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BGH · XII ZR 225/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 225/03

beabsichtigt der Senat, die Revision durch Beschluß nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben. Zivilsenat hat entschieden, daß die Bruttomiete Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist (BGH, Urteil vom 6. Auch hinsichtlich der übrigen von der Revision aufgeworfenen Fragen sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu verneinen. Auch die Betriebskostenvorauszahlungen sind in der ursprünglich vereinbarten Höhe von 286,32 Euro zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
mietenLärmbeeinträchtigungRevisionMinderungAusgangspunktZPOgeringKarlsruheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII. Zivilsenat Die Vorsitzende
VIIIZR 288/04
(Bitte bei allen Schreiben angeben)
Herrn Rechtsanwalt
 Karlsruhe, den 26.04.2005 Herrenstraße 45a
Postanschrift:
76125 Karlsruhe
 Fernsprecher (0721) 159-0 Durchwahl (0721) 159-5201 oder 5510 Telefax-Nr. (0721) 159-2512
In Sachen GbR W
beabsichtigt der Senat, die Revision durch Beschluß nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben. Der XII. Zivilsenat hat entschieden, daß die Bruttomiete Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03). Dem schließt sich der Senat an. Damit liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor. Auch hinsichtlich der übrigen von der Revision aufgeworfenen Fragen sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu verneinen.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist bezüglich der Minderung wegen Lärmbeeinträchtigung zutreffend davon ausgegangen, daß Ausgangspunkt der Herabsetzung um 10 % die vereinbarte Miete von 1432,07 Euro nebst der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlung von 286,32 Euro ist. Würde man, wie die Revision meint, als Bezugsgröße für die Minderung wegen Lärmbeeinträchtigung die wegen der geringeren Wohnfläche ohnehin schon geminderte Miete zugrundelegen, würde letzterer Mangel im Ergebnis zu einer geringeren Minderung wegen Lärmbeeinträchtigung führen, obwohl beide Mängel in keinem Zusammenhang stehen. Auch die Betriebskostenvorauszahlungen sind in der ursprünglich vereinbarten Höhe von 286,32 Euro zu berücksichtigen. Dies entspricht der eigenen Berechnung der Klägerin in ihren korrigierten Betriebskostenabrechnungen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 18. Mai 2005.
Dr. Deppert