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BGH · YI1X ZK 284/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI1X ZK 284/63

2, Februar 1966 Klett, Justiz-oborsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Gastwirts Theo in trsßc Beklagten und Revisionsklägers? %ivilsenat des Bündesgeriehtshof s hat auf di e mündliche Verhandlung vom 2• Pehr u ar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger 30 wie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Art1, Br. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Sache wird zur ahderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über; die Kosten der Revision, an das Bernfungsgericht zurüekyerv/iesen. danuar I960 datierten Vertrag verpachtete die Klägerin die Gaststätte in ihrem Hausc dHHMHMT t räß0 bestehend aus zwei Gasträumen, einem, Küchcnraum und einem Bierkoller, mit Inventar an den Beklagten. Er behauptet, die Klägerin habe ihm einen monatlichen Bierausschank von 50 bis 60 hl und einen monot- Der Beklagte hot durch Schreiben vom 21. Minderung des Pachtzinses geltend<> Mit 900 DM monatlich halt er die berechtigtenAnsprüche:-derKlägerin^für abgegolten. Die Klägerin f oräert; für die .Zeit von «|uli .1961 bis .April 1963 rückständigen Pachtzins von 15 ^19,76 DM; der : 1.,.Da s;' Berufühg sge^i oh t hat, über dip ; ahgpb 1 i chen .Zusicherungen der Klägerin Muttor,- Schwester und Schwager dos Beklagten alö'jSeügeh\V^ Es geht idpvon aus, ' daß nach deren ius sagen, die; Klägerin.bei^den Vertrago- . Dasselbe gelte für die Ümsatzradglichkoiteni Zwar habe die Brauerei am 19• Januar i960: der Klägerin Aufstellungen über die: Bierumsätze in den Jahren 1956 bis 1959 übermittelt. Es sei jedoch nicht bewiesen, daß die Klägerin diese vom 19* Januar I960 datierten Aufstellungen schon bei Abschluß des vom 18. :Irrtum ■ im Sinne des Fehlens dor:Geschäftsgrundlage beständen k e ine Anhalt spunkte, einem An spru ch d ar au s steh e auch § 5 Satz 2.des Vertrages entgegenv dasselbe gelte für einch Anspruch aus Vci*schuIden bei Vertragsschluß und. Ihr pol aber nicht nachsu-weisen, daß sie sich dieso0 Mißverhältnisdes bewußt gewesen sei* Denn der .mit dem Vor^fichter ,im J :: 1956 vereinbarte Pachtzins von- 114^0 DM haoo <He Billigung ;d^ • 31 hl im Jahre 1959 zurückgegängen.Bas Berufungsgericht hält - ohne.weitere Beweiswürdigung -nicht für bewiesen, daß der Klägerin diese Aufstellungen vom . Bäg^;;die^Klägcrin könnte ferner dptechföji• ddß^'si ö im dieser Aufstellungen verschwiegen';het, bis sic durch eine vom) b) Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, daß der Klägerin bei der Unterzeichnung des Pacht Vertrages die AufStellungen der Brauerei von 19 * Januar I960 über den in den. 7/u ß te di e Klägerin, daß der Bi er Umsatz von 1956 bis 1959 von 44 W im, Jahre^ 1956 stetig bis auf 31 hl im Jahre 1959 zurückgegahgeh v/ar;, so reicht möglicherweise die;, vom Berufungsgericht für entscheidend crächtete Tatsache, daß der zu ständige Pachyerband imrJahre 1956 einen; Pachtzins von 1 400 DM gobill igt ha11e, nich t mehr fur die Feststellung aus, daß die Klagepin bei einem im J^hre I960 geforderten Pachtzins von t;\oh des Mi ßverhälini3ses von :-'Leistungiuhd;; :$eg4^ Ba hSS• RSvi- • dieser Hins ich t < erh out Sföft Das selbe gilt für die Frage der arglistigen Täuschung. Venn der Beklagte dadurch /.um Abschluß des Pachtvertrages bestimmt v/orden i.sti daß er/auf dio Angabe Klägerin, ”5Q bis 60 hl 'seienldrin^,. Schließlich erfordert der ' Sachyerha 11■ denn auch eine <jint?uto Prüfung unter dem Gqsichtspunkt des Verschuldens bei Vertrsgsschluß.Wenn das Berufungsgericht darauf ab- Diese Bestimmung spricht dem Beklagten nur das Recht ab, v/egeneinep unter 60 hl liegenden Bier-ums atfces einen geringeren als den y er oinb art en Pacht z in s zu zahlen. der "Klägerin erst nach des Vertrages . höltehd auch mit ühvorbihdliclien Angaben über die Aussichten der Pachtüng• sein* 1 4* 'Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war deshalb die Sache an das Berufungsgericht surüchzuver-weisen (§§ 564, 565 ZPO).'Den Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Entscheidung von der Entscheidung der Hauptsache abhängt.

Zitierte Normen: § 2 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtPachtzinsBrauereiKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
YI1X ZK 284/63	URTEIL	Verkündet	am
2, Februar 1966 Klett, Justiz-oborsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Gastwirts Theo
 in
trsßc
 Beklagten und Revisionsklägers?
- Prozcßbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt
g e g e n
die
 Witwe Ella
 traße
Klägerin und Reviaionsheklagte,
 Pro zeßbovollmächtigter:
Hechtsanv/alt Dr*
Der VIII. %ivilsenat des Bündesgeriehtshof s hat auf di e mündliche Verhandlung vom 2• Pehr u ar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger 30 wie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Art1, Br. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Reyision des Beklagten wird das Urtoil des 10. Ziy i1senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1963 aüfgehoben.
Die Sache wird zur ahderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über; die Kosten der Revision, an das Bernfungsgericht zurüekyerv/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch schriftlichen, vom 18. danuar I960 datierten Vertrag verpachtete die Klägerin die Gaststätte in ihrem Hausc dHHMHMT	t räß0 bestehend aus zwei
 Gasträumen, einem, Küchcnraum und einem Bierkoller, mit Inventar an den Beklagten. Die Pachtzeit betrug 5 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkölt. § $ des Vertrages;über den Pachtzins lautetj :
"Der Pachtpreis für das Pachtobjekt beträgt monatlich 1 600 DM. *..Hiermit gelten 60 hl Bier pro Monat als abgegolten. Bin;geringerer Bierumsatz begründet keinen AnSpruch.huf Minderung des Bäch'tprc i s e s..» "
Ab Juli 19 61 beza lilt e d er Beklagte mona tlich nu r noch 900 DM Pachtzins. Er behauptet, die Klägerin habe ihm einen monatlichen Bierausschank von 50 bis 60 hl und einen monot-
1ichen Gesamtumsatz, von 20.000 DM zugesichert. Biese Umsätze seien weder früher je erreicht v/orden noch Überhaupt zu erreichi’en. Der Beklagte hot durch Schreiben vom 21. Juli 1961 den Pachtvertrag wegen Täuschung und Irrtums angefochten. Er wendet ferner einj der Vertrag sei jedenfalls wucherisch und macht evtl. Minderung des Pachtzinses geltend<> Mit 900 DM monatlich halt er die berechtigtenAnsprüche:-derKlägerin^für abgegolten. Die Klägerin f oräert; für die .Zeit von «|uli .1961 bis .April 1963 rückständigen Pachtzins	von	15	^19,76 DM; der
^ Beklagte verfangt widerklagend für die Zeit vorJuli 1961 .
.6 000 BÄi.zu viel,gezahlten Pachtzinses zurück. Die Vor-...• in stanzen hab eri;der; Kla^e -Js t attgegeben und d io Widerklage
 Weisung der;Kiäge und; ;V^	der	Klägerin entsprechend
 der Widerklage. i)io'Klägerin beantragt, die Revision zuriiek-züv/eisen..
: 1.,.Da s;' Berufühg sge^i oh t hat, über dip ; ahgpb 1 i chen .Zusicherungen der Klägerin Muttor,- Schwester und Schwager dos Beklagten alö'jSeügeh\V^	Es geht idpvon aus,	'
daß nach deren ius sagen, die; Klägerin.bei^den Vertrago- . Verhandlungen: mÖgiichery/ei3e er^ hat ^"20 000 DM . Monataurasatz seien"drin%%^	(monatlicher
 Bieruinsatz) seidn drih^> '^plpüc Äußerungen der Klägerin ; enthielten jedoch? dp meirit das Berufungsgericht f nicht
 eine: Zu Sicherung,vdäß^d	...
. ziOlt habe, böhdetn	.
Ansicht v;den KlägerinBeklagte! solche Um-sät z e: er zielen kÖrmeV Der Beklagte hab^deiinach nicht
 Vorpächter erzielten Ümsätzpörglisti	habe.
Dasselbe gelte für die Ümsatzradglichkoiteni Zwar habe
 die Brauerei am 19• Januar i960: der Klägerin Aufstellungen über die: Bierumsätze in den Jahren 1956 bis 1959 übermittelt. Es sei jedoch nicht bewiesen, daß die Klägerin diese vom 19* Januar I960 datierten Aufstellungen schon bei Abschluß des vom 18. Januar I960 datierten Pachtvertrages gekannt habe. Ein Irrtum über eine 8acheigenSchaft im Sinne des §:119 Ab9. 2 BGB komme überhnupt>nlciit'in Frage. Für:pinen■.beiderseitigen :Irrtum ■ im Sinne des Fehlens dor:Geschäftsgrundlage beständen k e ine Anhalt spunkte, einem An spru ch d ar au s steh e auch § 5 Satz 2.des Vertrages entgegenv dasselbe gelte für einch Anspruch aus Vci*schuIden bei Vertragsschluß und. für Gev/ährleistuhgsansprUchc.
Das 3e.rufungsgeri ch t. nimmt ferner aufgrund eines von ihm-eingeholten Gutachtens an, bei Abschluß des Pachtverträge3 sei nur ein Pachtzins von höchstens 1000 DM monatlich a n g eme s s on gene sen* Der vereinbarte Pachtzins von 1 600 DM habe* deshalb in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung der Klägerin älp Verpachterin gestanden ( § 158 Abs. :;2 BGB) . Ihr pol aber nicht nachsu-weisen, daß sie sich dieso0 Mißverhältnisdes bewußt gewesen sei* Denn der .mit dem Vor^fichter ,im J :: 1956 vereinbarte Pachtzins von- 114^0 DM haoo <He Billigung ;d^	•
Pöchverbandes: {Verband: des :Nbrdrheini^ Gaststatten-und Hotelgewerbqsäe.V;.! gefunden* ^	habe	deshalb,
. wcnn: sie von; dem Hftckgang des Bierümsa	insbesondere	.
4m letz ten :J ehr vor der Verpachtung.^ nichts gewußt habe, eine Erhöhung ' d^	600	Dfcfür vertretbar halten
 fkönnen	? ' sei	.
nicht bewiesen ..
2Bine Verfahrensrüge! bringt das Urteil ^u Fall.
a) Nach don Aufstellungen dor Brauerei vom.19. Joriuar I960 war der BierUmsatz der Gaststätte von rd« 44 Bl im Johre 1956 auf rd. 39 hl im Jahre 1957, rd. 37 hl im Jahre 1958 und rd. 31 hl im Jahre 1959 zurückgegängen.Bas Berufungsgericht hält - ohne.weitere Beweiswürdigung -nicht für bewiesen, daß der Klägerin diese Aufstellungen vom . 19. Januar I960 hei Unterzeichnung des vom 18. Januar 196Ö datierten):;Y#r;tr^	hibl^	eien.	insoweit"
rügt die:Rovi d ion mit Hecht uh zureichende Bewc i cvmrdigung (§286.ZPO).
J5y/i s gheh d ©h	11 eieii.; wär unstro itfgdaß di ö; Schwe 31er
 des Bckiag1entwarf an Hand y eines ihr von der Klägerin mitgegebenen,Musters iri ihrem (der;.'2ou4irt:)^i3iirdS|^	hot.;'
Der von ihr gefertigt e Mi twür f enthlät Be re its da s maschinenschriftlich geschriebene Da tum"BflBltfHF» den 18. Ja-nuar 1960" . Die Klägerin !<at dazu bei ih:ter persöhlichen Anhörung: vor dem Berufungsgericht, im v/Ss ©ntlicheh üter-;oinstimmend imit ;:dern^S	,^erklärtsie^hab^ die ihr .
xonjjf 1'MJiä ’ hoi, sich behalten ,'v und/vielloicht an nächsten oder übernächsten. 'fage; {genaue-)2eita:^'aben könne-sie nicht machen) cirder::	' word en.: ■ .
Bin" lievisiohSrulp;	habe, .
untfefc/dijöBdAexi)prü£a^	Vertrag;	nicht
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die '^hf atcliungeh; der1:3r^ea^oi|jerHal^hen-hat^	ch-
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 Aufstellungen verschwiegen';het, bis sic durch eine vom)
6 -
Gerichi; eingeholte Auskunft dor Brauerei bekannt wurden.
b) Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, daß der Klägerin bei der Unterzeichnung des Pacht Vertrages die AufStellungen der Brauerei von 19 * Januar I960 über den in den. Jahren 1956 bis einschließlich 1959 in der Gaststätte erzielten Bierumsatz bekannt waren.
Da si it wird aber dem Urteil im wesentlichen die Grundlage entzogen.
7/u ß te di e Klägerin, daß der Bi er Umsatz von 1956 bis 1959 von 44 W im, Jahre^ 1956 stetig bis auf 31 hl im Jahre 1959 zurückgegahgeh v/ar;, so reicht möglicherweise die;, vom Berufungsgericht für entscheidend crächtete Tatsache, daß der zu ständige Pachyerband imrJahre 1956 einen; Pachtzins von 1 400 DM gobill igt ha11e, nich t mehr fur die Feststellung aus, daß die Klagepin bei einem im J^hre I960 geforderten Pachtzins von t;\oh des Mi ßverhälini3ses von :-'Leistungiuhd;; :$eg4^	Ba	hSS•	RSvi- •
s i onsger i qh t; insov/eit keine eigenon jes t Stellungen troff en karnf, muß das DBeru|un^sgeric4t deh:-''äachyerhä 11 in. dieser Hins ich t < erh out Sföft
 Das selbe gilt für die Frage der arglistigen Täuschung. Venn der Beklagte dadurch /.um Abschluß des Pachtvertrages bestimmt v/orden i.sti daß er/auf dio Angabe Klägerin, ”5Q bis 60 hl 'seienldrin^,. ver^	möglichcr-
.weise,deaVVerlia^^	auf § 123 BC-B
■. anders züfbeuriüir^hc^	;i;des;. Vertrages
^iewesentlich jcerih«hre»;^
^ C it J. ron hü1 hokfl nrAfr Tfr/a roh SV
Schließlich erfordert der ' Sachyerha 11■ denn auch eine <jint?uto Prüfung unter dem Gqsichtspunkt des Verschuldens bei Vertrsgsschluß.Wenn das Berufungsgericht darauf ab-
hebt, in aoweit würden etwai g e An sprüche durch § 5 des Pachtvertrages auegeSchlosseh, so ist das mindostens bedenklich. Diese Bestimmung spricht dem Beklagten nur das Recht ab, v/egeneinep unter 60 hl liegenden Bier-ums atfces einen geringeren als den y er oinb art en Pacht z in s zu zahlen. Baß: damit der |ekiagte sich ouch eines etwaigen Schadonsersatzansprucho wegen unredlicher Verhandlungs-führung seitens der Klägerin begehen v/ollte, : ist kaum .. änzunohmen ibedüriftbesondere^	.,
; >3"Ater auch wenn;;dip AufdibllungehVder Brauerei . der "Klägerin erst nach	des	Vertrages	.
bekannt geworden 6ind;^ War" ein Versdhuldenvb Schluß - möglicherv/pise auch Arglist und Ausbeut urigs-
vorsatz - au f ihrer ; Beite;?-hicht ohne :-weiterCs zu ver> neinon. Die Klägerindie selbst im Höupe wohnte, wußte jedenfalls, ■ v/as ;sie^ auefr nicht bestreitet, daß der Verpachter die Gaststätte rienmier gewirtshha^^	.	Wenn
 sie' demTBeklagfe^^^	bis 60 hl seien' drin1?,
und:. 'Äömi;ts'ol tj" ö 1:. in:; ■■ dem' be st en -fres eKäits jahr" :T956 wesentlich untersohrit t en
 war, so mußte siev^wenn s	dem Vorvmrf der':
worauf
 sie leine so lgitnstdg£j'^	Sonst	..
:Jt-3^ !3' -' tatsaeHl^	hinein abgegeben war, :■■
uördbioi'-läs^e&lÄ
zu machen. In^ anderem^	das: Berufungsgericht ferner^hdÄ^	der damalS' 23-*jährige
 lin der	.	■	■
erkennbar, so mußte1sie iööglicSerweise,b psbnders zurück-
höltehd auch mit ühvorbihdliclien Angaben über die Aussichten der Pachtüng• sein* 1
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4* 'Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war deshalb die Sache an das Berufungsgericht surüchzuver-weisen (§§ 564, 565 ZPO).'Den Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Entscheidung von der Entscheidung der Hauptsache abhängt.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Mezger	Mörmann