Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AbzG § 1 Ein Abzahlungsgeschäft liegt auch dann nicht vor, wenn beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs ein Teil des Kaufpreises bis zu dem in einem Agenturvertrag geregelten Verkauf des Gebrauchtwagens des Käufers gestundet wird, der Restkaufpreis aber bar zu zahlen ist, falls der Gebrauchtwagen nicht zu dem im Agenturvertrag vorgesehenen Mindestpreis verkauft werden kann (Ergänzung zu BGHZ 70, 378). Februar 1976 ein Abzahlungsgeschäft war, dessen Abschluß der Beklagte mit seinem Schreiben vom 23. Es legt den Vertrag dahin aus, daß der Beklagte bei Übergabe des neuen PKW 15 650 DM zahlen sollte und daß der Rest von 6 OOO DM gestundet wurde, bis der gebrauchte PKW des Beklagten aufgrund eines besonderen, mit der Klägerin abgeschlossenen Agenturvertrages verkauft war. Daß der Käufer den gestundeten Rest nachzahlen müsse, wenn der Gebrauchtwagen trotz aller Bemühungen nicht habe verkauft werden können, sei ein untypischer Ausnahmefall. Ein Kaufvertrag über ein neues Kraftfahrzeug, dessen Kaufpreis nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen in einer bei der Übergabe des Wagens zu leistenden Anzahlung und nur einer späteren Restzahlung entrichtet werden soll, fällt generell nicht in den Regelungsbereich des Abzahlungsgesetzes. Berufungsurteils für den Fall entschieden, daß etwa die Hälfte des Kaufpreises bei Lieferung, der Rest durch einen später fällig werdenden Wechsel beglichen werden soll (Senatsurteil vom 22. Diese erschöpft sich nicht darin, daß der Käufer regelmäßig noch nicht "Herr der Kaufsache” ist; sie findet zusätzlich darin Ausdruck, daß der Käufer infolge der vereinbarten Teilzahlungsregelung den Umfang seiner noch aus stehenden Verpflichtungen deswegen nicht ohne weiteres überschauen und in ihrem wirtschaftlichen Gewicht genau abschätzen kann, weil die Teilzahlungsabrede mit den üblichen Nebenklauseln auf ihn verwirrend wirkt; dabei ist die Verlockung für den Käufer, sich voreilig in ein für ihn nachteiliges Geschäft einzulassen, ungleich größer, wenn er bei Vertragsabschluß nur die geringeren Teilzahlungen im Auge hat (BGHZ 70, 378, 382 f). b) Diese typische Gefahrenlage hat der Senat verneint, falls außer der bei Übergabe zu leistenden Anzahlung nur eine einzige, zu einem fest bestimmten Zeitpunkt fällige Restzahlung vereinbart ist (BGHZ aaO S. Beide Parteien gingen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, daß der Gebrauchtwagen für mindestens 6 000 DM verkauft werden konnte und der Kaufpreis für den Neuwagen dann durch Verrechnung erledigt war. Der Beklagte hat aber in der Berufungsinstanz nicht bestritten, daß die Klägerin nur in einem solchen Fall Spesen aus ihrer Verkaufsvermitt-lung berechnen durfte (Schriftsatz der Klägerin vom 5. Es blieb allenfalls die Möglichkeit, daß es der Klägerin trotz aller Bemühungen nicht gelang, den Gebrauchtwagen zu dem Mindestpreis zu verkaufen, und daß der Beklagte deshalb den Restkaufpreis bar bezahlen und seinen Altwagen behalten mußte. Dieses Risiko folgt aber nicht aus der für ein Abzahlungsgeschäft typischen mangelnden Überschaubarkeit der durch Aufspaltung und Nebenklauseln gekennzeichneten ZahlungsVereinbarungen, sondern - für den Käufer klar erkennbar - aus einer möglichen Fehleinschätzung des Gebrauchtwagenmarktes. liegt deshalb auch dann nicht vor, wenn beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs ein Teil des Kaufpreises bis zu dem in einem Agenturvertrag geregelten Verkauf des Gebrauchtwagens des Käufers gestundet wird, der Restkaufpreis aber bar zu zahlen ist, falls der Gebrauchtwagen nicht zu dem im Agenturvertrag vorgesehenen Mindestpreis verkauft werden kann« 4« Da das Abzahlungsgesetz auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht anzuwenden ist, konnte ihn der Beklagte auch nicht wirksam widerrufen« Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bei Feststellung der übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin sind nicht ersichtlich.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AbzG § 1 Ein Abzahlungsgeschäft liegt auch dann nicht vor, wenn beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs ein Teil des Kaufpreises bis zu dem in einem Agenturvertrag geregelten Verkauf des Gebrauchtwagens des Käufers gestundet wird, der Restkaufpreis aber bar zu zahlen ist, falls der Gebrauchtwagen nicht zu dem im Agenturvertrag vorgesehenen Mindestpreis verkauft werden kann (Ergänzung zu BGHZ 70, 378). BGH, Urt. v. 15. November 1978 - VIII ZR 290/77 - OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 290/77 URTEIL Verkttadet am 15. November 1978 Mückenhausen, Justizangestellte als Urk und« beam ter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rohrschlossers Klaus in Hl traße 0 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Firma j\ tenderGesellschafter: in Wl _____ ^ KG, Kaufmann Klaus persönlich haf-Am Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VTTI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1973 durch die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte kaufte mit Bestellschein vom 14. Februar 1976 bei der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen PKW BMW 320 i zu dem Gesamtpreis von 21 650 DM einschließlich Nebenkosten. Der Wagen sollte F,nde Mai/ Anfang Juni 1976 geliefert werden. Über die Zahlungsweise ist im Vertragsformular vermerkt: ftDM 6.000 bleiben offen stehen bis zu dem Verkauf des im Agenturvertrag stehenden Fahrzeugs. Rest in Bar”. Mit Schreiben vom 23. Februar 1976 trat der Beklagte vom Kaufvertrag mit der Begründung zurück, er habe für seinen bisherigen PKW unvorhergesehene Kosten aufwenden müssen. Auf diesem nunmehr auf das Abzahlungsgesetz gestützten Rücktritt beharrte er in dem nachfolgenden Schriftwechsel, auch nachdem ihm die Klägerin unter dem 8. Juni 1976 eine letzte Frist zur Abnahme des Wagens bis zu dem 15. Juni gesetzt und erklärt hatte, sie verlange - wenn er die Frist ungenutzt verstreichen lasse - 3 255 DM als pauschalierten Schadensersatz entsprechend Ziffer V ihrer AGB, Mit ihrer Klage hat die Klägerin 3 247,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 8. Juli 1976 gefordert. Das Landgericht hat ihr die Hauptforderung zugesprochen, Zinsen jedoch nur in Höhe von 4 Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung auf 3 150 DM nebst Zinsen ermäßigt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. In der Revisions Instanz ist zwischen den Parteien nur noch streitig, ob der Kaufvertrag vom 14. Februar 1976 ein Abzahlungsgeschäft war, dessen Abschluß der Beklagte mit seinem Schreiben vom 23. Februar 1976 nach § 1 b AbzG wirksam widerrufen hat. 2. Das Berufungsgericht verneint dies. Es legt den Vertrag dahin aus, daß der Beklagte bei Übergabe des neuen PKW 15 650 DM zahlen sollte und daß der Rest von 6 OOO DM gestundet wurde, bis der gebrauchte PKW des Beklagten aufgrund eines besonderen, mit der Klägerin abgeschlossenen Agenturvertrages verkauft war. Weiterhin führt das Berufungsgericht aus: Es könne offen bleiben, ob die Vereinbarung nur zweier Kaufpreisraten überhaupt ein Abzahlungsgeschäft darstellen könne und - falls ja - ob die Raten dann erst nach Übergabe der Kaufsache zahlbar sein dürften. Sinn und wirtschaftliche Bedeutung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ließen hier den Vertrag als Barkauf mit teilweiser Stundung und nicht als Abzahlungsgeschäft erscheinen. Der Agenturvertrag, mit dem Steuern eingespart werden sollten, stehe wirtschaftlich der Inzahlunggabe des gebrauchten PKW gleich. Daß der Käufer den gestundeten Rest nachzahlen müsse, wenn der Gebrauchtwagen trotz aller Bemühungen nicht habe verkauft werden können, sei ein untypischer Ausnahmefall. Auch der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes erfordere dessen Anwendung in derartigen Fällen nicht. Demgegenüber meint die Revision, der Kaufvertrag vom 14. Februar 1976 sei schon deshalb als Abzahlungsgeschäft einzustufen, weil der Kaufpreis in zwei Raten habe entrichtet werden sollen, deren erste Zug um Zug gegen Übergabe des PKW fällig gewesen sei. 3. Ein Kaufvertrag über ein neues Kraftfahrzeug, dessen Kaufpreis nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen in einer bei der Übergabe des Wagens zu leistenden Anzahlung und nur einer späteren Restzahlung entrichtet werden soll, fällt generell nicht in den Regelungsbereich des Abzahlungsgesetzes. Dies hat der erkennende Senat nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils für den Fall entschieden, daß etwa die Hälfte des Kaufpreises bei Lieferung, der Rest durch einen später fällig werdenden Wechsel beglichen werden soll (Senatsurteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 41/77 = BGHZ 70, 378 m.w.N.). a) Maßgebend für diese rechtliche Einordnung ist die Erwägung, der weitgehende, auch die einseitige Rückgängigmachung des Vertrages umfassende Käuferschutz rechtfertige sich nur in den Fällen, in denen die Ausgestaltung des Vertrages für den Käufer eine spezielle Gefahrenlage schafft. Diese erschöpft sich nicht darin, daß der Käufer regelmäßig noch nicht "Herr der Kaufsache” ist; sie findet zusätzlich darin Ausdruck, daß der Käufer infolge der vereinbarten Teilzahlungsregelung den Umfang seiner noch aus stehenden Verpflichtungen deswegen nicht ohne weiteres überschauen und in ihrem wirtschaftlichen Gewicht genau abschätzen kann, weil die Teilzahlungsabrede mit den üblichen Nebenklauseln auf ihn verwirrend wirkt; dabei ist die Verlockung für den Käufer, sich voreilig in ein für ihn nachteiliges Geschäft einzulassen, ungleich größer, wenn er bei Vertragsabschluß nur die geringeren Teilzahlungen im Auge hat (BGHZ 70, 378, 382 f). b) Diese typische Gefahrenlage hat der Senat verneint, falls außer der bei Übergabe zu leistenden Anzahlung nur eine einzige, zu einem fest bestimmten Zeitpunkt fällige Restzahlung vereinbart ist (BGHZ aaO S. 383 f). J?4 Im Ergebnis gilt dasselbe auch für den vorliegenden Fall. Zwar hatten die Parteien die Stundung des zunächst offen bleibenden Betrages von 6 000 DM nicht bis zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt, sondern "bis zu dem Verkauf des im Agenturvertrag stehenden” Gebrauchtwagens des Beklagten vorgesehen. Diese zeitliche Unbestimmtheit begründet aber nicht die für ein Abzahlungsgeschäft typische, oben gekennzeichnete Gefahrenlage. Der Umfang der den Beklagten treffenden Verpflichtungen war eindeutig. Beide Parteien gingen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, daß der Gebrauchtwagen für mindestens 6 000 DM verkauft werden konnte und der Kaufpreis für den Neuwagen dann durch Verrechnung erledigt war. Sie haben diesen Betrag von 6 000 DM als Mindestpreis vereinbart. Wie ein etwaiger höherer Erlös für den Altwagen verrechnet werden sollte, ist im einzelnen nicht festgestellt. Der Beklagte hat aber in der Berufungsinstanz nicht bestritten, daß die Klägerin nur in einem solchen Fall Spesen aus ihrer Verkaufsvermitt-lung berechnen durfte (Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 1976, S. 2). Eine zusätzliche Belastung konnte daraus für ihn nicht entstehen. Es blieb allenfalls die Möglichkeit, daß es der Klägerin trotz aller Bemühungen nicht gelang, den Gebrauchtwagen zu dem Mindestpreis zu verkaufen, und daß der Beklagte deshalb den Restkaufpreis bar bezahlen und seinen Altwagen behalten mußte. Dieses Risiko folgt aber nicht aus der für ein Abzahlungsgeschäft typischen mangelnden Überschaubarkeit der durch Aufspaltung und Nebenklauseln gekennzeichneten ZahlungsVereinbarungen, sondern - für den Käufer klar erkennbar - aus einer möglichen Fehleinschätzung des Gebrauchtwagenmarktes. Ein Abzahlungsgeschäft liegt deshalb auch dann nicht vor, wenn beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs ein Teil des Kaufpreises bis zu dem in einem Agenturvertrag geregelten Verkauf des Gebrauchtwagens des Käufers gestundet wird, der Restkaufpreis aber bar zu zahlen ist, falls der Gebrauchtwagen nicht zu dem im Agenturvertrag vorgesehenen Mindestpreis verkauft werden kann« 4« Da das Abzahlungsgesetz auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht anzuwenden ist, konnte ihn der Beklagte auch nicht wirksam widerrufen« Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bei Feststellung der übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin sind nicht ersichtlich. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Wolf Treier Dr. Hiddemann Dr. Brunotte Merz