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BGH · VIII ZR 283/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 283/74

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Nach den formularmäßigen Kaufverträgen hat der Beklagte die Kunstgegenstände von der Klägerin gekauft und abgenommen. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises ist in den Vertragsformularen vorgesehen, daß der Käufer einen Betrag anzahlt und sich verpflichtet, Vor allem aber habe der Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an HflHB gezahlt, weil sich aus Wortlaut wie Sinn der Kaufverträge ergebe, daß zu dem Empfang von Geld- Mit den erwähnten Schreiben habe die Klägerin dem Beklagten nämlich nur die Änderung ihrer "Bankanschrift" bekannt gegeben, Da der Beklagte mithin mit schuldbefreiender Wirkung an geleistet habe und da er eine Rückabwicklung der Verträge nicht erstrebe, komme es nicht darauf an, ob die Kaufverträge nichtig oder wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten seien. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte das Landgericht der Klägerin nicht mehr zugesprochen, als sie beantragt hatte. Wie sich aus den Protokollen ergibt, hatte die Klägerin indessen beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 45 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit schuldbefreiender Wirkung an H( geleistet. Denn auch im zweiten Fall kann das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts daraufhin überprüfen, ob sie mit dem Wortlaut und den §§ 133, 157 BGB in Einklang steht. Auf Jeden Fall kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, daß HiHBB allgemein zu dem Empfang von Geldleistungen für die Klägerin ermächtigt war. Es ist deshalb ein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, anders als eine umfassende Inkassovollmacht könne die Regelung der Zahlungsweise nicht verstanden werden. In Jedem Falle waren daher die kreditierten Beträge an die Klägerin zu erbringen, die durch Angabe ihrer Bankverbindungen und deren Konten zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß der Käufer durch Zahlung an diese Bankinstitute seine Schuld tilgen sollte (Weber, BGB-RGRK, 12. cc) Daß nach der Aussage des Zeugen eines Angestellten der Klägerin, diese bei einem reinen Bargeschäft mit einer Zahlung zu Händen einverstanden gewesen wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Z^^p hat überdies bekundet, daß ein Händler wie dann nicht befugt war, Zahlungen für die Klägerin in Empfang zu nehmen, wenn wie hier ein Kaufvertrag mit Zahlungsfristen abgeschlossen wurde. Die Aussage des Zeugen läßt daher nicht den Schluß zu, daß die Klägerin auch bei Kreditgeschäften mit einer Zahlung an den Händler einverstanden war, wie das Berufungsgericht gemeint hat. 3. Da mündliche Abmachungen des Beklagten über die Zahlungsweise mit ungültig gewesen wären, wäre dieser zur Entgegennahme von Leistungen des Beklagten nur berechtigt gewesen, wenn er aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin Inkassovollmacht gehabt hätte, was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Dieser war entgegen den unklaren Bekundungen des Zeugen ZMHH|| im vorliegenden Fall nicht Kommissionär, weil er nicht im eigenen Namen handelte (§ 387 HGB), wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat. b) Der Beklagte hat zwar behauptet, daß Heintel eine Inkassovollmacht der Klägerin gehabt habe und sich dazu auf HflHB als Zeugen berufen. Das Berufungsgericht hat gleichfalls nicht geprüft, ob die Klägerin sich die Aushändigung der Schecks an HflU unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen muß. Eine Anscheinsvollmacht kann angenommen werden, wenn der Vertretene zwar nicht weiß, daß ein anderer als Vertreter für ihn auftritt, das aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (Weber, aaO § 167 Rdn. 11 und 12 m.w.Nachw. 5. Da HflHl somit nicht zur Entgegennahme der Schecks für die Klägerin befugt war, kommt es nicht darauf an, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Schriftwechsel der Parteien vom 17., 21. August 1972 nicht dahin zu würdigen ist, daß der Beklagte nunmehr nur auf das ihm von der Klägerin angegebene Konto bei dem Bankhaus FflIB & Co. zahlen durfte, was allerdings naheliegt. 6. Da der Beklagte mithin nicht mit schuldbefreiender Wirkung an geleistet hatte, ist das Vorbringen des Beklagten, die Kaufverträge seien nichtig bzw. War HflHM indessen zur Entgegennahme des Kaufpreises nicht berechtigt, muß festgestellt werden, ob die Kaufverträge wirksam sind oder nicht. Denn es kommt hier nicht darauf an, ob der Beklagte die Rückabwicklung der Kaufverträge erstrebt; maßgeblich ist vielmehr, ob er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 55 HGB § 356 ZPO
KaufverträgeBerufungsgerichtZahlungKäuferBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14. April 1976 Scheibl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 283/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Teppichhauses	oHG,	vertreten	durch	ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer, Ali Reza AgHHB in Bmamm Aiiee fli.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Apotheker Hans KoflBB in Straße W9 AflfM-Apotheke,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
4
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1976 durch die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Kunstgegenständen. Ein gewisser HflHIM, der gelegentlich für sie tätig war, schloß am 14. und 17. August 1972 mit dem Beklagten zwei Kaufverträge über Kunstgegenstände der Klägerin zu dem Preise von insgesamt 45 500 DM ab. Nach den formularmäßigen Kaufverträgen hat der Beklagte die Kunstgegenstände von der Klägerin gekauft und abgenommen. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises ist in den Vertragsformularen vorgesehen, daß der Käufer einen Betrag anzahlt und sich verpflichtet,
 
"den Restbetrag Teppichhaus
 Allee V	______
Bankverbindungen: Pr^^BB Bank AG (MB Konto Nr. B flB BB oder Bankhaus VaBHI^HB & Co. Konto Nr. M BB. zu zahlen."
Die Worte "Teppichhaus SBBB B DBBBHBB, Bl Allee •" sind durch Fettdruck hervorgehoben. In Kleindruck heißt es in dem Formular weiter:
"Vereinbarungen, die nicht schriftlich niedergelegt sind, sind ungültig."
Eine Anzahlung wurde vereinbarungsgemäß nicht geleistet.
Der Kaufpreis sollte in drei Raten (am 25. September,
 25. Oktober und 25. Dezember 1972) bezahlt werden.
Mit Schreiben vom 17. und 21. August 1972 ersuchte die Klägerin den Beklagten, die Zahlungen zu den vereinbarten Zeitpunkten auf ihr Konto IHH-MP Bei dem Bankhaus MBi* FBI & Co. in DB^HBB zu überweisen, und bat um Gegenbestätigung. Der Beklagte bestätigte den Empfang dieser Schreiben am 21. und 22. August 1972 und erklärte sich mit deren Inhalt einverstanden. Indessen händigte er am 17., 22. und 29. August 1972 drei Barschecks im Gesamtbeträge von 45 000 DM an HBBIB aus, die dieser alsbald einlöste, ohne den Gegenwert an die Klägerin abzuführen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 45 500 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte beantragt Klagabweisung, weil er seine Schuld durch die an HBIBP gegebenen und von diesem eingelösten Schecks getilgt habe.
 
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Das Landgericht gab der Klage mit Ausnahme eines Teils der begehrten Zinsen statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Kaufverträge vom 14. und 17. August 1972 mit Wirkung für und gegen die Klägerin geschlossen wurden. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
II.	Das Berufungsgericht hat gemeint, das Landgericht
 habe der Klägerin mehr zugesprochen, als sie beantragt habe. Vor allem aber habe der Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an HflHB gezahlt, weil sich aus Wortlaut wie Sinn der Kaufverträge ergebe, daß	zu dem	Empfang	von	Geld-
leistungen für die Klägerin ermächtigt gewesen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 17. und 21. August 1972 sowie
 die Antwortschreiben des Beklagten vom 21. und 22. August 1972 rechtfertigten keine andere Beurteilung; denn diesen Schreiben käme lediglich dann Bedeutung zu, wenn der Beklagte für den
 
geschuldeten Betrag nicht an HflHBB Schecks gegeben, sondern diesen auf eine Bank überwiesen hätte. Mit den erwähnten Schreiben habe die Klägerin dem Beklagten nämlich nur die Änderung ihrer "Bankanschrift" bekannt gegeben, Da der Beklagte mithin mit schuldbefreiender Wirkung an geleistet habe und da er eine Rückabwicklung der Verträge nicht erstrebe, komme es nicht darauf an, ob die Kaufverträge nichtig oder wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten seien.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
1.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte das Landgericht der Klägerin nicht mehr zugesprochen, als sie beantragt hatte. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hatte die Klägerin allerdings lediglich
 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 45 000 DM nebst Zinsen begehrt. Wie sich aus den Protokollen ergibt, hatte die Klägerin indessen beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 45 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Bei einem Widerspruch zwischen dem Tatbestand und den Protokollen gehen diese vor (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 34. Aufl. § 314 Anm. 2).
2.	Der Beklagte hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit schuldbefreiender Wirkung an H( geleistet.
 a)	Ob es sich, wie die Revision meint, bei den Formularverträgen vom 14. und 17. August 1972 um allgemein gebräuchliche, typische und damit der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche Vereinbarungen handelt oder ob diese Abmachungen Individualverträge sind,
i
 
deren Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt Überprüft werden kann, mag dahinstehen. Denn auch im zweiten Fall kann das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts daraufhin überprüfen, ob sie mit dem Wortlaut und den §§ 133, 157 BGB in Einklang steht.
Dem ist nicht so.
b)	In den beiden wörtlich übereinstimmenden Kaufverträgen ist der Vermerk "Käufer zahlt an ... DM" nicht ausgefüllt. Anschließend heißt es, daß der Käufer sich verpflichtet, den "Restbetrag" der Klägerin zu zahlen, deren Bankverbindungen angegeben sind.
aa) Ob dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, daß demnach	eine Anzahlung entgegennehmen
 durfte, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.
Auf Jeden Fall kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, daß HiHBB allgemein zu dem Empfang von Geldleistungen für die Klägerin ermächtigt war. Dem steht schon der Wortlaut der Verträge entgegen. Denn in diesen wird deutlich zwischen der Anzahlung und dem kreditierten Restbetrag unterschieden. Es ist deshalb ein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, anders als eine umfassende Inkassovollmacht könne die Regelung der Zahlungsweise nicht verstanden werden. Diese Annahme verbot sich umsomehr, als nach § 55 Abs. 3 HGB ein Handlungsbevollmächtigter grundsätzlich keine Inkassovollmacht hat. In Jedem Falle waren daher die kreditierten Beträge an die Klägerin zu erbringen, die durch Angabe ihrer Bankverbindungen und deren Konten zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß der Käufer durch Zahlung an diese Bankinstitute seine Schuld tilgen sollte (Weber, BGB-RGRK, 12. Aufl. § 362 Rdn. 20 m.w.Nachw.).
 
bb) Auch der Beklagte konnte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Bestimmungen der Kaufverträge nicht dahin verstehen, daß er Zahlungen, die nicht sofort bei Kaufabschluß bar entrichtet wurden, an HflB erbringen dürfe. Da die Kaufverträge mit Wirkung für und gegen die Klägerin geschlossen wurden, kam der Unterschrift HflH nur die Bedeutung zu, daß er die Kaufverträge als Vertreter der Klägerin Unterzeichnete. Jeder Käufer mußte indessen selbst bei flüchtigem Durchlesen der Kaufverträge erkennen, daß Jedenfalls die nicht bar erfolgten, sondern kreditierten Zahlungen nicht an	sondern
 an die Klägerin zu entrichten waren.
cc) Daß nach der Aussage des Zeugen	eines
 Angestellten der Klägerin, diese bei einem reinen Bargeschäft mit einer Zahlung zu Händen	einverstanden	gewesen wäre,
 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn daraus läßt sich allenfalls schließen, daß der Zeuge	bei	Bargeschäften
 die Zahlung einer Anzahlung gleichgestellt hätte. Um ein derartiges Geschäft hatte es sich indessen hier nicht gehandelt. Z^^p hat überdies bekundet, daß ein Händler wie dann nicht befugt war, Zahlungen für die Klägerin in Empfang zu nehmen, wenn wie hier ein Kaufvertrag mit Zahlungsfristen abgeschlossen wurde. Die Aussage des Zeugen	läßt
 daher nicht den Schluß zu, daß die Klägerin auch bei Kreditgeschäften mit einer Zahlung an den Händler einverstanden war, wie das Berufungsgericht gemeint hat.
c)	Waren die Verträge, wie dargelegt wurde, insoweit eindeutig, dann kommt eine rechtsähnliche Anwendung der §§ 171 ff BGB nicht in Betracht, weil der Beklagte aufgrund der Kaufverträge nach Treu und Glauben und mit
 Jb
Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht annehmen durfte, die ihm kreditierten Beträge mit befreiender Wirkung an HflBB leisten zu können.
3.	Da mündliche Abmachungen des Beklagten über die Zahlungsweise mit	ungültig	gewesen wären, wäre
 dieser zur Entgegennahme von Leistungen des Beklagten nur berechtigt gewesen, wenn er aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin Inkassovollmacht gehabt hätte, was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Es hat dahingestellt gelassen, ob HflHB "als Abschlußvertreter, als allgemeiner Vertreter oder als eine Geschäftsperson handelte, deren Handeln durch Genehmigung Wirksamkeit erlangte”. Diese Frage bedarf indessen auch hier keiner Erörterung.
a)	Aus dem Gesetz ergibt sich eine Inkassovollmacht nicht. Dieser war entgegen den unklaren Bekundungen
 des Zeugen ZMHH|| im vorliegenden Fall nicht Kommissionär, weil er nicht im eigenen Namen handelte (§ 387 HGB), wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat. Als Abschlußvertreter, als allgemeiner Vertreter oder als vollmachtloser Vertreter der Klägerin bedurfte er zur Einziehung des kreditierten Kaufpreises einer Vollmacht bzw. einer Einziehungsermächtigung (§§ 55 Abs. 3 HGB, 164 ff und 185 BGB).
b)	Der Beklagte hat zwar behauptet, daß Heintel eine
 Inkassovollmacht der Klägerin gehabt habe und sich dazu auf HflHB als Zeugen berufen. Da der Beklagte die Anschrift von	nicht	beibringen	konnte, wurde ihm zu
 deren Beibringung gemäß § 356 ZPO eine Ausschlußfrist gesetzt. Dem Beklagten gelang es indessen nicht, die ladungs-
 
fähige Anschrift	zu beschaffen. In der Beru-
fungsinstanz hat sich der Beklagte daher nicht mehr auf als Zeugen berufen. Der Beklagte ist also für seine Behauptung, HflH habe Inkassovollmacht der Klägerin gehabt, beweisfällig geblieben.
4.	Das Berufungsgericht hat gleichfalls nicht geprüft, ob die Klägerin sich die Aushändigung der Schecks an HflU unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen muß. Obwohl es insoweit an Feststellungen fehlt, bedarf es deswegen keiner Zurückverweisung der Sache, weil der Vortrag des Beklagten die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht rechtfertigt und daher insoweit weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.
a)	Zur Duldungsvollmacht gehört, daß der Vertretene das Handeln des Dritten in seinem Namen bewußt geduldet und daß der Geschäftsgegner diese Duldung als Bevollmächtigung aufgefaßt hat und auffassen konnte. Eine Anscheinsvollmacht kann angenommen werden, wenn der Vertretene zwar nicht weiß, daß ein anderer als Vertreter für ihn auftritt, das aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (Weber, aaO § 167 Rdn. 11 und 12 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des BGH).
b)	Daß die Klägerin geduldet habe, daß HflB kre-
ditierte Beträge für sie einzog oder daß sie gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß	dies	tat,	ist nicht
 vorgetragen. Der Umstand, daß	die	Kaufverträge	für
 die Klägerin abschließen durfte, läßt nicht die Folgerung zu, daß die Klägerin die Einziehung von kreditierten Beträgen durch	geduldet	oder	darüber	Bescheid	gewußt
 habe oder hätte Bescheid wissen müssen.
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5.	Da HflHl somit nicht zur Entgegennahme der
 Schecks für die Klägerin befugt war, kommt es nicht darauf an, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Schriftwechsel der Parteien vom 17., 21. und 22. August 1972 nicht dahin zu würdigen ist, daß der Beklagte nunmehr nur auf das ihm von der Klägerin angegebene Konto bei dem Bankhaus	FflIB	& Co. zahlen
 durfte, was allerdings naheliegt.
6.	Da der Beklagte mithin nicht mit schuldbefreiender
 Wirkung an	geleistet	hatte,	ist	das	Vorbringen	des
 Beklagten, die Kaufverträge seien nichtig bzw. wirksam ange-fochten, erheblich. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - insoweit keine Feststellungen getroffen. War HflHM indessen zur Entgegennahme des Kaufpreises nicht berechtigt, muß festgestellt werden, ob die Kaufverträge wirksam sind oder nicht. Denn es kommt hier nicht darauf an, ob der Beklagte die Rückabwicklung der Kaufverträge erstrebt; maßgeblich ist vielmehr, ob
 er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.
III. Da es somit weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Merz
 Treier
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf