Durch Teilurteil vom 25- November 1955 hat das Landgericht in Kaiserslautern die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1 075 DM nebst 9 $ Zinsen seit 19» Februar i 954 zu zahlenc Das Urteil ist von Anwalt zu Anwalt am 13- Januar 1956 zugestellt worden» Am 25» Februar 1956 hat die Beklagte Berufung gegen das Teilurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 253 ZPO an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung-verhindert worden. Denn es war zulässig, daß er für längere Zeit seiner Abwesenheit seine Vertretung einem ebenfalls beim Landgericht seiner Niederlassung zugelassenen Rechtsanwalt übertragen hat, dem im übrigen die Bearbeitung der vorliegenden Sache schon vorher überlassen war. Hierauf braucht aber deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil Rechtsanwalt N^H^P a~s "Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs 2 anzusehen ist und für die Zeit seiner Abwesenheit nicht diejenigen Die Entscheidung darüber, wann ein Anwalt, dem die selbständige Bearbeitung einer Prozeßsache durch den Prozeßbevollmächtigten überlassen worden ist, auch Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Bundesgerichtshof hat in dem von dem Berufungsgericht in Betracht gezogenen Beschluß vom ?, Mai 1951 - II ZB 7/51 - fLM Hr 7 zu § 233 ZPO; den Sozius eines zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalts, dem dieser nach einer allgemein- getroffenen Abrede den Entwurf von Berufungsbegründungen und die Erledigung aller "formellen Sachen” übertragen hatte und dem die Versäumung der Berufungsbegründung zur Last gelegt wurde, als Hilfsarbeiter wie einen sonstigen Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts angesehen, weil er weder selbst beim Oberlandesgericht als Anwalt zugelassen noch Prozeßbevollmächtigter des Berufungsklägers gewesen war. Auch das Reichsgericht hat den beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Sozius eines im Krankenhaus liegenden Prozeßbevollmachtigten, der vor seinem Portgehen seinen Sozius noch besonders auf die laufenden Berufungsfristen hingewiesen hatte, hinsichtlich der Y/ahrung dieser Fristen nicht als Bevollmächtigter der Partei angesehen ('JY7 1935? 1577)» Dagegen hat das Reichsgericht in einem Palle, in dem ein Anwalt die selbständige Bearbeitung einer Sache unter Vorbehalt der Unterzeichnung einem anderen bei ihm beschäftigen Rechtsanwalt überlassen hatte, angenommen, daß das Verschulden dieses Anwalts zu Lasten der Partei gehe (Besohl.v„ 2800 -- Warn 1936 Br 164)» Ebenso hat das Reiehsarbeitsgericht in einem Beschluß vom 5 Januar 1943 - RAG 137/42 - (Nachschlagewerk des Reichsgerichts ZPO § 252 Nr 33) ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt, der für einen anderen Rechtsanwalt als Gegenleistung für die ihm gestattete Mitbenützung der Kanzlei zeitweise einzelne Sachen bearbeitet, im Rahmen dieser Bearbeitung Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs 2 ZPO sei Dieser Rechtsprechung ist beizutreten. Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilen würde, und im Palle des Eingangs eines solchen Auftrags den Rechtsanwalt Dr. mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen, so hat er damit keineswegs alles getan, was von ihm als Anwalt und Vertreter der Beklagten erwartet werden konnte. Er hätte vielmehr fü^ die Zeit seiner Abwesenheit dafür Sorge tragen müssen, daß ein anderer Rechtsanwalt öder ein ihm gleichgestellter Vertreter die Überwachung der Ksnzlei und vor allem des Post- eingangs übernahm, zu demal Rechtsanwalt N( nanh seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7 bis 16- Februar 1956, also 10 Tage, der Kanzlei fernge-blieben war und m't dieser Dauer der Abwesenheit auch von vornherein gerechnet hatte« Hätte er diese Vorsorge getroffen* so hätte der Vertreter sich auch um die * Erledigung des am 9- Februar 1956 eingegangenen Auftrags zur Einlegung der Berufung kümmern müssen. Es ist aber jedenfalls anzunehmen, daß dann wenn Rechtsanwalt für seine Stellvertretung während seiner Abwesenheit von der Anwaltskanzlei gesorgt hätte, der Vertreter dem Auftrag, Berufung einzulegen, sein besonderes Augenmerk zugewandt und sich um die Erledigung dieses Schreibens gekümmert hätte. Deshalb ist nicht dargelegt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht.
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1Pür das Nachschlagewerk ! 2314 015 -V'
Nicht für die Amtliche Sammlung }
Gesetz; ZPO §§ 252?~-25J,\
Rechtssatz; Ein Rechtsanwalt, der die Stellvertretung eines bei demselben Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts übernommen hat und der selbst planmäßig für zehn Tage der Kanzlei fernbleibt, muß mit der Überwachung des Geschäftsbetriebs der Kanzlei einen anderen Rechtsanwalt oder ihm gleichgestellten Vertreter beauftragen- Er hat die von ihm . in Ansehung der Überwachung der Kanzlei anzuwendende Sorgfalt nicht schon dadurch beobachtet, daß er dem Bürovorsteher besondere Anweisungen zur Wahrung der Fristen während seines Fernbleibens erteilt, insbesondere die, bei Eingang eines erwarteten Auftrags zur Einlegung der Berufung hiermit einen bestimmten beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen«
Aktenzeichens VIII ZR 284/56 OLG Neustadt/Weinstraße
Urt3 des BGH v« 19* Februar 1957 (LG Kaiserslautern)
Verkündet laut Protokoll am 19- Februar 1957 Joffmeister Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Heinrich K abteilung Kl
straße 4 „
, Bauunternehmung , Bau-
in
Beklagte, Berufuhgsklägerin und Revisions-klagerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.-
gegen
dei^Recirtsanwalt Otthinrich in
Sgppfe# als Konkursverwalte^uber das Vermögen der Firma Julius B#^, Baustoffgroßhandlung,in und
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br-
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Liesecke
für Recht erkannt g
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstr-vom 25= Mai 1956 wird auf Kosten der Beklagten surückgewiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Durch Teilurteil vom 25- November 1955 hat das Landgericht in Kaiserslautern die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1 075 DM nebst 9 $ Zinsen seit 19» Februar i 954 zu zahlenc Das Urteil ist von Anwalt zu Anwalt am 13- Januar 1956 zugestellt worden» Am 25» Februar 1956 hat die Beklagte Berufung gegen das Teilurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch war folgendermaßen begründet« Rechtsanwalt Dr der sich im ersten Rechtszuge
zu dem Proseßbevollmächtigten der Beklagten bestellt hatte, habe die Bearbeitung dieses Prozesses von Anfang an dem in seinem Büro in erster Linie mit Zivilsachen beschäftigten Rechtsanwalt überlassen» Dieser habe
der Beklagten mit Schreiben vom 6» Januar 1956 seine Auffassung darüber dargelegt, unter welchen Umständen gegen das Teilurteil Berufung eingelegt werden könne, und mit Schreiben vom 17„ Januar 1956 die Zustellung des Urteils mitgeteilt o Am 3° Februar 1956 habe Rechtsanwalt eine Vorladung der Juristischen Fakultät in zur
Ablegung der mündlichen Doktorprüfung für den 15' Februar 1956 erhalten» Er sei in der Zeit vom 7* Februar bis 16» Februar nicht auf dem Anwaltsbüro gewesen, da er sich auf die Doktorprüfung vorbereitet habe» Am Montag, den 6» Februar, habe er jedoch mit dem Bürovorsteher die in der Zeit vom 7» Februar bis 12» Juni zu beachtenden Fristen auf Grund des Fristenkalenders besprochen und ihn angewiesen, bei Eingang eines entsprechenden Auftrags der Beklagten, an die er nochmals geschrieben habe, bis einschließlich 13* Februar 1956 Rechtsanwalt Dr, in
Neustadt, wenn notwendig telefonisch, zu bitten, Berufung
einsulegen Die Parteiinformation mit diesem Auftrag sei am 9; Februar 1956 eingegangen, Der Bürovorsteher, der langjährig erprobt sei und bisher äußerst gewissenhaft die Fristen eingetragen und ihre Einhaltung sorgfältig überwacht habe, habe die Partei-information übersehen und versäumt, den ihm erteilten Auftrag auszuführens Der Bürovorsteher hat versichert, er habe am 15- Februar 1956, als er den Auftrag aus-führen sollte, durch den Kanzleibetrieb abgelehkt, die Nahrung der Frist übersehen und erst am 14® Februar 1956 vormittags bei Kontrollieruhg des Fristenkalenders festgestellt; daß die Frist nicht gewahrt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen«
Die ."Revision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewahren, a die Berufung das Teilurteil des»Landgerichts aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgrühde?
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 253 ZPO an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung-verhindert worden. Es könne dahingestellt bleiben.; ob
Rechtsanwalt a^.s selbständiger Rechtsanwalt
oder als .Angestellter des Rechtsanwalts Dr0 ge-
handelt habe. Im ersteren Ralle hätte er nicht 9 Tage die Xanz-lei ohne Vertretung.verlassen und damit den Bürovorsteher mit zusätzlichen .Aufgaben belasten dürfen? die diesen Überlasten und dadurch von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner eigenen Geschäfte abhalten konnten?
Im zweiten Palle hätte Rechtsanwalt Br? sein Büro
nicht monatelang ohne einen verantwortlichen Vertreter zurücklassen dürfen Zudem könne Rechtsanwalt der selbst beim Landgericht zugelassen sei* nicht als bloßer Hilfsarbeiter des Rechtsanwalts Dr? ange-
sehen und deshalb seinem Büropersonal gleichgestellt werden, Pr müsse vielmehr, wie der Senax bereits in einer anderen Sache entschieden habe, als unmittelbarer Partei-vertreten betrachtet werden« Seine Tätigkeit sei über bloße Hilfsdienste hinausgegangen- Sr bezeichne sich nämlich in der Klagebeantwortung und im Schriftsatz vom ]2o Januar 1955 teils ausdrücklich? teils aus den Umständen ersichtlich, als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten., im übrigen habe er, wie die Diktatzeichen erkennen ließen. den Rechtsstreit selbst geführt« Zum anderen folge seine Stellung als unmittelbarer Parteivertreter aus der Übung im Oberlandesgerichtsbezirk, nach der die als Rechtsanwälte tätigen und bei dem gleichen Gericht sugelassenen Hilfsarbeiter mindestens die Stellung haben, die früher die Anwaltsassessoren hatten, die es nach dem hier geltenden Recht nicht gebe? In Anerkennung dieser Übung bezeichne die Beklagte selbst in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch Rechtsanwalt als ihren
Prozeßvertreter«
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten im Ergebnis keinen Erfolg haben?
Nach § 233 Abs 1 ZPO kann die Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden., wenn die Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung verhindert worden ist. Ein unabwendbarer Zufall ist nach ständiger Rechtsprechung ein Ereignis, das nach den Umständen des Falles die äußerste verständigsrweise aufzuwendende Sorgfalt weder abwehren noch in seinen schädlichen Folgen verhindern konnte. Nach § 232 Abs 2 ZPO muß sich die Beklagte das Verschulden eines Vertreters anrechnen lassen. Als Vertreter im Sinne dieser Vorscnrift ist Rechtsanwalt Br. anzusehen, der sich als Pro-
seßbevollm.ächtigter der Beklagten bestellt hatte-, aber auch Rechtsanwalt dem Rechtsanwalt Br =
die Vertretung der Beklagten überlassen hatte»
Ein Verschulden des Rechtsanwalts Di\ Wi^BP ist nicht anzunehmen. Denn es war zulässig, daß er für längere Zeit seiner Abwesenheit seine Vertretung einem ebenfalls beim Landgericht seiner Niederlassung zugelassenen Rechtsanwalt übertragen hat, dem im übrigen die Bearbeitung der vorliegenden Sache schon vorher überlassen war. Dafür, daß Rechtsanwalt Dr. der in den Monaten Januar und Februar 1956 nicht orts-anwesend war, es etwa schuldhaft unterlassen hat, für eine Vertretung in der Zeit, in der Rechtsanwalt N^P P^BRP dem Büro fern blieb, zu sorgen, bietet der Bachverhalt keine Anhaltspunkte. Hierauf braucht aber deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil Rechtsanwalt N^H^P a~s "Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs 2 anzusehen ist und für die Zeit seiner Abwesenheit nicht diejenigen
Vorkehrungen getroffen hat, die im Rahmen einer verständigerweise anzuwendenden Sorgfalt hinsichtlich der Rührung seiner Anwaltsgeschäfte und der Überwachung des Büros erforderlich waren*
Die Entscheidung darüber, wann ein Anwalt, dem die selbständige Bearbeitung einer Prozeßsache durch den Prozeßbevollmächtigten überlassen worden ist, auch Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Bundesgerichtshof hat in dem von dem Berufungsgericht in Betracht gezogenen Beschluß vom ?, Mai 1951 - II ZB 7/51 - fLM Hr 7 zu § 233 ZPO; den Sozius eines zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalts, dem dieser nach einer allgemein- getroffenen Abrede den Entwurf von Berufungsbegründungen und die Erledigung aller "formellen Sachen” übertragen hatte und dem die Versäumung der Berufungsbegründung zur Last gelegt wurde, als Hilfsarbeiter wie einen sonstigen Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts angesehen, weil er weder selbst beim Oberlandesgericht als Anwalt zugelassen noch Prozeßbevollmächtigter des Berufungsklägers gewesen war. Auch das Reichsgericht hat den beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Sozius eines im Krankenhaus liegenden Prozeßbevollmachtigten, der vor seinem Portgehen seinen Sozius noch besonders auf die laufenden Berufungsfristen hingewiesen hatte, hinsichtlich der Y/ahrung dieser Fristen nicht als Bevollmächtigter der Partei angesehen ('JY7 1935? 1577)» Dagegen hat das Reichsgericht in einem Palle, in dem ein Anwalt die selbständige Bearbeitung einer Sache unter Vorbehalt der Unterzeichnung einem anderen bei ihm beschäftigen Rechtsanwalt überlassen hatte, angenommen, daß das Verschulden dieses Anwalts zu Lasten
der Partei gehe (Besohl.v„ 3, August 1936 - VI B n/36 -5 JW 1936. 2800 -- Warn 1936 Br 164)» Ebenso hat das Reiehsarbeitsgericht in einem Beschluß vom 5 Januar 1943 - RAG 137/42 - (Nachschlagewerk des Reichsgerichts ZPO § 252 Nr 33) ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt, der für einen anderen Rechtsanwalt als Gegenleistung für die ihm gestattete Mitbenützung der Kanzlei zeitweise einzelne Sachen bearbeitet, im Rahmen dieser Bearbeitung Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs 2 ZPO sei Dieser Rechtsprechung ist beizutreten. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht darin zu, daß Rechtsanwalt
schon deshalb als Vertreter der Beklagten anzusehen ist. weil ihm die selbständige Vertretung der Beklagten in der vorliegenden Sache durch Rechtsanwalt Dr> W^J|^ eingeräumt worden war. Überdies ergibt sich auch aus dem Auftragschreiben der Beklagten vom 8„ Pebruar 1956, das sie der Revisionsbegründung abschriftlich beigefügt hat, daß Rechtsanwalt insbesondere auch volle Ver-
trexungsmacht hatte, die Interessen der Beklagten wahrzunehmen.
Wenn Rechtsanwalt es dem Bürovorsteher
überlassen hatte, den Posteingang darauf zu überwachen, ob die Beklagte noch vor Ablauf der Berufungsfrist • e’.^.en ■
Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilen würde, und im Palle des Eingangs eines solchen Auftrags den Rechtsanwalt Dr. mit der Einlegung der Berufung
zu beauftragen, so hat er damit keineswegs alles getan, was von ihm als Anwalt und Vertreter der Beklagten erwartet werden konnte. Er hätte vielmehr fü^ die Zeit seiner Abwesenheit dafür Sorge tragen müssen, daß ein anderer Rechtsanwalt öder ein ihm gleichgestellter Vertreter die Überwachung der Ksnzlei und vor allem des Post-
»
eingangs übernahm, zu demal Rechtsanwalt N( nanh seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7 bis 16- Februar 1956, also 10 Tage, der Kanzlei fernge-blieben war und m't dieser Dauer der Abwesenheit auch von vornherein gerechnet hatte« Hätte er diese Vorsorge getroffen* so hätte der Vertreter sich auch um die * Erledigung des am 9- Februar 1956 eingegangenen Auftrags zur Einlegung der Berufung kümmern müssen. Es ist nicht aufgeklärt, worauf es zurückzuführen ist, daß der Bürovorsteher nicht schon am 9-, 10„ oder 11»
Februar (der 12« Februar war ein Sonntag) den Auftrag zur Einlegung der Berufung an Rechtsanwalt Br, weitergegeben hat. Es ist aber jedenfalls anzunehmen, daß dann wenn Rechtsanwalt für seine
Stellvertretung während seiner Abwesenheit von der Anwaltskanzlei gesorgt hätte, der Vertreter dem Auftrag, Berufung einzulegen, sein besonderes Augenmerk zugewandt und sich um die Erledigung dieses Schreibens gekümmert hätte. Deshalb ist nicht dargelegt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Die Berufung ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden«
Infolgedessen war die Revision als unbegründet zurückzuweiseno Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beklagten auf Grund des § 97 ZPO zur Last.
Dr„ C-roßmann Dr Gelhaar
Liesecke
Dr. Spieler
Artl