hat der vill* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundes-richter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt? Weil die Kosten ihrer Wassergewinnung erheblich gestiegen waren, bat die Klägerin die Vereinbarung in § 5 Abs« 1 des Vertrages mit Schreiben vom 3« Juli 1951 gekündigt und die Bezahlung von 0,21 Bll für jeden der in § 5 Abs« 1 umschriebenen Kubikmeter Wasser verlangt« Bie Beklagte hat das verweigert« •- Im Jahre 1937 haben die Gestehungskosten je Kubikmeter 0,16 RH und der gestaffelte Tarifpreis je Kubikmeter 0,27 bis 0.21 HM betragen« Im Jahre 195*1- beliefen sich diese Kosten und Preise auf 0,34 BM bezw« 0,58 bis 0,v-: DM« Die Klägerin faßt die vertragliche Grundlage des Uass^rbrsuges der Beklagten als Wiederkehrschuldverhältnis sh:' und hält sich deshalb für berechtigt, es mit der Folge zu kündigen, daß sie nunmehr den Preis der ersten von der Beklagten monatlich bezogenen 1000 cbm Wasser nach dem für Großabnehmer geltenden Tarif berechnen dürfe; danach habe zur Zeit der Kündigung der Preis 0,21 DM betragen« Ferner vertritt sie die Ansicht, die Geschäftsgrundlage für die Bestimmung in § 5 Abs« 1 sei weggefallen, der Preis sei daher den neuen 'Verhältnissen anzupassen« Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag-:7c Staustellen« daß sie nicht verpflichtet sei, für die jeweils ersten 1000 cbm ihr°s monatlichen Wasserbezugs einen hühoren als den in 5 5 des Vertrages vom 12o Februar 1937 festgeiegteu Preis zu entrichten« Mit der Berufung macht die Klägerin weiter geltendste habe nach preisrochtliehen Bestimmungen spätestens für die Zeit vom 1« Januar 1950 an Anspruch auf einen Preis von 0,12 DU.je Kubikmeter des von der Beklagten nach § 5 Abs, 1 des Vertrages bezogenen Wassers« Das mache für die Zeit bio zu dem August 1955 den Betrag von 828,88 IM, also sogar mehr als die eingeklagte Summe aus. L Die Präge, ob die Beklagte Wassermengen bis zu 1000 cbm monatlich auf C-rund eines Wiederkehrschuldverhältnisses bezogen hat oder ob in § 5 Abs. 1 des Vertrages ein Dauerschuld-verhi'.ltnis vereinbart ist, ist tatsächlicher Natur (RGZ 148, ?12) Das Berufungsgericht hat sich die Auslegung des J,und:'orients,• daß es sich um ein Dauerschuldverhältnis handele, zü eigen gemacht und in Übereinstimraung mit dem Landgericht •vichts gefunden, was die am ?. Wenn im vorliegenden Pall auch der Beklagten die Wasserentnahme freigestellt ist, so hat das Berufungsgericht unter Übernahme der Begründung des Landgerichts ohne Rechtsirrtum die wechselseitige Bindung der Parteien in den einzelnen Bestimmungen des besonders gestalteten Vertrags vom 12. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Geschäfts-grundlage für eie in § 5 Abs. 1 getroffene Vereinbarung durch aas Ansteigen der Gestehungskosten der Klägerin so verändert worden.. Nach seiner Ueinung j st darin als die für die Klägerin maßgebliche Gesckäftsgrundia-ge die Hohe der damaligen Gestehungskosten in einer für die Beklagte ehre weiteres erkennbaren Weise insofern zu dem Ausdruck gekommen, als die Klägerin die Zubilligung eines Preises von 0,10 IS- deshalb als ein außerordentliches Entgegenkommen bezeichnet hat, weil er erheblich unter ihren Selbstkosten liege. Januar 1957 - VIII ZR 204/56 -unter 3 T.II der EntscJieidvngsgründe ausgeführt hat, kann gegenüber dam das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, daß Vertrüge zu wahren sind, die Berufung darauf, daß die GesvJi"rt3gnuidlage eines Vertrages weggefallen und deshalb die Geltendmachung der aus dem Vertrage hergeleiteten Forderung unzulässig sei *.§ 242 BGB), nur ausnahmsweise zu dem Brfolg führen, nämlich nur dann, wenn wegen jenes Wegfalls dem Schuldner nach seiner Lage die Erfüllung des Vertrages ganz oder doch teilweise nicht mehr zugemutet werden könne. gerin, die sur Frage der Zumutbarkeit in dem entwd ekelten Sinn nichts vorgebracht hat, mindestens haben darlegen müssen, daß auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten uach § 5 Abs. 2 bezogenen V/assermengen, die sie ohne Bevorzugung nach dem jeweils geltenden Staffeltarif bezahlt ha*. Januar 1 einen Fingerzeig mit der Bemerkung, die Beklagte habe ihren Wasserbedarf nicht (überwiegend) aus eigenen Quellen, sondern in jährlich steigendem Kaße von der Klägerin bezogen. - Aus dem Umstand, daß die Entwicklung hinsichtlich der eigenen V/assergewinnimg der Klägerin anders verlaufen ist, als die Parteien sich bei Vertragsschluß vorgestellt haben mögen., ist in diesem Zusammenhang nichts herzuleiten; denn die Klägerin hat im Schreiben vom 11. Daraus geht nämlich hervor, daß die Klägerin in der Zeit von Januar 1955 bis zu dem IJärz 1956, also wehrend 3 1/4 Jahren, in 28 nonatea, also in mehr als zwei Dritteln dieses Zeitraums monatlich mehr als 1000 cbm Wasser bezogen hat. Februar 1937 mitgeteilt, der sugebllligSe Preis von mir 0,10 RH sei sonst von ihr noch niemals vereinbart worden und werde künftig auch nicht vereinbart werden, Daß sie sich d^rnn nicht■ gehalten hätte, hat die Beklagte nicht vorget.ragen« Es kann auch nicht angenommen werden, daß es für die Klägerin, deren Wasser werk nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten {jährlich insgesamt mehr als eine million cbm Wasser erkauft, ins Gewicht fällt, ob für (höchstens) 1000 cbm Wasser monatlich flO,- DK mehr oder weniger bezahlt werden. in § 5 Abs 1 des Vertrages vereinbarte Vertragsverhältnis nioiit angewendet werden, weil sie nur solche Fälle betreffe, in denen eine Preisabrede im wesentlichen unbeeinflußt von den sich aus den persönlichen Beziehungen der Vertragsparteien ergebenden Erwägungen allein auf Grund und Wertschätzung der Ware durch Angebot und Nachfrage gebildet habeDas abei» treffe im vorliegenden Palle nicht zu, in dem sich dis Klägerin zu der Preisabrede in § 5 Abs. 1, die erheblich unter ö.an Gestehungskosten liege, bewogen gesehen habe, um der Beklagten den Entschluß zu erleichtern, die Molkerei in ihrec* Ge.o-aii.iing zu errichten. - Zur Stützung seiner Ansicht hätte das Berufungsgericht übrigens auch noch auf die Einmaligkeit des von der Klägerin zugebilligten Preises und darauf verweisen können,- daß die Klägerin den ihr gehörenden Grund-stücksteil der Beklagten unentgeltlich veräußert hat. Auf die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich demnach unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäft sgrundlage nicht etwa mit der in der Anordnung vorgesehenen Preiserhöhung von nur 0,02 BE je cbm zu begnügen brauche, sondern die mit der Klage verlangten 0,11 18£ zu beanspruchen habe, kommt es deshalb nicht an, weil aus der etwaigen Änderung der Geschäftsgrundlage rechtliche Folgerungen ;'.u Aber auch unabhängig davon be-steilt kerine selbständige Verpflichtung der Beklagten, für das im Kähmen das § 5 Abs« 1 des Vertrages bezogene Wasser 0;02 ELI je cbm mehr als vereinbart zu bezahlen, da die Anordnung auf die Vereinbarung nicht anwendbar ist. Insbesondere handelt es sich hier auch nicht etwa um einen nur den Wasserbezug regelnden Sondervertrag mit einem Großabnehmer, wie er der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs* zu Grunde lag. a) :)as Berufungsgericht ist zu seiner Auffassung, daß die Klägerin für die von der Beklagten je Monat bezogenen ersten 1 000 cbm Wasser 0,11 DH mehr als vereinbart zu beanspruchen habe, entgegen der Rainung der Revisionsbeklagten nicht im Wege einer das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Vertrages gelangt, sondern nur deshalb, weil es die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung für v/eggefallen erachtet hat.
am 26*'November 1957 Klebt, Justizsekretär axs ürkimdsbeamter der Geschäftsstelle
Verkündet laut Protokoll
2321 032
1 m Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
dev Milchecrwertungsgeno ss ens chaft H - B
eingetragene Genossenschaft mit besc.---er H
B(H|HH^AStraJ3e Nr» vertreten durch ihren Vorstand JuIiusR^BB und Priedrich
Beklagten, Widerklagerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr«
gegen
die Stadt BflflHHlMB ~ Städt« Wasserwerk ~5 vertreten durch den Stadtdirektor,
-• Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
hat der vill* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundes-richter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner
für Recht erkannt?
Auf die Revision wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Obcrlandesgorichts in Hamm vom 6o Juni 1956 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist»
Die Berufung gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 23* Kürz 195! wird in vollem Umfang zurückgewiosen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
. Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Rcvisionsbeklagtef
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Pie Beklagte hat von vier Personen, darunter der Klägerin, in der Gemarkung der Klägerin gelegene Grund stacks teile erworben und darauf eine Molkerei errichtet« In dem Kaufvertrag vom 3?« Februar 1937 heißt es in § 5s
A os c 1) "Pie Käuferin hat die. Absicht, auf dem Kaufgrund
siück nach Möglichkeit das gesamte benötigte Wasser durch Treibung von Brunnen zu gewinnen« Das etwa erforderliche zusätzliche leitungswasser verpflichtet sich die Stadt
bei einer monatlichen Bedarfsmenge bis zu 1000 cbm zu einem Einheitspreis von 10 RPfg, pro cbm zu liefern«"
Abs« 2) “Etwa mehr benötigtes Leitungswasser verpflichtet sich die Läuferin nach demjeweils^fUr die Wasserverbraucher der Stadt gel-
tenden Staffeltarif zu bezahlen«"
Abs« 5) “Biese Bestimmungen gelten auch für den Rechts nachfolger der Käuferin«“
Bie Beklagte hat in den folgenden Jahren mehrere Brunnen angelegt. Wegen der geologischen Verhältnisse genügen sie indessen nach Menge und Beschaffenheit des so gewonnenen Wassers ihren Bedürfnissen nicht« -
Weil die Kosten ihrer Wassergewinnung erheblich gestiegen waren, bat die Klägerin die Vereinbarung in § 5 Abs« 1 des Vertrages mit Schreiben vom 3« Juli 1951 gekündigt und die Bezahlung von 0,21 Bll für jeden der in § 5 Abs« 1 umschriebenen Kubikmeter Wasser verlangt« Bie Beklagte hat das verweigert« •- Im Jahre 1937 haben die Gestehungskosten je Kubikmeter 0,16 RH und der gestaffelte Tarifpreis je Kubikmeter 0,27 bis 0.21 HM betragen« Im Jahre 195*1- beliefen sich diese Kosten und Preise auf 0,34 BM bezw« 0,58 bis 0,v-: DM«
Die Klägerin faßt die vertragliche Grundlage des Uass^rbrsuges der Beklagten als Wiederkehrschuldverhältnis sh:' und hält sich deshalb für berechtigt, es mit der Folge zu kündigen, daß sie nunmehr den Preis der ersten von der Beklagten monatlich bezogenen 1000 cbm Wasser nach dem für Großabnehmer geltenden Tarif berechnen dürfe; danach habe zur Zeit der Kündigung der Preis 0,21 DM betragen« Ferner vertritt sie die Ansicht, die Geschäftsgrundlage für die Bestimmung in § 5 Abs« 1 sei weggefallen, der Preis sei daher den neuen 'Verhältnissen anzupassen«
Die .Klage ist auf Zahlung von 689,29 DM liebst Zinsen gerichtet« Das ist der Unterschiedsbetrag von 0,10 DM und 0.21 BIT, bezogen auf die der Beklagten in den Monaten Januar bis August 195.je Monat bis zu 1000 cbm gelieferten Wassermengeii«
Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag-:7c Staustellen« daß sie nicht verpflichtet sei, für die jeweils ersten 1000 cbm ihr°s monatlichen Wasserbezugs einen hühoren als den in 5 5 des Vertrages vom 12o Februar 1937 festgeiegteu Preis zu entrichten«
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben«
Mit der Berufung macht die Klägerin weiter geltendste habe nach preisrochtliehen Bestimmungen spätestens für die Zeit vom 1« Januar 1950 an Anspruch auf einen Preis von 0,12 DU.je Kubikmeter des von der Beklagten nach § 5 Abs, 1 des Vertrages bezogenen Wassers« Das mache für die Zeit bio zu dem August 1955 den Betrag von 828,88 IM, also sogar mehr als die eingeklagte Summe aus.
Das Ober:Landesgerieht hat die Beklagte nach Klageantrag (mit einem geringfügigen Abstrich hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes) verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Kit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe:
L Die Präge, ob die Beklagte Wassermengen bis zu 1000 cbm monatlich auf C-rund eines Wiederkehrschuldverhältnisses bezogen hat oder ob in § 5 Abs. 1 des Vertrages ein Dauerschuld-verhi'.ltnis vereinbart ist, ist tatsächlicher Natur (RGZ 148,
?12) Das Berufungsgericht hat sich die Auslegung des J,und:'orients,• daß es sich um ein Dauerschuldverhältnis handele, zü eigen gemacht und in Übereinstimraung mit dem Landgericht •vichts gefunden, was die am ?. Juli 1951 von der Klägerin erklärte Kündigung dieses zeitlich nicht begrenzten Vertragsverhältnisses rechtfertigen könnte. Das Revisionsgericht ist an diese'Würdigung gebunden. Den Rechtsbegriff des Dauerschuldverhältnisses hat der Tatrichter dabei .nicht verkannt. Insbesondere hat er dabei auch berücksichtigt, daß ein Dauerschuld-verhältnie nur bei einer wechselseitigen Bindung der Vertragsteile anzunehmen ist. Wenn im vorliegenden Pall auch der Beklagten die Wasserentnahme freigestellt ist, so hat das Berufungsgericht unter Übernahme der Begründung des Landgerichts ohne Rechtsirrtum die wechselseitige Bindung der Parteien in den einzelnen Bestimmungen des besonders gestalteten Vertrags vom 12. Februar 1957 ex-blickt.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Geschäfts-grundlage für eie in § 5 Abs. 1 getroffene Vereinbarung durch aas Ansteigen der Gestehungskosten der Klägerin so verändert
worden.. daß in .Anpassung daran die Beklagte für die Monate Januar Me August 1954 den nunmehr angemessenen Preis schuldet. Angemessen sei - so erwägt das Berufungsgericht - je cbm ein Preis von 0,21 DM.
Was die Geechäftsgrundlage gewesen ißt,entnimmt das Berufungsgericht dem Schreiben, das die Klägerin am 11- Pebruar 1957 an die Beklagte gerichtet hat. Nach seiner Ueinung j st darin als die für die Klägerin maßgebliche Gesckäftsgrundia-ge die Hohe der damaligen Gestehungskosten in einer für die Beklagte ehre weiteres erkennbaren Weise insofern zu dem Ausdruck gekommen, als die Klägerin die Zubilligung eines Preises
von 0,10 IS- deshalb als ein außerordentliches Entgegenkommen bezeichnet hat, weil er erheblich unter ihren Selbstkosten liege. Aus diesem Hinweis könne insbesondere entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnommen werden# daß die Gesteiiung kosten für sie keine Holle gespielt hätten. Vielmehr sei daraus eher zu entnehmen, daß sie der Beklagten soweit entgegen-gekommen sei. wie sich das im Hinblick auf die Gestehungskosten gerade noch rechtfertigen lasse. Damals habe der vereinbarte Preis ihr immerhin 10/16 der Gestehungskosten eingebracht,
5m Jahre 1954 seien es dagegen nur noch 10/54 gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß die Parteien im Jahre 1957 davon ausgegangen seien, die Beklagte werde in absehbarer
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Zeit das von ihr benötigte Wasser selbst gewinnen können: deshalb so:L auch nichts daraus au schließen, daß der Vertrag kei-, ne Y/ertbcständigkeitsklausel enthalte.
Diese die Geschäftsgrundlage und deren Änderung betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts mögen im Ergebnis sutref-ten, obwohl dabei eine Erörterung des § 5 Abs. 5 des Vertrages unterblieben ist, der die Bedeutung des § 5 Abs. 1 in einem anderen Lichte erscheinen lassen könnte.
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Me Erwägungen rechtfertigen es indessen noch nicht, den in § 5 Acs. 1 vereinbarten Preis den veränderten Verhältnissen an ".upas sen. Vielmehr muß hinzukommen , daß es der Klägerin wegen der veränderten Geschäftsgrundlage nicht zugemutet werden kann, der Beklagten Wasser für nur 0,10 KI su liefern.
Wie der Pennt im Urteil vom 2$. Januar 1957 - VIII ZR 204/56 -unter 3 T.II der EntscJieidvngsgründe ausgeführt hat, kann gegenüber dam das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, daß Vertrüge zu wahren sind, die Berufung darauf, daß die GesvJi"rt3gnuidlage eines Vertrages weggefallen und deshalb die Geltendmachung der aus dem Vertrage hergeleiteten Forderung unzulässig sei *.§ 242 BGB), nur ausnahmsweise zu dem Brfolg führen, nämlich nur dann, wenn wegen jenes Wegfalls dem Schuldner nach seiner Lage die Erfüllung des Vertrages ganz oder doch teilweise nicht mehr zugemutet werden könne. Die Frage, ob 1 Ai diesem Sinne Unzu demutbarkeit bejaht werden müsse, sei - so ist in jenem Urteil ausgeführt - eben wegen de3 Grundsatzes der Vertragstreue nach strengen Haßstäben zu prüfen.
’.Venn .infolge einer von beiden Parteien nicht vorausgesehenen und vielleicht auch nicht voraussehbaren, ohne ihr Zutun vor sich gegangenen Entwicklung der Umstände die vertragsgemäße Erfüllung dem Schuldner lästig werde, ja sich für ihn erheblich unvorteilhafter als erwartet auswirke und ihm sehr spürbare materielle Opfer abnötige, so reiche das allein nicht aus, um d:’e Erfüllung unzu demutbar zu machen. Das könne vielmehr nur dann sutreffen, wenn der Eingriff in die Forderung unumgiinglich erscheine, um ein mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, wenn also das Festhalten am Vertrage sich etwa dahin ausv/irke, daß das grundsätzliche Gleichgewicht zwischen Leistung und .Gegenleistung i:.i an?vtrüglieber Weise gestört sei.
Bei /.r-wendv/ig dieser Grundsätze, an denen der Senat fest-hälfc, auf den vorliegenden Rechtsstreit würde deshalb die Klä-
gerin, die sur Frage der Zumutbarkeit in dem entwd ekelten Sinn nichts vorgebracht hat, mindestens haben darlegen müssen, daß auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten uach § 5 Abs. 2 bezogenen V/assermengen, die sie ohne Bevorzugung nach dem jeweils geltenden Staffeltarif bezahlt ha*. sich eine völlig ungewöhnliche, den Hahmen des Vertrages sprengende Gleichgewichtsstörung ergebe.- Dafür, da3 die normal bezahlten V/assermengen nicht etwa unerheblich gewesen sind, gibt die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 7.. Januar 1 einen Fingerzeig mit der Bemerkung, die Beklagte habe ihren Wasserbedarf nicht (überwiegend) aus eigenen Quellen, sondern in jährlich steigendem Kaße von der Klägerin bezogen. - Aus dem Umstand, daß die Entwicklung hinsichtlich der eigenen V/assergewinnimg der Klägerin anders verlaufen ist, als die Parteien sich bei Vertragsschluß vorgestellt haben mögen., ist in diesem Zusammenhang nichts herzuleiten; denn die Klägerin hat im Schreiben vom 11. Februar 1937 sogar für den Fall des Versiegens der von. der Beklagten geplanten Brunnen oder der Ungeeignetheit des von ihr daraus gewonnenen Wassers für iiol-kereizwecke darauf hingewiesen, welch außerordentliches Entgegenkommen der Preis von nur 0,10 EU sei. Demnach sollte dieser Preis auch unabhängig von eigener Y/assergewinmmg der Beklagten gelten. - Die angeführte Bemerkung im Schriftsatz vom 7. Januar 1955 gewinnt in dem hier erörterten Zusammenhang schließlich eine besondere Bedeutung durch die von der Klägerin mit der Berufungsbegründungsschrift und mit dem Schriftsatz vom 26. Hai .1956 vorgelegten "Berechnungen". Daraus geht nämlich hervor, daß die Klägerin in der Zeit von Januar 1955 bis zu dem IJärz 1956, also wehrend 3 1/4 Jahren, in 28 nonatea, also in mehr als zwei Dritteln dieses Zeitraums monatlich mehr als 1000 cbm Wasser bezogen hat.
Hinzu kommt folgendes; Die Klägerin hat der Beklagten ';n Schreiben vom 11.. Februar 1937 mitgeteilt, der sugebllligSe
Preis von mir 0,10 RH sei sonst von ihr noch niemals vereinbart worden und werde künftig auch nicht vereinbart werden,
Daß sie sich d^rnn nicht■ gehalten hätte, hat die Beklagte nicht vorget.ragen« Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte die einzige Bezieherin von Y/aeser zu einem Preise ist, der völlig außerhalb des Staffeltarifs der Klägerin liegt Unter diesen besonderen Umständen ist es erforderlich, die Präge der Zumutbarkeit des vereinbarten Preises auch unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, ob er etwa im Rahmen des Gesamthaushaltes des Y/asserwerkes der Klägerin untragbar sei Sie hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Es kann auch nicht angenommen werden, daß es für die Klägerin, deren Wasser werk nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten {jährlich insgesamt mehr als eine million cbm Wasser erkauft, ins Gewicht fällt, ob für (höchstens) 1000 cbm Wasser monatlich flO,- DK mehr oder weniger bezahlt werden.
*Tat die Beklagte demnach die Unzu demutbarkeit eines Preises ■»ror 0,10 53K nicht dargelegt, so kann sie eine Erhöhung dieses Preises unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäfts-grvnülage nicht verlangen. Auf die in der schriftlichen Revisionsbegründung hierzu vorgebrachten sonstigen Rügen kommt es deshalb nicht an.
III. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können auch preisrechtliche Bestimmungen den Antrag der Klägerin nicht stützen. In dieser Beziehung ist im angefochtenen Urteil die Anordnung PR Hr. 99/48 zur Änderung der Preise für V/asser vom 14-, September 1948 (VfY/MBl II, 152) erörtert. Sie gilt nach § 7 für alle Lieferungen nach dem 1. August 1948. Nach § ;> dürfen die Preise für Sonderabnehmer im Durchschnitt, sofern der Durchschnittspreis unter. 10 Dpf/cbm liegt', um höchstens 2 Dpf/cbm, sofern er darüber liegt, um 20 {jedoch höchstens um 2,5 Dpf/cbm erhöht v/erden.
Was Berufungsgericht meint, diese Regelung könne auf dae. in § 5 Abs 1 des Vertrages vereinbarte Vertragsverhältnis nioiit angewendet werden, weil sie nur solche Fälle betreffe, in denen eine Preisabrede im wesentlichen unbeeinflußt von den sich aus den persönlichen Beziehungen der Vertragsparteien ergebenden Erwägungen allein auf Grund und Wertschätzung der Ware durch Angebot und Nachfrage gebildet habeDas abei» treffe im vorliegenden Palle nicht zu, in dem sich dis Klägerin zu der Preisabrede in § 5 Abs. 1, die erheblich unter ö.an Gestehungskosten liege, bewogen gesehen habe, um der Beklagten den Entschluß zu erleichtern, die Molkerei in ihrec* Ge.o-aii.iing zu errichten. Biese Auffassung von der begrenzten Tragweite des § 3 der Anordnung PR Nr. 99/48 ist von Rechtsirrt um nicht beeinflußt. Bas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1951 - I ZR 33/50 - (UBR 1951, 411) steht nicht entgegen. Bei-n es betrifft die Anwendung der Anordnung auf einen Fall, in dem eine völlig außerhalb der Großabnehmer-Tarifpreise liegender ungewöhnlich niedriger Sonderpreis ersichtlich nicht vereinbart war. - Zur Stützung seiner Ansicht hätte das Berufungsgericht übrigens auch noch auf die Einmaligkeit des von der Klägerin zugebilligten Preises und darauf verweisen können,- daß die Klägerin den ihr gehörenden Grund-stücksteil der Beklagten unentgeltlich veräußert hat.
Auf die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich demnach unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäft sgrundlage nicht etwa mit der in der Anordnung vorgesehenen Preiserhöhung von nur 0,02 BE je cbm zu begnügen brauche, sondern die mit der Klage verlangten 0,11 18£ zu beanspruchen habe, kommt es deshalb nicht an, weil aus der etwaigen Änderung der Geschäftsgrundlage rechtliche Folgerungen ;'.u Gunsten der Klägerin nicht zu ziehen sind, wie in Al’sohnitü II c-usgeführt ist. Aber auch unabhängig davon be-steilt kerine selbständige Verpflichtung der Beklagten, für das
im Kähmen das § 5 Abs« 1 des Vertrages bezogene Wasser 0;02 ELI je cbm mehr als vereinbart zu bezahlen, da die Anordnung auf die Vereinbarung nicht anwendbar ist. Eenn diese ist eben eine Abmachung individueller Art im Kähmen eines besonderen Vertrags, der.auch ganz andere Bestimmungen als die für den Wasse3?bezug enthält.. Die für letzteren geltenden Vereinbarungen können von den übrigen Teilen des Vertrags nicht losgelöst gewürdigt werden. Insbesondere handelt es sich hier auch nicht etwa um einen nur den Wasserbezug regelnden Sondervertrag mit einem Großabnehmer, wie er der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs* zu Grunde lag.
IV. Das angefochtene Urteil ist auch nicht unter den von der ILevisionsosklagten angeführten Gesichtspunkten aufrechtere rival ten.
a) :)as Berufungsgericht ist zu seiner Auffassung, daß die Klägerin für die von der Beklagten je Monat bezogenen ersten 1 000 cbm Wasser 0,11 DH mehr als vereinbart zu beanspruchen habe, entgegen der Rainung der Revisionsbeklagten nicht im Wege einer das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Vertrages gelangt, sondern nur deshalb, weil es die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung für v/eggefallen erachtet hat. Angesichts de6 eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung imd im Hinblick auf die in ihrem Schreiben vom 11. Pebruar 1937 enthaltenen Erklärungen kann der Revisionsbeklagten auch nicht darin beigepflichtet werden, daß die Vereinbarung eine im Wege der Auslegung ausfüllbare Lücke insofern aufweise, als darin die Wirkung einer etwaigen Währvngsänderung oder Geldentwertung auf die von der Klägerin ausnahmsweise übernommene Verpflichtung nicht vorgesehen sei. Im Übrigen stellt durchaus nicht jeder von den Vertrags teilen nicht geregelte Punkt eine Vertragslücke dar.
■:0 jibenso wenig ist aus dem in § 323 ZPO zu dem Ausdruck lernenden Rechtsgedanken zu Gunsten der Hevisionsbeklagten etwas zi\ entnehmen. Denn durch diese verfahrensrechtj.ich«?
Ee stimmig wird die Änderung eines Urteils oder auch - in entsprechender Anwendung - die eines Proseßvergleichs nur denn ermöglicht; wenn die Veränderung der materiellen aechbs-lage dazu nötigt. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen - wie ausgefüiirt - .im vorliegenden Pall,
V Aus diesen Gründen ist dem Revisionsantrag mi t der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entsprechen.
Dr• Großmann Artl Dr. Spieler
Pr. Dorschei Dr. Messner