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BGH · VIII ZR 290/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 290/5

Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Ware entgegenzunehmen« Mit Schreiben vom gleichen Tage stellte sie die Ware der Klägerin wieder zur Verfügung mit dem Hinweis, daß sie auf dem Lager der Speditionsfirma KQM und NJppin Abnahme bereitstehe» Zur Begründung führte sie an, daß die Farbe des Kakaos nicht vertragsgemäß sei«. Statt dunkler Ware sei helle Ware geliefert worden» Mit den Schreiben vom 25» Oktober und 1» November 1954 rügte die Beklagte weiterhin, daß der Kakao statt eines Fettgehaltes von 10 bis 12 einen solchen von 14,2 i» auf-weise. Die Mängelrügen der Beklagten, so hat die Klägerin ausgeführt» seien unbegründet« Die Farbe entspreche der Vereinbarung» der höhere Fettgehalt sei kein Mangel» sondern ein Vorzug der Ware und der Schalengehalt halte sich in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen» Die Behauptung der Beklagten, daß in den Vorverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Beide Parteien haben zur Begründung ihres Standpunk-">: tes hinsichtlich der Mängelrügen eine Reihe von Privatgutachten beigebracht, Gegenüber einem vom Landgericht eingeholten und für die Klägerin günstigen Gutachten der Landesanstalt für Lebensmittel-,: Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin hat die Beklagte eingewandt» die der Anstalt vorgelegten Proben seien mit den seinerzeit bei und N^B)gezogenen Mustern nicht identisch gewesen. 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe den Kaufvertrag hinsichtlich der ersten Lieferung von 5 to Kakao bereits erfüllt, so daß die Beklagte nicht etwa in Annahmeverzug gekommen sei. Zutreffend führt es weiter aus, die Beklagte sei dadurch, daß sie diese erste Lieferung der Klägerin durch Schrei ben vom 23. 2) Auch damit, daß die Revision versucht, den Verzug mit dem Hinweis auszuräumen, die Klägerin habe angesichts der gesamten Rechtslage nicht echuldhaft gehandelt, kann sie keinen Erfolg haben. Abgesehen von den Verfahrensrügen hat die Beklagte in materieller Hinsicht zunächst geltend gemacht, daß die Klägerin nicht vertragsmäßig geliefert habe. Von besonderer Bedeutung ist es, ob die Parteien bei Vertragsschluß eine Zweckbestimmung vorausgesetzt haben, denen die bemängelten Eigenschaften hätten entsprechen mUsBen» Bas ist hinsichtlich Farbe und Schalengehalt nicht behauptet, wohl aber in Bezug auf den Fettgehalt. darin angeschlossen, es entspreche einem Handelsbrauchs, daß der Käufer ein Mehr an Fettgehalt im allgemeinen begrüßen und hinnehmen werde, zu demal gewisse Toleranzen unvermeidlich seien* Im Urteil wird noch hinzugefügt, ein höherer Fettgehalt erhöhe die Qualität und den Preis der Ware* Pie Beklagte sei daher durch die Lieferung des stärker fetthaltigen Kakaopulvers besser gestellt worden. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte eine jienge von 10 to bestellt habe, habe die Klägerin auch nicht annehmen können, daß das Kakaopulver etwa für pharmazeutische Zwecke bestimmt sei, weil der Bedarf dieses Gewerbezweiges nur ein verhältnismässig geringer sei. Mit Recht stellt das Urteil darauf ab, daß ein Fehler nur dann Vorgelegen hätte, wenn sich eine dem höheren Fettgehalt entgegenstehende Zweckbestimmung hätte nachweisen lassen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang; daß das Berufungsgericht, um den Umfang der Überschreitung des Fettgehaltes zu verdeutlichen, einen mittleren Wert von 1,5 i* errechnet hat. Die Revision irrt jedoch, «renn sie annimmt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit der Überschreitung diesen Durchschnittswert zugrunde gelegt, Demi in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Lindner von der.Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin vom 6- Hai 1955, auf das sich das Berufungsgericht in seiner allgemeinen Beurteilung stützt, wird das Kakaopulver als stark entölt bezeichnet, ohne daß der Sachverständige auf eine durchschnittliche Überschreitung des vertraglichen Fettgehaltes abstellt. Da die Beklagte die Annahme der zweiten Lieferung durch seine Rücktrittserklarung , .verweigert hat, ohne auch hier Einwendungen aus den genannten Gesichtspunkten erheben zu können, ist dem angefochtenen Urteil auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin insoweit Zahlung des Kaufpreises verlangen kann« Hierzu nimmt sie zunächst Bezug darauf, daß seiner Zeit bei der Probe-entnähme jede Partei 4 von den 8 gezogenen Proben erhalten habe, v;as die Firma IC0JB •'& KBD Schreiben vom 26, Hai 1955 bestätigt habe. Sie verweist dazu auf den YJ id er sprach, daß die Firma XflB & KBD während des Rechtsstreites doch noch eine Probe dem Gericht eingereicht habe, die nach Auffassung der Beklagten nicht aus der streitigen Lieferung stammen könne. -? Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag für unerheb-^ lieh gehalten und dazu folgendes ausgeführts Die beiden Proben seien dem Sachverständigen mit dem Beweisersuchen vom 14» April 1955 zugeleitet worden. Bine dieser Proben habe auf Veranlassung der Klägerin die Firma & $00 mit ihrem Schreiben vom 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gedankengang des Berufungsgerichts den Einwendungen der Beklagten voll gerecht geworden ist» Denn den Sachvortrag der Beklagten ist nur zu entnehmen, daß die von der Firma zu dem Schreiben vom 29» März 1955 Dagegen ist ihm kein schlüssiger Vortrag zu entnehmen, daß auch die andere Probe etwa nicht aus der streitigen Lieferung stammen könne» Das Ergebnis des Gutachtens von Dr» 1/flBHBist nun aber selbständig auf jede der beiden Proben gestutzt und gibt Unterschiede wie z»B» beim Fettgehalt ausdrücklich an (14,0 i» und 12,5 #)» Bei der Beurteilung des Schalengehalts und der Farbe, auf die sich die Büge der Revision bezieht, werden jedoch keine Unterschiede in den Proben hervorgehoben» 2) Die.Revision, rügt, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es der.Tatsache, daß bei der öffentlichen Versteigerung die V/are von einer anderen Firma erworben worden sei, bei seiner V/ürdi- Die Rüge geht ins Leere, Denn das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Ware nicht als fehlerhaft anzusehen sei, in erster Linie auf die Ergebnisse der Gutachten gestützt. 3) Erfolglos muß auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe bei der Präge, ob ein Verwendungszweck für die Ware vereinbart gewesen sei, die Beweislast verkannt« Lie Revision führt aus, es gehe nicht zu Lasten der Beklagten, wenn sich dieser Zweck nicht aus dem. Vertrage selbst ergebe« Es sei entscheidend gewesen, daß die Beklagte im Vertrage einen bestimmten Fettgehalt vorgeschrieben habe« Sie habe den Kakao bereits an eine holländische Firma veräußert gehabt und habe sich daher auf die vertraglichen Bestimmungen verlassen müssen» . Keineswegs kann die Beklagte für sich in Anspruch nehmen, daß mit der Bestätigung der Klägerin, es sei Kakaopulver mit einem 10 bis 12 ^igen Fettgehalt zu liefern, ein genau begrenzter Fettgehalt im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft festgelegt worden sei. Eine Zusicherung von Eigenschaften der Ware im Sinne des § 459 Abs.2 BGB läge vielmehr nur dann vor, wenn zu ersehen gewesen wäre, daß die Klägerin für das Vorhandensein des Fettgehalts genau in diesen Grenzen einzustehen gehabt hätte. Das muß, umso mehr gelten, ais das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte habe kurz vor dem Kaufabschluß ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie laufenden Bedarf an stark, aber auch an schwach entöltem Kakaopulver habe, und die Klägerin habe in Anbetracht der zu liefernden Menge von 10 tp nicht annehmen können, daß gerade diese für pharmazeutische Zwecke (d-h. 4) \<enn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Überzeugung, daß die Überschreitung des Fettgehalts in dem hier aufgetretenen Maße nur dann hätte von Bedeutung sein können, wenn der dem entgegenste-hende Verwendungszweck Vertragsgrundlage geworden wäre,, auch auf das Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin und zwar mit dein Hinweis Bezug nimmt, daß die Kammer die für Handelsgebräuche besonders kompetente Stelle sei, so geht die Rüge der Revision, es sei ein Handelsbrauch überhaupt nicht festgestellt worden, ebenfalls ins leere. Frage wird in dein Gutachten bejaht, das dann das Berufungsgericht zur Auslegung des Vertrages heranzieht., hie von ihm gewählte Auslegung läßt einen gedanklichen Vehler und einen Verstoß gegen §§ 157 BGB, 346 HGB nicht erkennen. 5) Baß das Berufungsgericht den Srstatter des Gutachtens der Landesetelle Berlin Br. BÜIB un8e“ achtet der Ausführungen der Beklagten, daß Br» Lindner in anderen Prozessen Gutachten erstattet habe, die später nicht zu halten gewesen seien, für zuverlässig gehalten hat, ist trotz entsprechender Lüge Bei der Begründung seiner Überzeugung, daß es sich um ein dunkles Pulver handele, hat das Berufungsgericht alle Gutachten gegeneinander abgewogen und geglaubt, dem

Zitierte Normen: § 575 HGB § 285 BGB § 286 ZPO § 459 BGB
GutachtenFirmaProbeBerufungsgerichtFettgehaltKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 290/5^
Verkündet laut Protokoll am 22. Oktober 1957 Klett, Juetizselcretür als Urkundsbeauter der Ge scliäft ss b eile
2322 099
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Carl H	»	Import	-	Export	-	Transit -
Großhandel» Inhaber Kaufmann Carl iS» Hfll in il
 Beklagten» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächfcigter: Rechtsanwalt Ir.
gegen
 die Firma A	~	Kakaowerk, Inhaber Li. RflHHB & Co
 Kommanditgesellschaft in	.’B^fHHMtraße
 vertroten durch die persönlich haftenden Gesellschafter und Mikolai
 Klägerin,, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundesrichter Artl» Br» Borschel» Br» Mezger und Br, Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Kammergefichts vom 4« Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Laut Verkaufsbestätigung der Klägerin vom 6. August 1954 kaufte die Beklagte von der Klägerin 10 to deutsches Kakaopulver« garantiert rein, von dunkler färbe und einem 10 bis 12prozentigen Fettgehalt zu dem Preise von 5,90 DM pro kg gegen sofortige Kasse nach Rech-nungsempfang und Versand ab Lager Berlin» Als Erfüllungsort war Berlin vereinbart. Eine erste Teillieferung von 5 to sollte in der zweiten Dekade des Monats Oktober 1954 erfolgen, während die Lieferung der restlichen 5 to in der zweiten Dekade des Monats November 1954 vorzu-nehmen war» Den ersten T«sil der Ware von 5 to sandte die Klägerin am 22. Oktober 1954 von Berlin nach Hamburg; wo er bereits am folgenden Tage ankam und der Beklagten sofort vom Spediteur angedient wurde. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Ware entgegenzunehmen« Mit Schreiben vom gleichen Tage stellte sie die Ware der Klägerin wieder zur Verfügung mit dem Hinweis, daß sie auf dem Lager der Speditionsfirma KQM und NJppin Abnahme bereitstehe» Zur Begründung führte sie an, daß die Farbe des Kakaos nicht vertragsgemäß sei«. Statt dunkler Ware sei helle Ware geliefert worden» Mit den Schreiben vom 25» Oktober und 1» November 1954 rügte die Beklagte weiterhin, daß der Kakao statt eines Fettgehaltes von 10 bis 12 einen solchen von 14,2 i» auf-weise. und daß der Schalengehalt das gesetzlich zugelassene luaß übersteige» Die Klägerin wies in ihren beiden Schreiben vom 26. Oktober und 1. November 1954 die Mängelrüge zurück, verlangte Abnahme der Ware und drohte für den Fall der weiteren Weigerung den freihändigen Verkauf durch einen Hakler an.
Am 27» Oktober 1954 ist die Ware auf Veranlassung der Klägerin in Hamburg durch einen Hakler meistbietend
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versteigert worden» Die Versteigerung hat einen Erlös von ?»12 DM pro kg erbracht« Vor der Versteigerung waren bei der Speditionsfirma K^H|und	8	Siegel-
muster entnommen worden»
Mit Schreiben vom 4» November 1954 erklärte die Beklagte unter Hinweis auf die Mängelrügen den Rücktritt vom Vertrage hinsichtlich der zweiten Lieferung«
Die Klägerin verlangt mit der Klage hinsichtlich der zweiten Wareurate Zug um Zug gegen Lieferung der Ware Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 29»500 DM nebst 5 i» Zinsen seit 20» November 1954» und zwar an die Berliner Bank AG» und hinsichtlich des zurückgewiesenen ersten Teiles Schadensersatz wegen Nichterfüllung» indem sie den Unterschied zwischen Kaufpreis und Erlös zuzüglich nicht streitiger Hebenforderungen von 187>60 DM und 59>10 DM in der Gesamthöhe von 14.322,10 DM fordert»
Die Mängelrügen der Beklagten, so hat die Klägerin ausgeführt» seien unbegründet« Die Farbe entspreche der Vereinbarung» der höhere Fettgehalt sei kein Mangel» sondern ein Vorzug der Ware und der Schalengehalt halte sich in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen» Die Behauptung der Beklagten, daß in den Vorverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. der Fettgehalt dürfe nicht höher als 12 betragen, hat sie bestritten.
Beide Parteien haben zur Begründung ihres Standpunk-">: tes hinsichtlich der Mängelrügen eine Reihe von Privatgutachten beigebracht, Gegenüber einem vom Landgericht eingeholten und für die Klägerin günstigen Gutachten der Landesanstalt für Lebensmittel-,: Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin hat die Beklagte eingewandt» die der Anstalt vorgelegten Proben seien mit den seinerzeit bei	und	N^B)gezogenen Mustern nicht identisch
 gewesen. Tm Übrigen hat sie behauptet, die Ware sei zur
 
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Verwendung in der pharma zeutischen Industrie vorgese-hen gewesen und habe deshalb keinen höheren Fettgehalt
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als 12 haben dürfen«
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerin entsprochen« Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß in der Urteilsformel das Wort "mindestens" in Wegfall kommt« Mit der Bevision erstrebt sie die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgrundeg
I. 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe den Kaufvertrag hinsichtlich der ersten Lieferung von 5 to Kakao bereits erfüllt, so daß die Beklagte nicht etwa in Annahmeverzug gekommen sei. Zutreffend führt es weiter aus, die Beklagte sei dadurch, daß sie diese erste Lieferung der Klägerin durch Schrei ben vom 23. Oktober 1954 ausdrücklich wieder zur Verfügung gestellt und durch ihr sonstiges Verhalten zu erkennen gegeben habe, daß .eine erneute An- und Abnahme unter keinen Umständen, in Betracht komme, in Zahlungsverzug gekommen.
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 Die in dieser Dichtung erhobene Büge der Bevision geht fehl. Es ist anerkannten Bechts, daß weder Mahnung noch Fristsetzung erforderlich sind, Wenn der Käufer die Erfüllung endgültig verweigert. Gerade das aber hat die Beklagte getan. Sie hat auch in der Folgezeit zu erkennen gegeben, daß sie unter keinen Umständen am Vertrage festhalten will., Ihre ursprüngliche Mängelrüge, die sich zunächst mir auf die (Farbe der YTare bezog, hat sie auf andere angebliche Mängel erweitert und hat auch in den beiden vorangegangenen Bechtszügen daran festgehalten, daß sie im Hinblick auf die Mängel zur Erfüllung
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des Vertrages nicht verpflichtet sei, Lie endgültige Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, ergibt sich schließ“ lieh eindeutig aus ihrer Erklärung, vom Vertrage hinsichtlich der restlichen Lieferung zurückzutreten.,
Bei dieser Rechtslage stellt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, der freihändige Verkauf der Tiare vom 27. Oktober 1954 als Deckungsverkauf (i.S. von RGZ 110,155,157) im Rahmen der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages dar. Auf die Frage, oh der Verkauf auch aus dem Gesichtspunkte des Selbsthilfeverkaufes gemäß § 575 HGB gerechtfertigt gewesen wäre, was schon im Hinblick daz’auf, daß der Lüakler Körner kein öffentlich ermächtigter Handelsmakler gewesen sein soll, zweifelhaft sein könnte, kommt es daher nicht an. Die Klägerin war im Hinblick darauf, daß sie gemäß §'254 BGB verpflichtet war, den Schaden zu mindern, mit Rücksicht auf die Bich deutlich zeigende Preissenkung berechtigt und verpflichtet, den Deckungsverkauf vorzunehmen.
2) Auch damit, daß die Revision versucht, den Verzug mit dem Hinweis auszuräumen, die Klägerin habe angesichts der gesamten Rechtslage nicht echuldhaft gehandelt, kann sie keinen Erfolg haben. Die Zahlung ist keineswegs aus einem Grunde unterblieben, den die Be-. klagte etwa nicht.zu vertreten hat (§ 285 BGB).
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a) In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht . ln erster Linie ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die Mängelrügen der Beklagten unbegründet seien. Abgesehen von den Verfahrensrügen hat die Beklagte in materieller Hinsicht zunächst geltend gemacht, daß die Klägerin nicht vertragsmäßig geliefert habe. Die Beklagte bemängelt das Kakaopulver in dreifacher Hinsicht.
Sie hat ausgeführt, die Farbe sei nicht dunkel genug
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gewesen» das Kakaopulver hafte einen zu hohen Fettgehalt gehabt und der Schalengehalt habe die gesetzlich zulässige Grenze überschritten*
Y/ollte man wegen dieser angeblichen Abweichungen, von denen nur die des Fettgehaltes festgestellt ist» die Lieferung eines anderen als.des vertraglichen Gegenstandes erblicken» so könnte zweifelhaft sein, ob die Bestimmungen über die Gewährleistungsansprüche aus §§ 459 ff BGB überhaupt Anwendung zu finden haben» Es kann jedoch dahin stehen, ob man der von Baumbach-Buden HGB 12.Auf 1* §§ 577, 376 Anm.2 B und auch von Raape in AcP 150,481,495 vertretenen Ansicht folgen und auch bei einer "Aliudlieferung" die §§ 459 ff BGB zu dem mindesten entsprechend anwenden will, oder ob man die allgemeinen Bestimmungen der §§ 520 ff BGB Platz greifen läßt. Denn einmal scheidet der Fall der Aliudlieferung aus, weil es sich hier.allenfalls um einen GUtemangel» nicht aber um einen Artmangel handelt« Auf der anderen Seite hätte die Revision aber mit diesem Hinweis auf die Aluidlieferung auch nur dann Erfolg haften können, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen» sei es der §§ 459 ff» sei es der §§ 520 ff verkennt hätte. Bas.ist after nicht der Fall. Im Gegenteil ergibt sich aus den Feststellungen und den Erwägungen des Berufungsgerichts, daß sioh die Beklagte weder auf Gewährleistungsansprüche noch auf die Einwendungen aus §§ 520 ff BGB berufen kann. Benn der Beklagte hat den Nachweis einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung nicht erbracht»
b) Ein Fehler ist die dem Käufer ungünstige Abweichung von derjenigen Beschaffenheit, die die Parteien gemeinsam vorausgesetzt haften (RGZ 114,239»241; 161,350,555; Staudinger BGB ll.'Aufl. § 459 Nr.21; ?^-RGRK lO.Aufl,
§ 459 Anm.4 a; Palandt BGB lß.Aufl. § 459 Anm.2). Nur man-
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gels einer besonderen Zweckbestimmung kommt die Abweichung von der normalen Beschaffenheit in Frage* Bei der Prüfung, ob die Ware fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß war, kommt es daher in erster Linie darauf an, wie die Vertragsbestimmungen auszulegen sind. Von besonderer Bedeutung ist es, ob die Parteien bei Vertragsschluß eine Zweckbestimmung vorausgesetzt haben, denen die bemängelten Eigenschaften hätten entsprechen mUsBen» Bas ist hinsichtlich Farbe und Schalengehalt nicht behauptet, wohl aber in Bezug auf den Fettgehalt. Die Beklagte hat ausdrücklich behauptet, daß sie in den Vorverhandlungen darauf hingewiesen habe, sie könne unter keinen Umständen Ware verwenden, deren. Fettgehalt 12 $> überschreite. Sie habe diesen Hinweis deshalb gegeben, weil die Ware zur Verwendung in der Pharmazeut1gehen Industrie bestimmt gewesen sei.
bas zunächst die Farbe anlangt, so hat sich das Berufungsgericht unter Würdigung aller vorgelegten Gutachten dem Gutachten der Landesaustalt Berlin angeschlossen, das das Kakaopulver als mittel bis kräftig dunkel bezeichnet. Ebenso hat sich das Berufungsgericht für die Frage, ob der Schalengehalt das gesetzliche ISaßbüber-schreitet, auf das Gutachten der Landesanstalt gestützt. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht im nahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung seine über zeugung begründet, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
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Baß der Fettgehalt Uber den im Bestätigungsschreiben vom 6» August 1954 angegebenen Prozentsätzen liegt, ist unter den Parteien unstreitig. Bas Berufungsgericht hat in rechtsirrtumsfreier Weise festgestellt, daß der Fettgehalt zwischen 12 und '*6,5 i» schwanke. Es hat sich ferner dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin
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darin angeschlossen, es entspreche einem Handelsbrauchs, daß der Käufer ein Mehr an Fettgehalt im allgemeinen begrüßen und hinnehmen werde, zu demal gewisse Toleranzen unvermeidlich seien* Im Urteil wird noch hinzugefügt, ein höherer Fettgehalt erhöhe die Qualität und den Preis der Ware* Pie Beklagte sei daher durch die Lieferung des stärker fetthaltigen Kakaopulvers besser gestellt worden. Ein Fehler könne danach nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte auf eine bestimmte Zweckbestimmung hingewiesen hätte.. Pas sei aber durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.. Im Gegenteil habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 51« Juli 1954 hervorgehoben, sie habe einen laufenden Bedarf an stark, aber auch an schwach entöltem Kakaopulver. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte eine jienge von 10 to bestellt habe, habe die Klägerin auch nicht annehmen können, daß das Kakaopulver etwa für pharmazeutische Zwecke bestimmt sei, weil der Bedarf dieses Gewerbezweiges nur ein verhältnismässig geringer sei.
Soweit diese Ausführungen :des Berufungsurteils auf rechtlichem Gebiete liegen, lassen sie einen Irrtum nicht erkennen. Mit Recht stellt das Urteil darauf ab, daß ein Fehler nur dann Vorgelegen hätte, wenn sich eine dem höheren Fettgehalt entgegenstehende Zweckbestimmung hätte nachweisen lassen. Denn durch die etwa im Hinblick auf den höheren Fettgehalt bedingte Werterhöhung der Ware wird die Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres ausgeräumt» Wäre die Ware trotz höheren Wertes für ■. den vertraglichen Zweck unbreuchbar, so müßte die Klägerin das gegen sich gelten lassen. Pas Berufungsgericht stellt jedoch in reohtlioh unangreifbarer. Weise fest» daß eine solche Zweckbestimmung nioht nachge- . Wiesen ist.
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Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang; daß das Berufungsgericht, um den Umfang der Überschreitung des Fettgehaltes zu verdeutlichen, einen mittleren Wert von 1,5 i* errechnet hat. Die Revision irrt jedoch, «renn sie annimmt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit der Überschreitung diesen Durchschnittswert zugrunde gelegt, Demi in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Lindner von der.Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin vom 6- Hai 1955, auf das sich das Berufungsgericht in seiner allgemeinen Beurteilung stützt, wird das Kakaopulver als stark entölt bezeichnet, ohne daß der Sachverständige auf eine durchschnittliche Überschreitung des vertraglichen Fettgehaltes abstellt. Danach kommt dem hier behandelten Gedankengang des Berufungsgerichts keine tragende Bedeutung für seine Entscheidung zu, sondern handelt es sich nur um eine Hilfserwägung0
c) Somit hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß die Klägerin hinsichtlich der ersten Lieferung ordnungsmäßig erfüllt hat. Der Beklagten stehen weder Einwendungen aus §§ 320 ff noch solche aus §§ 459 ff zur Seite. Da die Beklagte die Annahme der zweiten Lieferung durch seine Rücktrittserklarung , .verweigert hat, ohne auch hier Einwendungen aus den genannten Gesichtspunkten erheben zu können, ist dem angefochtenen Urteil auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin insoweit Zahlung des Kaufpreises verlangen kann«
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. l'I> Die Revision hat eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben, die ebenfalls nicht zu dem Ziele führen können.
1)	Sie weist darauf hin, daß das Berufungsgericht sich sowohl hinsichtlich der Farbe des Kakao-
pulvers als auch hinsichtlich des Schalengeilaltes aut das Gutachten des Br, L^BBfcvon der Landesanstalt Bgestützt habe. Sie nimmt darauf Bezug, daß die Beklagte die Identität der vom Gutachter unterstützten Proben bestritten habe, und meint, die Beklagte habe ein Recht, den Nachweis zu verlangen, daß es sich um die richtigen Proben gehandelt habe. Hierzu nimmt sie zunächst Bezug darauf, daß seiner Zeit bei der Probe-entnähme jede Partei 4 von den 8 gezogenen Proben erhalten habe, v;as die Firma IC0JB •'& KBD Schreiben vom 26, Hai 1955 bestätigt habe. Sie verweist dazu auf den YJ id er sprach, daß die Firma XflB & KBD während des Rechtsstreites doch noch eine Probe dem Gericht eingereicht habe, die nach Auffassung der Beklagten nicht aus der streitigen Lieferung stammen könne. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungs-gericnt habe den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen und	Angestellte	der	Firma	&	HS)
10, nicht entsprochen, wodurch bestätigt werden sollte, daß die Firma IBBB^ hBBBalle Proben schon vor Beginn dieses Rechtsstreites aus der Hand gegeben habe. -? Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag für unerheb-^ lieh gehalten und dazu folgendes ausgeführts Die beiden Proben seien dem Sachverständigen mit dem Beweisersuchen vom 14» April 1955 zugeleitet worden. Bine dieser Proben habe auf Veranlassung der Klägerin die Firma	& $00 mit ihrem Schreiben vom 1. April
1955 und die andere Probe die Klägerin unmittelbar mit ihrem Schreiben vom 29 > März 1955 dem Landgericht zugeleitet. Danach treffe das Schreiben der Firma &	26. Hai 1955 zu, daß die Klägerin 4 Proben
 erhalten habe» Je eine der restlichen 2 Proben hätten ausweislich der Gutachten die Sachverständigen Dr.
SflBBi und Dr; HBBl empfangen»
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gedankengang des Berufungsgerichts den Einwendungen der Beklagten voll gerecht geworden ist» Denn den Sachvortrag der Beklagten ist nur zu entnehmen, daß die von der Firma	zu dem	Schreiben	vom	29» März 1955
eingereichte Probe nicht mit einer der aus der streitigen Lieferung gezogenen Probai identisch sein könne. Dagegen ist ihm kein schlüssiger Vortrag zu entnehmen, daß auch die andere Probe etwa nicht aus der streitigen Lieferung stammen könne» Das Ergebnis des Gutachtens von Dr» 1/flBHBist nun aber selbständig auf jede der beiden Proben gestutzt und gibt Unterschiede wie z»B» beim Fettgehalt ausdrücklich an (14,0 i» und 12,5 #)»
Bei der Beurteilung des Schalengehalts und der Farbe, auf die sich die Büge der Revision bezieht, werden jedoch keine Unterschiede in den Proben hervorgehoben»
Die Ausschaltung einer Probe ist daher erkennbar ohne Einfluß auf das Ergebnis des Gutachtens. Demnach ist die Rüge der Revision unerheblich.
2)	Die.Revision, rügt, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es der.Tatsache, daß bei der öffentlichen Versteigerung die V/are von einer
 anderen Firma erworben worden sei, bei seiner V/ürdi-
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gung der Fehlerhaftigkeit der Ware, Bedeutung beigemessen habe. Die Revision hält diesen Umstand für völlig unerheblich, weil diese Firma einen viel niedrigeren Preis gezahlt habe. Die Rüge geht ins Leere, Denn das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Ware nicht als fehlerhaft anzusehen sei, in erster Linie auf die Ergebnisse der Gutachten gestützt. Die von der Revision gerügte Erwägung ist nur eine Hilfserwägung, der keine tragende Bedeutung zukoumt.
3)	Erfolglos muß auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe bei der Präge, ob ein Verwendungszweck für die Ware vereinbart gewesen sei, die Beweislast verkannt« Lie Revision führt aus, es gehe nicht zu Lasten der Beklagten, wenn sich dieser Zweck nicht aus dem. Vertrage selbst ergebe« Es sei entscheidend gewesen, daß die Beklagte im Vertrage einen bestimmten Fettgehalt vorgeschrieben habe« Sie habe den Kakao bereits an eine holländische Firma veräußert gehabt und habe sich daher auf die vertraglichen Bestimmungen verlassen müssen» .
Keineswegs kann die Beklagte für sich in Anspruch nehmen, daß mit der Bestätigung der Klägerin, es sei Kakaopulver mit einem 10 bis 12 ^igen Fettgehalt zu liefern, ein genau begrenzter Fettgehalt im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft festgelegt worden sei.
Eine Zusicherung von Eigenschaften der Ware im Sinne des § 459 Abs.2 BGB läge vielmehr nur dann vor, wenn zu ersehen gewesen wäre, daß die Klägerin für das Vorhandensein des Fettgehalts genau in diesen Grenzen einzustehen gehabt hätte. Las Berufungsgericht hat hierzu . auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt,, bei den Kauf-Verhandlungen sei nur ganz allgemein der Fettgehalt . der zu liefernden .Ware auf 10Js bis 12 jfc festgelegt worden. Es ist daher zutreffend davon attsgegaiigen, daß . es sich bei der Angabe des Fettgehaltes in der Vor-*
. kaufsbestätigung nur um eine normale und handelsübliche Kennzeichnung gehandelt habe, mit der. die Güte. und Beschaffenheit der Ware näher beschrieben wird.
Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Frage, ob die Beschaffenheit dem Vertrage entspricht, nur aus dem Gesichtspunkte der Fehlerhaftigkeit gewürdigt» Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, daß die Beklagte bei der Bestei-
 
lung des Kakao auch keinen bestimmten Verwenuungs zwcck angegeben hat Liesen Verwendungszweck darzuiegen und zu beweisen, war Sache d>er Beklagten, die hieraus herleiten will, die Klägerin habe nicht vertragsgetreu geliefert. Das muß, umso mehr gelten, ais das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte habe kurz vor dem Kaufabschluß ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie laufenden Bedarf an stark, aber auch an schwach entöltem Kakaopulver habe, und die Klägerin habe in Anbetracht der zu liefernden Menge von 10 tp nicht annehmen können, daß gerade diese für pharmazeutische Zwecke (d-h. mit geringem Fettgehalt) bestimmt sei.
Die Barlegungs- und Beweislastfrage ist daher im angefochtenen Urteile entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt worden.
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4)	\<enn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Überzeugung, daß die Überschreitung des Fettgehalts in dem hier aufgetretenen Maße nur dann hätte von Bedeutung sein können, wenn der dem entgegenste-hende Verwendungszweck Vertragsgrundlage geworden wäre,, auch auf das Gutachten der Industrie- und Handelskammer Berlin und zwar mit dein Hinweis Bezug nimmt, daß die Kammer die für Handelsgebräuche besonders kompetente Stelle sei, so geht die Rüge der Revision, es sei ein Handelsbrauch überhaupt nicht festgestellt worden, ebenfalls ins leere. Rach dem Bev/eisbeschluß vom 3. Februar 1955 sollte durch die Auskunft der Handelskammer geklärt werden, ob bei Vereinbarung eines Fettgehaltes von 10 bis 12 i» eine Abweichung über 12 ep hinaus nach den in der ..einschlägigen Bran' che bestehenden Handelsbräuchen zulässig" ist. Diese
 
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Frage wird in dein Gutachten bejaht, das dann das Berufungsgericht zur Auslegung des Vertrages heranzieht., hie von ihm gewählte Auslegung läßt einen gedanklichen Vehler und einen Verstoß gegen §§ 157 BGB, 346 HGB nicht erkennen. Im Gegenteil wird diesen Bestimmungen durch die vom Gutachter mitgeteilte Verkehrs- oder Handelssitte gerade Rechnung getragen.
Was demgegenüber die Revision mit dem Hinweis sagen will, es sei kein Handelsbrauch festgestellt worden, ist nicht ersichtlich.
5)	Baß das Berufungsgericht den Srstatter des Gutachtens der Landesetelle Berlin Br. BÜIB un8e“ achtet der Ausführungen der Beklagten, daß Br» Lindner in anderen Prozessen Gutachten erstattet habe, die später nicht zu halten gewesen seien, für zuverlässig gehalten hat, ist trotz entsprechender Lüge
. der Revision nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat Br» L^H}mündlich gehört. Ss hat er-. . sichlicht seinen persönlichen Eindruck in Verbindung mit der aus den Gutachten zu entnehmenden Sachkunde vor den Hinwendungen der Beklagten entscheidend sein lassen. Bas in den Urteilsgfünden noch im einzelnen auseinanderzusetzeh, war nicht erforderlich. Be genügt,. wenn;der Zusammenhang der Urteilsgründe das erkennen läßt. .	•.	=	., .
6)	Schließlich erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe Beweisangebote unberücksichtigt gelassen, die sich auf
' die Parbe des Kakaopulvers bezogen hätten. Bei der Begründung seiner Überzeugung, daß es sich um ein dunkles Pulver handele, hat das Berufungsgericht alle Gutachten gegeneinander abgewogen und geglaubt, dem
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Gutachten von Druen Vorzug geben zu müssen.
Im Rahmen dieser Beweiswürdigung war es dem Berufungsgericht auch gestattet, weitere Beweisangebote abzuleh-nen, insbesondere von der Einholung weiterer Gutachten absusehen (vgl- hierzu auch Urt„ d, BGH vom 14, Juli 1953 - 7 ZR 97/52 - iffiR 1953*605, i» BC-HZ 10,266 nicht mit abgedruclrt) *
Hach alledem erweist sich die Revision als unbegründet- Sie war daher auf Kosten der Beklagten zu-rtickzuweiseno
 DrGroßmann	Art 1
DroBorschel
 DroMezger Dr,Messner
VXIX 5611 290/56
Berichtigungt
 In Sachen
 tfirma Held gegen	firma Alfa-ICakaowerk
 heißt das Aktenzeichen des Urteils von 22. Oktober 1957 richtig VIII Zit 290/56 (nicht VIII ZR 290/51).
Bunde sgeri cht shof - Geschäftsstelle -