Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. August 2012 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beqlaubiqte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 293/12 vom 4. Juni 2013 in dem Rechtsstreit OLG Saarbrücken - Az. 8 U 472/09-122- vom 30.08.2012; LG Saarbrücken - Az. 12 O 75/09 vom 21.08.2009; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.218 €. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Beglaubigt: Ermel, Justizangestellte