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BGH · VIII ZR 293/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 293/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. August 2012 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeschwerdeverfahrensSaarbrückenZPOballenKlägerAz

Volltext der Entscheidung

Beqlaubiqte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 293/12
vom 4. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Saarbrücken - Az. 8 U 472/09-122- vom 30.08.2012; LG Saarbrücken - Az. 12 O 75/09 vom 21.08.2009;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.218 €.
Ball
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Schneider	Dr.	Bünger
 Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte