Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
AnfG § .5. Aba. 1 Nr. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung seitens eines Gläubigers als Rechtshandlung des Schuldners angesehen werden kann.
BGHjlJrt„v. 25o November 1964 - VIII ZR 289/62 OLG Schleswig
LG Kiel
VIII ZK 269/62
Verkündet am 25. November 1964 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kraftfahrers Y»erner iflU Straße 0,
in Bad
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
die Firma Franz straße fl),
gegen
in tll
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25* November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Sundesrichter Artl Br. Dorschei, Dr. Mezger und Hermann
für*Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27.Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten zuruckgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte war seit 1954 als Kraftfahrer in dem iuhr-unternohnen der verwitweten Frau in 00) bei
beschäftigt. Im Jahre 1956 kaufte Frau eine Ver-kehrs-
konzession und verlegte ihren Wohnsitz nach Bad Der Beklagte blieb weiterhin als Kraftfahrer bei ihr tätig und wohnte auch bei ihr. Im Frühjahr 1959 traf Frau die sich in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, mit der Klägerin, die Pinanzierungs- und Versicherungsgeschäfte betreibt und auch den An- und Verkauf von Transportunternehmen vermittelt, in Verbindung, um ihr Unternehmen (Lastzug und Konzession) zu verkaufen. Am 15. Juni 1959 beauftragte Frau den Inhaber der Klägerin unwiderruf-
lich, das Unternehmen für 52 000 DM zu verkaufen; ein eventueller Mehrerlös sollte der Klägerin zufallen. Diese sollte auch die Finanzierung des Verkaufs durchführen. Die Veräußerung der Konzession bedurfte der Genehmigung des Verkehr eministero. Diese wurde nur ei'teilt, wenn nachgev/iesen war, daß der Konzessionsinhaber nicht mit der Zahlung von steuern und anderen öffentlichen Abgaben im Rückstand war.
Da Frau F40 außerstande war, ihre Rückstände abzudecken, stellte ihr die Klägerin von Mitte Juni bis Mitte Juli 1959 insgesamt 10 413,65 DM für diesen Zweck zur Verfügung. Zur Sicherheit übereignet© Frau P0) durch zwei auf den 15. Juni 1959 zurückdatierte Anschlußsicherungsübereignungs-verträge vom 23. Juli 1959 der Klägerin ihren Lastzug mit der Versicherung, die Fahrzeuge seien bisher nur an die Finanzierungsgesellschaft zur Sicherung der Finanzierung dos Avestkaufpreises sicherungsübereignet und frei von Rechten Dritter. Der Verkehrsminister versagte einem durch die
Klägerin vermittelten Kaufvertrag mit dem Fuhrunternehmer die Genehmigung. Am 12. August 1959 verkaufte
Frau P®® - ohne Einschaltung der Klägerin - ihr Unternehmen für 42 000 Dü an den Fuhrunternehmer Ob®. In dem Vertrage ist unter "Zahlungsbedingungen" der Kaufpreis danach aufgegliedert, an wen zu zahlen war; dabei ist der Beklagte mit
15 000 Dü aufgeführt» Darunter befindet sich ein von Beklagten
unterschriebener Vermerk, daß er mit,'dem .Verkauf des Anhängers einverstanden sei. Da Gläubiger der Frau deren Kaufpreis-
forderung pfändeten, hinterlegte der Drittschuldner Oh® rund
16 500 DM. Das Amtsgericht ordnete auf seinen Antrag ein
Verteilungsverfahren an. Im Teilungsplan steht der Beklagte, der sich in der zweiten Augusthälfte 1959 2 Vollsti’eckungs-
befehlc gegen Frau ?®® wegen angeblicher Darlehen über insgesamt 15 COO DM nebst Zinsen und Kosten besorgt und am
1. September 1959 die Restkaufpreisforderung der Frau P®® hatte pfänden lassen, vor der Klägerin, die inzwischen ihre Forderung rechtskräftig ausgeklagt hat und auf Grund eines Arrestes die Kestkaufpreisforderung durch Beschluß vom 15. September 1959 in Höhe von 10 469,65 Did hatte pfänden lassen. Die Klägerin hat in dieser Hohe einer vorrangigen Berücksichtigung des Beklagten im Teilungsplan widersprochen. Sie behauptet, die angebliche Darlehensforderung des Beklagten gegen Frau ?®® sei fingiert. Beide lebten in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen und hätten bei der Erwirkung der vollstreckbaren Titel einverständlich zusammengewirkt, um die Klägerin um ihr Geld zu bringen. Die Klägerin beantragt festzustellen, daß sie im Verteilungsverfahren mit ihrer Forderung von 10 4.69,65 DM vor der Forderung des Beklagten berechtigt sei.
Der Beklagte behauptet, er habe Frau P®® in der Tat 15 CCO DM Darlehen gegeben, und zwar einen Betrag von 4 000 Di im Bahre 1956 für den Kauf der Konzession in Bad S®^® und 11 000 DM in Raten zwischen August 1956 und Mai 1959. Im
übrigen komme cg auf die von ihm ausgebrachte Forderungspfändung nicht an, weil er nach dem Kaufvertrag mit Oh®gegen diesen unmittelbar einen Anspruch von 15 000 gehabt und deshalb insoweit ein Verteilungaverfähren überhaupt nicht habe stattfinden dürfen.»
Das Berufungsgericht hat ein Peststellungsurteil nach Antrag erlassen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klage abweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-yj eisen»
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Ent scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den ßinwand des Beklagten, er habe auf Grund des Kaufvertrages mit Oh®einen unmittelbaren Anspruch auf den Hinterlegungsbetrag, für unbegründet; denn es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Parteien des Kaufvertrages dem Beklagten einen unmittelbaren Anspruch von 15 000 DM gegen ÖhÄhätten geben wollen. Im übrigen unterstellt das Berufungsgericht, daß der Beklagte in dieser Höhe eine Forderung gegen Frau gehabt habe. Es ist aber der
Ansicht, selbst dann 30i die Klägerin vor dem Beklagten berechtigt, -weil gegen das zeitlich frühere Pfändungspfandrecht dos-Beklagten die Einrede der Anfechtung aus § 5 Abs. 1 Hr. 1 AnfG (Absichtsanfechtung) durchschlage» Es stellt dazu fest;
Zwischen Frau P®® und dem Beklagten hätten, auch wenn nicht nachgewiosen sei, daß sie in einem eheähnlichen Verhältnis zucammengelebt hätten, enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestanden. Beide hätten viele Jahre zusammenge-v.ohnt, der Beklagte sei während dieser ganzen Zeit als Kraftfahrer im Geschäft der Frau P®® tätig gewesen und habe* wenn man seinen Angaben Glauben schenken wolle, sehr erhebliche :cile seines Arbeitseinkommens ihr darlehensweise wieder zur
Verfügung gestellte Der Beklagte sei über die wirtschaftliche Lage dco Fuhrunternehmens der Frau P^®, die am 20. Mai 1959 den Offenbarungseid leistete, und über ihre Absicht, ihr Ge-rchüft zu verkaufen, stete genau unterrichtet gewesen« Er habe teilweise auch an den Verhandlungen mit der Klägerin tcilgenomraen. Auch habe er mit Frau Pläne für die Zeit
nach dem Verkauf des Fuhrgeschäfteß gemacht (Taxiunternehmen in Ha®®®). Er sei auch bei der Unterzeichnung der Anschluß-oieherungeübereignungoverträge vom 23« Juli 1959 zugegen gewesen und habe die Aufforderung, den Vertrag über den Anhänger, der auf die "Firma" P®® & K®®® 'zugelassen war, mit zu unterzeichnen, mit den Worten abgelehnt, das sei unnötig,
Frau F®® könne das für ihn tun«. Damit habe er sein Einverständnis dazu gegeben, daß seine (angeblichen) Rechte an dem Anhänger dem Sicherungseigentum der Klägerin nachstehen sollten« Ale nach Versagung der Genehmigung für den Vertrag 3r®®®^® deutlich geworden sei, daß für das Fuhrunternehmen ein Preis von 52 000 DM bei weitem nicht zu erzielen sei, habe Frau P®p mit Wissen und Willen des Beklagten hinter dem EUcken der Klägerin, die noch kurz zuvor einen Interessenten mit einem Angebot von 43 000 DM gebracht habe, am 12. August 1959 an Oh®für 42 000 DM verkauft. Dabei hätten Frau F®® und der Beklagte dem Käufer Oh®geflissentlich verschwiegen, daß der Lastzug im Wege der Anschluöaicherungs-übereignung der Klägerin zur Sicherung': für ihren Anspruch auf Ersatz der für Frau P®® gemachten Aufwendungen übereignet war« Ferner habe Frau P^® sich nach Abschluß des Vertrages mit 0h®für die Klägerin zunächst unerreichbar gemacht, während der Beklagte im Einvernehmen mit ihr in großer Eile sich vollstreckbare Titel gegen sie besorgt habe. Erst am 20. August 1959 habe Frau P^| der Klägerin telefonisch die Auskunft gegeben, daß sie an Oh®verkauft hatte. Dieses olles
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habe den Zweck gedient, auf Kosten der Klägerin den Beklagten und über ihn auch der mit ihm zusammenlebenden und zusauimen-arbeitenden ?rau einen Rest ihres Vermögens zu retten«
Ras rechtfertige es, die vom Beklagten ausgebrachte Forderungspfändung als Rechtshandlung der Frau im Sinne des $ 3
Abc. 1 fir. 1 AnfG anzusehen, welche sie in der dem Beklagten bekannten Absicht vorgenommen habe, die Klägerin als ihre Gläubigerin zu benachteiligen.
a) Dagegen sind aus Recht3gründen Bedenken nicht zu erheben. Im Gegensatz zur Meinung der Revision, die ihre Rügen durchweg auf einer nur unvollständigen Berücksichtigung der Feststellungen des Berufungsgerichts aufbaut, handelt es sich um den typischen Fall, in dem die Vollstreckungshandlung eines Gläubigers der Absichtsanfeehtung unterliegen kann. Anfechtbar sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG zwar nur Rechtshandlungen dec Schuldnern, hie Vollstreckung seitens eines Gläubigers in das Vermögen des Schuldners ist als solche keine Handlung des Schuldners, sondern eine gegen ihn gerichtete Handlung dos Gläubigers, dio er duldet. Der Schuldner kann jedoch dadurch, daß er, um einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen, die Voraussetzungen für dessen Vollstreckungshandlung mit-schafft oder die Vollstreckung sonstwie fördert, sich in einer solchen«Weise an der gegen ihn gerichteten Vollstreckungs-har.dlung beteiligen, daß sie im Sinne der Anfechtungsbe-otimmungen auch als seine Rechtshandlung anzusehen ist (RGZ 47, 223; 69» 163, 164; Jaeger, Konkursordnung 8. Aufl.
31 Nr. 1; Montzel/Kuhn, Konkursordnung 7. Aufl. § 31 Nr. 4; BGH Urt. - VIII ZR 179/58 - vom 30. April 1959 = WM 1959, . 891, 893). Dies wird bejaht, etwa wenn der Schuldner den Gläubiger von dem bevorstehenden Zugriff anderer Gläubiger mit der Auffox’derung, diesen zuvorzukommen, benachrichtigt, oder wenn er Pfandgegenstände verheimlicht, um sie gerade für-
öen Zugriff des zu begünstigenden Gläubigers bereitzuhalten, oder wenn er dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt» Der hier zu entscheidende Fall liegt au£ dieser Linie» Frau P®P hat nicht nur, wovon die Revision ausgeht, es unterlassen, sich gegen die vom Beklagten beantragten Zahlungsbefehle zu wehren, auch hat der Beklagte, nicht nur, was die Revision als Feststellung des Berufungsgerichts cinräumt, Frau von den beabsichtigten Maßnahmen
Kenntnis gegeben und dabei die Schuldnerin gebeten, Verständnis zu haben und keine Schwierigkeiten zu machen. Damit sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, die im.übrigen von der Revision nicht angegriffen werden, nicht annähernd ausge-cchöpft. Hach dem Berufungsurteil haben vielmehr Frau P(® und der Beklagte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß für das Geschäft nur sehr viel weniger als 52 OOO DM zu erzielen war und deshalb bei Berücksichtigung der Forderung der Klägerin für Frau ?®p nichts mehr übrig bleiben würde, die folgenden Schritte gemeinsam geplant und unternommen: Daß Geschäft wurde hinter dem Rücken der Klägerin an Oh®verkauft; diesem wurde die Forderung der Klägerin und deren (bedingtes) Sicherungseigentum am Lastzug verschwiegen; der Käufer Oh® wurde im Kaufvertrag angewiesen, 15 COO DM an den Beklagten -zu zahlen; vor der Klägerin wurde der Verkauf an Oh®zunächst geheimgehalten; der Beklagte besorgte sich in aller Bile zwei 1‘itel gegen Frau und pfändete, um der Klägerin zuvorzu-
kor.men, die Kaufpreiaforderung. Es begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die vom Beklagten ausgelösten Voll stroc kur. gsmaßnahmen objektiv als Rechtshandlungen (auch) der Frau P^^ wertet, durch welche die Klägerin im Sinne des Anfechtungsrechts benachteiligt wurde.
Daboi handelte Frau F^^ auch in der dem Beklagten bekannten Absicht, die Klägerin zu benachteiligen« Benach-teiligungsabsicht in diesem Sinne heißt in der Regel nicht mehr als aui‘ den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung gerichtete!’ Wille des Schuldners« Allerdings muß diese Absicht in federn Palle unlauter sein (BGHZ 12, 237, 238) « 0br Fälle denkbar-sind, in denen die Absicht des Schuldners, eine® einzelnen Gläubiger bevorzugt den Zugriff auf das Schuldnervermögen zu ermöglichen, nicht unlauter ist, kann dahinstohen. Im hier zu entscheidenden Fall war die Absicht, in der Frau handelte, jeden-
falls unlauter. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, hatte die Klägerin durch die Bezahlung der Abgabenrückstände der Frau Ffl^ erst die Möglichkeit geschaffen, das Unternehmen als ganzes, einschließlich der Konzession, zu veräußern. Daß die Klägerin dieso ihre Auslagen von der sonst mittellosen Frau F^p aus dem Verkaufserlös zurückerhalten sollte, war nach der Sachlage selbstverständlich und ist unstreitig. Frau F(^ verstieß deshalb gegen ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin, wenn sie hinter ihrem Rücken an Oh®verkaufte, ohne dabei der Forderung der Klägerin Rechnung zu tragen, sondern stattdessen den Käufer noch anwies,
15 C00 Dil an den Beklagten zu zahlen. Dies war ein besonders schwerer Verstoß, weil die Klägerin und der Beklagte der Frau F^P nicht etwa als gleichberechtigte Gläubiger gegenüber-standen. Vielmehr hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durch seine Zustimmung zu dem Sicherungs-Ubereignungsvertrag vom 23. Juli 1959 sich damit einverstanden erklärt, daß die Klägerin sich vor ihm aus dem Kaufpreis für den Anhänger befriedigte. Dies zu vereiteln war aber gerade der Zweck sowohl der Ausgestaltung und Geheimhaltung des Kaufvertrages mit Oh^wie der von Frau F^^ mit bewerkstelligten vollstreckungsmaßnahmon des Beklagten. Es kommt noch hinzu, daß dabei Frau Ffl^ nach der Feststellung des Berufungsgerichts
uuch aus eigennützigen Motiven handelte. Sie suchte bei der Begünstigung des ihr eng verbundenen Beklagten auch ihren eigenen Vorteil. Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG festgeotellt.
b) Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob - entgegen dem Berufungsurteil - durch den von der Klägerin mit Oh®geschlossenen Kaufvertrag der Beklagte selbst eine Forderung von 15 000 DM gegen Oh®erworben hatte, und ob schon dies genügen würde, ihm im Verteilungsrechtostreit ein Vorrecht auf die hinterlegten 10 413,65 DM zu geben. Einem solchen stände Jeden-falle entgegen, daß er durch seine Zustimmung zu dem Sicherungs-übereignungavertrag vom 23. Juli 1959 mit der Klägerin vereinbart hat, sie dürfe sich vor ihm aus dem Kaufpreis für den Anhänger befriedigen. An diese Vereinbarung ist der Beklagte nach wie vor gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ir. Haxdinger Artl 35r. Dorschei
Dr. Uezger Uormann