Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Er. Mezger, Er. Messner und Mormann für Recht erkannt: Lie Geräte entsprächen den Bestimmungen des Fernmeldetechnischen Zentralamts (FTZ) der Bundespost in Darmstadt und seien bezüglich Preis und technischer Beschaffenheit konkurrenzlos, wobei er auf einen Prospekt verwies« Sie hätten infolgedessen schon jetzt bei Taxiunternehmen so großes Interesse geweckt, daß der Umfang des Vertriebs weit über das ursprünglich angenommene Maß hinauswachse, so daß die Finanzierung von ihm nicht getragen werden könne. Der Kläger versicherte in diesem Vertrag, daß der Geräte-Typ die neueste Konstruktion auf dem Gebiete der Funksprechgeräte für Fahrzeuge darstelle und keine andere Firma ein mit so vielen Vorzügen ausgestattetes Gerät auf den Markt gebracht habe. Br versicherte in dem Vertrag ferner, die Konstruktion sei ausgereift und könne in Serienfertigung gehen; die Bestimmungen des FTZ der Bundespost seien für dieses Gerät erfüllt. Sie stellte weitere Zahlungen für den Kläger ein und verweigerte sodann die Vertragserfüllung mit der Begründung, sie habe sich durch irreführende Angaben über Entwickungsgrad und technische Qualität der Konstruktion täuschen lassen. Rach dem Vertragsinhalt habe der Kläger der Beklagten zugesichert, daß die Konstruktion des Funksprechgeräts ausgereift sei, in Serienfertigung gehen könne und daß er die Serienfertigung vorbereitet habe» Wie das Berufungsgericht weiter ausf'Uhrt, sei der Sachverständige Prof .Br»-Ing. habil. 14 = August 1962 in Verbindung mit dem von ihm in dem Straf-ermittlungsverfahren gegen den Kläger erstatteten Gutachten vom 24« 2uli 1959 zu dem Ergebnis gelangt, daß die von dem Kläger gebauten Geräte in den elektrischen Eigenschaften wesentliche Mängel aufwiesen, die zeigten^ daß auch die labormäßige Entwicklung noch nichts abgeschlossen gewesen sei. Das Gerät sei danach nicht fertigungs reif.Die in den Unterlagen des Klägers (sie waren von ihm zu den Gerichtsakten vorgelegt und dem Sachverständigen zugeleitet worden) enthaltenen Informationen seien auch nach sorgfältiger Auswertung und sauberer Aufzeichnung für die Aufnahme einer Serienfertigung gänzlich unzureichend. August 1962 -So 1 f - für den Kläger ausgeführt worden sei, habe es sich bei seiner Werkstatt um einen kleinen Entwicklungsbetrieb gehandelt, der von der Beklagten übernommen werden sollteo Es sei auch besprochen worden, daß die vorgesehene Fertigung dem Betrieb der Beklagten angepaßt werden müsse und daß zunächst 20 Geräte als sogenannte Nullserie, endgültige Fertigungszeichnungen jedoch erst nach Auflage der Nullserie hergestellt werden sollten. tember 1959 erklärt, daß die praktischen Versuche vor dem Umbau eine brauchbare Verständigung ergeben haben» Laß sie auch sonst schon ordnungsmäßig funktioniert haben, sei in das Zeugnis von und weiterer Zeugen Ir€0, und der Ehefrau des Klägers) gestellt worden» Es hat bei seiner Entscheidung auf die vertragliche Zusicherung des Klägers abgestellt, daß er eine Konstruktion des Punksprechgeräts entwickelt habe, die ausgereift sei und in Serienfertigung gehen könne» Lain it hat das Berufungsgericht auch verneint, daß der Vertrag vom 17. Dem steht nicht entgegen, daß die vorgesehene Fertigung dem Betriebe der Beklagten angepaßt werden sollte und daß zunächst Geräte angefertigt werden sollten, nach denen dann, wie der Kläger behauptet hat, die zu dem Vertrieb vorgesehenen Geräte bergesteilt werden sollten» Es kommt auch nicht darauf an, daß zunächst zwei Vorführgeräte her-gestellt werden sollten, an denen, wie die Revision meint. öie Brauchbarkeit der Geräte im Sinne der Zusicherung des Klägers habe geprüft werden können oaer sollen«, Denn diese Vereinbarung, die hier unterstellt werden kann, würde es nicht ausschließen, daß der Kläger für die Zusicherung einstehen muß, die Konstruktion des Funksprechgeräts sei soweit ausgereift, daß sie in Serienfertigung gehen könne, die er bereits vorbereitet habe«, Wenn es an dieser Voreussetung fehlt, so kommt es nicht darauf an, ,daß die Beklagte die Herstellung der vorgesehenen Probegeräte ab-cewartet hat 0 Denn dadurch kann nicht schon bewiesen werden, der Kläger habe die Konstruktion bereits soweit entwickelt und geprüft, daß sie für eine Serienfertigung geeignet war. 2o für die Entscheidung über die Revision kommt es danach nur darauf an, cb das Berufungsgericht das erstattete Sachverständigengutachten aer lest Stellung zugrunde legen durfte, der Entwicklungsgrad der Konstruktion ues Funksprechgeräts und dessen Eignung für die Serien-anfertigung habe nicht den von dem Kläger gegebenen Zusicherungen entsprochene Insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden und dadurch dem Kläger die Möglichkeit zu geben, an ihn Fragen zu stellen» Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 28e März 1962 gemäß § 411 Abs. 1 ZPO die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens über bestimmte Fragen u.a. auch darüber angeoränet, aus welchen Gründen die Konstruktion zur Zeit des Vertragsschlusses nicht fertigungsreif war. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat* wird durch eine solche Anordnung gemäß § 411 Abs, 1 ZPO den Farteien nicht das sich aus § 402 in Verbindung mit § 397 ZPO ergebende Recht genommen, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder Verhältnisse des Sachverständigen für dienlich erachten, und Fragen unmittelbar an den Sachverständigen zu richten (vgl, RG 1935, 2432 ^; BGHZ 6, 398, 401), Das Berufungsgericht hat den entsprechenden Antrag des Klägers in erster Linie deshalb abgelehnt, weil der Kläger den Antrag auf Ver- lie zur Rechtfertigung der Verzögerung gegebene Begründung, der Kläger habe wegen eines Sanatoriumsaufenthalte erst ^etzt Stellung nahmen kennen, hält das Berufungsgericht nicht für ausreichende Br hätte nach Meinung des Berufungsgerichts darlegen müssen, wie lange er im Sanatorium und gegebenenfalls auch aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen sei, im Sanatorium zu dem Gutachten Stellung zu nehmen» Denn von ihm als iachmann müsse angenommen werden, daß er sich mit dem Urteil des Sachverständigen über das Gerät, das der Kläger selbst konstruiert hat, ohne Mühe und ohne besondere Hilfsmittel auseinandersetzen könnec Zumindesten hätte er den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen so rechtzeitig stellen müssen, daß dieser zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte. Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte zu demindest in der mündlichen Verhandlung auf Aufklärung dringen müssen, wenn es die Begründung für die Verzögerung des angekündigten Antrags nicht als ausreichend erachten wollte. Dann hätte der Kläger vorgetragen, daß er auf Grund eines schweren Herzfehlers durch einen Bacharzt in das Sanatorium ein-gewiesen worden sei, in dein er sich von Anfang September 1962 bis Ende Oktober 1962 befunden habe. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine nähere Aufklärung über die Verhinderung des Klägers, zu dem Gutachten früher Stellung zu nehmen, von dem Prozeßbevollmächtigten verlangt hat. Leshalb ist nicht auszuschließen, daß der Kläger durch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Angabe über seinen Sanatoriumaufenthalt reiche nicht aus, um die Verzögerung des Antrages auf Vernehmung des Sachverständigen zu rechtfertigen, überrascht worden ist» die einen solchen Antrag stellt, allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Prägen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht« Der Kläger hatte mit dem Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen angegeben, in welcher Richtung er sein Gutachten angreife. Juli 1959 zusammenfassend erklärt, daß die damals von ihm untersuchten Geräte, auch wenn man sie nur als Laborgeräte ansehe, als Grundlage für sein Gutachten geeignet gewesen seien«, Die im Gutachten (vom 24c Juli 1959) unter dem Abschnitt über die elektrischen Geräteeigenschaften im einzelnen auf geführt er. Der Kläger hatte demgegenüber geltend gemacht, das Gutachten des Sachverständigen könne deshalb nicht zu einer Klärung der streitigen Kragen führen, weil beide Geräte, als sie beschlagnahmt wurden, sich in einem reparaturbedürftigen Zustande befunden hätten«, Die PestStellungen des Sachverständigen in diesem Zusammenhang beruhten auch darauf, daß er seine Erfahrungen mit großräumigen Geräten klassischer Bauweise gewonnen und seine Äußerung hierauf abgestellt habe. Lie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden»
2234 036 VIII ZR 266/62 Verbindet am 15. Mai 1964 Klett, Justizobersekretär als Urkunusbeaniter der Geschäftsstelle I in Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Physikers Adolf Sl in 31 I— P t: t> r.r. Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er« gegen die Firma Kuz't EflHBBfc, Spezialmaschinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Kurt in dHBP~SchJBp~Straße Beklagte, Widerklagerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr„ HHHP - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Er. Mezger, Er. Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. Kovember 1962 aufgehobene Eie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Klager belaste sieb mit der Konstruktion eines Funksprechgeräts zur Verwendung in Kralti'ahrzeugen und entwickelte ein solches Gerät, das nach seiner Larstellung sich gegenüber Konkurxenzfabrikaten durch besondere Vorzüge (geringen Stromverbrauch un’d geringen umfang des Geräts) auszeichneteo Ende Dezember 1958/An-iang Januar 1959 meldete er für den Hauptbestandteil des Geräts beim Patentamt in München ein Gebrauchsmuster an. Nachdem er in seiner Werkstatt unter Mithilfe eines Technikers in labormäßiger Herstellung zwei Geräte, bestehend aus einem Sendeteil und einem Bmpfangsteil, die in einem Blechgehäuse untergebracht waren, hergestellt und sie auch erprobt hatte, trat er durch Vermittlung eines Bankangestellten mit der Beklagten, die eine Spezialmaschineni'abrik betreibt, in Verhandlungen zwecks ‘bernahme der Fertigung und des Vertriebs der Kfz.-Funkgeräte. In schriftlichen Richtlinien, die bei den Vertragsverhandlungen Vorlagen, erklärte er, er habe zwei betriebsfertige Geräte gebaut und die Serienfertigung vorbereitet. Lie Geräte entsprächen den Bestimmungen des Fernmeldetechnischen Zentralamts (FTZ) der Bundespost in Darmstadt und seien bezüglich Preis und technischer Beschaffenheit konkurrenzlos, wobei er auf einen Prospekt verwies« Sie hätten infolgedessen schon jetzt bei Taxiunternehmen so großes Interesse geweckt, daß der Umfang des Vertriebs weit über das ursprünglich angenommene Maß hinauswachse, so daß die Finanzierung von ihm nicht getragen werden könne. Am 17. rebruar 1959 schlossen die Parteien einen schriftlichen "Übernahme-Vertrag". In dem Vertrag verkaufte der Kläger an die Beklagte "eine komplett eingerichtete Werkstat sum Bau elektrisch-technischer Geräte. in ''.be- sondere für Hochfrequenz mit Inventar beigefügter Auf Stellung11 <> Zu dieser E Fertigungsunterlagen sowie fast das und Material laut inrichtung sollten komplette Material zur Herstellung für 20 Stück FSF 431 bzw„ 432-Geräte, für welche das DBGM angemeldet sei, mit allen Rechten a p* gehören. Der Kläger versicherte in diesem Vertrag, daß der Geräte-Typ die neueste Konstruktion auf dem Gebiete der Funksprechgeräte für Fahrzeuge darstelle und keine andere Firma ein mit so vielen Vorzügen ausgestattetes Gerät auf den Markt gebracht habe. Br versicherte in dem Vertrag ferner, die Konstruktion sei ausgereift und könne in Serienfertigung gehen; die Bestimmungen des FTZ der Bundespost seien für dieses Gerät erfüllt. Außerdem wurde noch ein zweiter Vertrag abgeschlossen, wonach der Kläger ab 20. Februar 1959 als Konstrukteur und Abteilungsleiter bei einem Monatsgehalt von BOO IM brutto in die Dienste 1er Beklagten treten sollte. Diese übernahm auch den bei dem Kläger beschäftigten Elektrotechniker Der Umzug in den Betrieb der Beklagten war zu dem 1.April 1959 vorgesehen. Laut Qbernahmevertrag sollte die Beklagte für die ihr verkauften Gegenstände und Hutzungsrechte an der Konstruktion einen Betrag von 37 000 DM sowie eine Umsatzprovision für verkaufte Geräte zahlen. Bis zu dem 27. Februar 1959 leistete die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 12 190 DM. Sie stellte weitere Zahlungen für den Kläger ein und verweigerte sodann die Vertragserfüllung mit der Begründung, sie habe sich durch irreführende Angaben über Entwickungsgrad und technische Qualität der Konstruktion täuschen lassen. Es handle sich um eine unausgereifte Konstruktion, von der sich 4 nicht sagen lasse, ob sie überhaupt entwicklangsiähig seic Las Gerät sei noch nicht vollkommen entwickelt und nicht reif für den ilegirm einer Serienproduktion. Vorführungen der beiden sogenannten Laborgeräte seien ergebnislos verlaufen«. Unter dem 21. März 1959 erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger wegen Betruges. In einem der vorliegenden Klage vorausgehenden Schriftsatz vom 22«. April 1959 erklärte die Beklagte ihren Rücktritt vom jbernahmevertrag wegen Fehlens der Geschäftsgrundlageo Hilfsweise verlangte sie Wandlung; ferner hillsweise Minderung und Schadensersatz wegen Fehlens zugesicneruer Eigenschaften. Anschließend erklärte die Beklagte, sie fechte hilfsweise den Jbernahmevertrag wegen arglistiger Täuschung an* Der Kläger verlangt Zahlung eines Teilbetrages von 6 500 LM nebst Zinsen als weiteren Teil des Kaufpreises= Er hat behauptet, beim Abschluß des Vertrages seien die von ihm entwickelten beiden Laborgeräte betriebsbereit gewesen. Sie hätten selbst an Behelfsantennen gut gearbeitet und seien in mehrfachem Funksprechbetrieb innerhalb und außerhalb eingesetzt worden. Anfang März 1959 habe die Beklagte gegen seinen Einspruch einen Umbau (auf Rauschsperre) verlangt. Ladurch seien die Geräte in der Funktion unzuverlässig und für Vorführungen ungeeignet geworden. Die Beklagte habe dann durch ihre Strafanzeige veranlaßt, daß diese betriebsunfertigen Geräte begutachtet wurden; das hierüber erstattete Gutachten des Professors Br.-Ing. habil. Kurt vom 24c Juli 1959 beweise aber trotzdem, daß Schaltung und Konstruktion einwandfrei seien. Laß die Geräte vorher richtig funktioniert haben, könne durch Zeugen bestätigt v;erden c Lie Beklagte hat sich aui die im Schriftsatz vom 22? April 1959 geltend gemachten Rechtebehelfe in der dort angeführten Reihenfolge bezogen. Sie hat gegen die Klageforderung auch mit ihrer Schadensersatz!orderung aufgerechnet und im Wege der Widerklage Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe eines Teilbetrages von 10 000 DM gefordert » Las Landgericht hat wegen berechtigten Wandlungsverlangens der Beklagten die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen» Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte sich in erster Reihe auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er den Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt» Ent scheid ungsgründe: Rach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klagebegehren die Wandlungseinrede der Beklagten entgegen» Rach dem Vertragsinhalt habe der Kläger der Beklagten zugesichert, daß die Konstruktion des Funksprechgeräts ausgereift sei, in Serienfertigung gehen könne und daß er die Serienfertigung vorbereitet habe» Wie das Berufungsgericht weiter ausf'Uhrt, sei der Sachverständige Prof .Br»-Ing. habil. Karl seinem vom Be- rufungsgericht cingeholten schriftlichen Gutachten vom 14 = August 1962 in Verbindung mit dem von ihm in dem Straf-ermittlungsverfahren gegen den Kläger erstatteten Gutachten vom 24« 2uli 1959 zu dem Ergebnis gelangt, daß die von dem Kläger gebauten Geräte in den elektrischen Eigenschaften wesentliche Mängel aufwiesen, die zeigten^ daß auch die labormäßige Entwicklung noch nichts abgeschlossen gewesen sei. Das Gerät sei danach nicht fertigungs reif. Die in den Unterlagen des Klägers (sie waren von ihm zu den Gerichtsakten vorgelegt und dem Sachverständigen zugeleitet worden) enthaltenen Informationen seien auch nach sorgfältiger Auswertung und sauberer Aufzeichnung für die Aufnahme einer Serienfertigung gänzlich unzureichend. Der Sachverständige habe seine Feststellungen sorgfältig begründet. Ein Anlab, ihn dem Anträge des Klägers entsprechend zur persönlichen Anhörung vorzuladen, sei nicht gegeben. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten Inhalt des Vertrages festgestellt. Es hätte weitere Abreden und Umstände, die unter Beweis gestellt worden seien, sowie Bekundungen des Zeugen berück- sichtigen müssen. Wie im Schriftsatz vom 10. August 1962 -So 1 f - für den Kläger ausgeführt worden sei, habe es sich bei seiner Werkstatt um einen kleinen Entwicklungsbetrieb gehandelt, der von der Beklagten übernommen werden sollteo Es sei auch besprochen worden, daß die vorgesehene Fertigung dem Betrieb der Beklagten angepaßt werden müsse und daß zunächst 20 Geräte als sogenannte Nullserie, endgültige Fertigungszeichnungen jedoch erst nach Auflage der Nullserie hergestellt werden sollten. Die beiden Laborgeräte hätten durch zwei Vorführgeräte aus der Nullserie ersetzt werden sollen. Daraus ergebe 7 sich, so meint die Revi barfceit des Geräts die gestellt werden müssen. sion, daß zur Prüfung der Brauch-beiden Vorführgeräte hätten her-Lie Brauchbarkeit der Konstruktion habe jedenfalls an den Laborgeräten deshalb nicht geprüft werden können, weil an diesen Geräten schon zu- viel umgebaut worden se bekundet habe, nach dem worden. Ler Zeuge habe mittlungsverfanren bei i. Lie Geräte seien, wie Umbau nicht mehr fertiggestellt zudem im strafrechtlichen Er-seiner Aussage vom 2d. Sep- tember 1959 erklärt, daß die praktischen Versuche vor dem Umbau eine brauchbare Verständigung ergeben haben» Laß sie auch sonst schon ordnungsmäßig funktioniert haben, sei in das Zeugnis von und weiterer Zeugen Ir€0, und der Ehefrau des Klägers) gestellt worden» Entgegen der Auffassung der Revision ergeben diese Bügen keinen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts» Es hat bei seiner Entscheidung auf die vertragliche Zusicherung des Klägers abgestellt, daß er eine Konstruktion des Punksprechgeräts entwickelt habe, die ausgereift sei und in Serienfertigung gehen könne» Lain it hat das Berufungsgericht auch verneint, daß der Vertrag vom 17. Februar 1959 etwa den Sinn haben sollte, ausgereifte und zur Serienanfertigung geeignete Geräte sollten erst noch entwickelt werden. Dem steht nicht entgegen, daß die vorgesehene Fertigung dem Betriebe der Beklagten angepaßt werden sollte und daß zunächst Geräte angefertigt werden sollten, nach denen dann, wie der Kläger behauptet hat, die zu dem Vertrieb vorgesehenen Geräte bergesteilt werden sollten» Es kommt auch nicht darauf an, daß zunächst zwei Vorführgeräte her-gestellt werden sollten, an denen, wie die Revision meint. 8 öie Brauchbarkeit der Geräte im Sinne der Zusicherung des Klägers habe geprüft werden können oaer sollen«, Denn diese Vereinbarung, die hier unterstellt werden kann, würde es nicht ausschließen, daß der Kläger für die Zusicherung einstehen muß, die Konstruktion des Funksprechgeräts sei soweit ausgereift, daß sie in Serienfertigung gehen könne, die er bereits vorbereitet habe«, Wenn es an dieser Voreussetung fehlt, so kommt es nicht darauf an, ,daß die Beklagte die Herstellung der vorgesehenen Probegeräte ab-cewartet hat 0 Ebensowenig hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die praktischen Versuche mit den Laborgeräten vor dem Abschluß des Vertrages eine brauchbare Verständigung ergeben haben«. Denn dadurch kann nicht schon bewiesen werden, der Kläger habe die Konstruktion bereits soweit entwickelt und geprüft, daß sie für eine Serienfertigung geeignet war. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen vom 26«, Sep- tember 1959 verweist, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, so scheitert die Rüge schon daran, daß das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, die Erklärungen zu Protokoll eines polizeilichen Er- mittlungsbeamten in dem Strafermittlungsverfahren in diesem Rechtsstreit zu verwerten. Die Aussage ergibt im übrigen auch nichts Entscheidendes zugunsten des Klagers. hat zwar dort erklärt, bei Messungen seien die im Prospekt gemachten Angaben erzielt worden, aber hinzugefügt, nach seiner Auffassung handele es sich um reine Labormuster, die sich in diesem Zustand noch nicht für eine Serienanfertigung eigneten«, Es ist auch unerheblich, warum eine Von Geräts gegenüber der Beklagten mißlungen ist. ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das ührung des Deshalb Berufungs- gericht hierauf nicht weiter eingegangen ist. 2o für die Entscheidung über die Revision kommt es danach nur darauf an, cb das Berufungsgericht das erstattete Sachverständigengutachten aer lest Stellung zugrunde legen durfte, der Entwicklungsgrad der Konstruktion ues Funksprechgeräts und dessen Eignung für die Serien-anfertigung habe nicht den von dem Kläger gegebenen Zusicherungen entsprochene Insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden und dadurch dem Kläger die Möglichkeit zu geben, an ihn Fragen zu stellen» Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 28e März 1962 gemäß § 411 Abs. 1 ZPO die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens über bestimmte Fragen u.a. auch darüber angeoränet, aus welchen Gründen die Konstruktion zur Zeit des Vertragsschlusses nicht fertigungsreif war. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat* wird durch eine solche Anordnung gemäß § 411 Abs, 1 ZPO den Farteien nicht das sich aus § 402 in Verbindung mit § 397 ZPO ergebende Recht genommen, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder Verhältnisse des Sachverständigen für dienlich erachten, und Fragen unmittelbar an den Sachverständigen zu richten (vgl, RG 1935, 2432 ^; BGHZ 6, 398, 401), Das Berufungsgericht hat den entsprechenden Antrag des Klägers in erster Linie deshalb abgelehnt, weil der Kläger den Antrag auf Ver- - 3-0 nehmung des Sachverständigen erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung durch einen Schriftsatz angekündigt hat, Zu diesem Zeitpunkt war es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr möglich, den Sachverständigen, der Professor an der Technischen Hochschule in Braun- schweig ist, vorzuladen. lie zur Rechtfertigung der Verzögerung gegebene Begründung, der Kläger habe wegen eines Sanatoriumsaufenthalte erst ^etzt Stellung nahmen kennen, hält das Berufungsgericht nicht für ausreichende Br hätte nach Meinung des Berufungsgerichts darlegen müssen, wie lange er im Sanatorium und gegebenenfalls auch aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen sei, im Sanatorium zu dem Gutachten Stellung zu nehmen» Denn von ihm als iachmann müsse angenommen werden, daß er sich mit dem Urteil des Sachverständigen über das Gerät, das der Kläger selbst konstruiert hat, ohne Mühe und ohne besondere Hilfsmittel auseinandersetzen könnec Zumindesten hätte er den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen so rechtzeitig stellen müssen, daß dieser zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte. Kach •Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Antrag aus Verschleppungsabsicht erst einen Tag vor dem Termin angekündigt worden» Es hat ihn deshalb zurückgewiesen. Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte zu demindest in der mündlichen Verhandlung auf Aufklärung dringen müssen, wenn es die Begründung für die Verzögerung des angekündigten Antrags nicht als ausreichend erachten wollte. Dann hätte der Kläger vorgetragen, daß er auf Grund eines schweren Herzfehlers durch einen Bacharzt in das Sanatorium ein-gewiesen worden sei, in dein er sich von Anfang September 1962 bis Ende Oktober 1962 befunden habe. Der t i I - II - Facharzt habe ihm insbesondere im Hinblick auf die Herz-srkrar.kung ;jede Aufregung verboten. Deshalb habe ihm seine Ehefrau die Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz nicht übermittelt» Liese Schreiben habe er erst einige Tage nach seinem Wiedereintreffen ir. Bremen vorgefunden und dann umgehend beantwortete Hierfür wäre Beweis durch Benennung des Facharztes und der Ehefrau des Klägers angetreten -worden.. Biese Rüge greift durch. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine nähere Aufklärung über die Verhinderung des Klägers, zu dem Gutachten früher Stellung zu nehmen, von dem Prozeßbevollmächtigten verlangt hat. Es hätte aber die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß der Kläger in dieser^Hinsicht noch weitere Aufklärung geben könne. Leshalb ist nicht auszuschließen, daß der Kläger durch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Angabe über seinen Sanatoriumaufenthalt reiche nicht aus, um die Verzögerung des Antrages auf Vernehmung des Sachverständigen zu rechtfertigen, überrascht worden ist» Lie Annahme des Berufungsgerichts, der Antrag sei in Verschleppungssbsicht gestellt worden, ist hiernach nicht rechtlich einwandfrei begründet» Bas Berufungsgericht meint, der A.ntrag sei auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben habe, in welcher Hinsicht er den Gutachter befragen wolle. Der Kläger hätte angeben müssen, in welcher Richtung er durch seine Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünsche (vgl. BGHZ 24, 15). Bas habe er unterlassen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht verpflichtet war, die Fragen, welche er dem Sachverständigen vorlegen wollte, dem Gericht mi tauteilen (KG J\Y 1935, 2432^; UER 1937 Er. b6b; BGHZ 6, 398). Der Bundesgerichtshof hat es in BGHZ 9, 15 für ausreichend angesehen, wenn die Partei, vorher vgl. 24, die einen solchen Antrag stellt, allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Prägen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht« Der Kläger hatte mit dem Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen angegeben, in welcher Richtung er sein Gutachten angreife. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 14. August 1962 unter Bezugnahme auf sein Gutachten vom 24. Juli 1959 zusammenfassend erklärt, daß die damals von ihm untersuchten Geräte, auch wenn man sie nur als Laborgeräte ansehe, als Grundlage für sein Gutachten geeignet gewesen seien«, Die im Gutachten (vom 24c Juli 1959) unter dem Abschnitt über die elektrischen Geräteeigenschaften im einzelnen auf geführt er. wesentlichen Mängel zeigten, daß auch die labormäSige Entwicklung der Geräte noch nicht abgeschlossen sei. Der Kläger hatte demgegenüber geltend gemacht, das Gutachten des Sachverständigen könne deshalb nicht zu einer Klärung der streitigen Kragen führen, weil beide Geräte, als sie beschlagnahmt wurden, sich in einem reparaturbedürftigen Zustande befunden hätten«, Die PestStellungen des Sachverständigen in diesem Zusammenhang beruhten auch darauf, daß er seine Erfahrungen mit großräumigen Geräten klassischer Bauweise gewonnen und seine Äußerung hierauf abgestellt habe. Da es sich bei den Angriffen des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen ersichtlich um schwierige technische Prager, handelt, zu deren Beurteilung eine besondere Sach- kunde erforderlich ist, und da weiter muß, daß der Kläger nicht verpflicht berücksichtigt werden et war, die Prägen - 13 im einzelnen vorher anzufeUndigen, 30 kann der Antrag auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dato die von ihm angei-: muß fce indigten i'rag unter diesen en nicht sachdienlicn seien- .lern h Umstünden die Möglichkeit der ira er Stellung gegeben werden» Laß der verfahrensrechtliehe Fehler des Berufungsgerichts auf dio Entscheidung ohne Einfluß gewesen sei, kann nach Lage der Sache nicht festgestellt werden- 3o Leshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben werden* weil das Berufungsgericht durch Ablehnung des Antrages, den Sachverständigen zur mündlicher* Vernehmung zu laden, die §§ 402, 397 2P0 verletzt hat« Lie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden» Lr* naidinger Artl Er- Mezger LTo Messner Mormann