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BGH · VIII ZR 288/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 288/04

Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeRichterinZPOHermannKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 288/04
vom 1. Juni 2005
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2004 in Verbindung mit der Urteilsergänzung vom 24. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.476,80 €festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26. April 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
 Dr. Freilesen
 Dr. Leimert
 Hermanns
Dr. Woist