Sie muß insbesondere auch ersehen lassen, daß der Ausfertigungsverraerk von dem Ui-kundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist. Lieser betrag setzt sich zusammen aus 2 191,75 LM für die Lieferung von Nachtschränken an die Britische Rheinarmee und weiteren 8 002,50 IM für 550 Tee-Tabletts, welche die Klägerin für die britischer: Streitkräfte, und zwar nach ihrer Behauptung im Aufträge des Beklagten, hat hersteilen lassen, die aber nicht abgenommen worden sind. Juni 1962 hat der Beklagte erneut Berufung einige legt und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8 002,50 L!A nebst Zinsen für die Tee-Tabletts zu zahlen. Juni 1962 eingelegte Berufung durch Zwischenurteil für zulässig erklärt und hat durch Kndurteil die Klage in dem vom Beklagten beantragten Umfange abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, beantragt die Klägerin in erster Linie die Verwerfung und hillsweise die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts. I„ las Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten vom 4 o Juni 1962 mit Recht als zulässig angesehen,. 1. 1er erkennende Senat hat selbständig zu prüfen, o’o die von dem Beklagten am 4„ Juni 1962 eingelegte zweite Berufung zulässig war, über die das Berufungsgericht entschieden hat. 2, Lie Entscheidung über die Zulässigkeit der zweiten Berufung hängt davon ab, c’o das Urteil des Landgerichts von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Prozeß-bevollmächtigten des Beklagter, am 20. Ler Ausfertigungsvermerk des dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erteilten vollständigen Urteils des Landgerichts, das mit den in schreibmaschinenschrift wiedergegebenen Hamen der Richter endete, war mittels eines Stempels hergestellt worden. Eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung in abgekürzter form ist von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. 3» Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision darin zu folgen, daß das Urteil des landgerichts am 20. Es ist indes nicht erforderlich, daß die Ausfertigung selbst dem Zustellungsempfänger übergeben wird, sondern es genügt nach § 170 Abs. 1 ZPO die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, also aer Urteilsausfertigung, denn damit ist die in § 317 ZPO vorgesehene Zustellung der Ausfertigung aes Urteils erfolgt. Ebensowenig steht der Wirksamkeit der Zustellung der Umstand entgegen, daß hier für die Zustellung eine beglaubigte Abschrift benutzt wurde, die von der zustellenden Partei auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden war (BGH Bescnl. Anerkannt ist vif.Imehr, daß lediglich dann, wenn es sich nur um offenbare Unrichtigkeiten der beglaubigten Abschrift in Neoenpunkten handelt, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird. Das Berufungsgericht hat in dem fehlenden Hinweis auf die handschriftliche Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den IFrkunds- - Gemäß § 317 Abs.3 ZPO muß dieser Vermerk von dem ürtundsbeemten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden, fehlt die Unterscnrift unter dem Vermerk, so handelt es sich in Wahrheit nicht um eine Ausfertigung, sondern allenfalls, wie das berufungsgericht zutreffend annimmt, um den Entwurf einer Ausfertigung. Daraus folgt gleichzeitig, daß aus der beglaubigten Abschrift zu entnehmen sein muß, ob die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten unterschrieben worden ist. Prozeßbevcll-rauchtigten des Beklagten übergebene Abschrift ersehen ließ, daß der Urkundsbeamte aer Geschäftsstelle den Ausfertigungs-vermerk handschriftlich unterzeichnet hatte. Liese trage hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision mit Recht verneint, La es weitgehend üblich geworden ist, den meist nicht deutlich lesbaren Kamen, mit dem ein Schriftstück unterzeichnet ist, unter der Unterschrift in klammern in Maschinenschrift oder mittels eines Stempels zu wieoernolen, ist daraus, daß in der Abschrift nur der in Klammern gesetzte Karne enthalten ist, nicht zu ersehen, ob der Urkundsbeamte dieses Kamens auch tatsächlich seine Unterschrift geleistet hatte, zu demal die Unterschriften der mitwirkenden Richter, die sich unmitteloar über dem Wort "ausge-fertigt" befinden, in der Abschrift nicht in Klammern gesetzt sind. Aus dem Umstand allein, daß, von der Unterschrift abgesehen, die beglaubigte Abschrift den gesamten Ausfertigungsvermerk einschließlich der dem Mamenszug des Urkundsbeamten folgenden Worte enthält, kann nicht auch auf die Unterzeichnung geschlossen werden» Üblicherweise wird nämlich die Unterschrift erst geleistet, nachdem der maschinengeschriebene lext der Urkunde bereits vollständig hergestellt oder, wie hier, der Stempelauidruck angebracht ist» Lie beglaubigte Abschrift weicht daher, was den beglaubigungsvermerk anbelangt, so wesentlich von der Ausfertigung ab, daß die Übergabe dieser Abschrift nicht ausreiente, um eine wirksame Zustellung herbeizu-iUhren. 1. Hach Ansicht des Berufungsgerichts reichen die Bekundungen des in oeiden Rechtszügen als Ze< ..*u vernommenen Schreinermeisters GQHHB, der als Angestellter der Klägerin in der hier in frage stehenden Zeit für den gesamten Innendienst bei dieser verantwortlich war, nicht aus, um zu beweisen, daß die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von 590 Tee-Tabletts geschlossen haben. Gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, so hat das Berufungsgericht seine Würdigung eingeleitet, seien schon deshalb geboten, weil der Zeuge und auch die Klägerin selbst im ersten Rechtszuge stets von einem Aufträge der Rheinarmee gesprochen hätten, während nach der Aussage des Zeugen im Berufungsrechtszuge die Royal Air force die Vertragsparl-nerin der Beklagten gewesen sein soll. Mag es sicn auch nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handeln, wie die Revision meint, so war das Berufungsgericht doch nicht gehindert, aus der erwähnten Abweichung zwischen den Aussagen des Zeugen im ersten und zweiten Rechtszuge Schlüsse zu Lasten der Klägerin zu ziehen. Auch eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht, die von der Revision ebenfalls gerügt wird, scheidet bei dieser Sachlage aus.
Unchschlagwerk: ja Amtliche Sammlung: nein Z'_FP_M_ J70_2_ pj 7 Die beglaubigte Abschrift eines Urteils, die zur Zustellung benutzt wird, muß in allen wesentlichen Punkten mit der Ausfertigung übereinstimmen. Sie muß insbesondere auch ersehen lassen, daß der Ausfertigungsverraerk von dem Ui-kundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist. . tTJ. i t • -iOLG Düsseldorf 3uH, Urt. v. Io. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - LG Düsseldorf VIII ZF._ 286/65 Verkündet am 10. Juni 1964 Xlett, Justizobersekretär als UrKunasbeamter der Geschäftsstelle I m der Firma Fritz K Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Et kal C + raße t, alleiniger Inhaber Kaufmann Fritz Kt Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Willi XiflHHPstraße tBs> m 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. tHP - V » hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Haidinger sowie der Bundesrichter Er. Gelhaar, Er. Eorschel, Er. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Eie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Eüsseldorf vom 24. Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Lie Parteien standen miteinander in Geschäftsbeziehungen^ die Lieferungen von Inventargegenständen für den Bedarf der in der Bundesrepublik stationiex'ten britischen Streitkräfte zu dem Gegenstand hatten,, Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 10 194,25 IM nebst Zinsen verlangt. Lieser betrag setzt sich zusammen aus 2 191,75 LM für die Lieferung von Nachtschränken an die Britische Rheinarmee und weiteren 8 002,50 IM für 550 Tee-Tabletts, welche die Klägerin für die britischer: Streitkräfte, und zwar nach ihrer Behauptung im Aufträge des Beklagten, hat hersteilen lassen, die aber nicht abgenommen worden sind. Las Landgericht hat durch Teilurteil vom 20.Februar 1962 den Beklagten zur Zahlung von 9 110,15 EM nebst Zinsen verurteilt. In diesem Betrage ist die Forderung von 8 002, 50 LM für die Tee-Tabletts in voller Höhe enthalten. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 18.April 1962 Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Begrün-ciungsfrist begründet. Am 4. Juni 1962 hat der Beklagte erneut Berufung einige legt und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8 002,50 L!A nebst Zinsen für die Tee-Tabletts zu zahlen. Las Berufungsgericht hat die am 4. Juni 1962 eingelegte Berufung durch Zwischenurteil für zulässig erklärt und hat durch Kndurteil die Klage in dem vom Beklagten beantragten Umfange abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, beantragt die Klägerin in erster Linie die Verwerfung und hillsweise die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts. - 5 Snt scheidungsgrUnd e: I„ las Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten vom 4 o Juni 1962 mit Recht als zulässig angesehen,. 1. 1er erkennende Senat hat selbständig zu prüfen, o’o die von dem Beklagten am 4„ Juni 1962 eingelegte zweite Berufung zulässig war, über die das Berufungsgericht entschieden hat. Lat Zwischenurteil des Berufungsgerichts, durch das die Berufung für zulässig erklärt wurde, war weder unanfechtbar noch selbständig anfechtbar,, Es bindet den erkennenden Senat nicht, denn nach § 548 ZPO unterliegen seiner Beurteilung auch diejenigen, nicht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unanfechtbaren Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind. Dazu gehören auch Zwischenurteile, die gemäß §§ 519 b, 303 ZPO ergangen sind unc die Zulässigkeit cer Berufung bejaht naben (vgl, RGZ 136, L'/5, 277). 2, Lie Entscheidung über die Zulässigkeit der zweiten Berufung hängt davon ab, c’o das Urteil des Landgerichts von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Prozeß-bevollmächtigten des Beklagter, am 20. März 1962 wirksam zugestellt wurae. Iin einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt: Ler Ausfertigungsvermerk des dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erteilten vollständigen Urteils des Landgerichts, das mit den in schreibmaschinenschrift wiedergegebenen Hamen der Richter endete, war mittels eines Stempels hergestellt worden. Lieser lautet: "Ausgefertigt (Sch^^) Justizangestellter als Urkundsceamter der Geschäftsstelle des Landgerichts" \ 4 In den freien Platz zwischen den beiden erster, Zeilen befindet sich eine Unterschrift, die auf Grund der in Klammern folgenden Eamensangabe als solche des Justizangestellten Sch|^P entziffert werden kann. Eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung in abgekürzter form ist von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. März 1962 zu dem Zwecke der Zustellung dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten übergeben und von diesem angenommen worden. Auf dieser Abschrift ist der Auslertiguntsvermerk in folgender Weise in Maschinenschrift wiedergegeben: "Ausgefertigt (Sch(^) JustizangestelULter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts" 3» Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision darin zu folgen, daß das Urteil des landgerichts am 20. März 1362 nicht wirksam zugestellt wurde. a) Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 29 o September 1959 - VIII ZF. 5/59 - (LM ZPO § 317 Hr. 3) dargelegt hat, geht § 317 ZPO davon aus, daß die Zustellung eines Urteils in der Zustellung einer Ausfertigung besteht. Es ist indes nicht erforderlich, daß die Ausfertigung selbst dem Zustellungsempfänger übergeben wird, sondern es genügt nach § 170 Abs. 1 ZPO die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, also aer Urteilsausfertigung, denn damit ist die in § 317 ZPO vorgesehene Zustellung der Ausfertigung aes Urteils erfolgt. Ebensowenig steht der Wirksamkeit der Zustellung der Umstand entgegen, daß hier für die Zustellung eine beglaubigte Abschrift benutzt wurde, die von der zustellenden Partei auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden war (BGH Bescnl. v. 11. Uuni 1953 - IV ZB 57/53 -EM ZfO § 233 Nr. 37)= b) Wesentlich ist, daß die oeglaubigte Abschrift, die zur Zustellung benutzt wird, mit der abgekürzten Urteilsausfertigung übereinstimmt. 1st dies nicir. der i-all, so ist die Zustellung nicht wirksam. liese strengen Anforderungen an den Inhalt der Abschrift sind schon deshalb erforderlich, weil der Zustellungsempfänger sich darauf verlassen Können muß, daß die ihm übergebene Abschrift in den wesentlichen Punkten richtig ist. Es darf ihm nicht zugemutet /werden, die Richtigkeit bei der Zustellung nuchzuprüi'en. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Zust-TLungsempfänger auf Grund einer solchen Prüfung die Unriehtj^keit der beglaubigten Abschrift erkannt hat (EGZ 159, 25, 27; BGHZ 24, 115, r 8) . Per Hinweis der Revision, der Prozeßbevollmächtigte des beklagten, der die Zustellung in Empfang nahm und die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung bescheinigte, habe das Urteil vor sich gehabt und den Austertigungsvermerk gesehen, so daß er an der richtigen Ausfertigung des Urteils gar keinen Zweifel haben konnte, ist deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung. Anerkannt ist vif.Imehr, daß lediglich dann, wenn es sich nur um offenbare Unrichtigkeiten der beglaubigten Abschrift in Neoenpunkten handelt, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird. c) liier weicht die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten übergebene beglaubigte Abschrift der aogekürzten Urteilsausfertigung bei der ‘Wiedergabe des Ausl er tigungs-vermerks von dieser darin ab, daß die Unterschrift des 6 urkundsbeamten Schiras in dem Zwischenraum zwischen der ersten und zweiten Zeile des Stempelaufdrucks weggelassen ist. Es ist vielmehr lediglich der Wortlaut des Stempelaufdrucks mitgeteilt worden. Das Berufungsgericht hat in dem fehlenden Hinweis auf die handschriftliche Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den IFrkunds- beamten der Geschäftsstelle einen wesentlichen Mangel der < zugestellten beglaubigten Abschrift erblickt. Entgegen oer Ansicht der Revision ist dieser Auflassung zu folgen,, Es besteht in Schrifttum und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß die für den Zustellungsempfänger bestimmte Urteilsabschrift mit dem Ausfertigungsvermerk versehen sein muß (zuletzt: BGH Besohl, v, 8. Januar 1962 - VII ZB 14/61 -v’ersR 1962, 218). - Gemäß § 317 Abs. 3 ZPO muß dieser Vermerk von dem ürtundsbeemten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden, fehlt die Unterscnrift unter dem Vermerk, so handelt es sich in Wahrheit nicht um eine Ausfertigung, sondern allenfalls, wie das berufungsgericht zutreffend annimmt, um den Entwurf einer Ausfertigung. Daraus folgt gleichzeitig, daß aus der beglaubigten Abschrift zu entnehmen sein muß, ob die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten unterschrieben worden ist. Hat der Ui v, undsbeamte zwar die Ausfertigung unterschrieben, läßt ries aber die zu dem Zwecke der Zustellung übergebene beglaubigte Abschrift nicht einwandfrei erkennen, so stimmt die beglaubigte Abschrift insoweit mit der Ausfertigung nicht überein. Sie ist in einem wesentlichen Punkte unrichtig, und dieser Mangel fuhrt dazu, daß die durch die Übergabe einer solchen beglaubigten Abschrift durchgefünrte Zustellung unwirksam ist. Es isu mithin entscheidend, ob die ceir. Prozeßbevcll-rauchtigten des Beklagten übergebene Abschrift ersehen ließ, daß der Urkundsbeamte aer Geschäftsstelle den Ausfertigungs-vermerk handschriftlich unterzeichnet hatte. Liese trage hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision mit Recht verneint, La es weitgehend üblich geworden ist, den meist nicht deutlich lesbaren Kamen, mit dem ein Schriftstück unterzeichnet ist, unter der Unterschrift in klammern in Maschinenschrift oder mittels eines Stempels zu wieoernolen, ist daraus, daß in der Abschrift nur der in Klammern gesetzte Karne enthalten ist, nicht zu ersehen, ob der Urkundsbeamte dieses Kamens auch tatsächlich seine Unterschrift geleistet hatte, zu demal die Unterschriften der mitwirkenden Richter, die sich unmitteloar über dem Wort "ausge-fertigt" befinden, in der Abschrift nicht in Klammern gesetzt sind. Aus dem Umstand allein, daß, von der Unterschrift abgesehen, die beglaubigte Abschrift den gesamten Ausfertigungsvermerk einschließlich der dem Mamenszug des Urkundsbeamten folgenden Worte enthält, kann nicht auch auf die Unterzeichnung geschlossen werden» Üblicherweise wird nämlich die Unterschrift erst geleistet, nachdem der maschinengeschriebene lext der Urkunde bereits vollständig hergestellt oder, wie hier, der Stempelauidruck angebracht ist» Lie beglaubigte Abschrift weicht daher, was den beglaubigungsvermerk anbelangt, so wesentlich von der Ausfertigung ab, daß die Übergabe dieser Abschrift nicht ausreiente, um eine wirksame Zustellung herbeizu-iUhren. d) Ler Mangel dei Zustellung wire auch nicht dadurch geheilt, daß hier der Zustellungsempfänger gemäß § 19ö Abs» 2 ßatz 1 ZPO den Eingang einer ordnungsmäßigen Ab- - 8 Schrift bestätigt hat. Denn diese Bescheinigung läßt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit zu (BGH Beschl. v. 27 .Hovember 19^1 - IV ZR 189/91 - LS! ZPO § 198 Hr. 1 und BGH Urt. v. 25. Januar I960 - III ZR 9/59 - LM ZPO § 198 Nr. 10), der hier geführt ist» Ist aber das Urteil des Landgex'ichts am 20. März 1962 nicht wirksam zugestellt worden, so ist die air 4. Juni 1962 eingegangene Berufung rechtzeitig. La auch alle sonstigen i Berufungsförmlichkeiten gewahrt sind, hat mithin das Berufungsgericht diese Berufung mit Recht als zulässig angesehen. IIo Das angefochtene Urteil selbst läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision beschränken sich darauf, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen. Sie können keinen Erfolg haben. 1. Hach Ansicht des Berufungsgerichts reichen die Bekundungen des in oeiden Rechtszügen als Ze< ..*u vernommenen Schreinermeisters GQHHB, der als Angestellter der Klägerin in der hier in frage stehenden Zeit für den gesamten Innendienst bei dieser verantwortlich war, nicht aus, um zu beweisen, daß die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von 590 Tee-Tabletts geschlossen haben. Gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, so hat das Berufungsgericht seine Würdigung eingeleitet, seien schon deshalb geboten, weil der Zeuge und auch die Klägerin selbst im ersten Rechtszuge stets von einem Aufträge der Rheinarmee gesprochen hätten, während nach der Aussage des Zeugen im Berufungsrechtszuge die Royal Air force die Vertragsparl-nerin der Beklagten gewesen sein soll. Die Revision meint, daß diese 'Würdigung auf ein bloßes Mißverständnis des Berufungsgerichts zurückzuf(ihren sei. Die Royal Air force sei ein feil der Britischen Rheinarmee. ln v.ahi'heit hatten die Parteien, wie auch das eigene Vorbringen des Beklagten ergebe, die zuständige Stelle der Royal Air force gemeint. Lie Zweifel, die das Berufungsgericht aus aiesem Grunde in die Glaubwürdigkeit des Zeugen setze, seien deshalb unberechtigt, so daß eine andere be-weiswüidigung Platz greifen müsse. Bei dieser Buge über- sieht die Revision, daß der Einkäufer in seiner Zeugen- aussage vor dem Berufungsgericht oekundet hatte, die Khein-armee und die Royal Air Force hatten ;jede durch eigene Verwaltungsstellen die Einkäufe für ihren Bedarf durchführen lassen. Lie Aussage des dans ist von den Parteien nicht beanstandet worden. Auch das Berufungsgericht hat offensichtlich keine Zweifel an ihrer Richtigkeit gehabt. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Rheinarmee und die Royal Air Force nicht gleichzusetzen waren, und es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das berufunesgericnt Zweifel an aer Richtigkeit der Aussage des Grünewald daraus herleitet, daß dieser im ersten Rechtszuge die Rheinarmee und im zweiten Rechtszuge die Koyal Air Force als Vertragspartnerin des Beklagten bezeichnete. Mag es sicn auch nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handeln, wie die Revision meint, so war das Berufungsgericht doch nicht gehindert, aus der erwähnten Abweichung zwischen den Aussagen des Zeugen im ersten und zweiten Rechtszuge Schlüsse zu Lasten der Klägerin zu ziehen. Auch eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht, die von der Revision ebenfalls gerügt wird, scheidet bei dieser Sachlage aus. 2» Laß der Beklagte wiederholt schriftlich gemahnt wurde und trotz dieser Mahnungen über sechs Monate vergehen ließ; bevor er mit Schreiben vom 23. lebruar 1961 deutlich erklärte, er habe den Auftrag nicht erteilt, hat das Be- “ 10 » rufuru;sgericht entgegen der Darstellung der Revision nicht übersehen, sondern auf Seite 9 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erörtert. Wenn es aus diesen Tatsachen nicht den Schluß zieht, den die Revision für richtig hält, so ist das kein Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte. 3= Der Beklagte ist in der Klageschrift und im Beruiungs-urteil ausdrücklich als Kaufmann bezeichnet -worden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Revision vermutet, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß der,Beklagte Vollkaufmann ist. Die Revision kann somit keinen Erfolg haben. Sie muß vielmehr mit aer Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Br, Haidinger Er, Gelhaar Dr. Lorschel Er. Mezger Mormann