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BGH · VIII ZR 288/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 288/63

ei# Bruder der Mutter des Beklagten zu 1, betrieb auf dem Grundstück Hflm^-Wi([|HP~ B^HJstraße 0, das ihm gehörte und dessen Q-ebäude er im Jahre 1953 hatte errichten lassen, ein Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft, in dem auch die Ehefrau tätig war. ab, durch den diese, dem Kläger zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen der einzeln auf ge- Diese Vergütung sollte dadurch verrechnet werden, daß die Eheleute R0HHHP bis zur Tilgung der 1500 DM nur 6 c,o vom Umsatz für ihre Tätigkeit erhielten. November 1957 vereinbarten der Kläger und die Eheleute RPHHHP einen Mietvertrag, der durch eine ausführliche Vereinbarung vom 14. Die in Ziffer 5 des Vertrages vorgesehenen Folgen einer fristlosen Vertragskündigung sollen nur eintreten, wenn bei einer Inventur oder sonstigen Prüfung festgestellt wird, daß sich im Warenbestand Fehlmengen oder in den Abrechnungen Fehlbeträge ergeben haben, und diese von den Eheleuten Rgp^pp nicht innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung in bar beglichen worden sind. Januar 1958 einen Vergleich, durch den diese sich verpflichteten, dem Kläger die gesamte in ^em Geschäft befindliche Ware am 12• Januar 1958 herauszugeben. April 1958 forderte der Kläger von den Beklagten die Herausgabe des Ladens, Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 30. Dezember 1957 dahin aus, daß der Kläger nach fristloser Kündigung des Geschäftsführerverhältnisses berechtigt sein sollte, den Geschäftswert des Ladens der Eheleute zu nutzen. lose Überlassung ^es Geschäfts rechtlich nicht für unbedenklich, weil eine Verletzung ^es § 138 BGB nicht ausgeschlossen werden könne, meint aber, eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung sei nicht erforderlich, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch dann nicht gegeben sei, wenn die Vereinbarung als wirksam angesehen werde« Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits deshalb scheitern, weil weder die Beklagten in •’ie Rechte un^ Pflichten des von dem Kläger behaupteten Mietverhältnisses eingetreten, noch die Voraussetzungen für die Berechtigung zur eigenen Führung des Geschäfts durch den Kläger nachgewiesen seien. Auch wenn der von dem Kläger und der Revision vertretenen Auffassung gefolgt wird , es genüge mittelbarer Besitz des Mieters, gilt nichts anderes, In dem nach § 571 BGB maßgebenden Zeitpunkt der Eintra-gung der Beklagten in das Grundbuch (vgl. Die Eheleute hatten sich spätestens Anfang Januar 1958 von den Vereinbarungen, die sie mit dem Kläger getroffen hatten, losgesagt, also sogar noch vor dem Verkauf und der Auflassung des Grundstücks an die Beklagten. nicht mehr Besitz für ^eri Kläger aus, sondern sie besaßen den Ladenraum nunmehr als unmittelbare Eigenbesitzer oder, nach ^em Verkauf des Grundstücks, allenfalls als Besitz-mittler der Beklagten. Nach dieser Vorschrift gilt dann, wenn der Vermieter das Grundstück vor der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert, das gleiche wie im Falle des § 571 Abs.l BGB, sofern der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen übernommen hat. Ist aber der Vertrag in diesem Sinne zu verstehen, wie ihn ersichtlich 'das Berufungsgericht aufgefaßt hat, so tritt ^ie sich aus § 571 Abs.l BGB ergebende Rechtsfolge ein, ohne 'daß es darauf ankommt, ob die Beklagten, was sie in Abrede stellen, von den Verträgen, die zwischen dem Kläger und den Eheleuten abgeschlossen wor- Bas Berufungsgericht will hier deshalb § 578 BGB nicht anwenden, weil sich ein Übergang der Pflichten auf den Grundstückserwerber nur dann rechtfertigen lasse, wenn die zwischen.dem Veräußerer und einem Britten getroffene Vereinbarung auf eine Besitzverschaffung hinstrebe. In der Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Eheleuten R®-dB vom 14 • Bezember 1957 sei dagegen die Überlassung der Ladenräume zeitlich nicht festgelegt. Aus dem Wortlaut des § 578 BGB läßt sich die von dem Berufungsgericht für richtig gehaltene einschränkende Auslegung nicht rechtfertigen. Es berücksichtigt indes nicht, daß die Eheleute sich ihrerseits unstreitig bereits vor dem Verkauf des Grundstücks von den erwähnten Vereinbarungen mit dem Kläger losgesagt und ihre Geschäftsführertätigkeit für den Kläger schon Anfang Januar beendet hatten. führerverhältnis nicht mehr, so daß der Kläger nach Y/ort-laut und Sinn des Vertrages vom 14. Dezember 1957» dessen Y/irksamkeit für den Revisionsreehtszug zu unterstellen ist, sofort die Einräumung des Besitzes an dem Laden verlangen konnte, ohne noch eine Kündigung aussprechen zu müssen. Der Kläger hatte also ein unbefristetes Recht auf Überlassung der Mieträume bereits vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten, so daß auch aus diesem Grunde die von dem Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des § 578 BGB nicht ^urchgreifen können. Januar 1958 zwischen dem Kläger und den Eheleuten RflHHIB abgeschlossene Vergleich ergebe, daß '’em Kläger ein solches Recht nicht mehr zustehen sollte. Aus den Zugeständnissen des Klägers in dem Vergleich folge jedenfalls, so hat das Berufungsgericht angenommen, daß er sich so behandeln lassen müsse, als sei die in Nr.3 Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Inhalts des Vergleichs nicht den gesamten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff berücksichtigt und den Sinn der Vereinbarung vom 18. aa) Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht praktisch zu' dem Ergebnis führt, der Kläger habe auf das ihm in dem Vertrage vom 14. Ein entsprechender Versichtswille des Klägers kann nicht, vermutet werden«, Das Berufungsgericht .läßt unerörtert, aus welchem Grunde der Kläger, ^er nach dem Inhalt *er mit den Eheleuten R®-abgeschlossenen Verträge erheblich daran interessiert war, daß von ihm gelieferte Ware in dem Geschäft verkauft wurde, Anlaß zu einem entsprechenden Entgegenkommen gehabt haben sollte, das ihm die Möglichkeit nahm, für '’ie Zukunft Umsätze in dem Laden zu erzielen. Wie das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag des Klägers unterstellt, so daß der erkennende Senat hiervon ausgehen muß, hatten die Eheleute RflHHB» die schon vorher vertragsuntreu gewesen waren, in der Zeit vom 15- Dezember 1957 bis Anfang Januar 1958 ihre Vertragspflichten erneut dadurch verletzt, daß sie Verkaufserlöse nicht ordnungsgemäß abführten. Mit Rücksicht auf diese erneuten Vertragsverstöße hatten die Eheleute dem Kläger in der Der. Kläger mußte befürchten, daß die Eheleute auch weiterhin nicht zu den geschlossenen Verträgen stehen und seine Waren veräußern würden, ohne den Erlös an ihn abzuführen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, wurde der Vergleich in dem von dem Kläger anhängig gemachten Verfahren "zur Erledigung des Antrags" geschlossen. Schon diese Fassung, die das Berufungsgericht unerwähnt läßt, erweckt Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, daß der Kläger in dem Vergleich auf Rechte verzichten wollte, die ihm aus dem Mietvertrag gegen die Eheleute RfHHBP zustanden. Waren die Eheleute RflHHB vertragsuntreu gewesen, so hatten sie durch fristgerechte Ausgleichung des Fehlbetrages Gelegenheit, dem Kläger die Möglichkeit der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses zu nehmen, wie das Berufungsgericht die entsprechenden Beziehungen zwischen dem Kläger und den Eheleuten rechtlich einordnet Der übrige Inhalt der zwischen dem Kläger und den Eheleuten RtfflHHBH abgeschlossenen Verträge blieb dagegen unberührt, das gilt insbesondere für die Vereinbarungen über die Vermietung des Ladens. Wäre den Eheleuten R^miM das Recht eingeräumt gewesen, sich durch Ausgleichung eines Fehlbetrages von dem Vertrage vom 14* Dezember 1957 und den früheren Vereinbarungen endgültig zu lösen, so würde eine Auslegung des Vergleichs, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält, möglicherweise nicht Wird aber von dem wirklichen Inhalt des Vertrages vom 14- Dezember 1957 und der übrigen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Eheleuten ausgegangen, deren Wirksamkeit für den Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, so wird die Auslegung des Berufungsgerichts der Interessenlage nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an jeder Begründung für die Annahme, daß der Kläger, nachdem sich die Eheleute R#HBH^ nicht an die Vereinbarung vom 5- Januar 1958 gehalten und sich sogar ausdrücklich von den mit dem Kläger abgeschlossenen Verträgen losgesagt hatten, seihe Rechte aus dem Mietvertrag völlig preisgegeben haben und den Eheleuten Rasmussen in der Weise entgegen-gekommen sein soll,wie das Berufungsgericht dem Sinn des Vergleichs entnehmen zu können glaubt, obwohl es selbst erkannt hat, daß der Wortlaut einen derart weitgehenden Verzicht des Klägers nicht enthält. dd) Wie die Revision zutreffend rügt, ist das Berufungsgericht auch insofern einem Irrtum unterlegen, als es ausführt, der Umstand, daß die Eintragung der im Vergleich vorgesehenen Hypothek für den Kläger nicht erfolgt ist, beruhe nicht auf Handlungen der Eheleute Der Ehemann hatte in dem Vergleich die Eintra- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war also ein pflichtwidriges Verhalten des Ehemanns R4fc~ MKHE* Ursache dafür, daß es nicht zur Eintragung der Hypothek für den Kläger kam. aufgehoben werden, ohne daß es noch eines idngehens auf die Verfahrensrüge der Revision bedarf, der Kläger sei durch die Auslegung des Vergleichs seitens des Berufungsgerichts überrascht worden. a) In erster Linie wird erneut zu prüfen sein, ob der gerichtliche Vergleich vom 9« Januar 1958 zwischen dem Kläger und den Eheleuten dahin auszulegen ist, daß der Kläger auf Ansprüche aus dem Mietvertrag mit den Eheleuten verzichtet habe. In diesem Zusammenhang kann auch dem von dem Berufungsgericht nicht erörterten Umstand Bedeutung zukommen, daß der Kläger die Beklagten erst mit Schreiben vom 28. April 1958 zur Überlassung des La-denr^umes aufgefordert und sodann mit der Klage auf Herausgabe des Ladens noch bis zu dem 25- August 1958 gewartet hat. Dieses Verhalten des Klägers wird dem Berufungsgericht Anlaß zu der Prüfung geben müssen, ob daraus rückschließend entnommen werden kann, daß auch der Kläger selbst den Vergleich vom 9- Januar 1958 zunächst als eine abschließende Regelung der gesamten Beziehungen der Beteiligten angesehen habe. Für die Auslegung wird es darauf ankommen, ob die Eheleute RflBHBK den Vergleich so auf fas sen durften und ob der Kläger nach Treu und Glauben gehalten war, bei den Vergleichsverhandlungen zu dem Ausdruck zu bringen, daß er noch auf seine Rechte zurückgreifen werde,; "den Laden durch eigene Beauftragte betreiben zu lassen” (Vertrag vom 14* Dezember 1957). Angesichts dieser Interessenlage ist somit die Prüfung unerläßlich, ob der Kläger mehr als drei Monate warten durfte, bis er mit seiner Forderung auf Überlassung des Ladens hervortrat. gleich dahin auslegen, daß durch ihn Ansprüche des Klägers gegen die Eheleute aus den Mietverträgen nicht ausgeschlossen waren, wird es bei der Entscheidung der Präge, ob die Beklagten in die Verpflichtungen der Eheleute eingetreten sind, auf das im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Beklagten einzugehen haben, sie hätten bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages und im Zeitpunkt ihrer Eintragung als Eigentümer keine Kenntnis der zwischen dem Kläger und den Eheleuten abgeschlossenen Mietverträge gehabt; die Bestimmung-: in § 3 Absatz 2 des notariellen Kaufvertrages beziehe sich lediglich auf das Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause Brackstraße i.Die Erfüllungsübernahme gemäß § 578 BGB setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber voraus. rüber einig gewesen sein, daß durch die Vereinbarung in Nr. 3 Absatz 2 des notariellen Kaufvertrages entgegen deren V/ortlaut nur die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietver-hältnis über die Wohnung übernommen wurde, so könnte § 578 BGB nicht eingreifen. (oder jedenfalls der Beklagte zu 1), wie der Kläger behauptet hat, über die Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und R0BIH0 unterrichtet waren, als sie den Grundstückskaufvertrag mit Rasmussen abschlossen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 565 ZPO
EheleutenBGBBerufungsgerichtRechtVereinbarungKlägerEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2136 IC
op
BGB § 578
Hat 3er Erwerber dem veräußernden Vermieter gegenüber die Erfüllung der Verpflichtungen aus Mietverträgen übernommen, so muß er auch solchen sich aus einem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen naehkommen, die gegenüber dem Mieter erst nach Ausübung eines diesem vertraglich gewährten Gestaltungsrechts bestehen.
BGH, Urt. v. 15- November I965 - VIII ZR 288/63 -
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15. November 1965 Klett,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 288/65	URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Jes Kaufmanns Georg straße 0,
in Hl
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägei*s, Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Kaufmann Günter N
2.	dessen Ehefrau Marianne N beide wohnhaft in
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. dfe -
2
jjer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1965 unter Mitwirkung deG Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Dorschei, Br. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers 'wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Oktober 1965 aufgehoben.
Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat *es Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kaufmann Carl RflHHiK? ei# Bruder der Mutter des Beklagten zu 1, betrieb auf dem Grundstück Hflm^-Wi([|HP~ B^HJstraße 0, das ihm gehörte und dessen Q-ebäude er im Jahre 1953 hatte errichten lassen, ein Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft, in dem auch die Ehefrau tätig war. Seit Anfang 1957 stand er mit dem Kläger, dem Inhaber einer Lebensmittelgroßhandlung (genannt G0B) *> in Geschäftsverbindung. Durch Vereinbarung vom 28. März 1957 verpflichteten sich die Eheleute	ab	9.	April	1957
in ihrem Laden nur noch von dem Kläger gelieferte V/aren zu führen, die Eigentum der G®® bleiben sollten. Der Verkauf war im Namen und auf Rechnung der G®^ durchzuführen. Die G(HB übernahm die Ladenmiete einschließlich Kosten für Beleuchtung und Versicherungen mit 1,2 # vom Umsatz so-
3
wie 'lie Umsatzsteuer. Die Eheleute R sollten	für
 ihre Tätigkeit 7 bezw. 8 $ vom Umsatz erhalten. Erforderliche Hilfskräfte hatten die Eheleute R	zu entloh-
nen. Die Vereinbarung war fest bis zu dem 31. März 1959 geschlossen und sollte sich verlängern, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wurde.
Am 2. April 1957 schlossen der Kläger und die Ehe-
ab, durch den diese, dem Kläger zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen der	einzeln auf ge-
führte Teile der Ladeneinrichtung übereigiieten.
Bereits in der zweiten Aprilhälfte 1957 entstanden Streitigkeiten zwischen dem Kläger und den Eheleuten Ra§~ (BMP? die sich von dem Vertrage lösen wollten. Der Kläger erhob gegen die Eheleute	Klage	auf Zahlung von
3458,73 UM und auf Auskunfterteilungi, Am 6. November 1957 kam es zu einer Einigung zwischen dem Kläger unvd den Eheleuten	die	am	10. November 1957 schriftlich nie-
^ergelegt wurde. Der Kläger verpflichtete sich, am 10. November 1957 die Belieferung der Eheleute RPPH^P mit Waren wieder aufzunehmen; diese sagten zu, '’ie Verträge, deren Bestimmungen wirksam bleiben sollten, ab 11. November 1957 wieder zu erfüllen und dem Kläger zur Abgeltung des ihm entstandenen Schadens 3 °ß> auf 50 000 DM Umsatz = 1500 DM zu vergüten. Diese Vergütung sollte dadurch verrechnet werden, daß die Eheleute R0HHHP bis zur Tilgung der 1500 DM nur 6 c,o vom Umsatz für ihre Tätigkeit erhielten. Auch würde vereinbart, daß der Ehemann RflHHBP vor Beginn des Verkaufes für Rechnung der OflBP ein darauf hinweisendes Schild an dem Laden anzubringen hatte.
Am 26. November 1957 vereinbarten der Kläger und die Eheleute RPHHHP einen Mietvertrag, der durch eine ausführliche Vereinbarung vom 14. Dezember 1957 ersetzt wurde.
leute R1
ferner einen Sicherungsübereignungsvertrag
4
Die Eheleute	die	ausdrücklich auf alle Ver-
roieterpfandrechte verzichteten, vermieteten durch diesen Vertrag der	4en Laden auf ihrem Grundstück für die
 Zeit vom 11. November 1957 bis zu dem 31« Oktober 1959* Der Mietzins sollte einschließlich aller Nebenkosten 1,2 $
4 es monatlichen Warenumsatzes, mindestens jedoch 90 DM monatlich, betragen. In Nr. 5 des Vertrages heißt es:
"Oolite die ... (G0|) Anlaß haben, die Geschäftsführung der Eheleute	wegen Verletzung der
 Verträge vom 28.3* bezw. 6.11.57 fristlos zu kündigen, bleibt der vorliegende Mietvertrag hiervon unberührt. Die ... (GfHV) ist alsdann sofort berechtigt, den Laden durch eigene Beauftragte betreiben zu lassen..."
Einwendungen der Eheleute RflflBHP gegen eine fristlose Kündigung der Geschäftsführungsverträge sollten bezüglich der in Nr. 5 genannten Rechte der	keine	auf	schiebende
 Wirkung haben.
Dieser Vertrag wurde durch eine Abmachung vom 18. Dezember 1957 ergänzt, deren Nr.2 und 3 wörtlich lauten:
"2. Die in Ziffer 5 des Vertrages vorgesehenen Folgen einer fristlosen Vertragskündigung sollen nur eintreten, wenn bei einer Inventur oder sonstigen Prüfung festgestellt wird, daß sich im Warenbestand Fehlmengen oder in den Abrechnungen Fehlbeträge ergeben haben, und diese von den Eheleuten Rgp^pp nicht innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung in bar beglichen worden sind.
3. Die von den Eheleuten	bis	zu dem	15»12.1957
an die ... (Gt^^p) gemeldeten Entnahmen werden mit Provisionsforderungen verrechnet un4 sollen keinen Anlaß zur Vertragskündigung geben."
Am 5. Januar 1958 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und *en Eheleuten RflBPPp statt. Ihr Ergebnis wurde in einer "Erklärung" vom selben Tage festgehalten. Danach waren die Eheleute Hppppf^) damit einverstanden, daß die G0K0 am 6. Januar 1958 15 Ehr die Ware aus dem Geschäft herausnahm, sofern ihr nicht die selbstschuldnerische Bürg-
schaft mindestens eines solventen Bürgen für die volle Forderung "1er	die	auf 14 000 "bis 15 000 DM ge-
schätzt v/urfle, bis spätestens 6, Januar 1958 vormittags 10 Uhr beigebracht wur^c.
Da die Eheleute HflHP we^er einen geeigneten Bürgen fanden noch bereit waren, ^ie im Geschäft vorhandene Ware des Klägers herauszugeben, beantragte der Kläger am 6. Januar 1958 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Eheleute RdB (Akten 12 Q l/58 - IG Hamburg). In ^iesem Verfahren schlossen der Kläger und die Eheleute	am 9. Januar 1958 einen Vergleich,
 durch den diese sich verpflichteten, dem Kläger die gesamte in ^em Geschäft befindliche Ware am 12• Januar 1958 herauszugeben. In Nr,4 des Vergleichs ist bestimmt:
"Soweit die Inventur ergibt, daß an dem Soll des Warenbestandes ein Fehlbestand vorhanden ist, wobei die (Eheleute RflBP) schon heute einen Sollbestand in Höhe von 15 500 DM anerkennen, verpflichten sich die ,, (Eheleute KflHflHÜ) Samtschuldner,	Fehlbetrag in wöchentlichen
 Raten von 50^DM, beginnend am 20, Januar 1958 an die-O0 (gBHP1) zu zahlen,,,1'
Dieselbe Regelung sollte auch für weitere Forderungen des Klägers gelten, die sich bei der endgültigen Abrechnung herausstellten. In Nr.7 des Vergleichs bewilligte und beantragte der Ehemann	die Eintragung einer Siche-
rungshypothek zu dem Höchstbetrage von 15 000 DM auf seinem Grundstück zur Sicherung aller Ansprüche des Klägers gegen ^ie Eheleute
 Am 12, Januar 1958 ließ der Kläger -3ie im Geschäft der Eheleute	vorhandenen	Waren abholen. Durch
 notariellen Vertrag vom 13, Januar 1958 (Urkunde Nr.28/58 des Notars Richard SUHl^in	verkauf-
te RflHBIBi sein Grundstück an die Beklagten. Der Kaufpreis wurde, dadurch getilgt, 'aß ^ie Beklagten *ie einge-
tragenen Lasten übernahmen, soweit sie valutiert waren.
In § 3 dieses Vertrages ist bestimmt, daß •’ie Besitzübergabe am selben Tage erfolgt un^ gleichzeitig auch die Rechte und Pflichten aus Miet- und sonstigen Verträgen auf die Käufer übergehen. § 5 ^es Vertrages enthält die Auflassung, § 8 die Bewilligung und den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Eigentumsübertragung. Die Beklagten übernahmen noch am Tage des Vertragsschlusses das Geschäft 3es	und führten es seitdem für eigene Rechnung,
 Die Vormerkung wurde alsbald eingetragen, die Eintragung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch\ erfolgte am 11. März 1958.
Von den Eheleuten	konnte der Kläger keine
 Befriedigung v/egen seiner Forderungen erlangen. Er bezifferte sie in einem Schreiben vom 6. März 1958 an die Firma Otto	& Sohn, an der ’’er Beklagte zu 1 beteiligt
 war, auf etwa 12 000 DM. Der Ehemann	leistete
 den Offenbarungseid.
Mit Schreiben vom 28. April 1958 forderte der Kläger von den Beklagten die Herausgabe des Ladens, Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 30. April 1958 dieses Verlangen ab. Nachdem '’er Kläger die Beklagten nochmals mit Schreiben vom 1. August 1958 erfolglos um Anerkennung seiner .’■mietvertraglichen Rechte ersucht hatte, erhob er Anfang September 1958 Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Ladens (Akten 13 C 376/58 - AG Hamburg-Harburg). Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. Oktober 1958 ab. Im Berufungsrechtszuge erklärten die Parteien *urch Schriftsatz vom 13. September 1961 den Hauptanspruch für erledigt.
Bereits En~e 1958 hatte der Kläger, '’er inzwischen mehrere Titel gegen iie Eheleute	erwirkt hatte;
gegen die Beklagten Klage erhoben mit ■’em Anträge, iie Zwangsvollstreckung wegen dieser Titel in das von den Beklagten erworbene Grundstück zu dulden (Akten 12 Q. 190/58 LG Hamburg). Bas Landgericht gab der Klage durch Urteil vom 4. August 1959 statt. Bie gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahmen *ie Beklagten in -’er Sitzung vom 7» Juli I960 zurück. Sie befriedigten darauf den Kläger wegen seiner Forderungen nebst Zinsen und Kosten. Durch Abtretungserklärung vom 15. Juli I960 trat der Kläger seine Forderungen gegen -die Eheleute	an die Beklag-
ten ab.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz des Verdienstausfalls, den er dadurch erlitten haben will, daß er den Laden nicht betreiben konnte. Er beziffert diesen Verdienstausfall auf 10 750 DM und hat Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von *en Beklagten begehrt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründ e:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 14. Dezember 1957 dahin aus, daß der Kläger nach fristloser Kündigung des Geschäftsführerverhältnisses berechtigt sein sollte, den Geschäftswert des Ladens der Eheleute	zu	nutzen. Es hält zv/ar die entschädigungs-
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lose Überlassung ^es Geschäfts rechtlich nicht für unbedenklich, weil eine Verletzung ^es § 138 BGB nicht ausgeschlossen werden könne, meint aber, eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung sei nicht erforderlich, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch dann nicht gegeben sei, wenn die Vereinbarung als wirksam angesehen werde«
Für den Revisionsrechtszug ist somit zu unterstellen, daß der Vertrag vom 14. Dezember 1957 und die ihn ergänzende Vereinbarung vom 18. Dezember 1957 nicht gemäß § 138 BGB nichtig sind.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits deshalb scheitern, weil weder die Beklagten in •’ie Rechte un^ Pflichten des von dem Kläger behaupteten Mietverhältnisses eingetreten, noch die Voraussetzungen für die Berechtigung zur eigenen Führung des Geschäfts durch den Kläger nachgewiesen seien.
Diese Annahme des Berufungsgerichts wird von der Revision mit Recht angegriffen,
a) Das Berufungsgericht will die Vorschriften der §§ 5715 578 BGB nicht zugunsten des Klägers eingreifen lassen,
 aa) Daß das Berufungsgericht § 571 BGB hier nicht für anwendbar hält, läßt jedenfalls im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Überlassung an den Mieter im Sinne der erwähnten Vorschrift, wie das Berufungsgericht annimmt, nur dann zu bejahen. ist, wenn dem Mieter im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an dem Grundstück der unmittelbare Besitz verschafft war oder ihm wenigstens *ie Mieträume in einer Weise zur Verfügung gestellt wurden, di.e es ihm ermögliehste, sie ohne weiteres zu übernehmen. Auch wenn der von dem Kläger und
 der Revision vertretenen Auffassung gefolgt wird , es genüge mittelbarer Besitz des Mieters, gilt nichts anderes,
 In dem nach § 571 BGB maßgebenden Zeitpunkt der Eintra-gung der Beklagten in das Grundbuch (vgl. Staudinger BGB 11.Auf 1. § 571 Nr. 11) war -der Kläger nicht mittelbarer Besitzer des Ladenraumes. Die Eheleute	hatten	sich
 spätestens Anfang Januar 1958 von den Vereinbarungen, die sie mit dem Kläger getroffen hatten, losgesagt, also sogar noch vor dem Verkauf und der Auflassung des Grundstücks an die Beklagten. Dadurch war las Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Eheleuten	fortgefal-
len, das jedenfalls dann, wenn der mittelbare Besitz - wie hier - auf schuldrechtlichen Beziehungen beruht, die vom Willen der Beteiligten abhängig sind, einen entST>rechenden Besitzwillen beider Teile voraussetzt (RGZ 135,75978;BGHZ 9,73,7g BGH■ U5H.v,'16.Oktober 1953 - V ZR 120/52 - LM BGB § 868 Nr.4).
Die Eheleute	übten	■	indes	seit	Anfang	Januar	1958
nicht mehr Besitz für ^eri Kläger aus, sondern sie besaßen den Ladenraum nunmehr als unmittelbare Eigenbesitzer oder, nach ^em Verkauf des Grundstücks, allenfalls als Besitz-mittler der Beklagten.
bb) Bagegen hält das Berufungsgericht § 578 BGB zu Unrecht für unanwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt dann, wenn der Vermieter das Grundstück vor der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert, das gleiche wie im Falle des § 571 Abs.l BGB, sofern der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen übernommen hat. Hier enthielt der notarielle Kaufvertrag zwischen den Beklagten und die Bestimmung, daß die Rechte und Pflichten aus Miet- und sonstigen Verträgen auf die Käufer übergehen sollten. Die Beklagten hatten also nach £em Wortlaut der notariellen Urkunde dem Rasmussen als Vermieter gegenüber die Er-
füllung der Verpflichtungen ausdrücklich übernommen, die sich aus von	abgeschlossenen Mietverträgen er-
gaben. Ist aber der Vertrag in diesem Sinne zu verstehen, wie ihn ersichtlich 'das Berufungsgericht aufgefaßt hat, so tritt ^ie sich aus § 571 Abs.l BGB ergebende Rechtsfolge ein, ohne 'daß es darauf ankommt, ob die Beklagten, was sie in Abrede stellen, von den Verträgen, die zwischen dem Kläger und den Eheleuten	abgeschlossen	wor-
den waren, Kenntnis hatten (vgl. Staudinger aaO § 571 Nr.8; Erman, BGB 3.Aufl. § 571 Anm.4 b, § 578 Anm.l).
Bas Berufungsgericht will hier deshalb § 578 BGB nicht anwenden, weil sich ein Übergang der Pflichten auf den Grundstückserwerber nur dann rechtfertigen lasse, wenn die zwischen.dem Veräußerer und einem Britten getroffene Vereinbarung auf eine Besitzverschaffung hinstrebe. Bas sei aber nur dann der Pall, so meint das Berufungsgericht, v/enn der Zeitpunkt der Überlassung befristet sei. In der Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Eheleuten R®-dB vom 14 • Bezember 1957 sei dagegen die Überlassung der Ladenräume zeitlich nicht festgelegt. Sie sei vielmehr mit einem Gestaltungsrecht des Klägers, welches auf seinen Geschäftsbeziehungen zu den Eheleuten beruhte, in Verbindung gebfacht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts soll § 578 BGB diesen Pall nicht treffen.
Biesen Gedankengängen des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Aus dem Wortlaut des § 578 BGB läßt sich die von dem Berufungsgericht für richtig gehaltene einschränkende Auslegung nicht rechtfertigen. Auch aus dem. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sie sich nicht. § 578 BGB verweist ausdrücklich auf § 571 Abs.l BGB. In dieser Vorschrift ist angeordnet, daß der Erwerber in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten eintritt, Irgen^ eine Begrenzung hinsicht-
ii
 lieh dieser Pflichten ist aus ^er gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Entgegen ^er Ansicht des Berufungsgerichts muß ^er Erwerber daher auch solche sich aus einem KietVerhältnis ergebenden Verpflichtungen erfüllen, die gegenüber einem Mieter erst nach Ausübung eines Gestaltungsrechts durch diesen bestehen.
Zudem konnte hier der Kläger aufgrund des Sachverhalts , wie ihn das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die Herausgabe des Ladens im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Beklagten verlangen, ohne daß es noch einer Kündigung deS Geschäftsführerver-hältnisses gegenüber den Eheleuten	bedurft hätte,
 Bas Berufungsgericht unterstellt zwar in seinen weiteren Erwägungen, der Kläger sei berechtigt gewesen, gemäß Nr.5 des Mietvertrages vom 14. Dezember 1957 -die Geschäftsführung A'er Eheleute	wegen	Verletzung	der	Verträge
 vom 28. März hx*zw, 6. November 1957 fristlos zu kündigen.
Es berücksichtigt indes nicht, daß die Eheleute sich ihrerseits unstreitig bereits vor dem Verkauf des Grundstücks von den erwähnten Vereinbarungen mit dem Kläger losgesagt und ihre Geschäftsführertätigkeit für den Kläger schon Anfang Januar beendet hatten. Angesichts dieses Verhaltens der Eheleute	bestand	ein	Geschäfts-
führerverhältnis nicht mehr, so daß der Kläger nach Y/ort-laut und Sinn des Vertrages vom 14. Dezember 1957» dessen Y/irksamkeit für den Revisionsreehtszug zu unterstellen ist, sofort die Einräumung des Besitzes an dem Laden verlangen konnte, ohne noch eine Kündigung aussprechen zu müssen. Der Kläger hatte also ein unbefristetes Recht auf Überlassung der Mieträume bereits vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten, so daß auch aus diesem Grunde die von dem Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des § 578 BGB nicht ^urchgreifen können.
/
b) Das Berufungsgericht verneint weiter ein Recht des Klägers, das Geschäft der Eheleute	in den
 Mieträumen fortzuführen oder ein ähnliches Geschäft in ihnen zu betreiben, deshalb, weil der am 9. Januar 1958 zwischen dem Kläger und den Eheleuten RflHHIB abgeschlossene Vergleich ergebe, daß '’em Kläger ein solches Recht nicht mehr zustehen sollte. Aus den Zugeständnissen des Klägers in dem Vergleich folge jedenfalls, so hat das Berufungsgericht angenommen, daß er sich so behandeln lassen müsse, als sei die in Nr.3 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1957 geregelte Bedingung ausgefallen.
Wie der Revision zuzugeben ist, halten auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Inhalts des Vergleichs nicht den gesamten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff berücksichtigt und den Sinn der Vereinbarung vom 18. Dezember 1957 mißverstanden.
aa) Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht praktisch zu' dem Ergebnis führt, der Kläger habe auf das ihm in dem Vertrage vom 14. Dezember 1957 eingeräumte Recht verzichtet, den Laden als Mieter zu nutzen und ihn durch eigene Beauftragte betreiben zu lassen. Ein entsprechender Versichtswille des Klägers kann nicht, vermutet werden«, Das Berufungsgericht .läßt unerörtert, aus welchem Grunde der Kläger, ^er nach dem Inhalt *er mit den Eheleuten R®-abgeschlossenen Verträge erheblich daran interessiert war, daß von ihm gelieferte Ware in dem Geschäft verkauft wurde, Anlaß zu einem entsprechenden Entgegenkommen gehabt haben sollte, das ihm die Möglichkeit nahm, für '’ie Zukunft Umsätze in dem Laden zu erzielen.
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bb) Eine sachgerechte Auslegung des Vergleichs muß die ganze Sachlage berücksichtigen, die zu der Zeit bestand, als der Vergleich abgeschlossen wurde. Wie das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag des Klägers unterstellt, so daß der erkennende Senat hiervon ausgehen muß, hatten die Eheleute RflHHB» die schon vorher vertragsuntreu gewesen waren, in der Zeit vom 15- Dezember 1957 bis Anfang Januar 1958 ihre Vertragspflichten erneut dadurch verletzt, daß sie Verkaufserlöse nicht ordnungsgemäß abführten. Mit Rücksicht auf diese erneuten Vertragsverstöße hatten die Eheleute	dem	Kläger	in	der
"Erklärung" vom 5- Januar 1958 das Recht eingeräumt, die von ihm gelieferte Y/are am 6. Januar 1958 herauszunehmen, falls es ihnen nicht gelang, die Bürgschaft mindestens eines solventen Bürgen beizubringen. Sie konnten jedoch keinen Bürgen finden und waren entgegen ihrer Zusage auch nicht bereit, die Ware des Klägers an diesen herauszugeben. Die Eheleute RMHHifc hatten sich dem Kläger gegenüber also ganz offenbar ins Unrecht gesetzt.. Der. Kläger mußte befürchten, daß die Eheleute	auch	weiterhin	nicht	zu
 den geschlossenen Verträgen stehen und seine Waren veräußern würden, ohne den Erlös an ihn abzuführen. Ihm mußte daher vordringlich darum zu tun sein, zunächst die noch vorhandene Ware herauszuerhalten. Diesem Zweck sollte die von ihm beantragte einstweilige Verfügung dienen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, wurde der Vergleich in dem von dem Kläger anhängig gemachten Verfahren "zur Erledigung des Antrags" geschlossen. Schon diese Fassung, die das Berufungsgericht unerwähnt läßt, erweckt Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, daß der Kläger in dem Vergleich auf Rechte verzichten wollte, die ihm aus dem Mietvertrag gegen die Eheleute RfHHBP zustanden.
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cc) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Wortlaut des Vergleichs keinen Hinweis enthält, der es rechtfertigt, ihn dahin auszulegen, daß Nr. 2 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1957 aufgehoben werden sollte. Es meint jedoch, im Ergebnis sei dies deshalb geschehen, weil sich der Kläger anstelle der in Nr. 2 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1957 den Eheleuten	zugestandenen
 Abwendung der Folgen aus Nr. 5 der Vereinbarung vom 14. Dezember 1957 durch Zahlung der gesamten Schuld binnen zwei Wochen nunmehr mit einer hypothekarischen Sicherheit und einem Tilgungsversprechen der Eheleute	begnügt	habe.
Diese Darlegungen sind ersichtlich durch Rechtsirrtum beeinflußt. Nr. 2 der Abmachung vom 16. Dezember 1957 bezieht sich ihrem klaren Wortlaut nach nur auf die Abwendung der Folgen einer fristlosen Kündigung des Geschäftsführer-Verhältnisses. Waren die Eheleute RflHHB vertragsuntreu gewesen, so hatten sie durch fristgerechte Ausgleichung des Fehlbetrages Gelegenheit, dem Kläger die Möglichkeit der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses zu nehmen, wie das Berufungsgericht die entsprechenden Beziehungen zwischen dem Kläger und den Eheleuten	rechtlich einordnet
(BU 23).. Die Ausgleichung des Fehlbetrages hatte also nur zur Folge, daß die Eheleute RfliHBB weiter Geschäftsführer des Klägers in dem Laden blieben. Der übrige Inhalt der zwischen dem Kläger und den Eheleuten RtfflHHBH abgeschlossenen Verträge blieb dagegen unberührt, das gilt insbesondere für die Vereinbarungen über die Vermietung des Ladens. Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Wäre den Eheleuten R^miM das Recht eingeräumt gewesen, sich durch Ausgleichung eines Fehlbetrages von dem Vertrage vom 14* Dezember 1957 und den früheren Vereinbarungen endgültig zu lösen, so würde eine Auslegung des Vergleichs, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält, möglicherweise nicht
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beanstandet werden können. Wird aber von dem wirklichen Inhalt des Vertrages vom 14- Dezember 1957 und der übrigen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Eheleuten ausgegangen, deren Wirksamkeit für den Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, so wird die Auslegung des Berufungsgerichts der Interessenlage nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an jeder Begründung für die Annahme, daß der Kläger, nachdem sich die Eheleute R#HBH^ nicht an die Vereinbarung vom 5- Januar 1958 gehalten und sich sogar ausdrücklich von den mit dem Kläger abgeschlossenen Verträgen losgesagt hatten, seihe Rechte aus dem Mietvertrag völlig preisgegeben haben und den Eheleuten Rasmussen in der Weise entgegen-gekommen sein soll,wie das Berufungsgericht dem Sinn des Vergleichs entnehmen zu können glaubt, obwohl es selbst erkannt hat, daß der Wortlaut einen derart weitgehenden Verzicht des Klägers nicht enthält.
dd) Wie die Revision zutreffend rügt, ist das Berufungsgericht auch insofern einem Irrtum unterlegen, als es ausführt, der Umstand, daß die Eintragung der im Vergleich vorgesehenen Hypothek für den Kläger nicht erfolgt ist, beruhe nicht auf Handlungen der Eheleute Der Ehemann	hatte	in dem Vergleich die Eintra-
gung der Hypothek im Grundbuch des ihm damals gehörenden Grundstücks bewilligt und beantragt. Er durfte daher die Eintragung nicht vereiteln und mußte dafür sorgen, daß die Hypothek eingetragen wurde, bevor die Beklagten das Grundstück erwarben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war also ein pflichtwidriges Verhalten des Ehemanns R4fc~ MKHE* Ursache dafür, daß es nicht zur Eintragung der Hypothek für den Kläger kam.
3- V/egen der Rechtsfehler des Berufungsgerrichts bei der Anwendung des § 578 BGB und bei der Auslegung des Vergleichs vom 9- Januar 1958 muI3 daher das Berufungsurteil
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aufgehoben werden, ohne daß es noch eines idngehens auf die Verfahrensrüge der Revision bedarf, der Kläger sei durch die Auslegung des Vergleichs seitens des Berufungsgerichts überrascht worden.
Da eine weitere tatsächliche Würdigung erforderlich ist, die dem erkennenden Senat versagt ist, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls folgenden Gesichtspunkten Beachtung zu schenken haben:
a)	In erster Linie wird erneut zu prüfen sein, ob der gerichtliche Vergleich vom 9« Januar 1958 zwischen dem Kläger und den Eheleuten	dahin	auszulegen ist, daß
 der Kläger auf Ansprüche aus dem Mietvertrag mit den Eheleuten	verzichtet	habe.	In	diesem Zusammenhang
 kann auch dem von dem Berufungsgericht nicht erörterten Umstand Bedeutung zukommen, daß der Kläger die Beklagten erst mit Schreiben vom 28. April 1958 zur Überlassung des La-denr^umes aufgefordert und sodann mit der Klage auf Herausgabe des Ladens noch bis zu dem 25- August 1958 gewartet hat. Dieses Verhalten des Klägers wird dem Berufungsgericht Anlaß zu der Prüfung geben müssen, ob daraus rückschließend entnommen werden kann, daß auch der Kläger selbst den Vergleich vom 9- Januar 1958 zunächst als eine abschließende Regelung der gesamten Beziehungen der Beteiligten angesehen habe. Für die Auslegung wird es darauf ankommen, ob die Eheleute RflBHBK den Vergleich so auf fas sen durften und ob der Kläger nach Treu und Glauben gehalten war, bei den Vergleichsverhandlungen zu dem Ausdruck zu bringen, daß er noch auf seine Rechte zurückgreifen werde,; "den Laden durch eigene Beauftragte betreiben zu lassen” (Vertrag vom 14* Dezember 1957). Dabei wird auch nicht außer acht gelassen wer-
 
den dürfen, daß eine alsbaldige Klarstellung für die Eheleute von größtem Interesse war, weil sie vernünftigerweise den Laden nicht schließen konnten, sondern es für sie darauf ankam, daß der Laden weiter betrieben wurde. Angesichts dieser Interessenlage ist somit die Prüfung unerläßlich, ob der Kläger mehr als drei Monate warten durfte, bis er mit seiner Forderung auf Überlassung des Ladens hervortrat.
b)	Sollte das Berufungsgericht dagegen nunmehr den Ver-
gleich dahin auslegen, daß durch ihn Ansprüche des Klägers gegen die Eheleute	aus den Mietverträgen nicht
 ausgeschlossen waren, wird es bei der Entscheidung der Präge, ob die Beklagten in die Verpflichtungen der Eheleute eingetreten sind, auf das im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Beklagten einzugehen haben, sie hätten bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages und im Zeitpunkt ihrer Eintragung als Eigentümer keine Kenntnis der zwischen dem Kläger und den Eheleuten abgeschlossenen Mietverträge gehabt; die Bestimmung-: in
§ 3 Absatz 2 des notariellen Kaufvertrages beziehe sich lediglich auf das Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause Brackstraße i. Die Erfüllungsübernahme gemäß § 578 BGB setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber voraus. Sollten also	und	die	Beklagten da-
rüber einig gewesen sein, daß durch die Vereinbarung in Nr. 3 Absatz 2 des notariellen Kaufvertrages entgegen deren V/ortlaut nur die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietver-hältnis über die Wohnung übernommen wurde, so könnte § 578 BGB nicht eingreifen.
c)	Auf die Präge, ob die Beklagten gomäß § 578 BGB in
 die Verpflichtungen der Eheleute	aus	den	Mietver-
trägen mit dem Kläger eingetreten sind, würde es möglicherweise allerdings dann nicht ankommen, wenn die Beklagten
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(oder jedenfalls der Beklagte zu 1), wie der Kläger behauptet hat, über die Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und R0BIH0 unterrichtet waren, als sie den Grundstückskaufvertrag mit Rasmussen abschlossen. In diesem Palle könnte dem Kläger ein Scha-densersatzanspruch aus § 826 BGB zustehen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst ab. Sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden.
Der Senat hält es für angebracht, von der Vorschrift des § 565 Absatz 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen.
Dr. Haidinger	hr. Gelhaar
 Dr. Mezger
 Mormann
Dr. horschel