Die Veräußerung des Schiffes und die Belastung mit diesen drei Hy^thöken hat die Klägerin nach § 3 Anfechtungsgesetz angeföchten» Sie hat die Verurteilung der Be« klagten beantragt* die drei eingetragenen Schiffshypothe-ken löschen zu lassen und wegen eines Betrages von 30 025,033® nebst Einsen aus dem Sehuldtitel gegen den Ehemann A die Zwangsvollstreckung in das Motor-Fahrgastschiff zu dulden» L Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt sein, ob der Ehemann der Beklagten zu deren Gunsten durch die Übertragung des Schiffes eine unentgeltliche und nach § 3 Absatz 1 Nr» 4 AufG anfechtbare Verfügung vorgenommen hat* Es ist der Auffassung, die Klägerin sei durch die Hechtshandlungen des Schuldners nicht beeinträchtigt worden* XI.IoBie Revision greift einmal die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Schiffes mit Verfahrensrügen an, die sich insbesondere gegen das Gutachten des Sachverständigen Weber richten, und macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß für den Wert eines Schiffes in erster Linie seine Ertragsfähigkeit bedeutsam sei* , Das Berufungsgericht hält nämlich letzten Endes.nicht für entscheidend, ob das Gutachten des Sachverständigen Weber den Wert mit 120 000 DM ganz genau ermittelt hat.’Grundlage für die Abweisung der Klage ist vielmehr die Auffassung, daß 4^denfalls ein Betrag von 280 000 DM bei einer Versteigerung des Schiffes nicht zu erzielen sei. Den Ausgangspunkt,,daß bei der Übertragung des Eigentums am Schiff auf die Beklagte dieses mit 280 000 TM Schiffshypotheken belastet gewesen sei, greift die Revision aber mit Erfolg an* 2o a) Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 60 November 1962 vorgetragen, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffshypotheken von 280 000 BM seien zu dem feil nicht voll valutiert gewesen, die tatsächliche Vorbelastung sei vielmehr erheblich niedriger» Bas Berufungsgericht meint demgegenüber, dieser Vortrag sei in solcher Allgemeinheit unbeachtlich*' Es bestehe die Möglichkeit* daß die Pfandrechte nur zu einem kleinen und für die Beurteilung der Verv/ertungsmÖgllchkeit unwesentlichen feil nicht oder nicht mehr valutiert seien» infolge seiner Einlassung ein Tatsachenvortrag unklar und läßt er nicht mehr den Schluß auf-die Entstehung des geltend gemachten Hechts zu, so bedarf es seiner Ergänzung durch Darstellung von Einzelheiten (Urteil des erkennenden Senats vom 16* Mai 1962 - VIII ZR 79/61 -LM ZPO § 282 Er* 12) * Was die Beklagte im vorliegenden Fall entgegnet hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen* Es ist deshalb davon auszugeheh, daß die Beklagte das Vorbringen der Klägerin ohne näheres Eingehen bestritten hat* Dieses bloße Bestreiten konnte die Klägerin aber noch nicht dazu nötigen, im einzelnen 'darzulegen* weshalb und in welcher Höhe den eingetragenen Schiffshypo«-theken Forderungen nicht zugrundelägen* Das würde bedeuten, daß die Klägerin als ein Eegativum darlegen müßte, die Schiffshypotheken seien nicht voll valutiert* Zwar ist derjenige, der das Eicht Vorhandensein von fatumständen behauptet, nicht grundsätzlich der Darlegungspflicht enthoben* Der Schwierigkeit, negative Tatsachen zu b>**-•.aen, muß, wie Rechtsprechung und Schrifttum annehmen, aber dadurch Rechnung getragen werden, daß die Gegenseite sich nicht mit einfaehem-Bestreiten der Behauptung begnügen darf* sondern daß sie die Behauptung substantiiert bestreiten und darlegen muß, daß die bestrittene Darstellung unrichtig ist (BGH Ort* v* 18* Oktober 1962 - III 63/61 - M 1963, 1320, 1322; Ort* v* 29*9*1968 - XI ZR 342/56 - WM 1958, 1391, 1393; Ort. v* 19>5o1958 - II ZR 53/57 - LM 2FD § 282 Er* 5 = hypotheken zugruMeliegen, ein leichtes« Die Ansicht der Klägerin, die Schiffshypotheken seien nicht voll valutiert, ist auch nicht au^ der Luft gegriffen« Pie Beklagte selbst hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vorgetragen, im Zeitpunkt der Übereignung sei ihr Ehemann nicht Vermögens« los gewesen, er habe später alle seine Gläubiger befriedigt. Auch spricht, wie das Berufungsgericht nicht vorkennt, eine gewisse Vermutung dafür, daß das Schiff im Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte trotz der eingetragenen Belastungen noch einen gewissen Wert dargesteilt hat« So könnte die Tatsache, daß das Schiff nach der Übereignung an die Beklagte mit weiteren 197 Ö0O M belastet v»orden ist, die Annahme rechtfertigen, diese Gläubiger hätten sich von der weiteren Belastung einen Vorteil versprochen« Auch die Beklagte und ihr Ehemann scheinen die 4 Übereignung als sinnvoll angesehen zu haben« So trägt die f unschlüssig ansehen« War, wie die hevisiönserwiderung ausführt, der Beklagten wegen der Kürze der heit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine näher begründete Erwiderung nicht möglich, so hätte das Berufungsgericht, sofern es nicht das Vorbringen der Klägerin wegen Verspätung zuruckweisen konnte, der Beklagten nach § 272 b 2PO die Nachbringung eines Schriftsatzes gestatten und entsprechend der Erwiderung gegebenenfalls für Aufklärung und Beweisantritt nach § 139 2P0 sorgen müssen« Baß die Klägerin sich alsdann auf Part ei Vernehmung berufen hätte, trägt die Bevision mit der Büge aus § 139 2P0 vor.
BUNDESGERICHTSHOF 2&?g
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 285/63 URTEIL
Verkündet am
31 * Mai 1965 Klett,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der, Gutehoffnungshütte Aktiengesellschaft in
y vertreten durch den Vorstand Pro Hermann Ernst Gdfe und Dr, Hans-Wilhelm Ri
- ; rozeßbevollmächtigter
Klägerin und Revisioneklägerin,
Rechtsanwalt JDr« ho
gegen
die Ehefrau Ilse A R^Bfcstraße
gebe in B
9
Beklagte und Revisicnsbeklagte,
Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.
2 -
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31° Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten £r<> Haidinger sowie dei* Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Dr„ Messner und Mormann
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Jrteil. des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vorn 4° Dezember 1962 aufgehobeno
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Ehefrau des Kapitäns und Schiffsmaklers Brich A^m^. Dieser schuldet der Klägerin aus der Reparatur eines ihm früher gehörenden Tankschiffes noch 30 025>03 DM nebst Zinsen» Die Vollstreckung aus einem erwirkten Schuldtitel hatte nur geringen erfolg*
Der Ehemann A^H^ war Eigentümer des Motor-Passa-gierschiffes Am 19° Juli I960 bewilligte und be-
antragte er die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für dieses Schiff im Schiffsregister zugunsten der Beklagten«, Aufgrund einer notariellen Vollmacht aus dem Jahre 1950 gab Albrecht für die Beklagte am 9° August I960 zu Protokoll des Registergerichts die Einigungserklärung über den
Eigentumsübergang an dem Schiff ab und nahm den Antrag vom 19o Juli I960 zurück» Im Schiffsregister waren zu diesem Zeitpunkt Schiffshypotheken in Höhe von 280 000 BM eingetragen» Am 6» und 28» Februar 1961 belastete A!
fog ySciii
In/ijut drei
weiteren Hypotheken im Gesamtbeträge von rund 197 000 ItU
Die Veräußerung des Schiffes und die Belastung mit diesen drei Hy^thöken hat die Klägerin nach § 3 Anfechtungsgesetz angeföchten» Sie hat die Verurteilung der Be« klagten beantragt* die drei eingetragenen Schiffshypothe-ken löschen zu lassen und wegen eines Betrages von 30 025,033® nebst Einsen aus dem Sehuldtitel gegen den Ehemann A die Zwangsvollstreckung in das Motor-Fahrgastschiff zu dulden»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter» Hilfsweise beantragt sie, der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, daß die Beklagte verui*teilt wird, die Befriedigung der Klägerin unter Vorrang vor den Hypotheken Hr» 12, B und 14 in das Motorschiff zu dulden und zwar wegen eines Anspruches von 30 025,03 BM nebst 10 Zinsen seitdem 28» September 1961» Bie Beklagte beantragt, die Revision zurüokzuweisen»
Ent schei dungsgründe;
Die Revision ist begründet
4
fi
A
L Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt sein, ob der Ehemann der Beklagten zu deren Gunsten durch die Übertragung des Schiffes eine unentgeltliche und nach § 3 Absatz 1 Nr» 4 AufG anfechtbare Verfügung vorgenommen hat* Es ist der Auffassung, die Klägerin sei durch die Hechtshandlungen des Schuldners nicht beeinträchtigt worden*
Es verwertet das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Weber, wonach die einen Wert von 12D QOÖ BM habe,
und meint, im falle einer Zwangsversteigerung' hätte die Klägerin bei einer damaligen Vorbelastung von 2S0 000 DM keinerlei Aussicht gehabt, ihre Forderung auch'nur zu dem leil zu befriedigen«»
XI.IoBie Revision greift einmal die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Schiffes mit Verfahrensrügen an, die sich insbesondere gegen das Gutachten des Sachverständigen Weber richten, und macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß für den Wert eines Schiffes in erster Linie seine Ertragsfähigkeit bedeutsam sei* ,
Wieweit diese Angriffe begründet sind, bedarf keiner Erörterung. Das Berufungsgericht hält nämlich letzten Endes.nicht für entscheidend, ob das Gutachten des Sachverständigen Weber den Wert mit 120 000 DM ganz genau ermittelt hat.’Grundlage für die Abweisung der Klage ist vielmehr die Auffassung, daß 4^denfalls ein Betrag von 280 000 DM bei einer Versteigerung des Schiffes nicht zu erzielen sei. Den Ausgangspunkt,,daß bei der Übertragung des Eigentums am Schiff auf die Beklagte dieses mit 280 000 TM Schiffshypotheken belastet gewesen sei, greift die Revision aber mit Erfolg an*
2o a) Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 60 November 1962 vorgetragen, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffshypotheken von 280 000 BM seien zu dem feil nicht voll valutiert gewesen, die tatsächliche Vorbelastung sei vielmehr erheblich niedriger» Bas Berufungsgericht meint demgegenüber, dieser Vortrag sei in solcher Allgemeinheit unbeachtlich*' Es bestehe die Möglichkeit* daß die Pfandrechte nur zu einem kleinen und für die Beurteilung der Verv/ertungsmÖgllchkeit unwesentlichen feil nicht oder nicht mehr valutiert seien»
b) Bie Revision glaubt allerdings zu Unrecht* die Beklagte hätte die Valutierung dartun und im Bestreiten-falle beweisen müssen. Bie Barlegungspflicht und die Be-» weislast für die Benachteiligung trägt der Anfechtende» Liegt, wie hier zu unterstellen ist, bei voller Valutierung eine Benachteiligung nicht vor, muß daher die Klägerin grundsätzlich darlegen, daß die Forderungen, für die die Schiffshypotheken bestellt sind, entweder alcvt entständen waren oder nicht mehr bestehen {§.57 SchiffsG)» fräfc das zu, so wären die Bchiffshypotheken zu loschen gewesen und nachfolgende Hypothekengläubiger wären im Bange aufge-r*ückt, so daß die Belastung des Schiffes sich vermindert hätte (Abraham bei Siebert/ Soärgel, BOB 9» Aufl* | 8 SchiffsG Anm. 1)»
Bern Berufungsgericht kann aber unter den besonderen Umständen des Falles nicht beigetreten werden, wenn es den Vortrag der Klägerin für unbeachtlich erklärt, ihn also offenbar für unschlüssig ansieht» Der Umfang der Barlegungspflicht richtet sich nach der Einlassung des Gegners» ..ird
tM
- 6 ~
infolge seiner Einlassung ein Tatsachenvortrag unklar und läßt er nicht mehr den Schluß auf-die Entstehung des geltend gemachten Hechts zu, so bedarf es seiner Ergänzung durch Darstellung von Einzelheiten (Urteil des erkennenden Senats vom 16* Mai 1962 - VIII ZR 79/61 -LM ZPO § 282 Er* 12) * Was die Beklagte im vorliegenden Fall entgegnet hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen* Es ist deshalb davon auszugeheh, daß die Beklagte das Vorbringen der Klägerin ohne näheres Eingehen bestritten hat* Dieses bloße Bestreiten konnte die Klägerin aber noch nicht dazu nötigen, im einzelnen 'darzulegen* weshalb und in welcher Höhe den eingetragenen Schiffshypo«-theken Forderungen nicht zugrundelägen* Das würde bedeuten, daß die Klägerin als ein Eegativum darlegen müßte, die Schiffshypotheken seien nicht voll valutiert* Zwar ist derjenige, der das Eicht Vorhandensein von fatumständen behauptet, nicht grundsätzlich der Darlegungspflicht enthoben* Der Schwierigkeit, negative Tatsachen zu b>**-•.aen, muß, wie Rechtsprechung und Schrifttum annehmen, aber dadurch Rechnung getragen werden, daß die Gegenseite sich nicht mit einfaehem-Bestreiten der Behauptung begnügen darf* sondern daß sie die Behauptung substantiiert bestreiten und darlegen muß, daß die bestrittene Darstellung unrichtig ist (BGH Ort* v* 18* Oktober 1962 - III 63/61 - M 1963, 1320, 1322; Ort* v* 29*9*1968 - XI ZR 342/56 - WM 1958, 1391, 1393; Ort. v* 19>5o1958 - II ZR 53/57 - LM 2FD § 282 Er* 5 =
EJW 1958, 1188; Hosenberg, Beweislast 4» Aufl* § 25)*
Zum gleichen Ergebnis führt der in der Rechtsprechung wiederholt anerkannte Grundsatz, daß dann, wenn dem Larlegungspflichtigen die genaue Kenntnis der Tatsachen fehlt, der Gegner sie aber hat und leicht die erforderliche Aufklärung beibringen kann, dem Gegner unter dem Gesichts-
i
ponkt der nach § 138 Abs. 1 ZPO vorgeschriebeneu wit- J
Wirkung zur richtigen Rechtsfindung die Beibringung der wesentlichen Unterlagen anzusinnen ist (RGZ 166, 240, 242; ’
Baumbach/Lauterbach, ZPO 27« Aufl. Ahh« zu § 282 Anm0 4 “Fehlen von Umständen”)« So liegen die Verhältnisse hier« Von den $ Gläubigern der Schiffshypotheken konnte die Klägerin, zu demal \ wenn es sich um Kreditinstitute handelt, keine Aufklärung über die Hohe der Forderungen erwarten« Der Beklagten war dagegen die Darlegung, welche Forderungen den Schiffs- 1
hypotheken zugruMeliegen, ein leichtes« Die Ansicht der Klägerin, die Schiffshypotheken seien nicht voll valutiert, ist auch nicht au^ der Luft gegriffen« Pie Beklagte selbst hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vorgetragen, im Zeitpunkt der Übereignung sei ihr Ehemann nicht Vermögens« los gewesen, er habe später alle seine Gläubiger befriedigt. Auch spricht, wie das Berufungsgericht nicht vorkennt, eine gewisse Vermutung dafür, daß das Schiff im Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte trotz der eingetragenen Belastungen noch einen gewissen Wert dargesteilt hat« So könnte die Tatsache, daß das Schiff nach der Übereignung an die Beklagte mit weiteren 197 Ö0O M belastet v»orden ist, die Annahme rechtfertigen, diese Gläubiger hätten sich von der weiteren Belastung einen Vorteil versprochen« Auch die Beklagte und ihr Ehemann scheinen die 4 Übereignung als sinnvoll angesehen zu haben« So trägt die f
Beklagte im Schriftsatz vom 8« Februar 1962 vor, nach dem ^
Willen der Vertragsschließenden habe die Übereignung, so- } fern später einmal ein Wert entstehen sollte, zur Tilgung | von Schulden dienen sollen, die der Bhemann gegenüber j
seiner Ehefrau gehabt habe« Unter diesen Umständen durfte J das Berufungsgericht nicht auf das bloße Bestreiten der f
Beklagten hin den Vortrag der Klägerin als unbeachtlich und J
*
■ vii
* n
tM
unschlüssig ansehen« War, wie die hevisiönserwiderung ausführt, der Beklagten wegen der Kürze der heit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine näher begründete Erwiderung nicht möglich, so hätte das Berufungsgericht, sofern es nicht das Vorbringen der Klägerin wegen Verspätung zuruckweisen konnte, der Beklagten nach § 272 b 2PO die Nachbringung eines Schriftsatzes gestatten und entsprechend der Erwiderung gegebenenfalls für Aufklärung und Beweisantritt nach § 139 2P0 sorgen müssen« Baß die Klägerin sich alsdann auf Part ei Vernehmung berufen hätte, trägt die Bevision mit der Büge aus § 139 2P0 vor.
IXI« Bas angefoehtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat in der erneuten mündlicher Verhandlung Gele-genheit, ihre Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen Weber vorzutragen« Sollte sich bei der erneuten Verhandlung iierausst eilen, daß eine Befriedigungamöglich-keit für die Klägerin nicht von vornherein als völlig ausge*-schlossen erscheint, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob,wie im Gutachten des Sachverständigen Weber im wesentlichen geschehen, die bloße Zusammenzählung des Viertes des Bchiffsrumpfes, der Inneneinrichtung und der äiotorän-läge schon eine hinlängliche Grundlage für die Bemessung des Verkehrswertes eines Schiffes ergibt, im übrigen wird zu beachten sein, daß bei der Anfechtung nach § 3 Abs« 1 Jffr. 1, 3 und 4 der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Benachteiligung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist {RG£ 150, 42, 45; Jaeger, Konkursordnung 8« Aufl« § 29 Ansu 27; Mentzel/Kuhn, 7. Aufl. § 29 Anm« 24)*
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht Übertrageno
Dr°Haidinger Artl DroMezger Lr.Messner Mormann