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BGH · VIII ZR 291/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 291/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision rügt mit Recht das Fehlen eines Tatbestandes und damit die Verletzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Vorinstanz. Ein Berufungsurteil, gegen das - wie hier - die Revision stattfindet, muß nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Tatbestand enthalten. Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil -etwa mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer von 40.000,— DM - für nicht revisibel hielt (Senatsurteil vom 21. 2. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung sieht der Bundesgerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung ab, wenn entweder nur über eine Rechtsfrage entschieden wird, deren Beantwortung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt, oder wenn das Ziel, die richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. a) Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Parteien in erster Linie darum streiten, ob die Klägerin mehr als bestellt geliefert und in Rechnung gestellt hat, ob die Ware zu dem Teil mangelhaft war und ob die Beklagte die Mehrlieferung und Mängel rechtzeitig mit der Folge gerügt hat, daß sie die Mehrmenge nicht zu bezahlen braucht und im übrigen wegen der Mängel mindern kann. Juli 1984 ausgeführt, daß ihr die Ware nur gegen Ausstellung eines Schecks über 10.000 US-Dollar und gegen Begebung eines Wechsels über den Restbetrag ausgehändigt worden sei. b) Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, keine der Parteien habe den Inhalt des Schreibens vom 4. Vielmehr habe die Beklagte - von der Klägerin nicht bestritten - im Schriftsatz vom 19. c) Die Berechtigung dieses, für die Frage der Rechtzeitigkeit der Rügen erheblichen Einwandes kann in der Revisionsinstanz nicht ohne einen Urteilstatbestand überprüft werden, der*- mit der Beweiskraft des § 314 ZPO ausgestattet - ergibt, was die Parteien tatsächlich im einzelnen zu der streitentscheidenden Frage mündlich vorgetragen haben. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg der Revision vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 8 GKG
RügeBerufungsgerichtZPOKlägerinWareMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 291/85	URTEIL
Verkündet am:
12. November 1986 Kanik
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Hans G.
Istraße 2 in
r
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
die Firma	S
durch den Geschäftsführer Street, B
Corp Samuel S(
USA,
gesetzlich 30 NI
vertreten
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1986 durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. September 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten der Revisionsinstanz werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin lieferte der Beklagten Textil-Stoffe, die sie mit 17.766,45 US-Dollar in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte 10.000 US-Dollar. Zahlung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Restbetrages verweigerte sie unter Be rufung auf Zuviellieferung und Mängel der Ware und eine hilfs weise erklärte Aufrechnung.
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Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte in vollem Umfange zur Zahlung verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Auf ihren Antrag ist der Wert der Beschwer auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festgesetzt worden (§ 546 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
I. Die Revision rügt mit Recht das Fehlen eines Tatbestandes und damit die Verletzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Vorinstanz.
1. Ein Berufungsurteil, gegen das - wie hier - die Revision stattfindet, muß nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Tatbestand enthalten. Ist dies nicht der Fall, verfällt das Urteil grundsätzlich der Aufhebung durch das Revisionsgericht (BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 233/78 = WM 1980, 253). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil -etwa mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer von 40.000,— DM - für nicht revisibel hielt (Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377 = ZIP 1983, 493).
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2. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung sieht der Bundesgerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung ab, wenn entweder nur über eine Rechtsfrage entschieden wird, deren Beantwortung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt, oder wenn das Ziel, die richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 = WM 1986, 1099 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
a)	Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Parteien in erster Linie darum streiten, ob die Klägerin mehr als bestellt geliefert und in Rechnung gestellt hat, ob die Ware zu dem Teil mangelhaft war und ob die Beklagte die Mehrlieferung und Mängel rechtzeitig mit der Folge gerügt hat, daß sie die Mehrmenge nicht zu bezahlen braucht und im übrigen wegen der Mängel mindern kann. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Mehrlieferung und das Vorhandensein von Mängeln offengelassen, weil es jedenfalls an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt, die im Schreiben des Maklers Jostkleigrewe vom 30. Dezember 1982 enthaltene Rüge fehlerhafter Farbzusammenstellung und die anläßlich einer Besprechung Anfang Januar 1983 erhobene Rüge der Mehrlieferung und von weiteren Mängeln seien verspätet, weil davon auszugehen sei, daß die Beklagte die Ware spätestens am 15. Dezember 1982 hätte untersuchen
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können. Sie habe nämlich im Schriftsatz vom 13. Juli 1984 ausgeführt, daß ihr die Ware nur gegen Ausstellung eines Schecks über 10.000 US-Dollar und gegen Begebung eines Wechsels über den Restbetrag ausgehändigt worden sei. In ihrem Schreiben vom 4. April 1983 an den Makler	habe	sie mitgeteilt,
 sie habe die gesamte Sendung am 15. Dezember 1982 bezahlt.
b)	Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, keine der Parteien habe den Inhalt des Schreibens vom 4. April 1983 vorgetragen oder behauptet, daß die Ware der Beklagten bereits am 15. Dezember 1982 übergeben worden sei. Vielmehr habe die Beklagte - von der Klägerin nicht bestritten - im Schriftsatz vom 19. März 1985 vorgebracht, die Ware sei ihr nicht vor dem 28. Dezember 1982 ausgehändigt worden.
c)	Die Berechtigung dieses, für die Frage der Rechtzeitigkeit der Rügen erheblichen Einwandes kann in der Revisionsinstanz nicht ohne einen Urteilstatbestand überprüft werden, der*- mit der Beweiskraft des § 314 ZPO ausgestattet - ergibt, was die Parteien tatsächlich im einzelnen zu der streitentscheidenden Frage mündlich vorgetragen haben. Aus den Entscheidungsgründen ist dies nicht ersichtlich. Darin ist nichts darüber gesagt, was die Parteien in der Berufungsinstanz zu dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ware vorgetragen haben.
d)	Bei Beachtlichkeit der Rüge der streitigen Mehrlieferung und Mängel wäre die Klage in vollem Umfange unbegründet. Daher mußte das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch zur revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Beurteilung der Hilfsaufrechnung ein Tatbestand unerläßlich wäre.
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II. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg der Revision vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten. Die Gerichtskosten dieser Instanz, die bei richtiger Sachbe-handlung durch das Berufungsgericht nicht entstanden wären, bleiben gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz.
Wolf
 Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Paulusch
 Groß