag mit der Firma wirksam geschlossen hat, stände noch nicht fest, daß er damit die Sache wieder an sich genommen hat. Mag es auch für die Anwendung des § 5 AbzG nicht notwendig sein, daß der Verkäufer selbst den unmittelbaren Besitz der Sache wieder erlangt, so ist auf jeden Fall erforderlich, daß er sich den Y/ert der Sache zuführen will, obwohl er den Käufer am Vertrage festhält. Es kommt deshalb in den hier vorliegenden Sonderfall darauf an, wie 3ich die Abrechnung über die Kaufpreioschuld gestalten sollte, falls das Gericht dom Kläger den Anspruch auf den von der Firma zu hinterlegenden Betrag zu- spreche. Waren die Parteien der Auffassung, daß der Kläger alsdann den Betrag mit der Kaufpreisschuld zu verrechnen habe, oder, sofern infolge Aufrechnung mit etwaigen Schadenseroatzansprüchen eine Kaufpreisforderung nicht mehr bestehe, ihn an die Beklagte abzuführen habe, so hätte der 14 Klager sich den V/ert der Kaufsacho gerade nicht zugeführt. Es läge nicht anders, als wenn er die Kaufsache zur Begleichung der Kaufpreisschuld im Einverständnis mit den Beklagten auf deren Rechnung verkauft hätte. Anders könnte die Rechtslage sein, wenn der hinterlegte Betrag, sofern das Gericht ihn dem Kläger zusprechen sollte, ihm uneingeschränkt und ohne eine Verpflichtung zur Verrechnung auf den Kaufpreis zufallen sollte. Dann läge der Fall nicht anders, als wenn der Verkäufer die Sache wieder an sich nimmt, sie anderweit veräußert und gleichwohl vom.früheren Käufer den Kaufpreis in voller Höhe weiterverlangt. IV. Von den aufgezeigten Rechtsmängeln kann auch die Abweisung der Widerklage beeinflußt seiru Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch nach der Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes Schadenseroatzanoprüche dem Anfechtungsberechtigten grundsätzlich erhalten bleiben. Allerdings kann im Einzelfall die Bestätigung eine Verzichtserklärung auf Schadensersatzansprüche enthalten (Soergel/Siobert, BGB 9» Aufl, § 144 Anm. 6). V. Auf Antrag des Beklagten war der Kläger, nach § 717 Abs. 3 ZPO zur Erstattung der vom Beklagten beigetrieberion Beträge von insgesamt 3.689,60 DM nebst Zinsen vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung an zu verurteilen. Ferner war der Klüger zu verurteilen, insgesamt 9.109»91 DM nebst Zinsen vom jeweiligen Zahlungstag an auf ein Gemeinschaftskonto des Klägers und der beklagten Ehefrau bei der Badischen Kommunalen Landesbank in ein- zuzahlen. Der weitergehende Antrag der Beklagten, den Kläger zur Zahlung an die Beklagte zu verurteilen,war zurück^uweisen. Der Kläger hat nur das aufgrund des aufgehobenen Urteils dos Obcrlandesgerichta Geleistete zu erstatten. Geleistet hat die Beklagte aber lediglich die Freigabe dos bisher auf einem Gemeinschaftskonto befindlichen Betrages. Der Kläger braucht daher nicht mehr zu leisten als die Wiederherstellung des Gemeinschaftskontos. VI. Soweit das ongefochtene Urteil aufgehoben worden ist, wer die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Für die Kostenentschoidung sei noch darauf hingewiesen, daß die Widerklage nur von der bcklcgton EhofrauV* tu#1 nicht auch von dem Ehemann erhoben worden ist. Dr. Haidinger Dr. Mezger Artl Mormann Dr. Dorschei VIII ZR 2.93/62 Beschluß in dem Rechtsstreit des Kunstmalers Hans geh. Kl H^und seiner Shefrnu Magdalena beide in ^% Beklagten, und Revisionskl;;gern> - Prozeßbcvollmiichtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Rudolf 'i-n °GStr. Kläger und Reviaionsbeklngton. - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. wird die Urteilsformel des Urteils vom 16. Bezember 1964 in j. Absatz nach § 319 Abs. 1 und 2 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß der Kläger verurteilt wird, an den (statt die) Beklagten 3.689,60 BM nebst Zinsen zu zahlen. Karlsruhe, den 13. Januar 1965 Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat Br. Haidinger -rtl Br. Messner av. Mezger Morraann