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BGH

Gericht: BGH

Die Schecks sollten deshalb am 18o Dezember 1961 den Einreichern zurückgegeben werden0 Eine Einlösung ohne Deckung verweigerte die Klägerin dem zu demal ihr geachäftsfährender Vorstand bei einer Kevision, die kurz zuvor stattgefunden hatte, darauf hingewiesen war, daß eine Kreditüberziehung seitens des PgimHi nicht mehr zugelassen werden dürfe. Bei dem Telefongespräch am 18o Dezember 1961 habe sich der Direktor der Klägerin mit der Erklärung des Beklagten, die Sache gehe nach einer kurzen Jberbrückungs-frist schon klar, nicht zufrieden gegeben» Dax'auf habe der Beklagte nach einigem Hin und Her schließlich erklärt; ’’Ich mache mich stark dafür»” Damit habe er sich verpflichtet, die Klägerin für den Pall schadlos zu halten, daß nicht für Deckung sorge» Das sei nicht eine schuldabhängige Bürgschaft, sondern eine von der Schuld des fflHHHHHI unabhängige Garantie Zusage gewesen« Der Beklagte habe auch ein eigenes sachliches Interesse gehabt, daß die Schecks nicht zu Protest gingen,. Die Revision greift die Feststellungen und die Auslegung des Berufungsgerichts an» Sie will darauf hinaus, allenfalls habe der Beklagte für eine Schuld des doch, weil der Beklagte damals nicht Kaufmann gewesen sei, wegen Formmangels nichtig (BGB §§ 766, 125; HGB § 350)« Der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes folgend findet es ihn zutreffend darin, daß die Bürgschaft schuldabhängig ist, während durch ein Garant!eversprechen der Versprechende die von der Schuld des HauptSchuldners unabhängige Verpflichtung übernimmt, den Gläubiger für einen bestimmten Fall (hiers für den Fall, daß keine Deckung anschaffte) schadlos zu halten« Die Revision meint, der festgestellte Sachverhalt die mit der Person des p erlaube nicht die Annahme eines Garantieverspreehens, sondern nötige zur Annahme einer Bürgschaft; denn am 18o Dezember 1961 habe zur Erörterung gestanden, ob die Klägerin dem HflHHHHHI einen kurzfristigen Überziehungskredit geben wollte und ob der Beklagte für diesen einzustehen versprochen, doho im Bechtssinne, sich für ihn verbürgt habe» Die Büge ist nicht begründet» Der Revision ist zuzugeben, daß es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Bürgschaft und Garantieversprechen (eine Grenzzone) vor allem dann gibt, wenn der Dritte für die Leistungsfähigkeit eines Kreditschuldners die Haftung übernimmt« Es trifft auch zu, daß im Hinblick auf § 766 BGB im Kweifel für eine Bürgschaft und gegen ein Garantieversprechen zu entscheiden ist» Die Betrachtungsweise der Revision, die als das Charakteristische des Sachverhalts eine Kreditgewährung der Klägerin an verbunden mit einer Bürgschaft des Beklagten, sehen möchte, ist aber verfehlt» unter den gegebenen Umständen - Pehlen jeder Deckung -für sie mit einem klaren Risiko belastet war, wie es eine Bank üblicherweise für ihren künden nicht übernimmt« Bei dem Telefongespräch zwischen den Parteien ging es nur und gerade darum, daß der Beklagte der Klägerin dieses Risiko abnahra« Hierin und nicht in einem Kinstehen fUr einen kurzfristigen uÜberziehungskredit” des Papa-disitriou, lag des Charakteristische der Vereinbarung der Parteien. Dies konnte das Berufungsgericht als entscheidend für die Annahme eines Uarantieversprechens an-seheno Diese Annahme erweist sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen als zutreffend, die sich für ein Uarantieversprechen und die sich für eine Bürg-schaft ergeben0 Im Palle einer Bürgschaft könnte der Beklagte gemäß § 768 BUB etwaige dem Hauptschuldner fmi gegenüber der Klägerin zustehende Einreden geltend machen, und nach § 770 BUB könnte er die Befriedigung der Klägerin verweigern, solange sich die Klägerin durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des befriedigen könnte* Wenn aber der Beklagte sich dafür '‘stark machte", daß (vom 18« Dezember 1961 ab gerechnet) bis zu dem Ende der Woche Deckung für die Schecks angeschafft wurde, so versprach er da.iit, daß innerhalb der nächsten vier Tage das Konto des mit 38 000 DM aufgefüllt wurde« Dafür mußte er einstehen, und die Klägerin hätte sich deshalb auf etwaige Einwendungen des Beklagten aus dem Recht des (§§ 768, 770 BUB) nicht einzulassen brauchen» Entsprechendes gilt für den Umfang der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung« Der Beklagte hat der Klägerin versprochen. Anders als ein Bürge v/ürde der Beklagte deshalb für einen solchen Schaden schlechthin und ohne Rücksicht darauf haften, ob auch FflHHHHBl ihn einzustehen hatte« Der hier zu beurteilende Fall bildet demnach nicht einen Grenzfall zwischen Bürgschaft und Garantievertrag, sondern ist unbedenklich, wie es das Berufungsgericht getan hat, dem Typ des Garantievertrages zuzuordnen« c) Vergeblich nimmt schließlich die Revision den Rinwand des Beklagten aus den Vorinstanzen wieder auf, hier könne ein Garantievertrag nicht vorliegen, weil am 18« De-, zember 1961 der Schaden der Klägerin schon eingetreten gewesen sei« Die Revision leitet das daraus her, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Schecks vom 15« bis zu dem 18« Dezember 1961 habe liegen lassen, ohne sie - rait dem Vorlegungs^ oder Protestvermerk versehen -an die erste Inkasaostelle zurückzusenden, und ohne diese zu benachrichtigen. Dadurch habe die Klägerin - so führt die Revision aus - gegen das Abkommen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks verstof3en und deshalb am 18. A I 5 und V des Abkommens) gegenüber der ei'sten Inkassostelle wegen Verzögerung der Rücksendung oder der Anzeige schadensersatzpflichtig gemacht» Bs kann demnach nicht die Rede davon sein, daß die Klägerin am 18» Dezember 1961 überhaupt nicht mehr die Wahl gehabt hätte, die Schecks mangels Deckung zurückzugeben oder sie einzulösen* Der Schaden? d) Gegenüber diesem Anspruch kann der Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, einwenden, die Klägerin habe gemäß § 254 BGB einen l*eil ihres Schadens selbst zu tragen? Inhalt des Garantieversprechens war gerade, daß der Beklagte schlechthin dafür einstehen sollte, daß kurzfristig Deckung angeschafft wurde und die Klägerin nicht zu Schaden kam.

Zitierte Normen: § 254 BGB
KGBürgschaftDeckungSchadenKlägerinScheckRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;____________nein
BGB § 765
Zur frage, oh eine Bürgschaft oder ein Garantie-versprechen anzunehmen ist, wenn jemand eich einer Bank gegenüber “dafür stark macht“, daß für Schecks, die ein Dritter auf die Bank gezogen hat, kurzfristig Deckung angeschafft werde«
BGH,UrtoVo Bo März 1967 - VIII ziü 285/64 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
VIII
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8« März 1967 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZBL285Z64	URTEIL
in dem Hechtsstreit
 des Karl H
in Ki
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br»
gegen
 die VfHIBB	eingetragene	Genossenschaft	mit
 beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch den Vorstand;
1)	Direktor Bmil straße,
2)	Direktor Pritz
 in
in K(
^Straße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
o
*fr*
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger,
 Dr0 Weher, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt»
Die Revision gegen das Urteil des 2 a Zivilsenats des Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 24» September 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestandt
Der Beklagte war im Jahre 1961 Prokurist und "Titular-Direktor" der Bausparkasse B|mBHGmbH in VBB4 Kr wurde mit dem Kaufmann PfBHHHBB bekannt, der Geschäftsführer der Birma	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung (im folgenden» GmbH) war, die in	ei»	5)eil-
zahlungsinstitut betrieb * Im Juli 1961 trat der Beklagte als Kommanditist mit einer Einlage von 200 000 DM der neugegründeten	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung & Go. KG” (im folgenden; KG) als Kommanditist beio Einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG war die GmbH, Kommanditist war neben dem Beklagten u.a. auch
» die KG und	;vdren
 Kunden der klagenden Genossenschaftsbank. Mitte Dezember 1961 wurden der Klägerin von	acht	auf
 sein Privatkonto gezogene Schecks im Gesamtbeträge von mehr als 38 000 DM zur Einlösung vorgelegt. Auf dem Konto war keine Deckung vorhanden. Die Schecks sollten deshalb am 18o Dezember 1961 den Einreichern zurückgegeben werden0 Eine Einlösung ohne Deckung verweigerte die Klägerin dem
 zu demal ihr geachäftsfährender Vorstand bei einer Kevision, die kurz zuvor stattgefunden hatte, darauf hingewiesen war, daß eine Kreditüberziehung seitens des PgimHi nicht mehr zugelassen werden dürfe. Dieser versnlaßte den Beklagten, bei der Klägerin zu intervenieren. Dies geschah durch ein.Telefongespräch, das der Beklagte am 18. Dezember 1961 mit einem Vorstandsmitglied und Direktor der Klägerin führte. Der Inhalt des Telefongesprächs ist streitig. Auf Grund dieser lntexT-vention löste jedenfalls die Klägerin die Schecks ein.
Sie sandte am 19. Dezember 1961 dem Beklagten folgendes Bestätigungsschreiben:
"Der Ordnung wegen bestätigen wir Ihren telefonischen Anruf vom ... 18. Dezember 1961, womit Sie für die von Herrn PflHIHHHB auf uns gezogene und ungedeckte Schecks .wo- die Haftung übernommen haben. Die Abdeckung soll bis Ende dieser Woche erfolgen.11
Der Beklagte antwortete mit Schreiben, datiert vom 28. Dezember, eingegangen bei der Klägerin am 30. Dezember 1961:
"Ich nehme höfMcl^Bezug auf Ihr Schreiben in Sachen des Herrn PMHHHI. Leider muß ich Ihnen hierzu mitteilen* daß ich keineswegs die Garantie für die Einlösung von Schecks gegeben habe. Ich habe lediglich zu ihrem sehr geehrten Herrn	gesagt,
 ich würde mich darum bemühen, daß die Angelegenheit durch Herrn	in	Ordnung	gebracht	wird.
Dies habe ich aucnT^nrrach getan. Leider weiß ich selbst nicht, ob die Angelegenheit nun erledigt ist.
V r»
 
Im übrigen war ich weiterhin der Annahme* daß es sich um Schecks der HfHpiHHHB handelte Wie sich nun heravxsQteIlt1_J^andelt es sich um das Privatkonto des Herrn	hiermit	habe	ich	ohnehin
 nichts zu tun.
Ich bedauere sehr, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können »»»,f
Deckung für die Schecks beschafften weder noch der Beklagte» Über das Vermögen der KG wurde am 17» April 1962 das Konkursverfahren eröffnet» wurde in ein Strafverfahren verwickelt»
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Garantievertrag auf einen Teilbetrag von 10 000 DM nebst Zinsen in Anspruch» Die Vorinstanzen haben den Beklagten verurteilt» Mit der Revision erstrebt er Klagabweisung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
1p Das Berufungsgericht stellt fest»
Bei dem Telefongespräch am 18o Dezember 1961 habe sich der Direktor der Klägerin mit der Erklärung des Beklagten, die Sache gehe nach einer kurzen Jberbrückungs-frist schon klar, nicht zufrieden gegeben» Dax'auf habe der Beklagte nach einigem Hin und Her schließlich erklärt; ’’Ich mache mich stark dafür»” Damit habe er sich verpflichtet, die Klägerin für den Pall schadlos zu halten, daß	nicht	für	Deckung	sorge»	Das sei
 nicht eine schuldabhängige Bürgschaft, sondern eine von der Schuld des fflHHHHHI unabhängige Garantie Zusage
 
gewesen« Der Beklagte habe auch ein eigenes sachliches Interesse gehabt, daß die Schecks nicht zu Protest gingen,. Denn durch einen solchen Protest wurde mittelbar auch
 kompromittiert worden sein, deren Kommanditist der Beklagte war«
Die Revision greift die Feststellungen und die Auslegung des Berufungsgerichts an» Sie will darauf hinaus, allenfalls habe der Beklagte für eine Schuld des
 doch, weil der Beklagte damals nicht Kaufmann gewesen sei, wegen Formmangels nichtig (BGB §§ 766, 125; HGB § 350)«
2« Die Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben«
Daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils auf Verfahrensfehlem (§ 286 2P0) beruhten, hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht« Rinzugehen ist lediglich auf die Angriffe gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, das die Erklärung des Beklagten als Garantieversprechen wertet«
a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Unterschied zwischen Bürgschaft und (selbständigem) Garantieversprechen nicht verkannt. Der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes folgend findet es ihn zutreffend darin, daß die Bürgschaft schuldabhängig ist, während durch ein Garant!eversprechen der Versprechende die von der Schuld des HauptSchuldners unabhängige Verpflichtung übernimmt, den Gläubiger für einen bestimmten Fall (hiers für den Fall, daß	keine	Deckung anschaffte) schadlos
 zu halten« Die Revision meint, der festgestellte Sachverhalt
 die mit der Person des p
eng verbundene KG
die Bürgschaft übernommen; eine solche sei je-
erlaube nicht die Annahme eines Garantieverspreehens, sondern nötige zur Annahme einer Bürgschaft; denn am 18o Dezember 1961 habe zur Erörterung gestanden, ob die Klägerin dem HflHHHHHI einen kurzfristigen Überziehungskredit geben wollte und ob der Beklagte für diesen einzustehen versprochen, doho im Bechtssinne, sich für ihn verbürgt habe» Die Büge ist nicht begründet»
Der Revision ist zuzugeben, daß es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Bürgschaft und Garantieversprechen (eine Grenzzone) vor allem dann gibt, wenn der Dritte für die Leistungsfähigkeit eines Kreditschuldners die Haftung übernimmt« Es trifft auch zu, daß im Hinblick auf § 766 BGB im Kweifel für eine Bürgschaft und gegen ein Garantieversprechen zu entscheiden ist» Die Betrachtungsweise der Revision, die als das Charakteristische des Sachverhalts eine Kreditgewährung der Klägerin an verbunden mit einer Bürgschaft des Beklagten, sehen möchte, ist aber verfehlt»
Als das Telefongespräch geführt wurde, bestand - soweit es sich um die Schecks handelte - noch keine Verpflichtung des	gegenüber der Klägerin« Die Klägerin
 wollte auch - und durfte nach ihren internen Weisungen -ihm keinen Kredit gewähren« Gegenstand der telefonischen Verhandlung war, sieht man auf die Sache selbst und nicht auf ihre banktechnische Form, nicht die Gewährung eines Kredits von vier Tagen, sondern die Frage, ob die Klägerin die Schecks einlösen wollte, obgleich für diese eine Deckung nicht vorhanden war« Es handelte sich mithin darum, ob die Klägerin für ihren Kunden	ein	an	eich	bank-
übliches Geschäft - 3checkeinlösung - besorgen wollte, das
 
unter den gegebenen Umständen - Pehlen jeder Deckung -für sie mit einem klaren Risiko belastet war, wie es eine Bank üblicherweise für ihren künden nicht übernimmt« Bei dem Telefongespräch zwischen den Parteien ging es nur und gerade darum, daß der Beklagte der Klägerin dieses Risiko abnahra« Hierin und nicht in einem Kinstehen fUr einen kurzfristigen uÜberziehungskredit” des Papa-disitriou, lag des Charakteristische der Vereinbarung der Parteien. Dies konnte das Berufungsgericht als entscheidend für die Annahme eines Uarantieversprechens an-seheno
 Diese Annahme erweist sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen als zutreffend, die sich für ein Uarantieversprechen und die sich für eine Bürg-schaft ergeben0 Im Palle einer Bürgschaft könnte der Beklagte gemäß § 768 BUB etwaige dem Hauptschuldner fmi gegenüber der Klägerin zustehende Einreden geltend machen, und nach § 770 BUB könnte er die Befriedigung der Klägerin verweigern, solange sich die Klägerin durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des
 befriedigen könnte* Wenn aber der Beklagte sich dafür '‘stark machte", daß (vom 18« Dezember 1961 ab gerechnet) bis zu dem Ende der Woche Deckung für die Schecks angeschafft wurde, so versprach er da.iit, daß innerhalb der nächsten vier Tage das Konto des	mit
38 000 DM aufgefüllt wurde« Dafür mußte er einstehen, und die Klägerin hätte sich deshalb auf etwaige Einwendungen des Beklagten aus dem Recht des (§§ 768, 770 BUB) nicht einzulassen brauchen» Entsprechendes gilt für den Umfang der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung« Der Beklagte hat der Klägerin versprochen.
fur jeden Schaden einzustehen, der ihr aus der nicht pünktlichen Anschaffung der Deckung erwachsen würde«
Dieser Schaden konnte unter Umständen beträchtlich über die Deckungssumioe von 38 000 DM hinausgehen. Anders als ein Bürge v/ürde der Beklagte deshalb für einen solchen Schaden schlechthin und ohne Rücksicht darauf haften, ob auch FflHHHHBl ihn einzustehen hatte« Der hier zu beurteilende Fall bildet demnach nicht einen Grenzfall zwischen Bürgschaft und Garantievertrag, sondern ist unbedenklich, wie es das Berufungsgericht getan hat, dem Typ des Garantievertrages zuzuordnen«
c) Vergeblich nimmt schließlich die Revision den Rinwand des Beklagten aus den Vorinstanzen wieder auf, hier könne ein Garantievertrag nicht vorliegen, weil am 18« De-, zember 1961 der Schaden der Klägerin schon eingetreten gewesen sei« Die Revision leitet das daraus her, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Schecks vom 15« bis zu dem 18« Dezember 1961 habe liegen lassen, ohne sie - rait dem Vorlegungs^ oder Protestvermerk versehen -an die erste Inkasaostelle zurückzusenden, und ohne diese zu benachrichtigen. Dadurch habe die Klägerin - so führt die Revision aus - gegen das Abkommen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks verstof3en und deshalb am 18. Dezember 1961 das Recht, die Schecks an die erste Inkassostelle zurückzu-geben, bereits verloren gehabt« Diese Rüge geht von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Hach A I 5 des erwähnten Abkommens (abgedruckt bei Baumbach/Heferiaehl Wechselgesetz, unter “Bankbedingungen“ Nr. 4) blieb nämlich die erste Inkassostelle “auch bei Verletzung dieses Abkommens“ verpflichtet, nicht eingelöste Schecks zurück-
 
zunehmeno Die Klägerin hätte sieh allenfalls (s. A I 5 und V des Abkommens) gegenüber der ei'sten Inkassostelle wegen Verzögerung der Rücksendung oder der Anzeige schadensersatzpflichtig gemacht» Bs kann demnach nicht die Rede davon sein, daß die Klägerin am 18» Dezember 1961 überhaupt nicht mehr die Wahl gehabt hätte, die Schecks mangels Deckung zurückzugeben oder sie einzulösen* Der Schaden? für den der Beklagte geradezustehen versprach, war deshalb in diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden»'Kr drohte erst und deshalb konnte sich der Beklagte durch einen Garantievertrag rechtswirksam verpflichten, für den Dali seines Eintritts die Klägerin schadlos zu halten»
d) Gegenüber diesem Anspruch kann der Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, einwenden, die Klägerin habe gemäß § 254 BGB einen l*eil ihres Schadens selbst zu tragen? weil sie von Papadimitriou nicht rechtzeitig die Scheckbücher eingezogen habe. Inhalt des Garantieversprechens war gerade, daß der Beklagte schlechthin dafür einstehen sollte, daß kurzfristig Deckung angeschafft wurde und die Klägerin nicht zu Schaden kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Gelhaax*
Dr* Mezger
 Br. Weber
 Mormann
Braxmaier