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BGH

Gericht: BGH

Zur Frage, ob oin Gläubiger, der einen Schuldtitel besitzt, dann, v-enA der Schuldner gegenüber Zwangsvollstreckungen ein wendet, die Forderung, über die aor Xitel lautet, bestehe nicht irehr, ein rechtliches Interesse für eino I-eststollungs klage hat, daß die Vollstreckung aus dem Titel noch zulässig ist o Die Kaufpreisforderung, über die der Vollstreckungsbefehl laute, bestehe nicht mehr, der Schuldtitel sei infolgedessen verbraucht o Durch Beschluß vom 19# Dezember 1962 gab das Amtsgericht dem Widerspruch statt und stellte das Verfahren nach § 775 Nr«, b ZPO ein» Da nach Ansicht der Klägerin diese Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Köln entsprach, legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein» Die Klägerin erhob die vorliegende, ursprünglich auf § 2 AbzG geslützte Klage» Sie errechnete, daß die Beklagten ihr nach dem Abzahlungsgesetz noch 5 88^,95 DM schuldeten«, Sie hat hiervon den Teilbetrag geltend gemacht, der ihr noch zustehe, falls die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Anwendung fänden, sondern ihr eine Forderung aus dem Kreditvertrag zustehe o Diesen Schuldbetrag errechnet sie mit 2 228,lo DM und begehrt seine Zahlung nebst Zinseno Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgo-wiesen, daß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an einer nochmaligen Entscheidung Uber den durch den Vollstreckungs-befehl bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch fehle, Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin sich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, das Abzahlungsgesetz finde auf das zwischen ihr und den Beklagten bestehende Kreditverhältnis keine Anwendung» Sie hat daher unter Klageänderung die Feststellung begehrt, daß ihre Forderung aus dem Vollstreckungsbefehl vom 15» Juni 1961 in Höhe von 2 228,lo DM nebst Zinsen noch nicht erloschen ist, hilfsweise, daß der genannte Schuldtitel in der angegebenen Höhe noch nicht verbraucht ist» Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, daß ihr nach § 2 AbzG ein Betrag von mindestens 2 228,lo DM nebst Zinsen zustehe und macht den im ersten Rechtszug gestallten Zahlungsantrag nunmehr als Hilfsantrag geltend» lo Die Revision glaubt, ein Feststeilungsinteresse sei zu verneinen, v;eil die Klägerin sich bereits ira Besitz eines Leistungstitels befinde» Dabei verkennt die Revision aber, daß die Klägerin nicht außer dem Vollstreckungsbefehl einen weiteren Schuldtitel erwirken will« Der Streit der Partoien gellt vielmehr darum, ob die Beklagtender Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbefehl die Einwendung entgegensetzen können, der festgestellte sachlich-rechtliche Anspruch sei dadurch vernichtet worden, daß die Klägerin dos Kraftfahrzeug wieder an sich genommen hat» Daß sie wegen des dem Schuldtitel zugrunde liegenden Anspruches noch vollstrecken könne, will die Klägerin mit der negativen Feststellung, ihre Forderung sei noch nicht erloschen, festgestellt wissen» Die Beklagten hatten im Offenbarungseidverfahren mit ihrer Einwendung, die Kaufpreisforderung sei erloschen und der Schuldtitel daher verbraucht, eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erreichto Mit dieser Einwendung hätten die Beklagten nach § 796 Abs« 2 ZPO zwar nicht gehört werden können, weil die Klägerin den Kraftv/agen schon vor Zustellung d ca Voll Streckungsbe fohl s an sich genommen hatte und die Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl keinen Reents-behelf ergriffen hatten» Die Beklagten haben indessen in den beiden vorhergehenden Rechtszligen ihre Ansicht, die Vollstreckung aus dom Schuldtitel sei unzulässig, nicht etwa auf« gegebene Noch im Berufungsrechtszuge haben sie erklärt, zu der Frage, ob der Feststellungsantrag begründet sei, ob also die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erwirkten Titel zulässig oder unzulässig gewesen sei, nicht Stellung zu nehmen» Die Beklagten haben sich die Gründe des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts zu eigen gemacht» Sie haben damit die Gefahr geschaffen, daß bei künftigen Vollstreckungsversuchen der Klägerin die Beklagten unter Berufung auf die Gründe des Beschlusses eine Einstellung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erstreben werden» An der Beseitigung dieser von den Beklagten herbeigeführten Unsicherheit hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse» 3» Die Beklagten können das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch nicht dadurch in Frage stellen, daß sie sich nunmehr im Revisionsverfahren auf den Standpunkt stellen, die Entscheidung des Amtsgerichts Köln sei falsch ge vre sen, insbesondere sei es rechtsfehlerhaft gewesen, die Einwendungen eines Schuldners zu beachten und die Vollstreckung einzustellen, wenn die Einwendungen bereits vor der Zustellung des Vollstreckungsbefehls hätten vorgebracht worden können» Einmal ist das Feststellungsinteresse Prozoßvoraus- IIIo In sachlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht aus, nach § 79ö Abs» 2 ZPO könnten die Beklagten mit dem Einwand, durch die am 2» Juni 1961, also noch vor der Zustellung des Vollstreckungsbefehls; erfolgte Wegnahme des Kraftfahrzeuges sei die Darlehensforderung erloschen, nicut mehr gehört v:erden» Hiergegen wendet die Revision sich nicht» Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen»

VollstreckungsbefehlForderunggeltenKlägerinSchuldtitelRevision

Volltext der Entscheidung

2129 09
Nachschla^Gworks ja amtliche Sajninlunfj: nein
ZPO §§ 256, 767
Zur Frage, ob oin Gläubiger, der einen Schuldtitel besitzt, dann, v-enA der Schuldner gegenüber Zwangsvollstreckungen ein wendet, die Forderung, über die aor Xitel lautet, bestehe nicht irehr, ein rechtliches Interesse für eino I-eststollungs klage hat, daß die Vollstreckung aus dem Titel noch zulässig ist o
BGH, UrtoVc 6. Juli 1966 - VIII ZR 28W6h - OLG Düsseldorf 3	LG	Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZH 28h/6k	URTEIL
Verkündet am
60 Juli 1966 Mückenhau se n 3 Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Heinrich Sc PflBBBKrSo	Ha
 und Getrud Sc) Straße \
m
Beklagten und Revisionsklägern3 - Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Stadt Sparkasse W|
in VI
Schl Direktor 0
vertreten durch ihre Vorstandsmitglleder und Abteilungsleiter
 Klägerin und RevisionsbeklagtQ5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DroVoVc
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Galhaar«) Dr« Mezger, Dr» Messner und Braxmaier für Recht erkannt:
Dio Revision gegen das Urteil des 16» Zivilsenats das 0herlandesgerichts Düsseldorf vom 5o Februar 196V wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbe stand:
Die Beklagten hatten von der Firma Auto-SflHB in einen Kraftwagen für	5739 5o DM gekauft» Wegen des Restkauf-
preises von 3 600 DM, der Versicherungskosten und weiterer Nebenkosten, insgesamt k 761 DM, hatte ihnen die klagende Stadtsparkasse einen Teilzahlungskredit gewährt» Formblätter für derartige Anträge hatte die Klägerin an Kraftfahrzeughändler aushändigen lassen mit dem Anerbieten, deren Kunden Teilzahlungskredite zu geben» Der den Beklagten gewährte Kredit sollte in monatlichen Raten zurückgezahlt werden» Die Klägerin ließ sich das Kraftfahrzeug zur Sicherheit übereignen» Der Kredit sollte sofort in voller Höhe fällig werden, wenn der Kreditnehmer eine Rate bis zur Fälligkeit der nächsten ganz oder teilweise nicht bezahlte» In diesem Falle sollte die Klägerin berechtigt sein, das Fahrzeug an sich zu nahmen und freihändig zu verkaufen»
Nachdem die Beklagten mit 2 Monatsraten in Rückstand geraten waren, erwirkte die Klägerin einen Zahlungsbefehl über 3 920j85 DM nebst Zinseno Der Vollstreckungsbefehl vom 15« Juni 1961 wurde den Eeklagten am 3» Juli 1961 zuge stellt«,
Am 2o Juli 1961 hatte die Klägerin den Kraftwagen an sich genommen# Nachdem sie ihn hatte abschätzen lassen, veräußerte sie ihn flir 1 71o DM«, Die Beklagten zahlten in der Folgezeit noch 626,65 DM an die Klägerin «,
Die Klägerin beantragte bei dem Amtsgericht Köln, die Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides zu laden«. Die Beklagten erhoben Widerspruch mit der Begründung, es handele sich um einen Abzahlungskauf, mit der Wiederansichnahmo des Kraftwagens sei der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Kaufpreisforderung, über die der Vollstreckungsbefehl laute, bestehe nicht mehr, der Schuldtitel sei infolgedessen verbraucht o Durch Beschluß vom 19# Dezember 1962 gab das Amtsgericht dem Widerspruch statt und stellte das Verfahren nach § 775 Nr«, b ZPO ein» Da nach Ansicht der Klägerin diese Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Köln entsprach, legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein»
Die Klägerin erhob die vorliegende, ursprünglich auf § 2 AbzG geslützte Klage» Sie errechnete, daß die Beklagten ihr nach dem Abzahlungsgesetz noch 5 88^,95 DM schuldeten«, Sie hat hiervon den Teilbetrag geltend gemacht, der ihr noch zustehe, falls die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Anwendung fänden, sondern ihr eine Forderung aus dem Kreditvertrag zustehe o Diesen Schuldbetrag errechnet sie mit 2 228,lo DM und begehrt seine Zahlung nebst Zinseno
 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgo-wiesen, daß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an einer
- if -
nochmaligen Entscheidung Uber den durch den Vollstreckungs-befehl bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch fehle,
 Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin sich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, das Abzahlungsgesetz finde auf das zwischen ihr und den Beklagten bestehende Kreditverhältnis keine Anwendung» Sie hat daher unter Klageänderung die Feststellung begehrt, daß ihre Forderung aus dem Vollstreckungsbefehl vom 15» Juni 1961 in Höhe von 2 228,lo DM nebst Zinsen noch nicht erloschen ist, hilfsweise, daß der genannte Schuldtitel in der angegebenen Höhe noch nicht verbraucht ist» Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, daß ihr nach § 2 AbzG ein Betrag von mindestens 2 228,lo DM nebst Zinsen zustehe und macht den im ersten Rechtszug gestallten Zahlungsantrag nunmehr als Hilfsantrag geltend»
Das Berufungsgericht hat nach dem Houptantrage dahin erkannt, daß die Forderung der Klägerin aus dem Vollstreckungs-befehl in Höhe von 2 228,lo DM nebst Zinsen noch nicht erloschen ist»
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-sen»
Entseheidungsgründe:
I» Die Revision macht in erster Linie geltend, die Berufung der Klägerin sei unzulässig gewesen, weil sie die Berufung nicht fristgerecht begründet habe» Das trifft nicht zu» Die Berufungsbegründung erstreckt sich «allerdings vornehmlich auf den im Berufungsrechtszuge neu ein-

goführten und als Hauptanspruch geltend gemachten Feststel-
lbar die Berufungsbegründung genügen; denn sie lassen erkennen, inwieweit die Klägerin das Urteil anfechten vrill und welche Abänderungen sie erstrebte Entgegen der Auffassung der Revision befaßt die Berufungsbegründung sich aber auch mit dem vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruch, den die Klägerin nunmehr als Hilfsanspruch geltend machto Die Klägerin führt nämlich zuerst an, daß das Amtsgericht Köln im Zwangsvollstreckungsverfahren den Schuldtitel als verbraucht «angesehen habe und daß nunmehr das Landgericht meine, der frühere Schuldtitel sei wirksam und die Klägerin müsse zusehen, wie sie im Vollstreckungswege veiterkom-me. Gegen diese Ansicht des Landgerichts wendet die Klägerin sich dann mit den Worten, so gehe es nun wirklich nicht, was solle denn eine Gläubigerin überhaupt anfangen, um zu ihrem Geld zu kommen«» Darin liegt ersichtlich die Erklärung, die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung der Klage, bekämpfen und hierüber eine Entscheidung des Berufungsgerichts herbeiführen zu wollen0
II« Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Revision, die Klägerin habe entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung«»
lo Die Revision glaubt, ein Feststeilungsinteresse sei zu verneinen, v;eil die Klägerin sich bereits ira Besitz eines Leistungstitels befinde» Dabei verkennt die Revision aber, daß die Klägerin nicht außer dem Vollstreckungsbefehl einen weiteren Schuldtitel erwirken will« Der Streit der Partoien gellt vielmehr darum, ob die Beklagtender Zwangsvollstreckung
 aus den Vollstreckungsbefehl die Einwendung entgegensetzen können, der festgestellte sachlich-rechtliche Anspruch sei dadurch vernichtet worden, daß die Klägerin dos Kraftfahrzeug wieder an sich genommen hat» Daß sie wegen des dem Schuldtitel zugrunde liegenden Anspruches noch vollstrecken könne, will die Klägerin mit der negativen Feststellung, ihre Forderung sei noch nicht erloschen, festgestellt wissen»
2» Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung gründe sich allein darauf, daß das Amtsgericht Köln die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl abgelehnt habe» Das Berufungsgericht leitet allerdings das Rechtsschutzinteresse im wesentlichen daraus her, daß das Amtsgericht Köln die Abnahme des Offenbarungseides abgelehnt und insoweit das Verfahren eingestellt hat» Das ist aber zu eng gesehene Der Streit der Parteien geht nicht, wie die Revision■meint, um die Frage, ob das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt hat oder nicht» Die Klage richtet sich nicht gegen eine einzelne Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern dagegen, daß die Beklagten sich berühmen, der Schuldtitel sei verbrauchte Das Offenbarungseidverfahren spielt nur insoweit eine Rolle, als die Beklagten in diesem Verfahren die Einwendung, der dem Schuldtitel zugrunde liegende Anspruch bestehe nicht mehr, erstmalig vorgebracht und-sich dann weiter auf die Grunde des Beschlusses vom 19» Dezember 1962 berufen haben» Daß der Verbrauch des Titels Gegenstand des Rechtsstreits ist, ergeben die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien» So tragen die Beklagten im Schriftsatz vom 19» August 1963 vor, Meinungsverschiedenheiten beständen nicht über den Inhalt des Titels darüber, ob der titulierte Anspruch durch die nachträgliche Wegnahme des finanzierten Kraftfahrzeuges erloschen sei oder nicht» Die Klägerin trägt im Schriftsatz vom 2» Januar I96W vor, sie wolle nicht die Zulässigkeit der Vollstreckung (gemeint ist: auf Leistung des Offenbarungseides) geklärt haben, sondern sie begehre
 die Feststellung, daß die titulierte Forderung "nicht verbraucht istMo Weil die Beklagten ihrerseits den Verbrauch der titulierten Forderung nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen könnten, müsse es der Klägerin umgekehrt möglich sein, im Wege der Feststellungsklage den Nichtverbrauch der titulierten Forderung klarstellen zu lassen« Die Klägerin will also einer Rechtsstellung, deren sich die Beklagten berlihmen, mit ihrer negativen Feststellungs-klage entgegentretenc
 Das Reichsgericht (RGZ loo, 123, 126) hat in einem Falle, in dem der Schuldner gegenüber Zwangsvollstreckungen aus einem Vollstreckungsbefehl einwandte, ihm ständen Gegenforderungen zu, ein Interesse des Gläubigers an der Feststellung, daß der Schuldner eine solche Forderung nicht habe und auf seine Schuld nicht verrechnen könne, für bedenkenfrei gehalten« Es hat sogar ausgesprochen, daß das rechtliche Interesse an der negativen Feststellungsklage nicht schon um deswillen erlösche, weil der Beklagte während des anhängigen Verfahrens mit der gleichen Eehauptung eine Vollstreckungs-gegenklago erhoben habe= Ob diese Auffassung uneingeschränkt zutrifft, bedarf keiner Entscheidung« Es mag sein, daß ein Gläubiger grundsätzlich erst einmal die Zwangsvollstreckung betreiben und die Vollstreckungsgegenkläge des Schuldners abwarten muß und daß im allgemeinen die bloße Verteidigung gegenüber der Vollstreckungsgegenklage seine Rechte ausreichend wahrt« Jedenfalls im vorliegenden Fall kann der Klägerin aber ein Fe st stol lungsinte resse nicht abgesprochen werden«
Die Beklagten hatten im Offenbarungseidverfahren mit ihrer Einwendung, die Kaufpreisforderung sei erloschen und der Schuldtitel daher verbraucht, eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erreichto Mit dieser Einwendung hätten die Beklagten nach § 796 Abs« 2 ZPO zwar nicht gehört werden
 
können, weil die Klägerin den Kraftv/agen schon vor Zustellung d ca Voll Streckungsbe fohl s an sich genommen hatte und die Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl keinen Reents-behelf ergriffen hatten» Die Beklagten haben indessen in den beiden vorhergehenden Rechtszligen ihre Ansicht, die Vollstreckung aus dom Schuldtitel sei unzulässig, nicht etwa auf« gegebene Noch im Berufungsrechtszuge haben sie erklärt, zu der Frage, ob der Feststellungsantrag begründet sei, ob also die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erwirkten Titel zulässig oder unzulässig gewesen sei, nicht Stellung zu nehmen» Die Beklagten haben sich die Gründe des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts zu eigen gemacht» Sie haben damit die Gefahr geschaffen, daß bei künftigen Vollstreckungsversuchen der Klägerin die Beklagten unter Berufung auf die Gründe des Beschlusses eine Einstellung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erstreben werden» An der Beseitigung dieser von den Beklagten herbeigeführten Unsicherheit hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse»
Daraus folgt zugleich, daß es für das rechtliche Interesse nicht darauf ankommen kann, ob die Klägerin etwa im Offenbarung seidverfahren durch Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts hätte erreichen können»
3» Die Beklagten können das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch nicht dadurch in Frage stellen, daß sie sich nunmehr im Revisionsverfahren auf den Standpunkt stellen, die Entscheidung des Amtsgerichts Köln sei falsch ge vre sen, insbesondere sei es rechtsfehlerhaft gewesen, die Einwendungen eines Schuldners zu beachten und die Vollstreckung einzustellen, wenn die Einwendungen bereits vor der Zustellung des Vollstreckungsbefehls hätten vorgebracht worden können» Einmal ist das Feststellungsinteresse Prozoßvoraus-
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setzung^ Es ist daher von dor Frage, ob der Anspruch, der Gegenstand der Fe ststullungsklage ist, besteht oder nicht besteht, zu unterscheiden» Die Beklagten hatten das i’est-stcllungsinteresse höchstens dadurch zu Fall bringen können 5 daß sie sich der Einwendung;, die titulierte Forderung sei erloschen; nicht mehr berühmten» Das haben sie aber, wie erwähnt; in den beiden ersten Rechtszügen gerade nicht getane Wenn die Revision nunmehr die Auffassung vertritt; der Einwand der Beklagten, daß die titulierte Forderung erloschen sei, hätte als unzulässig nicht berücksichtigt werden dürfen, so setzt sie sich mitdem bisherigen Vortrag und Verhalten der Beklagten in Widerspruch und kann damit nicht gehört werden»
IIIo In sachlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht aus, nach § 79ö Abs» 2 ZPO könnten die Beklagten mit dem Einwand, durch die am 2» Juni 1961, also noch vor der Zustellung des Vollstreckungsbefehls; erfolgte Wegnahme des Kraftfahrzeuges sei die Darlehensforderung erloschen, nicut mehr gehört v:erden» Hiergegen wendet die Revision sich nicht» Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen»
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IVc Die Revision der Beklagten war daher zurückzuveisen■> Die KostenantScheidung beruht euf § 97 ZPO,
Dr= Haidinger
 Dro Gelhaar	Dr« Mezger
 Dro Messner	Braxrnaier