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BGH · VIII ZR 287/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 287/64

fanden sich deshalb nicht beim Beklagten, sondern beim Schuldner» Dieser hatte - entsprechend einer zwischen den Beteiligten schon öfter praktizierten Gepflogenheit -dem Beklagten in Höhe des auf diese Pelze entfallenden Pfandbetrageo Akzepte gegeben» Der Kläger begab sich noch am Abond des 28» November 1962 - mit den Schuldner - in die Wohnung des Beklagton und kündigte an, er werde an nächsten Morgen alle vom Schuldner verpfändeten Pelze abholeno An Morgen des 29 o November 1962 ließ der Beklagte durch einen Angestellten seine Gesamtforderung gegen den Schuldner zusammenrechnon» Dieso wurde versehentlich um 1 990 DM geringer auf 93 853 DM errechnet» Der Kläger erhielt mit den Pelzen auch die vom Schuldner für die "ausgeliehenen" Pelze gegebenen Akzepte» Die Pfandscheine über die zurückgegebenen i Pelze hatten der Kläger und der Schuldner nicht zur Hand» Der Beklagte erhielt sio erst später zurück» Die vom Kläger gegebenen Wechsel wurden - teilweise nach Prolongation - eingelöst» Der Kläger verlangt vom Beklagten 12 080 DM - nebst 9 $ Zinsen seit dem 29o November 1962 - aus ungerechtfertigter Bereicherung» Er behauptet, er habe - selbstverständlich - nur die Beträge zahlen wollen, für welche die beim Beklagten noch lagernden Pelze verpfändet gewesen seien, und nicht auch die darüber hinausgehendo restliche Barlohensochuld des Schuldners, Der Beklagte habe ihn geflissentlich darüber im unklaren gelassen, daß die für die 12 080 DM verpfändet gewesenen Pelzo an 29„ November 1962 schon dom Schuldner zurückgegoben waren. Demnach hatte der Beklagte an den dem Schuldner für die Modenschau "ausgeliehenon" Pelzen kein Pfandrecht mehr, selbst wenn die Beteiligten vom Gegenteil ausgegangen oder es sogar vereinbart haben sollten. Berufungsgericht davon auszugehon9 daß der Beklagte für eine Forderung von 12 080 DM ein Pfandrecht auch nicht an den Pelzen hatte9 die er am 29o November 1962 dem Kläger herausgab <> Nach den Aussagen des Schuldners und eines Angestellten des Beklagten sei anzunehmen9 daß der Kläger am 29» November 1962 dem Beklagten oder dessen Angestellten gesagt habe 9 es solle zusammengerochnet werden9 was der Schuldner schulde. Deshalb möge der Beklagte der Ansicht gewesen sein5 der Kläger wolle sämtliche Schulden des Schuldners begleichen• Nach ihrem objektiven Erklärungswert habe aber die Erklärung des Klägers den Sinn gehabt9 daß er nur die Schulden bezahlen wollte, für welche die beim Beklagten vorhandenen Pelze als Pfänder hafteten„ Denn als Treuhänder der Gläubiger habe er lediglich ein Interesse daran gehabt, die noch beim Beklagten befindlichen Pelze einzulöseno Er sei - so das Ergebnis der Bev/eisaufnähme - auch nicht darauf hingev/iesen worden9 daß in dem ihm aufgegebenen Gesamtbetrag Forderungen enthalten v;aren9 für die keine Pelze verpfändet waren« Dies habe der Kläger auch nicht daraus zu entnehmen braucheno daß ihm mit den Pelzen - ohne weitere Aufklärung - auch Akzepte des Schuldners über 12 080 DM zurückgegeben wurden» 4» Das Berufungsgericht nimmt an, gleichwohl sei die Klage nicht begründet, v/eil der Beklagte v/egen der Teilforderung, die nicht durch Pfandrechte gesichert gewesen sei, gegenüber einem Herausgabcanspruch dc3 Schuldners gemäß §§ 3693 370 HGB ein Zurückbehaltungsrecht gehabt habe; der Kläger habe deshalb auch insoweit nicht ohne rechtlichen Grund an den Beklagten gezahlt. Nach dieser Vereinbarung aber, v/ie sie das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - auslegt, sollten mit der Leistunjg des Klägers ausschließlich solche Forderungen des Beklagten gegen den Schuldner getilgt werden, wegen derer der Beklagte an den Pelzen ein Pfandrecht hatte, mithin nicht Forderungen, für die ein solches Pfandrecht an den herauszugebenden Pelzen nicht bestand, auch v/enn der Beklagte insov/eit möglicherv/cise gegenüber dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hatte. Die Höhe der danach vom Kläger zu bezahlenden Forderung betrug aber nicht 93 853 DM, die der Klager gezahlt hat, sondern weniger, v/eil der Schuldner für die Modenschau Pelze zurückerhalten hatte, und die auf diese Pelze ent- Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es demgegenüber unerhoblich, daß der Beklagte - wie unterstellt wird - wegen dieser Forderung dem Schuldner gegenüber nach §§ 3699 370 HOB die Pelzo hätte zurückhalten - können» Denn bei der Ieistunß^kondiktion9 um die es sich hier handelt, entscheidet über das Vorliegon des rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 Abs* 1 Satz 1 BGB allein die Rechtsgrundvereinbarung zwischen Leistendem und Empfänger (oder - bei einseitiger Bestimmung - die Bestimmung des Leistenden)« Es ist dagegen unerheblich0 ob im Verhältnis zu anderen der Empfänger den geleisteten Gegenstand beanspruchen kann» Nach der Rechtsgrundvereinbarung vom 28»/29o November 1962 hatte der Kläger aber nur dio Forderungen des Beklagton zu befriedigen,, die durch Pfandrechte an den Pelzen gesichert waren» Mit dem überschießenden Betrag hat dagegen der Kläger Forderungen des Beklagten bezahlt, die er nach der maßgeblichen Hechtsgrundvereinbarung nicht zu bezahlen hatte» Rechtlich steht er insoweit einem Schuldner oder Britten gloich9 der auf eine nicht bestehende Schuld gezahlt hat» Ber Kläger kann deshalb nach § 812 Abs» 1 Satz 1 BGB den Teil der 93 333 BM zurückfordern, der am 29o November 1962 über den Gesamtbetrag der durch Pfand gesicherten Forderung des Beklagten hinausging»

Zitierte Normen: § 1253 BGB
PelzForderungPfandKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22oFebruar 1967 Klettj
 Juotizhauptackrotör ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 287/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans
 in Hl
 istr, ^
- Prozeßbevollmächtigtor:
Klägers und Rcvisionsklägero,
 Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Kaufmann * Benno Bl
m
NB Südo Am Hf
- Rrozoßbevollmiichtigte:
Beklagten und Rcvisionsbeklagten9
Rechtsanwälte RrofoDr, und Dr,
 ct f
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« Februar 1967 unter Hit— Wirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichtcr Dr. Golhaar? Dr, Weber? Mormann und Brax-raaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10* Juli 1964 teilweise aufgehobene
 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1o Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hannover vom 16* Januar 1964 abgeändert:
Unter Abweisung der Mehrforderung wird der Beklagte verurteilt? an den Kläger 10 090 DM - in V/orten: Zehntausendneunzig Deutsche Mark -nebst 4 $ Zinsen seit dem 14o April 1964 zu zahlen*
Die weitergehonde Revision wird zurückgewiesen0
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6? der Beklagte 5/6*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betreibt ein Pfandhausa Er stand in Geschäftsverbindung mit dem Kürschnermeister	In-
haber eines Einzolhandelsgeschäfts in Pelzen (im folgenden als Schuldner bezeichnet)» Der Schuldner verpfändete laufend Pelze beim Beklagten» Dabei v/urden die Pelze einzeln oder gruppenweise in der Weise zu dem Pfand gegeben, daß der Beklagte auf das einzelne Stück oder die Gruppe einen bestimmten Darlehenobetrag gab» Im Spätherbst 1962 geriet der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten«, Auf einer Gläubigerversammlung vom 28.o November 1962 beschlossen die Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners:
"(Der Kläger) übernimmt ab sofort (28011o1962,
 23oOO Uhr) die treuhänderische Leitung der Firma Felz-FSBBo
 Das Geschäft bleibt zunächst geschlossen und wird erst eröffnet, wenn ein Geschäftsbetrieb nach kaufmännischen Gepflogenheiten möglich ist» Die Entscheidung darüber fällt (der Kläger) zusammen mit einem Gläubigerausschuß 0 00
(Der Kläger) übernimmt die Verpflichtung, ab sofort für eine Rückführung der außerhalb des Geschäfts befindlichen Ware zu sorgen (verpfändete Ware, si-cherungsübereignete Ware um;.)„ Diese Ware wird nach Rückkehr ins Geschäft 0». inventarisiert und EoVo (= Eigentumsvorbehalt) registriert *»»'*
Die Darlehensschuld des Schuldners beim Beklagten belief sich in diesem Zeitpunkt auf 95 845 DM, für die der Schuldner dem Beklagten eine große Anzahl Pelze verpfändet hatte» Einige von diesen, die für 12 080 DM verpfändet waren, hatte der Beklagte allerdings kurz zuvor dem Schuldner für eine Modenschau "ausgeliehen"; sie be-
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fanden sich deshalb nicht beim Beklagten, sondern beim Schuldner» Dieser hatte - entsprechend einer zwischen den Beteiligten schon öfter praktizierten Gepflogenheit -dem Beklagten in Höhe des auf diese Pelze entfallenden Pfandbetrageo Akzepte gegeben» Der Kläger begab sich noch am Abond des 28» November 1962 - mit den Schuldner - in die Wohnung des Beklagton und kündigte an, er werde an nächsten Morgen alle vom Schuldner verpfändeten Pelze abholeno An Morgen des 29 o November 1962 ließ der Beklagte durch einen Angestellten seine Gesamtforderung gegen den Schuldner zusammenrechnon» Dieso wurde versehentlich um 1 990 DM geringer auf 93 853 DM errechnet»
Über diesen Betrag gab der Kläger dem Beklagten Akzepte» Der erwähnte Rechenfehler wurde schon entdeckt, bevor der Beklagte dem Kläger den Empfang der Wechsel quittierte» Der Beklagte stellte deshalb dem Kläger folgende Quittung aus:
"Quittung über 93 853oOO DM »»» in Akzepten erhalten .»» für Einlösung (Schuldner), noch aus-stehend 1 990 DM, richtig orhalton zu haben bescheinigt »oo gez» (Beklagter)"»
Der Kläger erhielt mit den Pelzen auch die vom Schuldner für die "ausgeliehenen" Pelze gegebenen Akzepte» Die Pfandscheine über die zurückgegebenen i Pelze hatten der Kläger und der Schuldner nicht zur Hand» Der Beklagte erhielt sio erst später zurück» Die vom Kläger gegebenen Wechsel wurden - teilweise nach Prolongation - eingelöst»
Der Kläger verlangt vom Beklagten 12 080 DM - nebst 9 $ Zinsen seit dem 29o November 1962 - aus ungerechtfertigter Bereicherung» Er behauptet, er habe - selbstverständlich - nur die Beträge zahlen wollen, für welche die
 beim Beklagten noch lagernden Pelze verpfändet gewesen seien, und nicht auch die darüber hinausgehendo restliche Barlohensochuld des Schuldners, Der Beklagte habe ihn geflissentlich darüber im unklaren gelassen, daß die für die 12 080 DM verpfändet gewesenen Pelzo an 29„ November 1962 schon dom Schuldner zurückgegoben waren. Die Vorin3tanzon haben die Klage abgewieoeno Mit der Revision verfolgt der Klägor die Klageforderung weiter, Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io Gemäß § 1253 BGB erlischt das Pfandrecht, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Eigentümer zurückgibt; der Vorbehalt der Portdauer des Pfandrechts ist unwirksam. Demnach hatte der Beklagte an den dem Schuldner für die Modenschau "ausgeliehenon" Pelzen kein Pfandrecht mehr, selbst wenn die Beteiligten vom Gegenteil ausgegangen oder es sogar vereinbart haben sollten. Das nimmt zutreffend auch das Berufungsgericht an,
2, Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe mit dem Schuldner vereinbart gehabt, die bei ihm verbliebenen Pelze sollten Jeweils als Pfänder auch für die Beträge haften, die auf die vom Schuldner "entliehenen" Pelze entfielen. Das Berufungsgericht verneint dies aufgrund tatsächlicher Würdigung mit eingehender Begründung, Bedenken haben die Parteien insoweit nicht vorgebracht, sie sind auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb mit dem
 
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Berufungsgericht davon auszugehon9 daß der Beklagte für eine Forderung von 12 080 DM ein Pfandrecht auch nicht an den Pelzen hatte9 die er am 29o November 1962 dem Kläger herausgab <>
3. Zum Inhalt und zur Auslegung der am 28o/29» November 1962 zynischen den Partoien getroffenen Vereinbarung führt das Berufungsgericht aus:
Nach den Aussagen des Schuldners und eines Angestellten des Beklagten sei anzunehmen9 daß der Kläger am 29» November 1962 dem Beklagten oder dessen Angestellten gesagt habe 9 es solle zusammengerochnet werden9 was der Schuldner schulde. Deshalb möge der Beklagte der Ansicht gewesen sein5 der Kläger wolle sämtliche Schulden des Schuldners begleichen• Nach ihrem objektiven Erklärungswert habe aber die Erklärung des Klägers den Sinn gehabt9 daß er nur die Schulden bezahlen wollte, für welche die beim Beklagten vorhandenen Pelze als Pfänder hafteten„ Denn als Treuhänder der Gläubiger habe er lediglich ein Interesse daran gehabt, die noch beim Beklagten befindlichen Pelze einzulöseno Er sei - so das Ergebnis der Bev/eisaufnähme - auch nicht darauf hingev/iesen worden9 daß in dem ihm aufgegebenen Gesamtbetrag Forderungen enthalten v;aren9 für die keine Pelze verpfändet waren« Dies habe der Kläger auch nicht daraus zu entnehmen braucheno daß ihm mit den Pelzen - ohne weitere Aufklärung - auch Akzepte des Schuldners über 12 080 DM zurückgegeben wurden»
Diese Bev/eisv/ürdigung und Auslegung des Berufungsgerichts werden von den Parteien nicht beanstandet» Bedenken sind nicht ersichtlich«.
 
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4» Das Berufungsgericht nimmt an, gleichwohl sei die Klage nicht begründet, v/eil der Beklagte v/egen der Teilforderung, die nicht durch Pfandrechte gesichert gewesen sei, gegenüber einem Herausgabcanspruch dc3 Schuldners gemäß §§ 3693 370 HGB ein Zurückbehaltungsrecht gehabt habe; der Kläger habe deshalb auch insoweit nicht ohne rechtlichen Grund an den Beklagten gezahlt. Dies ist rechtsirrig , auch v/enn der Beklagte - v/ogegen die Revision sich v/endet - ein solches Zurückbehaltungsrecht gehabt haben sollte^
Der Kläger hat an den Beklagten nicht namens des Schuldners, sondern im eigenen Namen als beauftragter Treuhänder der Gläubiger gezahlt. Er hat demnach nicht etwas gezahlt, was er dem Beklagten geschuldet hätte, vielmehr wurde der Rechtsgrund seiner Leistung, die er als Dritter in Sinne des § 267 3GB erbracht hat, durch die Vereinbarung mit dem Beklagten vom 28./29. November 1962 bestimmt. Nach dieser Vereinbarung aber, v/ie sie das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - auslegt, sollten mit der Leistunjg des Klägers ausschließlich solche Forderungen des Beklagten gegen den Schuldner getilgt werden, wegen derer der Beklagte an den Pelzen ein Pfandrecht hatte, mithin nicht Forderungen, für die ein solches Pfandrecht an den herauszugebenden Pelzen nicht bestand, auch v/enn der Beklagte insov/eit möglicherv/cise gegenüber dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hatte.
Die Höhe der danach vom Kläger zu bezahlenden Forderung betrug aber nicht 93 853 DM, die der Klager gezahlt hat, sondern weniger, v/eil der Schuldner für die Modenschau Pelze zurückerhalten hatte, und die auf diese Pelze ent-
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fallenden Forderungen nicht mehr durch Pfandrechte des Beklagten gesichert waren»
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es demgegenüber unerhoblich, daß der Beklagte - wie unterstellt wird - wegen dieser Forderung dem Schuldner gegenüber nach §§ 3699 370 HOB die Pelzo hätte zurückhalten - können» Denn bei der Ieistunß^kondiktion9 um die es sich hier handelt, entscheidet über das Vorliegon des rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 Abs* 1 Satz 1 BGB allein die Rechtsgrundvereinbarung zwischen Leistendem und Empfänger (oder - bei einseitiger Bestimmung - die Bestimmung des Leistenden)«
Es ist dagegen unerheblich0 ob im Verhältnis zu anderen der Empfänger den geleisteten Gegenstand beanspruchen kann» Nach der Rechtsgrundvereinbarung vom 28»/29o November 1962 hatte der Kläger aber nur dio Forderungen des Beklagton zu befriedigen,, die durch Pfandrechte an den Pelzen gesichert waren» Mit dem überschießenden Betrag hat dagegen der Kläger Forderungen des Beklagten bezahlt, die er nach der maßgeblichen Hechtsgrundvereinbarung nicht zu bezahlen hatte» Rechtlich steht er insoweit einem Schuldner oder Britten gloich9 der auf eine nicht bestehende Schuld gezahlt hat» Ber Kläger kann deshalb nach § 812 Abs» 1 Satz 1 BGB den Teil der 93 333 BM zurückfordern, der am 29o November 1962 über den Gesamtbetrag der durch Pfand gesicherten Forderung des Beklagten hinausging»
5o Die Forderung des Klägers berechnet sich wie folgt:
Bie ursprünglich in voller Höhe durch Pfänder gesicherte Gesamtforderung des Beklagten gegen den Schuldner betrug am 29oNovember 1962 95 843 BM» Bie an den Schuldner
 zurückgegebenen Pelze waren für Forderungen in Höhe von 12 080.DM verpfändet gewesen«> Am 290 November 1962 waren demnach noch Forderungen in Höhe von 95 843 - 12 080 =
82 763 DM durch Pfand gesicherte Da aber der Beklagte 95 853 DM gezahlt hat, hat er die Differenz9 also 10 090 DM3 zu viel bezahlt« In dieser Höhe - nebst 4 $ Zinsen seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) - war der Klage stattzugeben; die Mehrforderung war abzuweison0
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO
Dr« Haidinger	Dr0	Gelhaar	Dr„	Weber
 Mormann
Braxmaier