ge9 eine Fristenkontrolle vorzunehmen» Die Angestellte KBB hat an Eides Statt versichert, sie habe den Fristenablauf vom 280 Mai 1962 übersehen, obgleich die Frist sowohl im Fristenkalender als auch in der zusätzlichen Tabelle eingetragen gewesen seic Rechtsanwalt BH) hat eidesstattlich versichert3 er habe die neu eingetretene Angestellte &BB eindringlichst auf die Fristenkontrolle hingewiesen und ermahnt3 in dieser Beziehung besonders sorgfältig zu sein, und er habe auch selbst an Hand des Terminkalenders häufig den Ablauf der Fristen überprüft» Io Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision gemäß § 5^7 Abs» 2 Nr« 1 ZPO zulässig» Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil wegen der vom Berufungsgericht angeordneten Beschränkung der Verhandlung auf das V/iedereinsetzungsgesuch als Zwischenurteil anzusehen isto Da die Berufungsinstanz durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der Berufung beendet wurde, ist das Urteil in jedem Falle hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit als Kndurteil zu behandeln (vgl» BGH Urt» vom l8o Juni 1953 - IV ZR 22/53 und BAG Urt» vom 9° Dezember 1955 - II AZR *+39/5*+ = NJW 1956, 2^o)o trolle nicht selbst vorgenommen habe» Er sei, so hat es ausgeführt, hierzu in der Lage gewesen, weil er trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem Büro einige Arbeiten verrichtet habe» Auf seine Angestellte habe er sich nicht verlassen dürfen, weil die kurze Beschäftigungs zeit von nicht einmal einem Monat ihm kein ausreichendes Bild für die Zuverlässigkeit der Angestellten habe vermitteln könneno Auch die Empfehlung des vorangegangenen Arbeitgebers, Rechtsanwalt Dr0 Pfl), könne ihn nicht ent-lasten, zu demal diese Empfehlung durch die nachträglich bewiesene Unzuverlässigkeit der Angestellten erschüttert worden sei«. Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, daß 2 Jahre Tätigkeit als Alleinkraft auf einem gleichartigen Anwaltsbüro ausgereicht hätten, um Rechtsanwalt die Überzeugung zu geben, es handle sich bei der Angestellten KflKum eine geschulte Bürokraft, der er die Fristenkontrolle unter Aufsicht anvertrauen könneo Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, daß Rechtsanwalt fB nicht die von ihm zu fordern- de äußerste, den besonderen Umständen angemessene Sorgfalt hat walten lassen, um die Fristversäumung zu verhindern, und daß daher ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht vorliegto Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem immerhin schwer erkrankten Rechtsanwalt v/ie es das B erufungsgericht fordert 3 zuzu demuten war3 gerade in den Tagen seiner Frkrankung in erster Linie die Fristenkontrolle im Auge zu behalten» Der Standpunkt der RevisionQ daß der Anwalt in Zeiten seiner Frkrankung oft gezwungen sein wird.) sich in besonderem Kaße auf sein Personal zu verlasse^ ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen; vorausgesetzt muß dabei allerdings werden«, daß die Bürobediensteten über die erforderlichen Erfahrungen verfügeno Es bedarf auch keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage3 ob Rechtsanwalt Stang die bei ihm neu eingetretene Angestellte trotz einer einschlägigen Vortätigkeit von mehr als 2 Jahren noch mindestens einen Monat lang ständig hätte überwachen müssen3 oder ob er sich auf Stichproben beschränken durfteo Das Verschulden des RechtsanwaIts ist hier darin zu erblicken2 daß er es versäumt hat«, die Eintragung von Vorfristen anzuordnen und für die Durchführung dieser Anordnung zu sorgen» Eine solche Anordnung liegt im Bereich der Büroorganisation» Sowohl die Anordnung als auch ihre Durchführung sind dem Anwalt im Regelfälle zuzu demuten3 weil sie ihn nicht besonders belasten und ihn nicht von seiner vordringlichen Aufgabe^ dem Dienst an der Rechtspflege., Denn daß am letzten Tage einer Frist Ereignisse eintreten können, die ihrer Wahrnehmung entgegenstehen, liegt durchaus im Bereich vernünftiger Vorausberechnung (vglo BGH aaO sowie die Beschlüsse des erkennenden Senats vom lo» Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - = LM ZPO § 233 (Fc) Nr0 16 und vom 9° Juli 1962 - VIII ZB 20/62 = VersR 1962, 836; RG in DR 19*K>, lo2o)o Der Anwalt, der diese Vorsichtsmaßregel außer Acht läßt9 legt daher im Regelfälle nicht die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt an den Tag, um Fristversäumungen zu verhüten® Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom llo Juli 1962 (VIII ZB 18/62 = NJW 62, 1865 = VersR 1962, 838) hervorgehoben hat, liegt die Bedeutung der vom Reichs*“ gericht und dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze in erster Linie darin, dem Anwalt für die Fertigung der Berufung sbegründung die erforderliche Zeit zu geben und zu verhindern, daß nicht vorhergesehene Ereignisse einer Anfertigung der Berufungsbegründungsfrist am letzten Tage im Wege stehen® Der Senat hat betont, daß der Anwalt bemüht sein muß, sich einen gewissen Spielraum für die Bearbeitung der Sache zu verschaffen® Um eine solche Berufungsbe-gründungsfrist handelt es sich im vorliegenden Falle® Da die Eintragung einer Vorfrist nicht angeordnet und auch nicht erfolgt war, ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht frei von Verschulden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob hier wegen der Besonderheit der Arbeitsverhältnisse auf dem Büro von Rechtsanwalt B nicht sogar die Eintragung von Vorfristen zu anderen, insbesondere zu den Berufungsfristen geboten war o IIIo Liegt somit ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 BGB nicht vor3 so ist die Revision mit der Kosten™ folge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr° Haidinger Dr» Dorschei Dr«, Messner Mormann Dr«.
VIII ZR 288/62 Verkündet am 12o Juni 1963 W ist 5 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2227 085 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des August straße®«, Schweißtechnik in Bad - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers«) Recht sanv/alt Dr* gegen den Dipl* Ingo K0 Schl Schweißtechnik in St( 3 autogene und elektrische G^^^stro Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr« hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12 o Juni 1963 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dro Haidinger und der Bundesrichter Dr« Dorschei, Dr«. Messner, Mormann und Dr« Bukow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Köln vom 17» Oktober 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen ■ Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat gegen das seinem Prozefibevollmächtigten am 31- März 1962 zugestellte Urteil des Landgerichts am April 1962 Berufung eingelegt, diese jedoch erst am 12o Juni 1962 begründeto Gleichzeitig mit der Berufungsbe- grünaung hot er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfr1st bean-• * tragt und dabei geltend gemacht;, die Verspätung der Berufung sbegrün dung beruhe auf einem unabwendbaren Zufall«, Seinem Prozeßbevollmächtigten2 Rechtsanwalt ■^9, seien nämlich die Handakten infolge eines Büroversehens nicht innerhalb der am Montag, dem 280 Mai 1962 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden» Die Arbeitsverhältnisse auf dem Büro des Rechtsanwalts 9? auf die sich der Kläger zur Begründung seines Antrages bezieht, lagen damals folgendermaßen» Rechtsanwalt arbeitete ohne Sozius und beschäftigte auf seinem Büro lediglich die Angestellte KflH9, die zwar erst am 1» Mai 1962 bei ihm eingetreten, vorher aber bereits 2 Jahre bei dem beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt Dr» P99 als einzige Schreibkraft beschäftigt war» Rechtsanwalt Dr» PO hatte die Angestellte Rechtsanwalt 9 besonders empfohlen» Auf dem Büro des Rechtsanwalts wurde ein Fristenkalender geführt» Die An- gestellte KflH9 legte daneben noch eine übersichtliche Tabelle an, in der sie die Berufungs- und Berufungsbegrün-dungsfristen eintrug» Die Eintragung der Fristen in den Fristenkalender nahm der Rechtsanwalt selbst vor» Rechtsanwalt PBS war damals schon seit mehreren Monaten wegen eines Magen- und Leberleidens in ärztlicher Behandlung» Am 2*+» und 280 Mai 1962 waren die Schmerzen besonders stark» Gleichwohl verrichtete er auf dem Büro an bei- den Tagen einige wenige Arbeiten» Nach der Darstellung des Klägers fühlte sich Rechtsanwalt nicht in der La- ge9 eine Fristenkontrolle vorzunehmen» Die Angestellte KBB hat an Eides Statt versichert, sie habe den Fristenablauf vom 280 Mai 1962 übersehen, obgleich die Frist sowohl im Fristenkalender als auch in der zusätzlichen Tabelle eingetragen gewesen seic Rechtsanwalt BH) hat eidesstattlich versichert3 er habe die neu eingetretene Angestellte &BB eindringlichst auf die Fristenkontrolle hingewiesen und ermahnt3 in dieser Beziehung besonders sorgfältig zu sein, und er habe auch selbst an Hand des Terminkalenders häufig den Ablauf der Fristen überprüft» Das Berufungsgericht hat, nachdem es eine gesonderte Entscheidung über das V/iedereinsetzungsgesuch angeordnet hatte, den Wiedereinsetzungsantrag durch Urteil zurückgewiesen o Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, beantragt der Kläger, seinem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben» EntScheidung sgrunde: Io Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision gemäß § 5^7 Abs» 2 Nr« 1 ZPO zulässig» Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil wegen der vom Berufungsgericht angeordneten Beschränkung der Verhandlung auf das V/iedereinsetzungsgesuch als Zwischenurteil anzusehen isto Da die Berufungsinstanz durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der Berufung beendet wurde, ist das Urteil in jedem Falle hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit als Kndurteil zu behandeln (vgl» BGH Urt» vom l8o Juni 1953 - IV ZR 22/53 und BAG Urt» vom 9° Dezember 1955 - II AZR *+39/5*+ = NJW 1956, 2^o)o IIo Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Rechtsanwalts darin, daß dieser die Fristenkon- trolle nicht selbst vorgenommen habe» Er sei, so hat es ausgeführt, hierzu in der Lage gewesen, weil er trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem Büro einige Arbeiten verrichtet habe» Auf seine Angestellte habe er sich nicht verlassen dürfen, weil die kurze Beschäftigungs zeit von nicht einmal einem Monat ihm kein ausreichendes Bild für die Zuverlässigkeit der Angestellten habe vermitteln könneno Auch die Empfehlung des vorangegangenen Arbeitgebers, Rechtsanwalt Dr0 Pfl), könne ihn nicht ent-lasten, zu demal diese Empfehlung durch die nachträglich bewiesene Unzuverlässigkeit der Angestellten erschüttert worden sei«. Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, daß 2 Jahre Tätigkeit als Alleinkraft auf einem gleichartigen Anwaltsbüro ausgereicht hätten, um Rechtsanwalt die Überzeugung zu geben, es handle sich bei der Angestellten KflKum eine geschulte Bürokraft, der er die Fristenkontrolle unter Aufsicht anvertrauen könneo Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, daß Rechtsanwalt fB nicht die von ihm zu fordern- de äußerste, den besonderen Umständen angemessene Sorgfalt hat walten lassen, um die Fristversäumung zu verhindern, und daß daher ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht vorliegto Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem immerhin schwer erkrankten Rechtsanwalt v/ie es das B erufungsgericht fordert 3 zuzu demuten war3 gerade in den Tagen seiner Frkrankung in erster Linie die Fristenkontrolle im Auge zu behalten» Der Standpunkt der RevisionQ daß der Anwalt in Zeiten seiner Frkrankung oft gezwungen sein wird.) sich in besonderem Kaße auf sein Personal zu verlasse^ ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen; vorausgesetzt muß dabei allerdings werden«, daß die Bürobediensteten über die erforderlichen Erfahrungen verfügeno Es bedarf auch keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage3 ob Rechtsanwalt Stang die bei ihm neu eingetretene Angestellte trotz einer einschlägigen Vortätigkeit von mehr als 2 Jahren noch mindestens einen Monat lang ständig hätte überwachen müssen3 oder ob er sich auf Stichproben beschränken durfteo Das Verschulden des RechtsanwaIts ist hier darin zu erblicken2 daß er es versäumt hat«, die Eintragung von Vorfristen anzuordnen und für die Durchführung dieser Anordnung zu sorgen» Eine solche Anordnung liegt im Bereich der Büroorganisation» Sowohl die Anordnung als auch ihre Durchführung sind dem Anwalt im Regelfälle zuzu demuten3 weil sie ihn nicht besonders belasten und ihn nicht von seiner vordringlichen Aufgabe^ dem Dienst an der Rechtspflege., abhalten» Daß der Anwalt3 der keine eigene ständige Fristenkontrolle durchführen will3 wenigstens auf dem Gebiet der Büroorganisation für alle Fälle« die im Rahmen einer vernünftigen Berechnung liegen«, Vorsorgen muß3 hat die Rechtsprechung von jeher gefordert (siehe insbesondere BGH Beschl» vom 3o° November 1951 - I ZB lb/51 -= LM ZPO § 233 Nr» 12)» Als eine solche Maßnahme9 die ein Anwalt im Regelfälle treffen muß3 ist die Anordnung anzusehen3 daß zu den wichtigsten Fristen«, insbesondere zu den Berufungsbegründungsfristen von seinen Büroan- gestellten im Fristenkalender Vorfristen vermerkt werden, zu denen die Handakten dem Anwalt vorzulegen sind-. Denn daß am letzten Tage einer Frist Ereignisse eintreten können, die ihrer Wahrnehmung entgegenstehen, liegt durchaus im Bereich vernünftiger Vorausberechnung (vglo BGH aaO sowie die Beschlüsse des erkennenden Senats vom lo» Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - = LM ZPO § 233 (Fc) Nr0 16 und vom 9° Juli 1962 - VIII ZB 20/62 = VersR 1962, 836; RG in DR 19*K>, lo2o)o Der Anwalt, der diese Vorsichtsmaßregel außer Acht läßt9 legt daher im Regelfälle nicht die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt an den Tag, um Fristversäumungen zu verhüten® Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom llo Juli 1962 (VIII ZB 18/62 = NJW 62, 1865 = VersR 1962, 838) hervorgehoben hat, liegt die Bedeutung der vom Reichs*“ gericht und dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze in erster Linie darin, dem Anwalt für die Fertigung der Berufung sbegründung die erforderliche Zeit zu geben und zu verhindern, daß nicht vorhergesehene Ereignisse einer Anfertigung der Berufungsbegründungsfrist am letzten Tage im Wege stehen® Der Senat hat betont, daß der Anwalt bemüht sein muß, sich einen gewissen Spielraum für die Bearbeitung der Sache zu verschaffen® Um eine solche Berufungsbe-gründungsfrist handelt es sich im vorliegenden Falle® Da die Eintragung einer Vorfrist nicht angeordnet und auch nicht erfolgt war, ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht frei von Verschulden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob hier wegen der Besonderheit der Arbeitsverhältnisse auf dem Büro von Rechtsanwalt B nicht sogar die Eintragung von Vorfristen zu anderen, insbesondere zu den Berufungsfristen geboten war o Die Unterlassung der Eintragung einer Vorfrist war ■ auch für die Fristversäumung ursächlich® Wäre nämlich die Handakte Rechtsanwalt ^Bj^fe^Betwa eine Woche vor Fristablauf vorgelegt worden3 so hätte er mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit ~ für eine andere Beurteilung fehlt jeder vernünftige Anhaltspunkt - sofort oder in den nächstfolgenden Tagen entweder mit der Bearbeitung begonnen oder3 falls sein Gesundheitszustand dies erforderlich machte3 für eine Verlängerung der Berufungsbegründung Sorge getrogene IIIo Liegt somit ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 BGB nicht vor3 so ist die Revision mit der Kosten™ folge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr° Haidinger Dr» Dorschei Dr«, Messner Mormann Dr«. Bukow J