* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 288/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 288/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 7. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. September 1994, der am selben Tag beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- Zur Rechtfertigung dieses Antrags, über den zu befinden nach dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. In der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten würden bei Akten mit solchen Fristnotierungen üblicherweise die Fristen samt Vorfrist unmittelbar danach durch eine Kanzleiangestellte im Fristenkalender eingetragen und diese Eintragung in der Akte vermerkt. September 1994 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet habe. Allerdings ist diesem das Verhalten der Anwaltsgehilfin B., auf dem die Nichteintragung der Fristen im Fristenkalender beruht, nicht als eigenes Verschulden anzulasten. 637) - Möglichkeit offen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumung letztlich dennoch verschuldet hat. des Beklagten über seinen Vermögensstatus die Hoffnung ausgedrückt, daß die etwaige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht unnötig geworden sei, ferner darum gebeten, von der Einleitung bzw. Lag dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die hier in Rede stehende Akte indessen am 16. September 1994 vor, so mußte er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt haben, daß weder die darin notierte Vorfrist beachtet noch die Eintragung der Fristen in den Fristenkalender vermerkt worden war und damit die bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die Einhaltung der Revisionsfrist zu gewährleisten.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RevisionsfristFristAktProzeßbevollmächtigtenFristenkalenderKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 288/94
vom 7. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit
 Robert Sfl
 Straße Wl
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	flHH	~
gegen
 RflM PflHi	GmbH,
Geschäftsführer Peter OH
gesetzlich vertreten durch, den
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 7. Dezember 1994
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 103.195,04 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Seine Berufung hat das Oberlandesgericht durch das dem Beklagten am 18. August 1994 zugestellte Urteil vom 11. August 1994 zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 1994, der am selben Tag beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
3
gen die Versäumung der - am 19. September 1994, einem Montag, abgelaufenen - Revisionsfrist beantragt.
Zur Rechtfertigung dieses Antrags, über den zu befinden nach dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Oktober 1994 der Bundesgerichtshof zuständig ist, bringt er unter Glaubhaftmachung vor, sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe nach Rückkehr aus dem Urlaub am 30. August 1994 in der Akte die "Revisionsfrist 19.9.1994" sowie eine Vorfrist am 13. September 1994 vermerkt. In der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten würden bei Akten mit solchen Fristnotierungen üblicherweise die Fristen samt Vorfrist unmittelbar danach durch eine Kanzleiangestellte im Fristenkalender eingetragen und diese Eintragung in der Akte vermerkt. Hier sei die Eintragung der Revisionsfrist und der Vorfrist versehentlich nicht erfolgt. Die Akte sei, statt sie zur Fristeneintragung auszusondern, von der geschulten und zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin B., die den Fristenkalender in der Vergangenheit beanstandungsfrei geführt habe, sofort einer Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten (Frau Rechtsanwältin Br.), die mit der Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision beauftragt gewesen sei, zur weiteren Bearbeitung übergeben worden. Wegen fehlenden Eintrages im Fristenkalender, der jeden Abend auf die Erledigung von Fristsachen hin kontrolliert werde, sei dem Prozeßbevollmächtigten die Akte weder am 13. August 1994 noch am Tage des Fristablaufs vorgelegt worden. Das sei erst am 20. September 1994 im normalen Geschäftsgang geschehen.
4
Die Klägerin weist demgegenüber daraufhin, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten müsse die Akte am 16. September 1994 oder einen Tag früher Vorgelegen haben, da er in vorliegender Sache am 16. September 1994 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet habe.
II. Dem Wiedereinsetzungsbegehren konnte nicht entsprochen werden. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Der Beklagte hat indessen nicht dargetan, daß seinen Prozeßbevollmächtigten ein solches Verschulden nicht trifft.
Allerdings ist diesem das Verhalten der Anwaltsgehilfin B., auf dem die Nichteintragung der Fristen im Fristenkalender beruht, nicht als eigenes Verschulden anzulasten.
Die Eintragung und Kontrolle von Fristen im Fristenkalender darf der Anwalt geschultem und zuverlässigem Büropersonal übertragen.
Der Sachverhalt läßt jedoch die - einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZB 12/91 = VersR 1992,
637) - Möglichkeit offen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumung letztlich dennoch verschuldet hat. Dieser hat, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, am 16. September 1994 ein - in Ablichtung vorliegendes - Schreiben an die Klägerin gerichtet. Darin wird unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil und unter Übersendung einer notariellen eidesstattlichen Versicherung
5
des Beklagten über seinen Vermögensstatus die Hoffnung ausgedrückt, daß die etwaige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht unnötig geworden sei, ferner darum gebeten, von der Einleitung bzw. Weiterverfolgung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen, und ein Vorschlag für einen Teil- bzw. Ratenzahlungsvergleich angekündigt. Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, daß ein Anwalt ein solches Schreiben nicht ohne Vorlage der Handakte verfaßt. Lag dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die hier in Rede stehende Akte indessen am 16. September 1994 vor, so mußte er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt haben, daß weder die darin notierte Vorfrist beachtet noch die Eintragung der Fristen in den Fristenkalender vermerkt worden war und damit die bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die Einhaltung der Revisionsfrist zu gewährleisten. Der Beklagte hat nicht einmal versucht, die hiernach bestehende Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung, auf die die Klägerin ausdrücklich hingewiesen hat, aus zuräumen.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß