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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 6. Die Klägerin mietete von der Beklagten mit den Mietverträgen vom 9* Harz 1954 und 30. Im Mai I960 untersagte die zuständige Behörde der Klägerin auf Grund des § 35 GewO die Gewerbeausübung frür ihre Alters- und Pflegeheime. Durch notariellen Pachtvertrag vom 19* Mai I960 verpachtete die Klägerin die beiden Alters- und Pflegeheime an die Oberin NflV* In diesem Vertrage wurde der Pachtzins auf 1000 DM monatlich festgesetzt. Es sei ihr, der Beklagten, bekannt geworden, daß die Klägerin eine Konzession zur Leitung von Pflege- und Privatheimen nicht mehr besitze. Sollte sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen, daß sie beide Grundstücke untervermietet habe, was jedoch nach der Sachlage nicht zutreffe, so müsse die Beklagte sie darauf hinweisen, daß nach den zwischen ihnen geschlossenen Mietverträgen eine Untervermietung nur mit ihrer Zustimmung zulässig sei, die jedoch nicht eingeholt worden sei und die die Beklagte auch nicht erteilt hätte. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im ersten Rochtszuge die Feststellung begehrt, daß ihre Mietverträge mit der Beklagten noch fortbestehen, hilfs-weise, daß die Mietverträge durch die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 4. Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin die Feststellung beantragt, daß der Mietvertrag vom 9- März 1954 bis zu dem 31. weise, daß die Mietverträge durch die Erklärung der Beklagten im Schreiten vom 4* Oktober I960 nicht beendet sind. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung nicht gegeben. Das Landgericht mag zwar nach dem damaligen Sach-stande mit Recht der Auffassung gewesen sein, das Feststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der für die Klägerin bestehenden Notwendigkeit, im Falle der Rechtskraft der von ihr erstrebten Verurteilung der Oberin NdHl zur Herausgabe der beiden Grundstücke entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Daß zwischen den Parteien aus dem Mietverhältnis noch Ansprüche herrühren, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihren im Rechtsstreit 62 Oo 46/61 des Landgerichts Berlin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz hat die Klägerin, nachdem ihr das Armenrecht verweigert worden war, nicht mehr v/eiterverfolgt. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe wegen dieser von ihr verfolgten und vorbehaltenen Pachtzinsansprüche ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung, ob ihre Mietverträge mit der Beklagten bis zu diesen Zeitpunkten fortbestanden hätten und sie daher in der Lage sei, bis dahin Ansprüche gegen Frau zu erhoben. Daß ein zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergehendes Foststeilungsurteil keine Rechtskraftwirkung in Rechtsstreitigkeiten der Klägerin mit Frau hat, mag zwar für sich allein ein rechtliches Interesse noch nicht ausschließen. Sie hat seit langem gegen Frau die Zahlung von Pachtzins für die Zeit bis Daß die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sich etwa in ihren Entschlüssen über die Prozeßführung im Rechtsstreit gegen Frau durch die hier beantragte Feststellung hätte leiten lassen können oder auch nur wollen, behauptet sie selbst nicht.

Zitierte Normen: § 35 GewO
MietvertragRechtsstreitGrundstückBerufungsgerichtOberinKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkündot am 11. Mai 1964 Klett, Justizobersekretär als Urkund sb camte r der Geschäftsstelle
2234
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Se^H^ & Co. , vertreten durch ihren persönlich ha^g|^^^g^.ls^^ftg^3jst^^ Se^H^o in B\
Beklagten und Revisionsklägerih,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Agnes W( Straße
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 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Br. Me ger und . Messner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1963 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 6. April 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Bio Kosten aller Rechtszüge fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin mietete von der Beklagten mit den Mietverträgen vom 9* Harz 1954 und 30. August 1958 zwei bebaute Grundstücke zu dem Betriebe von Alterspflegeheimen. Der monatliche Mietzins betrug insgesamt 1500 DM. Im Mai I960 untersagte die zuständige Behörde der Klägerin auf Grund des § 35 GewO die Gewerbeausübung frür ihre Alters- und Pflegeheime. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaitungsgericht abgewiesen. Die eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.
Durch notariellen Pachtvertrag vom 19* Mai I960 verpachtete die Klägerin die beiden Alters- und Pflegeheime an die Oberin NflV* In diesem Vertrage wurde der Pachtzins auf 1000 DM monatlich festgesetzt. Nach der Behauptung der Klägerin waren die Vertragsparteien darüber einig, daß die Oberin	den von der Kläge-
rin an die Beklagte zu entrichtenden Mietzins von monatlich 1500 DM zusätzlich neben dem Pachtzins zahlen sollte .
Der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Kaufmann Gustav Sefl^o vermietete mit zwei Mietverträgen vom 29« September I960 die beiden der Klägerin vermieteten Häuser nunmehr an die Oberin	zur	Be-
nutzung als Alters- und Pflegeheime. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. September I960 bestimmt. Der Mietzins wurde mit insgesamt 1900 DM vereinbart.
Seit 1. September I960 entrichtet die Oberin	die-
sen Mietzins an den Kaufmann Se^H^ in Erfüllung dieser von ihr abgeschlossenen Mietverträge.
Die Beklagte erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober I960,
sie müsse feststellen, daß die Klä-
 
gerin die beiden Grundstücke nicht mehr nutze. Es sei ihr, der Beklagten, bekannt geworden, daß die Klägerin eine Konzession zur Leitung von Pflege- und Privatheimen nicht mehr besitze. Die Beklagte habe deshalb das zwischen ihnen bestehende HietVerhältnis mit dem 31. August I960 als beendet angesehen. Sollte sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen, daß sie beide Grundstücke untervermietet habe, was jedoch nach der Sachlage nicht zutreffe, so müsse die Beklagte sie darauf hinweisen, daß nach den zwischen ihnen geschlossenen Mietverträgen eine Untervermietung nur mit ihrer Zustimmung zulässig sei, die jedoch nicht eingeholt worden sei und die die Beklagte auch nicht erteilt hätte.
Die Klägerin kündigte ihrerseits der Oberin mit Schreiben vom 30. August 1961 das Pachtverhältnis wegen Pachtzinsrückstandes fristlos und erhob am 23. November 1961 Klage auf Herausgabe der beiden Grundstücke. Das der Klage stattgebende Urteil des Kammergerichts hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (Az. VIII ZR 276/62).
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im ersten Rochtszuge die Feststellung begehrt, daß ihre Mietverträge mit der Beklagten noch fortbestehen, hilfs-weise, daß die Mietverträge durch die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 4. Oktober I960 nicht beendet sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin die Feststellung beantragt, daß der Mietvertrag vom 9- März 1954 bis zu dem 31. März 1963 und der Mietvertrag vom 30.August 1958 bis zu dem 31- August 1963 fortbestanden hat, hilfs-
 
weise, daß die Mietverträge durch die Erklärung der Beklagten im Schreiten vom 4* Oktober I960 nicht beendet sind. Das Berufungsgericht hat nach dem Haupt-antrage erkannt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
Nach dem unstreitigen Sachverhalt war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung nicht gegeben.
Das Landgericht mag zwar nach dem damaligen Sach-stande mit Recht der Auffassung gewesen sein, das Feststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der für die Klägerin bestehenden Notwendigkeit, im Falle der Rechtskraft der von ihr erstrebten Verurteilung der Oberin NdHl zur Herausgabe der beiden Grundstücke entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Für solche Verfügungen kann es in der Tat damals für die Klägerin von.
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Bedeutung gewesen sein, zu wissen, ob ein Mietverhältnis mit der Beklagten bestand oder nicht. Spätestens am 31« März 1963 hat indessen das Mietverhältnis über das eine Grundstück und spätestens am 31- August 1963 das Mietverhältnis über das andere Grundstück geendet. Damit war das vom Landgericht angenommene Interesse erloschen. Nunmehr war für Entscheidungen der Klägerin
 
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 die Verwendung der Grundstücke kein Kaum mehr.
Feststellungsklage wegen vergangener Rechtsverhältnisse sind aber, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nur zulässig, soweit die klagende Partei aus ihnen eine Nachwirkung herleitet. Daß zwischen den Parteien aus dem Mietverhältnis noch Ansprüche herrühren, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihren im Rechtsstreit 62 Oo 46/61 des Landgerichts Berlin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz hat die Klägerin, nachdem ihr das Armenrecht verweigert worden war, nicht mehr v/eiterverfolgt. Sie hat vielmehr im Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 22. September 1961 ausdrücklich erklärt, sie sehe ein, daß sie gegen die Beklagte keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Die Beklagte hat ihrerseits keine Ansprüche gegen die Klägerin erhoben oder sich solcher Ansprüche berühmt.
Das Berufungsgericht begründet das rechtliche Interesse der Klägerin denn auch nur damit, daß die Klägerin gegen Frau NflHP den vereinbarten Pachtzins für die Monate März 1961 bis Dezember 1962 geltend mache und sich die Verfolgung weiterer Pachtzinsansprüche gegen sie für die Zeit bis März bezw. August 1963 Vorbehalten habe. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe wegen dieser von ihr verfolgten und vorbehaltenen Pachtzinsansprüche ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung, ob ihre Mietverträge mit der Beklagten bis zu diesen Zeitpunkten fortbestanden hätten und sie daher in der Lage sei, bis dahin Ansprüche gegen Frau zu erhoben.
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Das reicht indessen nicht aus. Daß ein zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergehendes Foststeilungsurteil keine Rechtskraftwirkung in Rechtsstreitigkeiten der Klägerin mit Frau	hat,
 mag zwar für sich allein ein rechtliches Interesse noch nicht ausschließen. Die Rechtsprechung hat den Begriff des rechtlichen Interesses weit gefaßt und läßt unter Umständen ein schutzv/Urdiges wirtschaftliches Interesse genügen. Es würde möglicherweise ausreichen, wenn die Klägerin hoffen dürfte, ihre Rechte würden, wenn sie der Beklagten tgegenüber festgestellt würden, auch von Frau	anerkannt	werden,	oder wenn die
 Klägerin für ihre Entschlüsse, wie sie sich gegenüber Frau	verhalten	solle,	eine sichere Grundlage ge-
winnen würde. In dieser Richtung hat die Klägerin selbst nichts vorgetragen. Sie hat seit langem gegen Frau	die	Zahlung	von	Pachtzins für die Zeit bis
51* Dezember 1962 gerichtlich geltend gemacht. Der Rechtsstreit schwebt bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 50/64. Auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits hat die Feststellungsklage gegen die Beklagte keinen Einfluß. Über die im vorliegenden Rechtsstreit behandelte Frage, ob die Beklagte wirksam gekündigt hat, müßte in jenem Rechtsstreit, wenn es darauf ankäme, unabhängig von dem begehrten Feststellungsurteil zwischen den Parteien ontschieden werden. Daß die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sich etwa in ihren Entschlüssen über die Prozeßführung im Rechtsstreit gegen Frau
 durch die hier beantragte Feststellung hätte leiten lassen können oder auch nur wollen, behauptet sie selbst nicht. Bei dieser Sachlage ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der erstrebten Feststellung nicht zu erkennen.
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Lac angefochtone urteil war daher aufzuheben und die Klage wegen fehlenden Hechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen»
Lie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 97 z.FOo
 Dr. Gclhciar Artl Dr. Lorschei Lr. Mezger Lr. Messner