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BGH · VIII ZR 286/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 286/56

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lo März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr* Spieler, Dr* Dorschei und Liesecke für Recht erkannt? Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung der Klägerin ist zunächst durch ein Urteil des Berufungsgerichts nach Aktenlage zurückgewiesen. der Akten nicht hätte ergehen dürfen» Das Berufungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen, In der mündlichen Verhandlung vor ihm am 25» April 1936 sind der Alleininhaber der Klägerin und der Mitinhaber der Beklagten Alfons erschienen. lo Bas Berufungsgericht legt zunächst dars Was den Vertrag betreffe, so habe die Beurteilung der Rechtslage durch die letzte mündliche Verhandlung eine Änderung dadurch erfahren, daß der Inhaber der Klägerin bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet habe, daß bei den Vertragsverhandlungen am 8* und 13» März 1951 über eine Preisbindung der Beklagten nicht gesprochen worden sei, Bamit sei die bisherige Beweisaufnahme zu dem Teil gegenstandslos geworden, da auch Beweis darüber erhoben sei, ob die Beklagte der Klägerin vor der Erteilung des Auftrages vom 15o März 1951 - gemeint ist vor der Auftragsbestätigung vom 15o März 1951 - eine Preisbindungszusicherung gegeben habe, Keinesfalls habe eine Aufnahme in einen Aktenvermerk des Berichterstatters, der nicht im Sitzungsprotokoll als Anlage bezeichnet sei (§ 160 Abs 3 ZP0J, genügto Weil keine Beweiserhebung stattgefunden habe, hätte das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen Beweise erheben müssen, bei den Verhandlungen am 8, und am 13» März 1951 sei von der Beklagten die Zusicherung gegeben worden, daß der Einzelhandel und nur der größere Einzelhandel mit einem geringeren Rabatt beliefert würde. Die Rügen sind nicht begründet Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist allerdings nur eine Anhörung des Inhabers der Klägerin gemäß § 141 ZPO erfolgt» Wenn in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils von einer Vernehmung gesprochen wird, so kann damit nur diese Anhörung gemeint sein. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Angaben des Inhabers der Klägerin bei seiner Anhörung für seine Entscheidung zu verwerten. Sie ist allerdings bei wichtigen Ergebnissen zweckmäßig (Baumbach-Lauterbach, ZPO 24o Aufl, § 141 Anm 4 D)„ Wenn jedoch Erklärungen der Partei bei ihrer Anhörung im Urteil entscheidend verwertet werden, müssen sie sich aus ihm einwandfrei ergeben, weil andernfalls dem Revisionsgericht eine Nachprüfung nicht möglich ist, ob sie vom Berufungsgericht erschöpfend gewürdigt worden sind3 An ihre Wiedergabe im Urteil können jedoch auf keinen Pall höhere Anforderungen gestellt werden als an die von Zeugen- und Sachverständigenaussagen oder von Parteivernehmungen nach §§ 445 ff ZPO, von deren Protokollierung nach § 161 ZPO abgesehen werden kann«, Für diesen Fall “hat aber die jetzt herrschende Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, die Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils auf einen bei den Akten befindlichen Vermerk des Berichterstatters für genügend erachtet (RG BR 1941, 1741s Baumbach-Lauterbach aaO § 161 Anm 2; Stein-Jonas-Schön-ke aaO § 161 Anm II; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11, Oktober 1956 II 2R 153/55 = NJW 1956, 1878 und vom 16, Januar 1957 V ZR 82/55, bislang nicht veröffentlicht.) zu verlangen, daß in einem solchen Fall eine Bezugnahme auf die Niederschrift des Berichterstatters im Tatbestand des Urteils, die sich das erkennende Gericht durch diese Bezugnahme zu eigen gemacht hat, unterbleiben und daß der Inhalt des Vermerks wörtlich in den Tatbestand aufgenommen werden muß> Ergibt aber die Anhörung einer Partei über den Gang von Verhandlungen, bei denen sie selbst zugegen war, daß sie frühere Tatsachenbehauptungen nicht mehr aufrecht erhält, daß es sich vielmehr lediglich um Schlußfolgerungen gehandelt hat, so erübrigt sich eine weitere Beweisaufnahme und kann die bisherige als überholt angesehen werden, sodaß der gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Erklärungen der Partei rechtsirrtumsfrei gewürdigt sind (zu vgl unter 2 und 3)= 2c Es trifft nicht zu, was die Revision weiterhin rügt, daß das Berufungsgericht von der falschen Annahme ausgegangen ist, der Inhaber der Klägerin habe bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet., bei den Verhandlungen am 8, und 13- März 1951 sei über eine Preisbindung nicht gesprochen worden Bas steht nicht, wie die Revision meint, mit dem Aktenvermerk des Berichterstatters in Widerspruch. ausgegangen, eine Preisbindung sei bei den Besprechungen vom 8, und 13 März 1951 nicht erörtert worden* spricht an sich der dahin lautende Satz in den Entscheidungsgründen, der auf Grund des Tatbestandsberichtigungsbe-scnlusses vom 20, September 1955 gestrichen worden ist, / idererseits ergibt aber der Tatbestand des Berufungsurteils 5 daß das gesamte frühere Vorbringen aufrechterhalten worden ist Es ist zwar Sache des Gerichts, bei einem Abweichen der von der Partei und von dem Anwalt aufgestellten Behauptungen die Bedeutung der sich widersprechenden Behauptun gen frei zu würdigen (Stein-Jonas-Scl önke aaO § 78 Anm VI), Dabei ist aber in der Regel den tatsächlichen Erklärungen der Partei vor denen des Anwalts mit Rücksicht darauf der Vorzug zu geben, daß er seine Informationen erst von der Partei erhält . Baumbach-Lauterbach aaO § 85 Anm 2 A; RGZ 10, 42k3 /T247) -Als Teil des Verhandlungsinhalts sind die Angaben der Partei Mittel der freien Beweiswürdigung zur Bewertung des Streitstoffes (Rosenberg 7, Aufl § 63 II 3 a ß, S 286)„ Bei der Eindeutigkeit der Erklärungen des Inhabers der Klägerin (zu vgl die Ausführungen unter II) liegt hier kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung diese Erklärung zu Grunde gelegt hat und davon ausgegangen ist, daß am 8, und 13» März 1951 über eine feste Preisbindung der Beklagten nicht gesprochen worden ist.

Zitierte Normen: § 141 ZPO
BerufungsgerichtMärzErklärungZPOKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2314 018
Gesetzä ZPO §§ 78, 137 -Abs 4, 141
Rechtssatzs Gibt die persönlich angehörte Partei eine von der schriftsätzlichen Klagbegründung abweichende, ihr nachteilige’ Darstellung, so kann diese auch dann berücksichtigt werden, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter den bisherigen Vortrag aufrechterhält•
Aktenzeichen? VIII ZR 286/56
4	t
Urto des BGH vs 1. März 1957
OLG Hamm/Westf
VIII ZR 286/56
Verkündet It* Protokoll am ln März 1957
Hoffmeister., Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
, Textilwaren
 der Firma Heinrich	in
 großhandlung,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin3
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die
 Handelsgesellschaft in _____
Fabrikanten Carl und Alfons
 Co & A alleinige Ge in
 sells<
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 lschafters
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lo März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr* Spieler, Dr* Dorschei und Liesecke
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (West») vom 25» April 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e sen <,
Von Rechts wegen
1 t
 Tatbestands
 Die Parteien standen seit dem Jahre 1950 in Geschäftsverbindung, Im Marz 1951 kam es erneut zu einem Abschlüße Mit Schreiben vom 15« März 1951 bestätigte die Beklagte den ihr erteilten Auftrag auf Lieferung von 100 000 Frottierhandtücherno Die vereinbarten Preise waren Festpreise und setzten sich zusammen aus einem sogenannten Basispreis, der den kalkulierten Verkaufspreisen der Beklagten aus den Vorjahren entsprach, und einem Aufschlag von 51 cfo für Rohstoffmehrpreise, der durch die Konjunktur auf dem Markt für Rohbaumwolle bedingt war» Der Klägerin wurde auf den Gesamtpreis ein Großhandelsrabatt von 20 eingeräumto Nachträglich wurde der Rohstoffaufschlag auf 45 a/> ermäßigt und der Beginn der Auslieferung, die ursprünglich vom Juni 1951 an erfolgen sollte, im gegenseitigen Einvernehmen auf den 1» September 1951 verschobene
 Inzwischen waren die Rohstoffpreise erheblich gefallen-Besprechungen wegen einer Annulierung des Vertrages im August 1951 blieben erfolglos. Die Klägerin hat bis Januar 1952 insgesamt rund 61 000 Handtücher abgenommen, von denen sie im Januar 1952 noch 40 000 zu dem Einkaufswerte von 123 000,- DM am Lager hatte.
Mit Schreiben vom 22, Januar 1952 hat sie den Rücktritt vom Vertrage mit der Begründung erklärt, die Beklagte habe ihre Zusage, den Einzelhandel ohne oder nur mit geringem Rabatt zu beliefern und bestimmte Preisspannen einzuhalten, verletz.to Die Beklagte stellte in ihrem Antwortschreiben vom 23o Januar 1952 eine Preisbindungsvereinbarung in Abrede und forderte die Klägerin zur weiteren Abnahme der bestellten und Bezahlung der gelieferten Tücher auf.
 
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Die Klägerin behauptet.; die Beklagte habe die vor, bei und nach Vertragsabschluß gegebene Preisbindungszusage mehrfach verletztj dadurch sei ihrv der Klägerin, der Absatz j	ihrer Frottierhandtücher zu tragbaren Preisen unmöglich
\	gemacht oder erschwert. Das Verhalten der Beklagten habe
i	sie zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Den ihr durch
 den Rücknahmeverzug der Beklagten nach ihrer Behauptung ■jji	entstandenen Schaden verlangt sie ersetzt,
T	Zunächst hat sie einen Teilbetrag von 1927-09 DM einge-
^	klagt. Ihren Anspruch hat sie im Berufungsverfahren auf
s	6 100,- DM? den sie als Teilbetrag eines höheren Schadens
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Die Beklagte hat bestritten, der Klägerin eine Preisbindungszusage gegeben zu haben* Sie hält den Rücktritt der Klägerin für unberechtigt und hat den Klaganspruch nach Grund und Betrag bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung der Klägerin ist zunächst durch ein Urteil des Berufungsgerichts nach Aktenlage zurückgewiesen. Dieses Urteil ist
 von Bundesgerichtshof aufgehoben, weil ein Urteil nach Lage
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der Akten nicht hätte ergehen dürfen» Das Berufungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen, In der mündlichen Verhandlung vor ihm am 25» April 1936 sind der Alleininhaber der Klägerin und der Mitinhaber der Beklagten Alfons erschienen. Beide sind zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 ZPO gehört» Über ihre Angaben hat der Berichterstatter einen Vermerk aufgenommen. Dieser ist im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommen» Der Tatbestand dieses Urteils enthält noch weitere Angaben über die Erklärungen des Alleininhabers der Klägerin
 
Mit der erneuten Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils.; Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Zah-lung von 6 100DM nebst Zinsen«
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisionc
 Entscheidungsgründe s
I.
Bas Berufungsgericht führt aus, eine Verpflichtung der Beklagten, bei Verkäufen an die verschiedenen Abnehmer bestimmte Preisspannen einzuhalten, sei weder dem zwischen den Partein abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen, noch gebe es einen Handelsbrauch, der sie begründen könne3
lo Bas Berufungsgericht legt zunächst dars
 Was den Vertrag betreffe, so habe die Beurteilung der Rechtslage durch die letzte mündliche Verhandlung eine Änderung dadurch erfahren, daß der Inhaber der Klägerin bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet habe, daß bei den Vertragsverhandlungen am 8* und 13» März 1951 über eine Preisbindung der Beklagten nicht gesprochen worden sei, Bamit sei die bisherige Beweisaufnahme zu dem Teil gegenstandslos geworden, da auch Beweis darüber erhoben sei, ob die Beklagte der Klägerin vor der Erteilung des Auftrages vom 15o März 1951 - gemeint ist vor der Auftragsbestätigung vom 15o März 1951 - eine Preisbindungszusicherung gegeben habe,
2. Soweit die Klägerin ihr Klagbegehren darauf stütze, fahrt das Berufungsgericht fort, daß die Beklagte eine
 
entsprechende Zusage später gemacht liabev und zwar am 13- Juli und am 15- August 1951> habe sie den ihr für diese Behauptung obliegenden Beweis nicht führen können,
 Bas wird näher ausgeführt0
IIo
 Die Revision richtet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts unter II 1«
1, Bie Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die bisherige Beweisaufnahme nicht auf Grund der "Vernehmung" des Inhabers der Klägerin als gegenstandslos ansehen dürfen, weil eine Vernehmung nach § 448 ZPO, die nach § 450 ZPO nur auf Grund eines besonderen Beweisbeschlusses habe erfolgen dürfen, nicht erfolgt, vom Berufungsgericht sogar ausdrücklich abgelehnt worden sei,
 Bies habe, so führt die Revision weiter aus, wenn es trotz fehlenden Beweisbeschlusses die Bekundung des Alleininhabers der Klägerin als Beweiserhebung habe würdigen wollen, den Inhalt der Bekundung entweder in das Sitzungsprotokoll nach § 160 Abs 2 Ziff 3 ZPO aufnehmen oder vollinhaltlich in dem Urteil im Zusammenhang wiedergeben müssen. Keinesfalls habe eine Aufnahme in einen Aktenvermerk des Berichterstatters, der nicht im Sitzungsprotokoll als Anlage bezeichnet sei (§ 160 Abs 3 ZP0J, genügto
 Weil keine Beweiserhebung stattgefunden habe, hätte das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen Beweise erheben müssen, bei den Verhandlungen am 8, und am 13» März 1951 sei von der Beklagten die Zusicherung gegeben worden, daß der Einzelhandel und nur der größere Einzelhandel mit einem geringeren Rabatt beliefert würde. Es sei deshalb § 286 ZPO verletzt«
Die Rügen sind nicht begründet
 Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist allerdings nur eine Anhörung des Inhabers der Klägerin gemäß § 141 ZPO erfolgt» Wenn in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils von einer Vernehmung gesprochen wird, so kann damit nur diese Anhörung gemeint sein. Dafür* daß das Berufungsgericht das verkannt hat, liegt kein Anhalt vor»
Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Angaben des Inhabers der Klägerin bei seiner Anhörung für seine Entscheidung zu verwerten. Wenn das Gesetz bestimmt, daß der Partei auf Antrag das Wort zu gestatten ist (§
 137 Abs 4 ZPO), und wenn es zuläßt, daß ihr persönliches Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet wird (§ 141 Abs 1 ZPO), so will es ihre tatsächlichen Erklärungen auch berücksichtigt wissen (RG JW 19159 1437 Nr.12; RGZ 10, 423 /424/; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl § 78 Anm VI)o Diese Erklärungen bedürfen nicht der Protokollierung (RGZ 149, 63 /F47; BGH NJW 1951, 110). Sie ist allerdings bei wichtigen Ergebnissen zweckmäßig (Baumbach-Lauterbach, ZPO 24o Aufl, § 141 Anm 4 D)„ Wenn jedoch Erklärungen der Partei bei ihrer Anhörung im Urteil entscheidend verwertet werden, müssen sie sich aus ihm einwandfrei ergeben, weil andernfalls dem Revisionsgericht eine Nachprüfung nicht möglich ist, ob sie vom Berufungsgericht erschöpfend gewürdigt worden sind3 An ihre Wiedergabe im Urteil können jedoch auf keinen Pall höhere Anforderungen gestellt werden als an die von Zeugen- und Sachverständigenaussagen oder von Parteivernehmungen nach §§ 445 ff ZPO, von deren Protokollierung nach § 161 ZPO abgesehen werden kann«,
Für diesen Fall “hat aber die jetzt herrschende Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, die Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils auf einen bei den Akten befindlichen Vermerk des Berichterstatters für genügend erachtet (RG BR 1941, 1741s Baumbach-Lauterbach aaO § 161 Anm 2; Stein-Jonas-Schön-ke aaO § 161 Anm II; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11, Oktober 1956 II 2R 153/55 = NJW 1956, 1878 und vom 16, Januar 1957 V ZR 82/55, bislang nicht veröffentlicht.) , Ob dabei im Regelfall vorausgesetzt wird, daß die das Ergebnis der Vernehmung (Anhörung) enthaltende Aufzeichnung des Berichterstatters den Anwälten vor der Urteilsfällung mitgeteilt worden ist, ist unerheblich (Urteil V ZR 82/55 vom 16, Januar 1957)o Hier ist, was zulässig war, das Urteil unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung verkündet,so daß eine vorherige Mitteilung des Vermerks des Berichterstatters nicht erfolgen konnte„ Es würde aber eine unangebrachte Förmelei bedeuten., zu verlangen, daß in einem solchen Fall eine Bezugnahme auf die Niederschrift des Berichterstatters im Tatbestand des Urteils, die sich das erkennende Gericht durch diese Bezugnahme zu eigen gemacht hat, unterbleiben und daß der Inhalt des Vermerks wörtlich in den Tatbestand aufgenommen werden muß>
Ergibt aber die Anhörung einer Partei über den Gang von Verhandlungen, bei denen sie selbst zugegen war, daß sie frühere Tatsachenbehauptungen nicht mehr aufrecht erhält, daß es sich vielmehr lediglich um Schlußfolgerungen gehandelt hat, so erübrigt sich eine weitere Beweisaufnahme und kann die bisherige als überholt angesehen werden, sodaß der gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Erklärungen der Partei rechtsirrtumsfrei gewürdigt sind (zu vgl unter 2 und 3)=
8
2c Es trifft nicht zu, was die Revision weiterhin rügt, daß das Berufungsgericht von der falschen Annahme ausgegangen ist, der Inhaber der Klägerin habe bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet., bei den Verhandlungen am 8, und 13- März 1951 sei über eine Preisbindung nicht gesprochen worden Bas steht nicht, wie die Revision meint, mit dem Aktenvermerk des Berichterstatters in Widerspruch. Nach diesem Vermerk hat der Inhaber der Klägerin zwar zunächst gesagt, es sei an diesen beiden Tagen von einer Preisspanne von 20 i nicht gesprochen worden. Aus dem weiteren Inhalt des Vermerks in Verbindung mit seiner Ergänzung im Tatbestand des Urteils ergibt sich aber eindeutig, daß damit nicht der Rabattsatz von 20 % als solcher, sondern die Bindung der Klägerin gemeint gewesen ist, den (kleineren) Einzelhandel zu dem sogenannten Listenpreis ohne Rabatt zu beliefern, während sie der Klägerin 20 i Rabatt eingeräumt hatte Wenn statt Preisbindung in dem Vermerk von Preisspanne die Rede ist, so liegt darin allenfalls eine Ungenauigkeit in der Ausdrucksweise» Auch sonst ist in den Akten gelegentlich von Preisspanne die Rede, wenn Preisbindung gemeint ist»
Baß das Berufungsgericht auf die Darlegungen in der Berufungsbegründung vom 24- Februar 1953 unter II 1 (Bl 125 bis 127 GA) nicht eingegangen ist, ist unerheblich- Sie gehen davon aus, daß die Beklagte die behauptete Preisbindungsvereinbarung eingegangen istDas hat das Berufungsgericht gerade nicht angenommen. Der insoweit gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor»
3c Dafür, daß das Berufungsgericht angenommen hat, auch der* Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sei davon
 
ausgegangen, eine Preisbindung sei bei den Besprechungen vom 8, und 13 März 1951 nicht erörtert worden* spricht an sich der dahin lautende Satz in den Entscheidungsgründen, der auf Grund des Tatbestandsberichtigungsbe-scnlusses vom 20, September 1955 gestrichen worden ist,
/ idererseits ergibt aber der Tatbestand des Berufungsurteils 5 daß das gesamte frühere Vorbringen aufrechterhalten worden ist
 Es ist zwar Sache des Gerichts, bei einem Abweichen der von der Partei und von dem Anwalt aufgestellten Behauptungen die Bedeutung der sich widersprechenden Behauptun gen frei zu würdigen (Stein-Jonas-Scl önke aaO § 78 Anm VI), Dabei ist aber in der Regel den tatsächlichen Erklärungen der Partei vor denen des Anwalts mit Rücksicht darauf der Vorzug zu geben, daß er seine Informationen erst von der Partei erhält . (Stein-Jonas-Schönke aaO? Baumbach-Lauterbach aaO § 85 Anm 2 A; RGZ 10, 42k3 /T247) -Als Teil des Verhandlungsinhalts sind die Angaben der Partei Mittel der freien Beweiswürdigung zur Bewertung des Streitstoffes (Rosenberg 7, Aufl § 63 II 3 a ß, S 286)„ Bei der Eindeutigkeit der Erklärungen des Inhabers der Klägerin (zu vgl die Ausführungen unter II) liegt hier kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung diese Erklärung zu Grunde gelegt hat und davon ausgegangen ist, daß am 8, und 13» März 1951 über eine feste Preisbindung der Beklagten nicht gesprochen worden ist.
III.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen..
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Es ergibt sich aus ihnen auch kein sachlicher Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin. Die Revision mußte hiernach zurückgewiesen werden3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO
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Dr- Großmann	Dr.»	Gelhaar	Dr»	Spieler
 Dr.Dorschei
 Liesecke