BGH · VIII ZR 284/78 vom 14.02.1979
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Der aus der persönlichen Schuld ln Anspruch genommene Verpfänder einer beweglichen Sache kann verlangen, daB er nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Pfandsache an Ihn verurteilt wird (abweichend von RG JW 1914, 76). Günter In einem zwischen dem Kläger und der Vorbesitzerin des Bildes Frau Ilse durchgeführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 10. Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, mit Übergang des Eigentums an dem Bild auf den Kläger zu dem 1. y/lf Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 29 200 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Bildes verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen, Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang, jedoch ebenfalls nur Zug um Zug gegen Bildrückgabe stattgegeben. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger an dem streitigen Bild nur ein Pfandrecht zur Sicherung des Darlehensrückforderungsanspruchs gegenüber dem Beklagten erworben habe, dieses Recht jetzt noch bestehe und der Beklagte im Hinblick auf die im Jahre 1974 getroffene schriftliche Vereinbarung zur Rückzahlung von 36 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe angesichts des von dem Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gegen diesen nur einen Anspruch auf Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe des Bildes, wendet sich die Revision ohne Erfolg, In den Kommentaren zu § 1223 BGB heißt es durchweg, zwar brauche der Pfandgläubiger, der die Forderung einklage, nicht seinerseits die Pfandrückgabe anzubieten; der Schuldner, der das Pfand bestellt habe, brauche aber nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Pfandes zu zahlen (Staudinger/Spreng, BGB, 11. Sein abweichendes Urteil RG JW 1914, 76 (= Recht 1913 Nr. 3258) setzt sich mit der vorherigen Rechtsprechung nicht auseinander und wird in RGZ 92, 280, 282 - allerdings von einem anderen Senat - einschränkend dahin interpretiert, es habe sich in jenem Falle nur darum gehandelt, ob der Pfandgläubiger Zahlung seiner Forderung - von vornherein - nur gegen das Anerbieten der Pfandrückgabe verlangen könne. Zwar entsteht die Verpflichtung des Pfandgläubigers, das Pfand dem Verpfänder zurückzugeben, gemäß der Regelung des § 1223 Abs. 1 BGB erst nach dem Erlöschen des Pfandrechts. Vielmehr greift zu seinen Gunsten das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB ein, weil seine Verpflichtung (zur Zahlung) und die des Pfandgläubigers (zur Rückgabe des Pfandes) auf demselben rechtlichen Verhältnis - einem zwischen beiden durch die Verpfändung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. Die Anwendung der Vorschrift des § 273 BGB setzt nicht voraus, daß der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, daß er mit der Leistung entsteht und sofort fällig wird (JW 1906, 545; RGZ 82, 25, 27; RG Recht 1924 Nr. 968; JW 1932, 582; vgl. Juli 1954 - V ZR 9/53 = LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff.5 Nr. 3), trifft aber auch für den Anspruch des Verpfänders/Schuldners auf Rückgabe des Pfandes zu (RGZ 82, 25, 27; Planck/Siber, BGB, 4. BGB-RGRK, § 1223 Rdn. 4), überzeugt nicht, wenn man sich die Folgen einer Zug-um-Zug-Verurteilung vor Augen führt: Um zu vollstrecken, muß zwar der Pfandgläubiger dem Schuldner /Verpfänder die Rückgabe des Pfandes anbieten. b) In dem aufgezeigten Sinne, nämlich daß der auf Zahlung in Anspruch genommene Schuldner, der ein Pfand gegeben hat, schon nach allgemeinem Schuldrecht geltend machen kann, nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Pfandes zahlen zu müssen, sind ersichtlich auch die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen. Zu § 1158 Abs. 1 des ersten Entwurfs ("der Pfand-gläubiger hat dem ihn befriedigenden Eigentümer gegen die Befriedigung das Pfand zurückzugewähren"), der in dieser Form allerdings nicht Gesetz wurde (vgl. jetzt § 1223 Abs. 2 BGB), wird ausgeführt (Motive III 813), daß die Zahlungsverpflichtung einerseits und die Verpflichtung zur Rückgabe des Pfandes andererseits ein einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 233 des Entwurfs (jetzt § 273 BGB) darstellen können. 3. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rückgabe des Bildes - Zug um Zug gegen Tilgung der Darlehensschuld -habe unbeschadet des Eigentumsrechts der Frau Schönbach an den Beklagten als Verpfänder zu erfolgen. a) Zu dem - vergleichbaren - Anspruch des Verleihers oder Verwahrers auf Herausgabe einer geliehenen oder in Verwahrung gegebenen Sache hat schon das Reichsgericht ausgesprochen, dem Anspruch könne nicht entgegengehalten werden, daß ein Dritter Eigentümer sei (RG JW 1925, 472). § 604 Rdn. 6 und Staudinger/Nipperdey aaO § 695 Rdn. 10) weist demgegenüber darauf hin, daß der Entleiher, falls der Verleiher dem Eigentümer gegenüber kein Besitzrecht hat, auch dessen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ausgesetzt ist; gebe er die Sache Nur wenn der Entleiher sicher sein dürfe, daß er dem Eigentümer gegenüber nicht ersatzpflichtig werde, habe der Verleiher demnach Anspruch auf Rückgabe an sich selbst; andernfalls könne der Verleiher nur auf Herausgabe zu Händen des Eigentümers klagen. In gleicher Weise will ein Teil des Schrifttums den Anspruch des Verpfänders nach § 1223 Abs. 1 BGB auf Rückgabe des Pfandes an sich selbst von einem Besitzrecht im Verhältnis zu dem Eigentümer abhängig machen (Baur, Sachenrecht, 9. b) Der erkennende Senat folgt der Auffassung, daß der Pfandgläubiger seiner Rückgabeverpflichtung an den Verpfänder grundsätzlich weder entgegenhalten kann, ein Dritter sei Eigentümer der Pfandsache, noch, der Verpfänder habe dem Eigentümer gegenüber kein Besitzrecht. sftf Das Gesetz (§ 1223 Abs. 1 BGB) spricht eine solche Einschränkung des Rückgabeanspruchs des Verpfänders nicht aus, obwohl der Gesetzgeber die Möglichkeit, daß Verpfänder und Eigentümer auseinanderfallen können, durchaus gesehen hat (vgl. Ein "Vorrang” des Eigentümers (Raape aaO) kann auch nicht etwa aus einer Schadensersatzpflicht des Pfandgläubigers gegenüber dem Eigentümer bei Herausgabe des Pfandes an den Verpfänder (§§ 989, 990 BGB) hergeleitet werden. Der Besitzer haftet zwar u.U. dem Eigentümer für den Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens die Sache von ihm nicht mehr herausgegeben werden kann. Von einem Verschulden kann aber grundsätzlich dann keine Rede sein, wenn derjenige, der ein Pfandrecht an der Sache erworben hat, diese nach bzw., wie hier, Zug um Zug gegen Tilgung der zugrunde liegenden Forderung, wie im Gesetz vorgeschrieben, an den Verpfänder herausgibt, von dem er sie erhalten und dem er Rückgabe versprochen hat. Er kann vielfach aus eigener Sachkenntnis nicht beurteilen, ob der Verpfänder dem Eigentümer gegenüber im Zeitpunkt der Rückgabe der Pfandsache noch zu dem Besitz an dieser berechtigt ist (§ 986 BGB). Würde man die Durchsetzung der durch das Pfand gesicherten Forderung von der vorherigen Klärung dieses Besitzrechts abhängig machen, so könnte dies zu einer nicht vertretbaren Verzögerung der Befriedigung des Pfandgläubigers hinsichtlich seiner persönlichen Forderung führen, und zwar aus Gründen, die ausschließlich auf den Rechtsbeziehungen Dritter - des Eigentümers und des Verpfänders - beruhen. Er kann sich - und davon darf im Regelfall der Pfand-gläubiger, der die Sache gemäß § 1223 Abs. 1 BGB herausgibt, ausgehen - dann mit seinem Herausgabebegehren an den Verpfänder halten. c) Grenzen der Rückgabepflicht des Pfändungsgläubigers an den Verpfänder könnten sich allerdings im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 2k2 BGB) ergeben, etwa, wenn der Pfandgläubiger weiß, daß der Verpfänder gegenüber dem Eigentümer nicht mehr zu dem Besitz berechtigt ist und die Sache durch Rückgabe an den Verpfänder für den Eigentümer (endgültig) verloren ginge; in einem solchen Falle könnte der Pfand-gläubiger sich seinerseits Schadensersatzansprüchen des Eigentümers (ggfls. Vielmehr beruft sich die Revision ausschließlich darauf, daß der Beklagte nicht Eigentümer sei und gegenüber der Eigentümerin, Frau SMB. kein Besitzrecht habe; konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Eigentumsrecht der Frau sflHHB bei Herausgabe.des Bildes an den Beklagten auf Dauer vereitelt würde, ergeben sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Parteivortrag.