* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 284/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 284/62

in Sl Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger und der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Dr« Dorschei j, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« § 5 Mietzins Der Mietzins richtet sich in seiner Höhe jeweils nach dem Lebenshaltungskoston-Index von und zwar beträgt er bei einem Lebenshaitungskoaten-Index von 167,0 (Juli 1954) monatlich 17o.ooo ffrs. Im Laufe der Mietzeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten Über die Höhe des Mietzinses» Der jetzige Beklagte machte unter dem Aktenzeichen 6 0 252/58 des Landgerichts Saarbrücken rückständige Mietzinsen im Betrage von 622 85o ffrs. 6 0 86/59 des Landgerichts Saarbrücken beanspruchte der jetzige Beklagte wiederum Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem von ihm verlangten und den von der jetzigen Klägerin gezahlten Mietzinsen, und zwar füridie Zeit vom I» Dezember 1958 bis März 1959 einschließlich« Ferner machte er Schadens er satzansp'rücke geltende Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab mit Urteil vom 2o. Februar 1961 der Klage statt« Im Laufe des Berufungsrechtszuges hatte die jetzige Klägerin Widerklage auf Zahlung von 3 ooo Bfö erhoben mit der Begründung, daß die Wertsicherungsklausel des Mietvertrages unwirksam sei und sie daher seit Abschluß des Miet-Vertrages bis Januar 1961 insgesamt etv/a Io ooo DM zu viel Miete gezahlt habe« Die Widerklage wies das Berufungsgericht ab. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin erneut einen Anspruch auf Herausgabe des zu viel gezahlten Mietzinses geltend, weil sie wegen der Unwirksamkeit der Wert-Sicherungsklausel nur einen Mietzins von 17o ooo ffrs. 2. Wird ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtfordorung geltend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung eine Teilklage unzulässig, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches fehlt. Wäre der von der Klägerin geschuldete Mietzins geringer gewesen als der gezahlte, dann hätte die Klägerin mit jeder Zahlung einen neuen Anspruch auf Rückzahlung des jeweils zu viel gelclstouten Betrages erlangt. Hiervon nimmt die Klägerin die Beträge aus, zu deren Zahlung sio rechtskräftig verurteilt ist, und setzt den im Rechtsstreit 6 0 86/59 mit der Widerklage geltend gemachten Betrag von 3 ooo DM ab, der Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Urteil vom 16« November 1953 (III ZR 153/53 = LM ZPO § 565 Abs« 3 Nr. 2 -) die Auffassung vertreten, das Revisionsgericht könne trotzdem selber eine sachliche Entscheidung treffen, wenn der Klagevortrag nach jeder Richtung hin unschlüssig und ungeeignet ist, ein dem Kläger günstiges Urteil Über sein Klagebegehren herbeizuführen, und wenn die Möglichkeit daß der Kläger bei einer erneuten Verhandlung weit'ere sachdienliche Behauptungen oder Beweismittel anführen könnte, die die Klage schlüssig machen, rechtlich ausgeschlossc ist« Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, weil die in der genannten Entscheidung geforderten Voraussetzungen

betragengeltenBetragBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 284/62
2235 046
Verkündet
 am 8« Juli 1964
Klett,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Friedrich	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich in	BflHBstraße V?
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«	-
ge gen
 den Bauunternehmer Ludwig C| reS Bl?
in Sl
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger und der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Dr« Dorschei j, Dr« Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandcogerichts in Saarbrücken vom 9« Oktober 1962 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hat mit Vertrag vom 2. August 1954 an die Klägerin Geschäftsräume in SWKtKtEEP vermietet» Bas Mietverhältnis wurde auf die Dauer von Io Jahren abgeschlossen» Über den Mietzins war bestimmt:
§ 5
Mietzins
 Der Mietzins richtet sich in seiner Höhe jeweils nach dem Lebenshaltungskoston-Index von	und	zwar
 beträgt er bei einem Lebenshaitungskoaten-Index von 167,0 (Juli 1954) monatlich 17o.ooo ffrs. ... Ändert sich der Lebenshaltungekosten-Index, so ändert sich der Miet-zins entsprechend, jedoch wird ein Mindestmietzins von 164«ooo ffrs» »»» monatlich vereinbart»
Für den Fall, daß eine Einzelbestimmung des Vertrages unwirksam sei, sollte nach § 11 des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden»
Im Laufe der Mietzeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten Über die Höhe des Mietzinses» Der jetzige Beklagte machte unter dem Aktenzeichen 6 0 252/58 des Landgerichts Saarbrücken rückständige Mietzinsen im Betrage von 622 85o ffrs. geltend', nachdem die jetzige Klägerin nur 19o.ooo ffrs. monatlich anstatt der vom Beklagten verlangten höheren Beträge gezahlt hatte. Die Unter-schiedsbeträgc rührten aus der Zeit vom 1. Juli 1957 bis zu dem 31* Oktober 1958 her. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der jetzige Kläger den verlangten Betrag. Die Beklagte hatte die Klage um 53 »ooo ffrs. für November 1958 erhöht. Durch Versäumnisurteil wurde die jetzige Klägerin zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen auch für den ursprünglich eingeklagten Betrag verurteilt. Unter dem Aktenzeichen
6 0 86/59 des Landgerichts Saarbrücken beanspruchte der jetzige Beklagte wiederum Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem von ihm verlangten und den von der jetzigen Klägerin gezahlten Mietzinsen, und zwar füridie Zeit vom I» Dezember 1958 bis März 1959 einschließlich« Ferner machte er Schadens er satzansp'rücke geltende Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab mit Urteil vom 2o. Februar 1961 der Klage statt« Im Laufe des Berufungsrechtszuges hatte die jetzige Klägerin Widerklage auf Zahlung von 3 ooo Bfö erhoben mit der Begründung, daß die Wertsicherungsklausel des Mietvertrages unwirksam sei und sie daher seit Abschluß des Miet-Vertrages bis Januar 1961 insgesamt etv/a Io ooo DM zu viel Miete gezahlt habe« Die Widerklage wies das Berufungsgericht ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin erneut einen Anspruch auf Herausgabe des zu viel gezahlten Mietzinses geltend, weil sie wegen der Unwirksamkeit der Wert-Sicherungsklausel nur einen Mietzins von 17o ooo ffrs. monatlich, höchstens aber einen angemessenen Mietzins zu zahlen gehabt hätte. Der Anspruch bezieht sich auf die Zeit von Oktober 1954 bis einschließkich Juni 19599 soweit die Zuvielzahlung nicht durch die Rechtskraft der früheren Ur~ teile erfaßt worden ist. Von dem errechneten Betrage von 841 636 ffrs. = rd. 7 155 DM hat die Klägerin einen Teilbetrag von 6 2oo DM eingeklagt.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage als,unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
pp**
/
1
Entscheidungsgründe:
1.	1. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht meint, es fehle an der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des geltend gemachten Anspruchs. Wenn ein Teilbetrag eines aus mehreren Ansprüchen sich ergebenden Gesamtbetrages verlangt werde, sei die Angabe erforderlich, welche einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden. Dies klarzustellen habe die Klägerin unterlassen.
2.	Wird ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtfordorung geltend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung eine Teilklage unzulässig, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches fehlt. Wäre der von der Klägerin geschuldete Mietzins geringer gewesen als der gezahlte, dann hätte die Klägerin mit jeder Zahlung einen neuen Anspruch auf Rückzahlung des jeweils zu viel gelclstouten Betrages erlangt. Ob diese Ansprüche aber eine Mehrheit selbständiger Einzelforderungen in dem oben angeführten Sinne darstcllen, obgleich sio in ihrem Bntstehungsgrund auf einen einheitlichen Lebensvorgang, die Erfüllung der vermeintlichen Mietzinsschuid zurückgehen, kann zweifelhaft sein, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Die Klägerin hat in der Revisionsbegründung die fehlende Aufgliederung nachgeholt.
Sie verlangt entsprechend ihrer der Klageschrift beigefügten Aufstellung die Rückzahlung der angeblich zuviel gezahlten Beträge bis zur Auffüllung eines Betrages von 6 2oo D!.I in der zeitlichen Reihenfolge von Oktober 1954 an, beginnend mit den am v/eitesten zurückliegenden. Hiervon nimmt die Klägerin die Beträge aus, zu deren Zahlung sio rechtskräftig verurteilt ist, und setzt den im Rechtsstreit 6 0 86/59 mit der Widerklage geltend gemachten Betrag von 3 ooo DM ab, der
 
ihr rechtskräftig abgesprochen worden ist. Diese Aufgliedc: im Revisionsrechtszug i3t zulässig« Sie kann nach ständige: Rechtsprechung jedenfalls dann nachgeholt werden, wenn, wi< hier, die EinzelansprUche als solche nach Grund und Betrag bestimmt sind (BGHZ 11, 192, 195)»
Die Klage ist daher mindestens jetzt zulässig«
II. 1« Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem erkennenden Senat ist eine Entscheidung in der Sach« selbst verwehrt« Grundsätzlich zwingen die Verschiedenheit einer Prozeß- und einer Sachab.Weisung das Revisionsgericht dazu, die Sache an das Berufungsgericht zurUckzuverv/eisen, wenn es im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (BGHZ 11, 222, 224)« Das Berufungsgericht nimmt zwar in einer Hilfserwägung an, die Wertsicherungo-klausel sei mit den Gesetzen, die im Jahre 1954 gegolten hätten, und auch i;den noch heute geltenden Gesetzen vereinbar. Diese Ausführungen zur Sache sind aber, weil sie mit der Abweisung der Klage als unzulässig in denkgesetzlichem Widerspruch stehen, als nicht geschrieben angesehen (BGHZ a«a.O«). Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Urteil vom 16« November 1953 (III ZR 153/53 = LM ZPO § 565 Abs« 3 Nr. 2 -) die Auffassung vertreten, das Revisionsgericht könne trotzdem selber eine sachliche Entscheidung treffen, wenn der Klagevortrag nach jeder Richtung hin unschlüssig und ungeeignet ist, ein dem Kläger günstiges Urteil Über sein Klagebegehren herbeizuführen, und wenn die Möglichkeit daß der Kläger bei einer erneuten Verhandlung weit'ere sachdienliche Behauptungen oder Beweismittel anführen könnte, die die Klage schlüssig machen, rechtlich ausgeschlossc ist« Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, weil die in der genannten Entscheidung geforderten Voraussetzungen
6
i
hier offensichtlich nicht vorliegen*
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war danach die Sache an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen, damit dieses Gelegenheit hat, in nunmehr zulässiger Weise über die Wirksamkeit der Lebenshaltungskostenindex-Klausel zu entscheiden* Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen*
Dr. Haidinger Dr* Gelhaar Dr* Dorschei Dr« Mezger Mormann