Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 288/04 vom 1. Juni 2005 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2004 in Verbindung mit der Urteilsergänzung vom 24. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.476,80 €festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26. April 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Freilesen Dr. Leimert Hermanns Dr. Woist