Juli 1952 hat die Klägerin sich ihnen gegenüber unter Bezugnahme 11 auf den zwischen den Eheleuten und Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag vom 24: de, I,Its-, für welchen Herr Wilhelm KflHV, Weil die Beklagten den der Höhe nach unstreitigen Pachtzins von 800,- DM monatlich für die Monate September bis Dezember 1952 nicht bezahlt haben, hat die Klägerin im Januar 1953 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 200,- DM nebst Zinsen sowie zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Räume zu verurteilen. Januar 1953 nicht nur die Gaststätte, sondern auch die Wohnung geräumt und herausgegeben, nachdem sie sich bereits im Oktober 1952 der Klägerin gegenüber dazu erboten hatten. Die Revision der Klägerin ist auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und deren Verurteilung gemäß dem mit der Anschlußberufung geltend gemachten Antrag gerichtet- Die Auffassung des Berufungsgericht^ daß danach V| eine arglistige Täuschung verübt hat und daß durch sie die-Beklagten zu den Erklärungen bestimmt worden sind, ist rechtlich bedenkenfrei; sie wird auch weder von der Revision noch vom Streithelfer angegriffen. IaB Berufungsgericht hat erwogen, daß es der Klägerin nicht habe gleichgültig sein können, auf welcher Grundlage die Eheleute mit den Beklagten die Überführung des Betriebes der Gaststätte auf die letzteren zu regeln gedachten, und daß die Klägerin deshalb auf die dazu erforderliche vertragliche Regelung unmittelbar Einfluß habe nehmen müssen. Vielmehr hätten die Beklagten in Hr. 2 des Vertrages ihr (der Klägerin) das Angebot gemacht, unter den mit den Eheläuten bereits ausgehandelten Bedingungen als Pächter und LIieter in die entsprechenden, mit den Eheleuten 'BRUMMI bestehenden Vertragsverhältnisse einzutreten; die Klägerin habe den Beklagten die Annahme des Angebots zugesägt, falls diese an sie (Klägerin) fristgerecht zahlten.» Wehn im Hinblick auf die Formulierung von Hr, 2 des Vertrages« ferner auf die Bezeichnungen und den Eingang des Vertrages sowie darauf, daß die Klägerin im Schreiben vom 50» Juli 1952 den Vertrag ebenfalls als Kaufvertrag zwischen den Eheleuten den Beklagten angeführt hat, der Streithelfer die Ansicht vertritt, danach sei die Klägerin nicht Vertragspartei gewesen, sie habe vielmehr einem von anderen geschlossenen Vertrag nur zugestimmt, die Beklagten hätten ihr gegenüber eine Willenserklärung, für die gär keine Veranlassung, ja nicht einmal eine Möglichkeit bestanden habe, nicht abgegeben, so berücksichtigt er nicht, daß das Berufungsgericht den Vertrag anders ausgelegt hat. Diese oben wiedergegebene Auslegung ist möglich; das Revisionsgericht ist daher daran gebunden, übrigens entspricht die Deutung des Berufungsgerichts, nach der es sich bei der Bestimmung in Nr. 2 Abs. 2 des Vertrags nicht bloß um eine Abmachung zwischen den Eheleuten K§HHkund den Beklagten gehandelt hat, deren Wirksamkeit im ninblick auf die Pächter-und Mieterpflichten von der Genehmigung der Klägerin abhängig gewesen wäre, der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß jedenfalls der Eintritt in ein gegenseitiges Dauerschuldver-hältnis rechtlich nicht etwa die gekoppelte Abtretung von Forderungen und Übernahme von Schulden darstelle, sondern einen dreiseitigen Vertrag eigener Art zur Grundlage habe, bei dem die beiden ursprünglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende«? Daran war es auch nicht durch die von dem Streithelfer hervorgehobenen Umstände der Bezeichnung, Gliederung und Formulierung des Vertrages gehindert- Auch daraus sind keine Bedenken zu entnehmen.- daß die in Nr, 2 des von Rechtsunkundigen verfaßten Vertrages als notwendig bezeichnete Einverständiserlclärung sich nach dem Wortlaut nur auf den Kaufvertrag zwischen den Eheleuten und den Beklagten bezieht (Abs.1 aaO) ? nicht aber auf den Eintritt in das Pacht- und Mietverhältnis (Abs.2 aaO); denn der Zusammenhang läßt die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt erscheinen, daß dieses von den Parteien für notwendig gehaltene Einverständnis (im Sinne einer Partnerschaft an dem Vertrag über den Eintritt) sich auch und gerade auf Abs. 2 bezog. So faßt denn übrigens.auch die Revision den ganzen Vertrag als Zusammenfassung von zwei Vereinbarungen auf, nämlich dem Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Kf^H|^|und der Beklagten einerseits und den unter Mitwirkung der Eheleute zwischen den Parteien vereinbarten Eintritt in das Pacht- und Mietverhältnis andererseits. Die Revision und der Streithelfer bekämpfen weiter die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es der Klägerin nicht habe gleichgültig sein können, auf welcher Grundlage die Eheleute mit den Beklagten die Überführung des Be- ten; was diese sonst mit den Beklagten ausgemacht hätten, sei für sie (die Klägerin) ohne Bedeutung gewesen* - Daß das nicht zutrifft, erhellt allein schon daraus, daß es der Klägerin darauf ankommen mußte, einen neuen leistungsfähigen Schuldner zu erhalten, der die Pacht- und HietZinsrückstände der Eheleute übernahm. teiligten einigermassen befriedigenden Weise am besten so zu erreichen, daß die Beklagten - wie es im Vertrag geschehen ist - die Schuld der Eheleute in Anrechnung auf den Kaufpreis übernahmen und daß die Klägerin das genehmigte. -Im übrigen kommt es darauf für die liier allein zu prüfende Präge nicht einmal an, ob nämlich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung für V^H^s Verhalten einzustehen hat Aus diesem Grunde kann auch auf sich beruhen, ob es - wie das Berufungsgericht erwägt - vom Standpunkt der ‘Klägerin aus betrachtet, auch deshalb für sie wichtig war, bei den Abmachungen zwischen den Eheleuten un<* den Beklagten ihren (der Klägerin) Wünschen Geltung zu verschaffen- weil die Eheleute den sie beliefernden beiden Brauereien gegenüber Geldschulden in Höhe von mindestens 5 000,- DM hatten (die die Beklagten ebenfalls in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen haben), und weil nach der - wie der Streithelfer meint, zu Unrecht - vom Berufungsgericht als bestehend bezeichneten Lebenserfahrung diese Brauerei sich für ihre Forderungen gegen die Eheleute von der Kläger- Schließlich wenden die Revision und der Streithelfer sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, V^Hfe sei im Verhältnis zur Klägerin nicht "Dritter" im Sinne von § 125 Abs. 2 BGB gewesen. c) Fehl geht die Ansicht der Revision, der Jahresumsatz habe nur für die Entschließung der Beklagten hinsichtlich des in Aussicht genommenen Kaufvertrages mit den Eheleuten .K^mmiBedeutung gehabt. Juli 1952, also nachträglich den Vertrag als mit vorläufiger Zustimmung V^b geschlossen und dessen Handeln als durch die ihm von ihr erteilte Vollmacht gedeckt bezeichnet hatte,, sondern auch unabhängig davon auf den Bekundungen der Zeugen und Y/MB, Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Schreiben als Indiz verwertet hat, so läßt das keinen Reclitsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dadurch weder § 133 BGB noch § 286 Z'PO verletzt, Hing also die Bindung der Klägerin an den von V^l^^ für sie abgeschlossenen Vertrag nur davon ab, ob sie sich damit einverstanden erklärte, so war V^^^im Verhältnis zu ihr nicht "Dritter"} diese Auffassung wird entsprechend der Rechtssprechung des Reichsgerichts (u. Darauf, ob Volmerg den Beklagten gegenüber mit \7issen der Klägerin auch so auf-getreteh ist, als hätte er deren Vertrauen, kommt es somit entgegen der auf die Entscheidung BGHZ 20, 36, 41 gestutzten Ansicht des Streithelfers nicht an. dig verwertet habe* Y/enn danach ihn der Klägerin gegenüber "Zwischenschalten" wollte, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, daß sich hat in Gesichtskreis getreten waren, so schließt das nicht aus, daß die Klägerin später, nachdem sie auf die Beklagten als geeignete Interessenten aufmerksam gemacht worden waren, vOBiin dem vojn Berufungsgericht festfesteilten Umfang bevollmächtigt hat. Das hat gemäß $ 142 Abs. 1 BGB zur Folge, daß der Vertrag jedenfalls insoweit als von Anfang an nichtig anzusehen ist, als er den Eintritt der Beklagten in das Pacht- und IJietverhältnis betrifft. ?/enn die Revision meint, dennoch sei die von der Klägerin geltend gemachte Forderung begründet, weil die Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 557, 581 Abs. 2 BGB den Pacht- und Mietzins als Entschädigung verlangen könnten, so übersieht sie. daß infolge der Nichtigkeit des Vertrags die Gaststätte und die Wohnung als von den Beklagten niemals gepachtet und gemietet aufzüfassen ist, m. Die Rüge der Revision, V^Ü^ sei nicht "Bevollmächtigter" der Klägerin gewesen, scheitert von vornherein daran, daß es nicht darauf ankommt, ob V^B ^ese Eigenschaft gehabt hat. Rechtsirrtumsfrei kommt das Berufungsgericht zu dem übrigens weder von der Revision noch von dem Streit-helfer bemängelten Ergebnis, die Klägerin sei wegen des ihr zuzurechnenden Verschuldens bei den Verhandlungen in der Weise zu dem Schadensersatz verpflichtet, daß sie die Beklagten so zu stellen habe, wie sie stehen würden, wenn sie den Vertrag mit ihr nicht geschlossen hätten« Sie würden dann zur Ausführung des Vertrages nichts aufgewendet haben«, also insbesondere der Klägerin nicht nur die von ihr bereits zurückgezahlten 5 224,- DM, sondern auch die weiteren 6 324,- DM nicht bezahlt haben. Selbst wenn von diesem Betrag mit dem Berufungsgericht noch ein Teil abgesetzt wird, weil die Beklagten durch den rund 6 Monate währenden Gebrauch der Wohnung etwas erspart haben und weil sie insoweit der Klägerin gegenüber ungerechtfertigt bereichert sind, und man davon ausgeht, daß diese Bereicherung dem vereinbart gewesenen Mietzins von 120,- DM monatlich gleichkoirant und daß die Beklagten die von ihnen behaupteten Zahlungen von 4 x 120,- DM nicht bewiesen haben, so sind höchstens 720,- DM abzusetzen« Haben die Beklagten demnach mindestens 5 000,- DM zu beanspruchen, so hat das Berufungsgericht die Klägerin auf die Widerklage mit Recht zur Zahlung dieses Betrages verurteilt.
Pür das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung i 2321 028 Gesetz: BGB §§ 398, 414, 535, 581 Abs. 2 Reohtssatzs Der Eintritt eines Britten in ein Miet- oder Pacht-, Verhältnis an Stelle eines der Vertragspartner kann in der 7/eise vor sich gehen, daß dieser, der andere Vertragspartner und der Dritte miteinander eine derartige Auswechslung vereinbaren* Aktenzeichens VIII ZR 292/56 Urt. des BGH v. 29- Oktober 1957 OLG Koblenz VIII ZR 292/56 Verkündet laut Protokoll am 29‘ Oktober 1957 Klett, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit Aktiengesellschaft in RggHA Raymond und HaiisK^p,. Klägorin, V/iderbeklagten, Berufungsbeklagten, Ansclilußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Streithell fer der Klägerin; Kaufmann Wilhelm V| straße gfe - Prozeßbev'ollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen 1) 2) den Gastwirt Nikolaus seine Ehefrau Elfriede beide in In den Kl Beklagte, V/iderkläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt l)r. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichcer Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4. lÄai 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Bie Kosten der Streit-hilfe werden dem Streithelfer auferlegt. Von Rechts wegen I Tatbestands Die Klägerin hatte zu dem Betrieb einer Gastwirtschaft bestimmte Räume im Erdgeschoß und im ersten Stockwerk des von ihr gemieteten Hauses K0B> Jahre 1950 an die Eheleute bis zu dem 31» Juli 1958 verpachtet Ferner hatte sie ihnen im gleichen Hause eine Wohnung vermietet. Mitte des Jahres 1952 stellte sich heraus, daß die Pächter, die in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, ihren Verpflichtungen aus dem Pacht- und Mietverhältnis nicht mehr nachkommen konnten. Deshalb war die Klägerin im Einvernehmen mit den Pächtern bestrebt, die Räume anderweit zu verpachten bzw. zu vermieten. Die Beklagten, die damals in als'.Gastwirte tätig waren, zeigten daran Interesse.. im 22. Juli 1952 kam es in zu einer Besprechung sv/ischon ihnen, den Eheleuten und dem Kauf- mann VjdB? der dabei die Interessen der Klägerin wahr nahm. Am 24. Juli 1952 wurde in Kf^HI nach längeren Verhandlungen ein schiifbliches Abkommen geschlossen, das als Kaufvor-vertrag und auch als Kaufvertrag bezeichnet ist und in dessen Eingang die Eheleute als Verkäufer /“gemeint ist; des Inventars// und die Beklagten als Käufer aufgeftihrt sind. Die Urkunde ist von diesen Personen und von unterzeichnet, über dessen Hamenszug die Worte Stehens "für die vorbehaltlich der Zustimmung der IfMHHHl nalen H§0|" /Klägerin/, In Hr. 6 des Ver- trages ist die Höhe und Verwendung des Kaufpreises geregelt, den die Beklagten in Höhe von 3.000 DM unmittelbar an die Klägerin zahlen sollten, da die Eheleute Xjwissen Betrag noch an Pacht- und Mietzinsen schuldeten. Ferner ist bestimmt (Nr. 8), daß am 1. August 1952 von den Eheleuten Ef^|d&s -Inventar zu übergeben und die Gastwirtschaft sowie die Wohnung zu räumen seien. Hr. 2 des Vertrages lautets - .3 - ___ ist mit dem Kauf [5gTe7, der im Inventar- te W___ durch die Eheleute Verzeichnis einzeln S5?gef1Ihrtenw3'.Tnrichtungen- und Inventargegenstünde einverstanden, wenn sie die nachstehend aufgeführten Verpflichtungen übernehmen und innerhalb von 6 Tagen den Betrag in Höhe von 11 548,- ILI aufdas Sperrkonto bei der Städtischen Sparkasse K|HH| einzahlen. Sie Käufer treten in die zwischen der intern. F^B'U^BR AG und den Eheleuten geschlossenen Pachtverträge nebst Zusatzverträgen sowie den abgeschlossenen V'ohnungsmietsvertrag ein Die Beklagten haben die 11 54-8,- IM fristgerecht bezahlt: die Klägerin hat ihnen hiervon später 5 224,- DM zurückgezahlt.. Mit Schreiben vom 30. Juli 1952 hat die Klägerin sich ihnen gegenüber unter Bezugnahme 11 auf den zwischen den Eheleuten und Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag vom 24: de, I,Its-, für welchen Herr Wilhelm KflHV, seine vorläufige Zustimmung auf Grund einer ihm von unserer Firma erteilten Vollmacht gegeben hatte mit dem Vorbehalt der endgültigen Zustimmung des Vorstandes unserer Gesellschaft ... mit dem am 24» ds. Ilts. abgeschlossenen Vertrag einverstanden" erklärt. .Anfang August 1952 haben die Beklagten die Gaststätte und die Y/ohnung übernommen. Weil die Beklagten den der Höhe nach unstreitigen Pachtzins von 800,- DM monatlich für die Monate September bis Dezember 1952 nicht bezahlt haben, hat die Klägerin im Januar 1953 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 200,- DM nebst Zinsen sowie zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Räume zu verurteilen. Die Beklagten haben am 26. Januar 1953 nicht nur die Gaststätte, sondern auch die Wohnung geräumt und herausgegeben, nachdem sie sich bereits im Oktober 1952 der Klägerin gegenüber dazu erboten hatten. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 17. Dezember 1952 der Klägerin gegenüber und mit Schreiben vom 5»Januar 1955 den Eheleuten gegenüber ihre in der Urkunde vom 24. Juli 1952 niedergelegten Erklärungen v/egen arglistiger Täuschung angefechten, weil sie durch mehrere bewußt unrichtige .Angaben über das Pachtobjekt, insbesondere über den von den Eheleuten kBHHH erzielten Jahresumsatz dazu bestimmt habe, den Vertrag vom 24. Juli 1952 abzuschließen. VBBHk 8ei > 80 haben die Beklagten behauptet, von der Klägerin bevollmächtigt gewesen, die Verhandlungen zu führen. Widerklagend haben die Beklagten beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 5 000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Dazu haben sie vorgebracht, sie hätten aus Anlaß des Vertragsschlus-ses sowie der Weiterführung der Gaststätte Aufwendungen gemacht, die sich auf mindestens 15 000,- DM beliefen. Der mit der Widerklage geltend gemachte9auf Verschulden bei Vertragsschluß gestützte Antrag betrifft einen Teil dieser Summe. Das Landgericht hat unter Abweisung eter weitergehenden Klage die Beklagten naoh dem Zahlungsantrag der Klägerin verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Soweit das Landgericht zu ihren Ungunsten erkannt hat, haben die Beklagten Berufung eingelegt, der sich die Klägerin angescJilossen hat mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 2 900,- DM nebst Zinsen zu verurteilen, nämlich den der Höhe nach unstreitigen Mietzins von 120,- DLi monatlich für die Monate August 1952 bis Januar 1953; den indessen die Beklagten für die Zeit bis November-1955 bezahlt zu haben behaupten, den Pachtzins von 800,- DM für Januar 1953 und 1 380,- DM als Teilbetrag der in Höhe von 5 000,- IM von den Beklagten übernommenen Pacht-. und LIietzinsschulden der Eheleute KflBHB* Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägerin nach dem Widerklageantrag verurteilt (mit einem geringfügigen Abstrich hinsichtlich der Zinsforderung) und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen = Die Revision der Klägerin ist auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und deren Verurteilung gemäß dem mit der Anschlußberufung geltend gemachten Antrag gerichtet- der der Klägerin als Streithelfer beigetreten ist, stellt denselben Antrag wie diese. Die Beklagten erstreben die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt: auf die ausdrückliche Frage des Beklagten nach der Höhe des Umsatzes den Betrag von 180 000,- DM genannt. Damit hat er den Jahresumsatz gemeint, so hat es auch der Beklagte verstanden, der auf der Grundlage dieses Betrages alsbald Berechnungen angestellt und dabei zu dem erklärten Ergebnis gekommen ist, daß er es riskieren könne, den Betrieb zu übernehmen. Der Jahresumsatz hat indessen - wie VflM damals bekannt v.aj^ höchstens etwa 140 000,- DH betragen- Dabei ist der Belieb nicht rentabel gewesen, während der von Volmerg genormte Umsatz gerade noch ausgereicht hätte, um einen-geringe stoverdienst zu erzielen. Die Angabe der die Be- klagten vertrauten, war entscheidend für die von ihnen am 24.» Juli 1952 abgegebenen Erklärungen. Das wußte Vf^l' Er wollte mit seiner Angabe die Beklagten zu ihren Erklärungen veranlassen. 00 Die Auffassung des Berufungsgericht^ daß danach V| eine arglistige Täuschung verübt hat und daß durch sie die-Beklagten zu den Erklärungen bestimmt worden sind, ist rechtlich bedenkenfrei; sie wird auch weder von der Revision noch vom Streithelfer angegriffen. B. IaB Berufungsgericht hat erwogen, daß es der Klägerin nicht habe gleichgültig sein können, auf welcher Grundlage die Eheleute mit den Beklagten die Überführung des Betriebes der Gaststätte auf die letzteren zu regeln gedachten, und daß die Klägerin deshalb auf die dazu erforderliche vertragliche Regelung unmittelbar Einfluß habe nehmen müssen. Der Eintritt der Beklagten in das Pacht-, und Hietverhältnis zwischen der Klägerin und den Eheleuten sei nicht etwa in der Weise vor sich gegangen, daß sich die Klägerin auf eine bloße Genehmigung der zwischen den Eheleuten und den Beklagten getroffenen Vereinbarung beschränkt habe, daß also die Beklagten der Klägerin gegenüber eine der Anfechtung zugängliche Willenserklärung gar nicht abgegeben hätten. Vielmehr hätten die Beklagten in Hr. 2 des Vertrages ihr (der Klägerin) das Angebot gemacht, unter den mit den Eheläuten bereits ausgehandelten Bedingungen als Pächter und LIieter in die entsprechenden, mit den Eheleuten 'BRUMMI bestehenden Vertragsverhältnisse einzutreten; die Klägerin habe den Beklagten die Annahme des Angebots zugesägt, falls diese an sie (Klägerin) fristgerecht zahlten.» Das Angebot der Beklagten an die Klägerin sei diejenige Willenserklärung, die sie ihr gegenüber angefachten hätten. Vol-merg sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - der von der Klägerin beauftragte VerhandlungBführer gewesen; er habe für sie einen Vorvertrag abschließen dürfen, dabei allerdings der Klägerin die Zustimmung Vorbehalten müssen. Dies habe die Klägerin selbst den Beklagten gegenüber im.Schreiben vorn 70- Juli 1952 durch die Erklärung zu dem .Ausdruck gebracht. habe auf Grund der Vollmacht dem "Kaufvertrag11 vorläufig zugestimmt und die endgültige Zustimmung ihr Vorbehalten* Die hiergegen von der Revision und dem Streithelfer gerichteten Angriffe gehen fehl. I. Wehn im Hinblick auf die Formulierung von Hr, 2 des Vertrages« ferner auf die Bezeichnungen und den Eingang des Vertrages sowie darauf, daß die Klägerin im Schreiben vom 50» Juli 1952 den Vertrag ebenfalls als Kaufvertrag zwischen den Eheleuten den Beklagten angeführt hat, der Streithelfer die Ansicht vertritt, danach sei die Klägerin nicht Vertragspartei gewesen, sie habe vielmehr einem von anderen geschlossenen Vertrag nur zugestimmt, die Beklagten hätten ihr gegenüber eine Willenserklärung, für die gär keine Veranlassung, ja nicht einmal eine Möglichkeit bestanden habe, nicht abgegeben, so berücksichtigt er nicht, daß das Berufungsgericht den Vertrag anders ausgelegt hat. Diese oben wiedergegebene Auslegung ist möglich; das Revisionsgericht ist daher daran gebunden, übrigens entspricht die Deutung des Berufungsgerichts, nach der es sich bei der Bestimmung in Nr. 2 Abs. 2 des Vertrags nicht bloß um eine Abmachung zwischen den Eheleuten K§HHkund den Beklagten gehandelt hat, deren Wirksamkeit im ninblick auf die Pächter-und Mieterpflichten von der Genehmigung der Klägerin abhängig gewesen wäre, der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß jedenfalls der Eintritt in ein gegenseitiges Dauerschuldver-hältnis rechtlich nicht etwa die gekoppelte Abtretung von Forderungen und Übernahme von Schulden darstelle, sondern einen dreiseitigen Vertrag eigener Art zur Grundlage habe, bei dem die beiden ursprünglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende«? neue Partner zusammenwirkten (Roquette, Mietrecht 4. Auf I. 8. 164 mad DWohnA 1939» 396).. Der vorliegende Pall gibt keine Veranlassung zur Stellungnahme, ob der Eintritt in ein Pacht- oder Mietverhältnis immer so aufgefaßt werden muß. Es genügt, daß er so aufgefaßt werden kann und daß das Berufungsgericht das getan hat. Daran war es auch nicht durch die von dem Streithelfer hervorgehobenen Umstände der Bezeichnung, Gliederung und Formulierung des Vertrages gehindert- Auch daraus sind keine Bedenken zu entnehmen.- daß die in Nr, 2 des von Rechtsunkundigen verfaßten Vertrages als notwendig bezeichnete Einverständiserlclärung sich nach dem Wortlaut nur auf den Kaufvertrag zwischen den Eheleuten und den Beklagten bezieht (Abs. 1 aaO) ? nicht aber auf den Eintritt in das Pacht- und Mietverhältnis (Abs. 2 aaO); denn der Zusammenhang läßt die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt erscheinen, daß dieses von den Parteien für notwendig gehaltene Einverständnis (im Sinne einer Partnerschaft an dem Vertrag über den Eintritt) sich auch und gerade auf Abs. 2 bezog. Im übrigen konnte das Berufungsgericht auch aus der der Unterschrift V^H^p vorangestellten Formel entnehmen, daß das Einverständnis der Klägerin mit der Bestimmung in Nr. 2 Abs. 2 nach Ansicht der Parteien erforderlich war, aber noch ausstand. So faßt denn übrigens.auch die Revision den ganzen Vertrag als Zusammenfassung von zwei Vereinbarungen auf, nämlich dem Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Kf^H|^|und der Beklagten einerseits und den unter Mitwirkung der Eheleute zwischen den Parteien vereinbarten Eintritt in das Pacht- und Mietverhältnis andererseits. II. II. Die Revision und der Streithelfer bekämpfen weiter die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es der Klägerin nicht habe gleichgültig sein können, auf welcher Grundlage die Eheleute mit den Beklagten die Überführung des Be- triebes der Gaststätte auf die letzteren zu regeln gedachten. Dem wird entgegengehalten, die Klägerin babe nur ein Interesse daran gehabt, einen zahlungsfähigen; zahlungswilligen und sonst geeigneten Uachfolger der Eheleute zu erhal- ten; was diese sonst mit den Beklagten ausgemacht hätten, sei für sie (die Klägerin) ohne Bedeutung gewesen* - Daß das nicht zutrifft, erhellt allein schon daraus, daß es der Klägerin darauf ankommen mußte, einen neuen leistungsfähigen Schuldner zu erhalten, der die Pacht- und HietZinsrückstände der Eheleute übernahm. Das war in einer alle Be- teiligten einigermassen befriedigenden Weise am besten so zu erreichen, daß die Beklagten - wie es im Vertrag geschehen ist - die Schuld der Eheleute in Anrechnung auf den Kaufpreis übernahmen und daß die Klägerin das genehmigte. -Im übrigen kommt es darauf für die liier allein zu prüfende Präge nicht einmal an, ob nämlich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung für V^H^s Verhalten einzustehen hat Aus diesem Grunde kann auch auf sich beruhen, ob es - wie das Berufungsgericht erwägt - vom Standpunkt der ‘Klägerin aus betrachtet, auch deshalb für sie wichtig war, bei den Abmachungen zwischen den Eheleuten un<* den Beklagten ihren (der Klägerin) Wünschen Geltung zu verschaffen- weil die Eheleute den sie beliefernden beiden Brauereien gegenüber Geldschulden in Höhe von mindestens 5 000,- DM hatten (die die Beklagten ebenfalls in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen haben), und weil nach der - wie der Streithelfer meint, zu Unrecht - vom Berufungsgericht als bestehend bezeichneten Lebenserfahrung diese Brauerei sich für ihre Forderungen gegen die Eheleute von der Kläger- in Sicherungen hatten geben lassen. III. Schließlich wenden die Revision und der Streithelfer sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, V^Hfe sei im Verhältnis zur Klägerin nicht "Dritter" im Sinne von § 125 Abs. 2 BGB gewesen. -10- V y 1) Die Revision führt in diesem Zusammenhang mehrere Gesichtspunkte an, die das Berufungsgericht.; wie sie meint, zu Unrecht außer acht gelassen habe. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen; denn es kommt für die Entscheidung auf die von der Revision erwähnten Umstände nicht an. a) Welcher der beiden Verträge (Kaufvertrag oder Eintrittsvertrag) als Hauptvertrag anzusehen ist, ist ohne Bedeutung, Es kann deshalb dahingestellt bleiben ob der Revision darin beizupflichten ist, daß der Kaufvertrag die Hauptsache sei. b) vmm bei den Verhandlungen gelegentlich auch die Interessen der Eheleute K^mA berücksichtigt oder ihnen einen Ratschlag erteilt haben, Bas ist indes entgegen der üeinung der Revision unerheblich für die Frage, in welchem Verhältnis er zur Klägerin stand; bei Abschluß des Vertrages selbst ist er jedenfalls eindeutig nur für die Klägerin aufgetreten, wie der seiner Unterschrift vorangestellte Ver-; merk ergibt. c) Fehl geht die Ansicht der Revision, der Jahresumsatz habe nur für die Entschließung der Beklagten hinsichtlich des in Aussicht genommenen Kaufvertrages mit den Eheleuten .K^mmiBedeutung gehabt. Baß das nicht richtig ist, liegt auf der Hand. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist überdies klar ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Gegenteil festgestellt hat. 2 2) Ebensowenig kann die Revision mit ihrer Erwägung Erfolg haben, das Berufungsgericht habe offen gelassen, ob die Klägerin VdPB Abschlußvollmacht erteilt habe. Darauf kommt es nämlich nicht an; denn jedenfalls hatte nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung die Klägerin ihn •4% * beauftragt, fitr sie die Verhandlungen über die anderweite Verpachtung und Vermietung zu führen, einen entsprechenden Vorvertrag zu schließen und ihr nur dessen Genehmigung vorzubehalten- Diese Feststellung beruht nicht nur darauf, daß die Klägerin im Schreiben vom 30. Juli 1952, also nachträglich den Vertrag als mit vorläufiger Zustimmung V^b geschlossen und dessen Handeln als durch die ihm von ihr erteilte Vollmacht gedeckt bezeichnet hatte,, sondern auch unabhängig davon auf den Bekundungen der Zeugen und Y/MB, Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Schreiben als Indiz verwertet hat, so läßt das keinen Reclitsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dadurch weder § 133 BGB noch § 286 Z'PO verletzt, Hing also die Bindung der Klägerin an den von V^l^^ für sie abgeschlossenen Vertrag nur davon ab, ob sie sich damit einverstanden erklärte, so war V^^^im Verhältnis zu ihr nicht "Dritter"} diese Auffassung wird entsprechend der Rechtssprechung des Reichsgerichts (u. a. SeuffArch 91 Rr, 40 und RGZ 72, 133, 136 f) soweit ersichtlich auch in den Er-läuterungsbüchern einhellig vertreten. Darauf, ob Volmerg den Beklagten gegenüber mit \7issen der Klägerin auch so auf-getreteh ist, als hätte er deren Vertrauen, kommt es somit entgegen der auf die Entscheidung BGHZ 20, 36, 41 gestutzten Ansicht des Streithelfers nicht an. 3) Fehl geht endlich die von der Revision in diesem Zu- sammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es die Aussage VdflB3 * * * * 8 nicht vollstän- dig verwertet habe* Y/enn danach ihn der Klägerin gegenüber "Zwischenschalten" wollte, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, daß sich hat "Zwischenschalten" lassen, insbesondere nicht als dessen Ver- treter bei den Verhandlungen* Venn danach ferner VJ|HB eine Besprechung mit dem Vorstandsmitglied de? Klägerin Br. GfH über die Notwendigkeit gehabt hat, einen neuen Pächter für die Gaststätte ausfindig zu machen, damals aber die Beklagten noch gar nicht in und der Kläger- in Gesichtskreis getreten waren, so schließt das nicht aus, daß die Klägerin später, nachdem sie auf die Beklagten als geeignete Interessenten aufmerksam gemacht worden waren, vOBiin dem vojn Berufungsgericht festfesteilten Umfang bevollmächtigt hat. Wenn danach schließlich V^HB Interessen der Eigentümerin des Hauses der Klägerin gegenüber wahrzunehmen hatte, so steht dem nicht entgegen, daß er für die erforderliche Neuordnung des die Gaststätte betreffenden Pachtverhältnisses, das die Eigentümerin rechtlich nichts anging, für die Klägerin tätig geworden ist, zu demal es für die Eigentümerin wirtschaftlich mittelbar von erheblicher Bedeutung sein mochte, daß die Klägerin die Eheleute XBIB BfB durch leistungsfähige Pächter ersetzte. * IV * Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Hechtsirrtum die Wirksamkeit der Anfechtung vom 17* Dezember 1952 bejaht. Das hat gemäß $ 142 Abs. 1 BGB zur Folge, daß der Vertrag jedenfalls insoweit als von Anfang an nichtig anzusehen ist, als er den Eintritt der Beklagten in das Pacht- und IJietverhältnis betrifft. ?/enn die Revision meint, dennoch sei die von der Klägerin geltend gemachte Forderung begründet, weil die Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 557, 581 Abs. 2 BGB den Pacht- und Mietzins als Entschädigung verlangen könnten, so übersieht sie. daß infolge der Nichtigkeit des Vertrags die Gaststätte und die Wohnung als von den Beklagten niemals gepachtet und gemietet aufzüfassen ist, m. a. W. derartige Vertragsverhältnisse als niemals begonnen und damit auch nicht als beendigt ) zu behandeln sind- Deshalb mangelt es von vornherein an einer Grundlage für die entsprechende Anwendung der von der Revisin angeführten Bestimmungen. -- Daß die Klägerin keine BereicherungsansprUche (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat, hat das Berufungsgericht mit einer Be grUndung erörtert, die nicht angegriffen ist und die einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßta Das Berufungsgericht hat deshalb die Zahlungsansprüche der Klägerin mit Recht abgewiesen- < C. i ■i I.. Was den Widerklageantrag anlagt; so führt das ! Berufungsgericht aus. V(J[^|habe als Verhandlungs- I führer der Klägerin die Pflicht gehabt, die Beklagten über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die für deren Entschließung erkennbar von Bedeutung gewesen seien* Diese Pflicht habe er vorsätzlich verletzt- Deshalb habe die Klägerin nach der über die Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß zu §§ 276, 278 BGB entwickelten Rechtssprechung den Beklagten Schadensersatz - zu leisten. Diese Auffassung hält der Nachprüfung stand. Die Rüge der Revision, V^Ü^ sei nicht "Bevollmächtigter" der Klägerin gewesen, scheitert von vornherein daran, daß es nicht darauf ankommt, ob V^B ^ese Eigenschaft gehabt hat. Vielmehr genügt es, daß er bei den Verhandlungen, in denen er den Beklagten wider besseres Wissen die unrichtige Auskunft gegeben hat, als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden ist (RGZ 103, 47, 50; 107, 240, 243). Baß die Auskunft im Rahmen des auch mit der Klägerin auszuhandelnden U;. . Vertrages gegeben bat, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision festgestellt« II. Rechtsirrtumsfrei kommt das Berufungsgericht zu dem übrigens weder von der Revision noch von dem Streit-helfer bemängelten Ergebnis, die Klägerin sei wegen des ihr zuzurechnenden Verschuldens bei den Verhandlungen in der Weise zu dem Schadensersatz verpflichtet, daß sie die Beklagten so zu stellen habe, wie sie stehen würden, wenn sie den Vertrag mit ihr nicht geschlossen hätten« Sie würden dann zur Ausführung des Vertrages nichts aufgewendet haben«, also insbesondere der Klägerin nicht nur die von ihr bereits zurückgezahlten 5 224,- DM, sondern auch die weiteren 6 324,- DM nicht bezahlt haben. Selbst wenn von diesem Betrag mit dem Berufungsgericht noch ein Teil abgesetzt wird, weil die Beklagten durch den rund 6 Monate währenden Gebrauch der Wohnung etwas erspart haben und weil sie insoweit der Klägerin gegenüber ungerechtfertigt bereichert sind, und man davon ausgeht, daß diese Bereicherung dem vereinbart gewesenen Mietzins von 120,- DM monatlich gleichkoirant und daß die Beklagten die von ihnen behaupteten Zahlungen von 4 x 120,- DM nicht bewiesen haben, so sind höchstens 720,- DM abzusetzen« Haben die Beklagten demnach mindestens 5 000,- DM zu beanspruchen, so hat das Berufungsgericht die Klägerin auf die Widerklage mit Recht zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. ;♦! i i\ VlD. Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen. • • «L. • -15- Pie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97r 101 ZPO, Pr. Gelhaar Artl Pr, Spieler Pr. wezger Pr, Messner