Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. rma Vi deren Ver-eroffnet Die Beklagte ist Alleinerbin der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Mitbeklagten Johanna HW* SB* Sie war zusammen mit dieser bis Anfang der 50er Jahre Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. "Zur Sicherung der Ansprüche aus Darlehen an die Firma Wm. SflMp GmbH seitens der Damen HflHHHV» sowie der Herren DrTlH|p und WaM» überträgt die Firma diesen als Miteigentümern, und zwar entsprechend ihren Darlehensforderungen nach Bruchteilen, das Eigentum an dem Holz und den anderen Waren, die in den vier anliegenden Heften über die Inventur zu dem 31.12.1968 aufgeführt sind, wobei diese Inventurhefte Bestandteil dieses Vertrages sind. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Abschluß dieses Vertrages das Eigentum an den übereigneten Waren auf die Darlehensgläubiger übergeht. Gemäß den vorstehend niedergelegten Bedingungen sind sich die unterzeichnenden Vertragspartner darüber einig, daß das Eigentum an den Waren auf die oben genannten Gläubiger als Miteigentum nach Bruchteilen gemäß §§ 1008 ff BGB übergegangen ist.” Diese Vereinbarung war sowohl für die Darlehensgeber, als auch für die Gemeinschuldnerin von dem zwischenzeitlich verstorbenen Dr. KU unterzeichnet worden. Der Kläger hat des Warenlager zusammen mit einer Lagerhalle und verschiedenen Maschinen zu dem Gesamtpreis von 59 423,92 DM verkauft, wovon nach Meinung der Beklagten mindestens 53 411,87 DM auf das Warenlager entfallen. Nach Erledigung der das Absonderungsrecht der Beklagten leugnenden Feststellungsklage und Feststellung der Dar lehensforderungen der Beklagten zur Konkurstabeile gemäß Anerkenntnis des Klägers haben die Beklagte und Johanna im zweiten Rechtszug mit Ihrer Widerklage den weiteren Antrag verfolgt, Ihn verfolgt die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als Erbin von Johanna mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, weiter. Zwar sei, so meint das Berufungsgericht, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags die übereignete Ware durch die Inventurhefte hinreichend bestimmt gewesen, doch sei nicht mehr klar gewesen, welche im Laufe des Geschäftsgangs auf das Lager kommenden Ersatzstücke für veräußertes Sicherungsgut in das Eigentum der Beklagten hätten übergehen sollen. wenn die Parteien Übereignung der gesamten, auf dem Lager befindlichen verkäuflichen Ware gewollt hätten und diese auch durch die Inventurhefte erfaßt gewesen sei, so werde doch die Abgrenzung gegenüber der unverkäuflichen Ware aus dem Vertrag nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat aber bei seiner Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrags außer acht gelassen, daß nach § 39 HOB eine zu dem Schluß eines Geschäftsjahrs von einem Kaufmann aufgestellte Inventur (Errichtung eines Inventars) in der Regel die gesamten vorhandenen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen hat. Diese Pflicht zur Verzeichnung der Lagerbestände eines Holzlagers bezieht sich nur auf verkaufsfähige Ware und nicht auf unverkäuflichen Abfall, so daß die vom Berufungsgericht behandelte vermeintliche Unsicherheit der Abgrenzung verkäuflicher von unverkäuflicher Ware nicht vorhanden ist. Auf dem Lager vorhandene Gegenstände, die keine handelsfähige Ware waren, waren nicht in der Inventur enthalten und nicht übereignet. Angesichts der sich aus der Inventur ergebenden Vollständigkeit der Aufzeichnung des Warenlagers ist die Bestimmtheit der Übereignung auch dadurch nicht beeinflußt, daß möglicherweise zwischen dem Abschluß der Inventur und dem Abschluß des Übereignungsvertrages bereits Warenbewegungen auf dem Lager vorgenommen worden sind. 2. Wenn nun im Laufe des Geschäftsgangs - das 'Warenlager der Gemeinschuldnerin wurde nach dem Vortrag des Klägers jährlich etwa viermal ungeschlagen - für veräußerte Ware neue angeschafft wurde,so unterfiel diese mit der Verbringung auf das Lager nach dem Vertrag vom 1. zu dem anderen unterfiel alles, was als Ersatz verkaufter Ware neu auf das Lager verbracht wurde, der Sicherungsübereignung, wie es die Parteien nach der Aussage des Zeugen Vva^HI und der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts auch gewollt hatten. Februar 1969 nicht erörtert, die Beklagte vorgetragen, daß ihr und Johanna HMBHHB alljährlich Inventurlisten als Ergänzung des Sicherungsübereignungsvertrags übersandt worden sind, die den auf dem Lager befindlichen Warenbestand Wiedergaben. (§ “181 BGB) ergeben sich aber nicht, wenn die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin den Vertrag gebilligt und genehmigt haben (vgl. Februar 1969 die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit war, die die Gemeinschuldnerin bereits bei Abschluß der Darlehensverträge mit den Darlehensgebern übernommen hatte, wie das Landgericht angenommen hat. Schließlich wird sich das Berufungsgericht bei Bejahung der Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages auch damit auseinandersetzen müssen, ob sich der Miteigentumsanteil der Darlehensgeberinnen HUmao Warenlager dadurch erhöht hat, daß die übrigen Darlehensgeber auf ihre Forderungen gegen die spätere Gemeinschuldnerin verzichtet haben.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXII ZR 288/77 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
20. Dezember 1978 Scheibl,
Justizamtsinspektor
als Urkunde beam ter der Geacbiftaatelle
der Frau Margarete _______
HHHB in KflHV» zugleich als Alleinerbin der am 11. Oktober 1978 verstorbenen Johanna
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Rechtsanwalt Ludger W{ ln als Koi
Vermögen der Firma \f\
__ jun. t 0flHP5tr* :ursverwalter über das GmbH S1
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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iS
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1977 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter für die Fi (GmbH, :'<■■■■ (Gemeinschuldnerin), über mögen am 13. Februar 1976 das Konkursverfahren worden ist.
rma Vi
deren Ver-eroffnet
Die Beklagte ist Alleinerbin der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Mitbeklagten Johanna HW* SB* Sie war zusammen mit dieser bis Anfang der 50er Jahre Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Beide hatten ebenso wie andere frühere Gesellschafter der Gemeinschuldnerin seit Jahren Darlehen in wechselnder Flöhe gegeben und. dafür
als Sicherheit jeweils zusammen mit den übrigen Darlehensgebern Warenbestände übereignet erhalten. Am 1. Februar 1969 wurde letztmals ein Sicherungsübereignungsvertrag mit folgender Fassung zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Darlehensgebern abgeschlossen:
"Zur Sicherung der Ansprüche aus Darlehen an die Firma Wm. SflMp GmbH seitens der Damen
HflHHHV» sowie der Herren
DrTlH|p und WaM» überträgt die Firma diesen als Miteigentümern, und zwar entsprechend ihren Darlehensforderungen nach Bruchteilen, das Eigentum an dem Holz und den anderen Waren, die in den vier anliegenden Heften über die Inventur zu dem 31.12.1968 aufgeführt sind, wobei diese Inventurhefte Bestandteil dieses Vertrages sind. Die DarlehensSchuldnerin versichert, daß diese Waren in ihrer freien Verfügung stehen, ohne daß eine Pfändung, eine Verpfändung oder anderweitige Übereignung besteht. Die Darlehensgläubiger nehmen diese Übertragung an. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Abschluß dieses Vertrages das Eigentum an den übereigneten Waren auf die Darlehensgläubiger übergeht. Solange nicht die Schuld im ganzen fällig wird, soll die Schuldnerin die übereignete Ware für die Darlehensgläubiger auf dem Lagerplatz B^p,
Straße 138, unentgeltlich lagern.
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß die Schuldnerin im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes Waren aus dem Lager veräußern darf. Sie hat aber das Lager alsbald wieder durch Warenerwerb aus eigenen Mitteln aufzufüllen. Solche später angeschafften Waren gehen mit der Einbringung in das Lager in das Eigentum der Darlehensgläubiger über, und zwar unter den gleichen Bedingungen. Die Gläubiger können verlangen, daß ihnen jeweils bis zu dem 5. eines jeden Monats auf der Grundlage des Monatsletzten des Vormonats eine Aufstellung der Lagerware gegeben wird und daß dabei schriftlich festgelegt wird, daß diese Ware unter den Bedingungen dieser Mantelsicherungsübereignung den Darlehensgläubigern zu Eigentum übertragen ist.
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Gemäß den vorstehend niedergelegten Bedingungen sind sich die unterzeichnenden Vertragspartner darüber einig, daß das Eigentum an den Waren auf die oben genannten Gläubiger als Miteigentum nach Bruchteilen gemäß §§ 1008 ff BGB übergegangen ist.”
Diese Vereinbarung war sowohl für die Darlehensgeber, als auch für die Gemeinschuldnerin von dem zwischenzeitlich verstorbenen Dr. KU unterzeichnet worden. Dr. KflHl handelte dabei aufgrund einer ihm speziell für diesen Zweck erteilten Vollmacht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Waf^B vom 3. Februar 1967, laut derer er vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit war. aller-
dings war nach der Satzung der Gemeinschuldnerin nicht vom Selbstkontrahierungsverbot befreit.
Die Beklagte und Johanna haben zur Konkurs-
tabeile Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 85 000 DM angemeldet und ein Absonderungsrecht aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrags vom 1. Februar 1969 am Warenlager hierfür in Anspruch genommen. Die übrigen Darlehensgläubiger hatten schon vor Konkurseröffnung gegenüber der Gemeinschuldnerin auf ihre Darlehensrückzahlungsansprüche verzichtet.
Der Kläger hat des Warenlager zusammen mit einer Lagerhalle und verschiedenen Maschinen zu dem Gesamtpreis von 59 423,92 DM verkauft, wovon nach Meinung der Beklagten mindestens 53 411,87 DM auf das Warenlager entfallen.
Nach Erledigung der das Absonderungsrecht der Beklagten leugnenden Feststellungsklage und Feststellung der Dar lehensforderungen der Beklagten zur Konkurstabeile gemäß Anerkenntnis des Klägers haben die Beklagte und Johanna im zweiten Rechtszug mit Ihrer Widerklage den weiteren Antrag verfolgt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 (Johanna HflHBR) 10 839,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1976 und an die Beklagte zu 2 42 572,39 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 13. Februar 1976 zu zahlen.
Diesen Antrag, dem das Landgericht zu einem Teil stattgegeben hatte, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Ihn verfolgt die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als Erbin von Johanna mit ihrer Revision, deren
Zurückweisung der Kläger beantragt, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. Februar 1969 unwirksam ist, weil der Gegenstand des Sicherungseigentums in ihm nicht hinreichend bestimmt ist. Zwar sei, so meint das Berufungsgericht, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags die übereignete Ware durch die Inventurhefte hinreichend bestimmt gewesen, doch sei nicht mehr klar gewesen, welche im Laufe des Geschäftsgangs auf das Lager kommenden Ersatzstücke für veräußertes Sicherungsgut in das Eigentum der Beklagten hätten übergehen sollen. Aus dem Vertrag sei schon nicht zu ersehen, ob die Inventurhefte den damaligen gesamten Lagerbestand erfaßt hätten. Auch
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wenn die Parteien Übereignung der gesamten, auf dem Lager befindlichen verkäuflichen Ware gewollt hätten und diese auch durch die Inventurhefte erfaßt gewesen sei, so werde doch die Abgrenzung gegenüber der unverkäuflichen Ware aus dem Vertrag nicht erkennbar. Die Formulierung "das Lager” in dem Übereignungsvertrag umfasse nicht zweifelsfrei den gesamten Warenbestand.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrages erheblichen Vortrag außer acht gelassen. Diese Rüge ist begründet.
II. 1. Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß zur Zeit des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrags vom 1. Februar 1969 das Sicherungsgut genügend klar bezeichnet war, indem auf die Hefte über die Inventur zu dem 31. Dezember 1968 Bezug genommen worden war und diese zu dem Bestandteil des Vertrages erklärt worden waren. Das Berufungsgericht hat aber bei seiner Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrags außer acht gelassen, daß nach § 39 HOB eine zu dem Schluß eines Geschäftsjahrs von einem Kaufmann aufgestellte Inventur (Errichtung eines Inventars) in der Regel die gesamten vorhandenen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen hat. Diese Pflicht zur Verzeichnung der Lagerbestände eines Holzlagers bezieht sich nur auf verkaufsfähige Ware und nicht auf unverkäuflichen Abfall, so daß die vom Berufungsgericht behandelte vermeintliche Unsicherheit der Abgrenzung verkäuflicher von unverkäuflicher Ware nicht vorhanden ist. Damit war aber schon nach dem Wortlaut des Sicherungsübereignungsvertrags vom 1. Februar 1969 für jeden, der die Parteiabreden kannte, ersichtlich, daß
zu dieser Zeit der gesamte, auf dem genau bezeichneten Lager der Gemeinschuldnerin befindliche Bestand an handelsfähiger Ware, wie er in der Inventur zu dem Schluß des Geschäftsjahrs körperlich in seinem Bestände aufgenommen worden war, übereignet sein sollte. Auf dem Lager vorhandene Gegenstände, die keine handelsfähige Ware waren, waren nicht in der Inventur enthalten und nicht übereignet. Für sie konnten auch Srsatzstücke nicht beschafft werden. Damit aber war der von der Rechtsprechung geforderten Bestimmtheit des Sicherungsguts bei der Übereignung eines Warenlagers genügt (BGHZ 21, 52, 55; Senatsurteil vom 24. November 1965 - VIII ZR 222/63 = WM 1965, 1248). Angesichts der sich aus der Inventur ergebenden Vollständigkeit der Aufzeichnung des Warenlagers ist die Bestimmtheit der Übereignung auch dadurch nicht beeinflußt, daß möglicherweise zwischen dem Abschluß der Inventur und dem Abschluß des Übereignungsvertrages bereits Warenbewegungen auf dem Lager vorgenommen worden sind.
2. Wenn nun im Laufe des Geschäftsgangs - das 'Warenlager der Gemeinschuldnerin wurde nach dem Vortrag des Klägers jährlich etwa viermal ungeschlagen - für veräußerte Ware neue angeschafft wurde,so unterfiel diese mit der Verbringung auf das Lager nach dem Vertrag vom 1. Februar 1969 der Sicherungsübereignung. Es handelte sich also bei dem Vertrag um einen Raumsicherungsvertrag, bei dem jeweils das Eigentum oder das Anwartschaftsrecht hierauf mit der Verbringung neuer Ware in das Lager auf die Sicherungsnehmer überging (BGHZ 28,16,20 f). Aueh hierbei konnte, abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, bei der Auslegung des Vertrages vom 1. Februar 1969 (§ 157 BGB) eine Ungewiss!: über den Umfang des Sicherungsgutes nicht entstehen: denn einmal konnte verkaufsunfähige Ware nicht ersetzt werden,
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zu dem anderen unterfiel alles, was als Ersatz verkaufter Ware neu auf das Lager verbracht wurde, der Sicherungsübereignung, wie es die Parteien nach der Aussage des Zeugen Vva^HI und der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts auch gewollt hatten.
3. Schließlich hat, das hat das Berufungsgericht hei seiner Auslegung des Vertrags vom 1. Februar 1969 nicht erörtert, die Beklagte vorgetragen, daß ihr und Johanna HMBHHB alljährlich Inventurlisten als Ergänzung des Sicherungsübereignungsvertrags übersandt worden sind, die den auf dem Lager befindlichen Warenbestand Wiedergaben. Damit fand nach dem Vortrag der Beklagten alljährlich eine genaue Spezifizierung des Sicherungsgutes statt.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann demnach das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
III. Das Berufungsurteil erweist sich nach dem jetzigen Sachstand auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.
Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. Februar 1969 ist zwar von Dr. sowohl für die Sicherungsnehmer, als
auch für die Gemeinschuldnerin als Sicherungsgeberin unterzeichnet worden. Probleme wegen des Selbstkontrahierens Dr. (§ “181 BGB) ergeben sich aber nicht, wenn die
Gesellschafter der Gemeinschuldnerin den Vertrag gebilligt und genehmigt haben (vgl. BGH Urt. v. 17. Mai 1971 - III ZR 33/68 = WM 1971, 1082, 1C83), was die Beklagte vorgetragen und wozu das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat.
Einer solchen Genehmigung bedurfte es allerdings dann nicht, wenn, was vorgetragen war, aber ungeprüft geblieben ist, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Wagner am 1. Februar 1969 nicht mehr Darlehensgläubiger war. Es lag dann für ihn kein sog. Insichgeschäft vor, so daß auch gegen die Bevollmächtigung Dr. unter Befreiung
vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) keine Bedenken bestünden; denn Wa^dPhätte in diesem Falle seine gesetzliche Vertretungsmacht für die Gemeinschuldnerin durch die Vollmachterteilung an Dr. KfflHPnicht erweitert.
Das Berufungsgericht wird in der neuerlichen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob der Vertragsabschluß am 1. Februar 1969 die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit war, die die Gemeinschuldnerin bereits bei Abschluß der Darlehensverträge mit den Darlehensgebern übernommen hatte, wie das Landgericht angenommen hat.
Schließlich wird sich das Berufungsgericht bei Bejahung der Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages auch damit auseinandersetzen müssen, ob sich der Miteigentumsanteil der Darlehensgeberinnen HUmao Warenlager dadurch erhöht hat, daß die übrigen Darlehensgeber auf ihre Forderungen gegen die spätere Gemeinschuldnerin verzichtet haben. Außerdem wird noch auf die vom Kläger geltend gemachte Hilfsaufrechnung einzugehen sein.
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Da die Entscheidung liber die Kosten der Revision vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Braxmaier Dr. Hiddemann Wolf
Merz Treier