ganzen nur noch 12 916 Flaschen abgenofronen, Der anfänglich guce Erfolg war darauf zurückzuführen, daß die Beklagte das Heilwasser nicht an den Großhandel abgab« sondern durch Vertreter eine Werbung und einen Verkauf von Jlaus zu Haus vornahra, die sie noch durch Werbung bei Ärzten und durch Herausgabe von Prospekten und anderer Werbemittel ergänzte Der Rückgang ist, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht., Im Schriftwechsel der Parteien aus den ersten Monaten des Jahres 1949 beklagt sich die Klägerin darüber;, daß der Beklagte die vertreibe und den Lam- Am 19« Mal 1950 erklärt der i3a-klsgte0die Klägerin könne in seinem Vertragsgebiet selbst nach Gutdünken organisieren, die Beklagte liefere den B^H^nur denn an Kunden, wenn Anfragen eingingen« Schließlich erklärt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28, Juni 1950, daß sie Srfüllung des Vertrages verlange und wegen der KichterfUllung im letzten Jahre Schadensersatz fordern werde Anschließend hat die Klägerin Klage erhoben und unter Bezifferung ihres Schadens für die Zeit bis zu dem 50, Juni ’950 auf 32 873,13 DM einen Teilbetrag von 6 000,- lM verlangt sowie 374,- DM aus Hebenverpflichtungen der Beklagten nebst S > Zinsen auf beide Beträge seit 1, Juli 1950. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß sich die Vertragsverletzung mindestens bis zu dem Bnde des Jahres '952 hingezogen habe, und das Hecht für sich in •msorucb genommen, auch für diese Zeit Schadensersatz zu fordern. die Beklagte •cönne sich für ihre Auffassung, daß der Vertrag spätestens Anfang '900 beendet werden sei, nicht auf die Liquidation berufen, weil der Beklagte diese nur deshalb herbeigeführt habe um sich vom Vertrage zu lösen« Sie hat auch die Versinboiung vom Juni 1949 mit der Begründung angefochten. J, Das Berufungsgericht batte im Hinblick auf die im zweiten Kechtszuge erfolgte Klageer«eiterung erneut über den JOLagegrund zu entscheiden» üs hat dabei einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auch hinsichtlich des den ursprünglich eingeklagten Betrag von 6 000DM übersteigenden Klagebetrages bejaht, den es der Begründung des Revisionsurteils vom 15. Feiner hat es in Anlehnung an die Gründe des Revisionsurteils die von der Klägerin während des Rechtsstreits erklärte Anfechtung dar Vereinbarung vom Juni 1949 mit der Folge für unbegründet erachoet, daß cs der Klägerin verwehrt sei, auf den ursprünglich reit erg eh enden vertrag vom 28» September *948 zurückzugroifen Des weiteren hat das Berufungsurteil ausgeführt, daß der Klägerin auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustünden, weil ein Betrug des Beklagten zu 2 im Sinne des § 823 Abs» II BGB njeht nachzuweisen sei« Dagegen rügt die Anschlußrevision, daß sich das Berufungsgericht ohne erneute Prüfung im Umfange der Klage-erv;eiteiung der in dem Revisionsurteil vom 15* November 1992 vertretenen Auffassung angeschlossen habe, in der geringen Abnahme des Heilwassers der Klägerin sei eine positive Yer-xrugsverlctiung zu. I>as Äevisionsurbeil des II, Zivilsenats vom ‘5, November 1952 vertritt im Gegensatz zu dem ersten Bsrufungsurteil vom 20- Dezember 1951 den Standpunkt, daß die Klägerin die Beklagte zu 1 bei den Besprechungen in Frankfurt a.2£., die nach Maßgabe der sich anschließenden Bestätigungsschreiben vom 25» Juni und 4« Juli n949 zu würdigen seien, nicht aus dem Vertrage entlassen habe. so führe das '-‘rteil aus, sei dem Beklagten zu 2 im Hinblick auf dessen ihr bekannten Siwerb der Irenenquelle und sein Interesse, in erster Linie das Wasser dieser quelle su vertreiben, nur insoweit entgegengekoinmen, als sie auf die Abnahme bestimmter Mengen verzichtet habe. "sich nach Kräften“ um den Absatz des Heilwassers der Klägerin zr bemühen Das Urteil vertritt weiterhin die Auffassung, daß auch der nachfolgende Schriftwechsel der Parteien an dieser Verpflichtung nichts geändert habe. Wenn die Klägerin in ihren Schreiben auch nicht auf ihre vertraglichen Hechte gepocht, sondern stets nur in höflicher Vorm gebeten habe, die Beklagte zu 1 möge sie nicht vernachlässigen und auch weiterhin ihr Heilwasser abnehmen, so sei darin kein Verzicht auf die Hechte aus dem Lieferungsvertrage zu sehen, weil die Klägerin finanziell nicht in der Lage gewesen sei, sofort selbst den Vertrieb des Wassers in den für die Beklagte zu I vorbehaltenen Gebieten zu übernehmen und deshalb an dem Fortbestehen der Geschäftsbeziebungen mit der Beklagten zu 1 in stärkstem Maße interessiert gewesen sei. Juni 1949» aus dem ein Wegfall jeglicher Vertragsverpflichtung nicht zu folgern ist, eine wesentliche Stütze- Ebensowenig kann mit der Anschlußrevision aus dem nachfolgenden Schriftwechsel der zwingende Schluß entnommen wei'den, daß die Klägerin auf jegliche Abnahme-verpflichten" der Beklagten verzichtet hätte.. Die vom Berufungsgericht in dieser Richtung vorge-nommene Prüfung war insofern erforderlich, als die Beklagte das Heilwasser der Klägerin durch Vertreter vertreiben ließ., die von Haus zu Haus gingen und Anpreisungen vornehmen. Denn die Verpflichtung der Beklagten , sich nach Kräften um den Absatz des Wassers zu bemühen» sei nicht auf eine verbotene Werbung gerichtet. Die Abmachungen der Parteien waren, wie sich aus dem schriftlichen Vertrage vom 26, September "948 ergibt, jeweils nur auf Lieferung und Abnahme von Heilwasser gerichtet, ohne daß die Art des Vertriebes durch die Beklagten einer näheren Regelung unterzogen worden war. Die Parteien seien zwar, so führt es aus., bei Abschluß des Vertrages vom 28, September 1948 und der Vereinbarung vom Juni 1949 davon ausgegangen, daß der Eauptteil der Umsätze der Beklagten durch Vertreter hereingeholt werde, welche die Abnehmer unmittelbar besuchten.- Da die Paiteien ferner angenommen hätten, daß eine solche Werbung erlaubt sei, könne diese Annahme auch als Geschäfts-rTiundlege für die Abmachungen gelten« Da die Verkaufsbe-mtihrngen der Beklagten aber zu keiner Zeit behördlich behindert worden seien, erweise sich das Pehlen der Vertragsgrundläge als unerheblich* Es entspreche daher nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn man aus diesem Gesichtspunkte den Portiall der Vertragspflichten der .Beklagten herleiten wollte. Dem könne nicht entgegenge-halten werden, diese Beurteilung laufe darauf hinaus; eine verbotene und mit Strafe bedrohte Tätigkeit als wirksame Vertraasgrundlage hinzunehmen« Denn die Heilmittelwerbe-Verordnung sei bis zu dem Jahre '<952 von den Behörden überhaupt nicht angewendet worden, weil man sie als überholte Beglemen-tierung typisch nationalsozialistischer Art beurteilt habe Di6 AnschluBrevision vertritt den Standpunkt, daß die Hausbesuche der Vertreter eine unzulässige Werbung bedeuteten, und daß das Berufungsgericht den Hinweis der Beklagten auf das Pehlen der Gescbäftsgrundlage zu Unrecht * nicht gelten lassende Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Präge, ob ein für die Gültigkeit des Vertrages wesentlicher Irrtum der Parteien über die Geschäftsgrundlage vor-liegt,sind frei von Hechtsirrtum* Die Anschlußrevision zeigt in dieser Richtung keinen erheblichen Gesichtspunkt auf.Hutscheidend ist, wie das Berufungsurteil mit Hecht hervorbebt, daß Verstöße gegen die Verordnung lange Seit von den zuständigen Behörden nicht verfolgt worden sind, obwohl solche häufig vorkamen. Auf Grund dieser beiden Gesichtspunkte hat es die Zahl der noch abzunehmenden Plasclien im Sinne der Absatzmöglichkeit bei vertragstreuer Werbetätigkeit der Beklagten zu 1 featgesteilt> Bei diesen Erwägungen und dem Verfahren einer Schätzung ist ein Kechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht festzustel3.en, Die Begrenzung des Zeitraums, auf den sich die Bezugspflicht der Beklagten erstreckt, hat das Berufungsgericht aus dem Vertrage vom 28. Mai 1930 mitgeteilt habe, soll aber nach Auffassung des Berufungsgerichts der Vertrag noch solange Geltung haben, bis sich die Klägerin auf Grund dieser Mitteilung auf die Beendigung habe einstellen können. Das ergebe sieb schon daraus, daß man ursprünglich eine Klausel beabsichtigt habe, welche die Beendigung des Vertrages vom Ableben des Beklagten abhängig gemacht hätte» JJur auf Aniaten von Rechtsanwalt dem früheren Prozeßbevoll- Hechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 anzusehen sei, dies aber abgelehnt, weil schon der wirtschaftliche Jtoeclc beider Firmen im Hinblick darauf, daß die Beklagte Getränke jeder Art vertrieben habe, während die nur ihr eigenes kineraluasser gewinne und vertreibe, verschieden sei, Sodann hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, daß im ersten Vertragsentwurf die Vertrags-daucr von der Lebenszeit des Beklagten abhängig gemacht worden sei. September 1948 auch von keiner Seite in Betracht gezogen worden sei, so habe doch die Klägerin davon ausgehen müssen, daß es dem Beklagten freistehen würde, eines fages die Beklagte zu liquidieren, wenn sich ihm eine lohnendere wirtschaftliche Betätigung bieten würde. a) Wäre die IfPHHHflli als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 anzusehen, so stünde dies einer Beendigung des Vertrages der Parteien entgegene Zutreffend hat aber das Berufungsgericht eine solche Betrachtungsweise abgelchnt-Eine Rechtsnachfolge scheitert schon an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, aus dem entnommen werden könnte, daß das von der Beklagten betriebene Unternehmen auf die Irenenquelle übergegangen sei- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Betrieb der Beklagten zu , der in einem G-tränkehandel verschiedener Art bestand, gerade eingestellt worden« ohne daß die ihn überneii.iucn hätte. daß die Beklagte ohne Rücksicht auf ihre Auflösung auf lange Zeit, mindestens auf mehrere Jahre an den Vertrag gebunden «ei Unerheblich ist, daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, ein Beweisangebot übergangen hat. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Beklagte habe das Recht zur Beendigung des Vertrages durch Auflösung des Betriebes dadurch verv/irkü, deß der Beklagte eine Beteiligung an der Irenenquelle erworben habe. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch den Vertrag an dieser Beteiligung nicht gehindert gewesen,- begegnet keinen BedenkenDer Vertrug bestimmt in I'ir 7 nur, daß die Beklagte außer dem lemschci-der '»Vesser kein weiteres eisenhaltiges V’asser fuhren dürfe -Woifcdxe Beschränkungen sind der Beklagten nicht auferlegt Die jedoch gerade nicht eisenhaltig. Bei der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge berücksichtigt, daß die Parteien mit der Frankfurter Vereinbarung vom daß das Berufungsgericht in der Auflösung der Beklagten zu ‘ keine Maßnahme erblickt hat, die einer sachlichen und ■' ernünfeigen Erwägung entbehrend und den letzten Vereinbarungen der Parteien widersprechend nur den Zweck gehabt habe, sich von den Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu lösen. Diese Würdigung ist nicht deshalb in sich widerspruchsvoll, weil das Berufungsgericht die Dauer der Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin grundsätzlich auf ihr Bestehen abstellt. ö) Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufung gericht die Haftung der Beklagten erst mit dem Zeitpunkte ols beendet ansieht, in dem sich die Klägerin darauf hat einrichten können. Wenn auch das Berufungsurteil außer dem Hinweis auf die Angemessenheit dieses Zeitraumes seinen Standpunkt nicht unmittelbar begründet hat, so sind doch den übrigen Ausführungen eine Reihe von Feststellungen zu entnehmen; aus denen der Schluß auf eine Angemessenheit dieses Zeitraumes als gerechtfertigt erscheint, und die das Berufungsgericht erkennbar auch in diesem Zusammenhang gewürdigt hat. Cs hat festgestellt, daß die Klägerin in die der Beklagten curch den Vertrag vorbehaltenen Gebiete in den späteren Jahren cur sehr zögernd nachgerückt ist, und daß sie auch in den späteren Jahren in diesen Gebieten keinen erheblichen Umsatz an dsm Lamscheid er Y.asser tätigte. Hinsichtlich der Höhe des für den in Präge kommenden Zeitraum zu ersetzenden Schadens hat das Berufungsgericht zunächst versucht, durch Einholung von Sachverständigengutachten die notwendigen Grundlagen zu. ~s hat jedoch die Überzeugung gewonnen und eingehend begründet, daß sowohl die von den Parteien vorgelegten Privatgutachten als auch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen als Beweismittel nicht verwendbar sind. Die Vereinbarung der Parteien vom Juni :949, nach der die Beklagte u.a. eine nicht unerhebliche Menge vom Leergut der Klägerin käuflich erwerbe, lasse erkennen, daß die Klägerin, bei der dieses Material entbehrlich geworden sei, mit einem starken Rückgang ihres Umsatzes gerechnet habe. *iuch aus dem Umstande, daß der Klägerin durch die Junivcrcin* barar>g das unbeschränkte Recht eingerUumt worden sei, in den der Beklagten vorbehaltenen Gebieten seihst zu werben, sei zu schließen, daß die Beklagte sich nicht mehr so intensiv wie früher um den Absatz zu bemühen brauchte. Auf der anderen Seite sei es aber der Klägerin auch nicht zu dem Uitverschulden anzursehnen, wenn sie der Beklagten trotz des Abnahraeaus-falles die Gebiete weiter überlassen habe« denn sie habe auf Grund des Schriftwechsels immer wieder annehmen können, daß die .Beklagte wieder zu einer stärkeren Werbung und Abnahme übc?:gehen werde. nur etwa 16 000 Flaschen im Monat betragen babe, einen wertvollen Anhaltspunkt für das Maß der der Beklagten zu-r.rmvitenden Abnahme bei einer nicht so starken Bemühung wie sie in dem ‘ursprünglichen Vertrage vorausgesetzt war, Piese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegenden Feststellungen und Erwägungen lassen einen gedanklichen Irrtum nicht erkennen. V.enn das Berufungsgericht daher auf Grund seiner Erwägungen im 7/ege freier Schätzung dazu gelangt, daß der Klägerin ein Umsatz **on monatlich 10 0C0 Flaschen entgangen ist und daß ihr Schaden hei einem zwischen den Parteien unstreitigen Reingewinn von '5 Bpf pro Flasche im Ganzen 18 000,- BM für das in Betracht kommende Jahr betrage, so sind rechtliche Be- III, JSrfolglcs ist schließlich auch die Rüge der /.nsclilußrevision, der Zinsenlauf dürfe hinsichtlich des durch die Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten Anspruches erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des betreffenden Schriftsatzes an die Beklagten beginnen- Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf § 284 BGB, Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8 wären zwar auch aus Verzug va rechtfertigen. Bei dieser Sachlage braucht nicht noch erörtert zu werden* oh nicht in dem Hinweis auf die Gesamtschuld der Beklagten von 32 873.13 DM in der Xlag-schrift trotz Geltendmachen nur eines Teilbetrags nicht eine Mahnung wegen des Gesamtbetrages zu erblicken ist.
2322 098
(
raO*. ?83/56
Verkündet laut Protokoll am .5- Oktober 1957 K.'ett, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
der Firma
Inhaber Y/olfgang H{
Klägerin.; Berufungsklägerin; Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Proseßbevollraäcbtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
Cie Firma VflB's Heilwasserversand und Getränke-handel KG i.L» in gesetzlich vertreten durch ihren Liquidator, Steuerberater Herbert in
2
den Kaufmann Kurt Vi
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklegte und Anschlußrevisionskläger
- x'rozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Pr
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1957 unter Mitwirkung des SenatsprUsldenten Pr. Großmann sowie der Sundesrichter Pr. Gelhaar, Pr. Spieler; Pr. Mezger und Pr, wessner
für Hecht erkannt:
Pie revision der Klägerin und die Anschlußrevision Cer Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ohei’Tr.ndosgerichts in Stuttgart - den Parteien an Ver-kiindungs Statt zugestellt om 7, und 9. Juli 1956 -werden zurückgewiesen. Pie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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jvie Beklagte« eine Kommand itg es ells ch aft , deren (
persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte war und die sich seit dem 19« Oktober 1950 in liquidation befindet., betrieb einen Getränkehandel, insbesondere den Versand und den Vertrieb von Mineralwasser« Ünde 1948 erwarb der Beklagte einen erheblichen Anteil an der Irenenquelle Gesellschaft mit beschränkt.-*!’ Haftung, deren geschäftsführender Gesellschafter er wurde.
Lie KTigerin gewinnt und vertreibt das Lamscbeider Heilwasser., das sehr stark eisenhaltig ist« Sie schloß am 28« September '948 einen Sucessivlieferungsvertrag mit der Beklagten., in dem sie der Beklagten für eine lieihe ven Gebieten, in erster Linie für Kiedersacbsen, das alleinige Vertriebsrecht ihres Heilwassers übertrug und in dem sich die ?e?clagte verpflichtete, monatlich mindestens 2.5 too Flaschen zu 3/4 Liter abzunehmen,- Für
den Fall, daß die Beklagte diesen Umsatz nicht erzielte; sollte die Klägerin das Hecht haben, das Verkaufsgebiet einaueebränken«. Die Beklagte verpflichtete sich, kein anderes eisenhaltiges Wasser zu führen. Der Vertrag sollte für die Bauer des Bestehens der Beklagten zu 1 Geltung haben. In einem Zusatzvertrag vom 24. Januar "949, dessen Gültigkeit jedoch zwischen den Parteien streitig ist, verpflichtete sich die Beklagte, jährlich weitere 250 000 Flaschen Heilwasser zu dem Vertrieb im Lande
Ncrdrhein-Westfalen aosunehmen. Dieser Vertrag ist von den Parteien nicht gehandbabt worden.
Während die Beklagte ihrenVerpflichtungen aus dem Vertrage vom 28.. September 1948 bis zu dem 30. Juni 1949 im ...'«^entliehen n&cngd.kommefi war, hat sie seitdem im
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ganzen nur noch 12 916 Flaschen abgenofronen, Der anfänglich guce Erfolg war darauf zurückzuführen, daß die Beklagte das Heilwasser nicht an den Großhandel abgab« sondern durch Vertreter eine Werbung und einen Verkauf von Jlaus zu Haus vornahra, die sie noch durch Werbung bei Ärzten und durch Herausgabe von Prospekten und anderer Werbemittel ergänzte Der Rückgang ist, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht., darauf zurückzufUhren, daß der Beklagte nach seinem Eintritt in die üj^pm^GmbH sein ganzes Interesse auf den Vertrieb dieses Brunnens richtete und auch seinen »erbeapparat hierauf einstellte. Bas führte dazu, daß der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 allmählich und im Frühjahr 1950 vollends zu dem Erliegen kam« bis dann schließlich im Oktober 1950 die Liquidation beschlossen wurde.
Im Schriftwechsel der Parteien aus den ersten Monaten des Jahres 1949 beklagt sich die Klägerin darüber;, daß der Beklagte die vertreibe und den Lam-
scheider Sprudel darüber völlig vernachlässige, während der Beklagte in-seinen1.Schreiben versucht; den Mißerfolg auf eine angeblich beginnende Geldknappheit der Kundschaft zurückzuführen. Die Parteien fanden eich alsdann am 25.
Juni 1949 in Frankfurt am Main zu einer Besprechung zusammen, bei welcher die Klägerin der Beklagten hinsichtlich der Vertragsbestimmungen vom 28. September 1948 erhebliche Erleichterungen einräumte.
-*uf diese Besprechung haben die Parteien in Bestätigungsschreiben Bezug genommen. In dem der Klägerin vom 25» Juni 1949 heißt es unter Abschnitt II:
”1) Der Vertrag vom 28, September 1948 bleibt rrundsätzlich in Kraft. Sie werden sich nach Kräften bemühen, Ihre Abnahmeverpflichtung aus diesem Vertrag zu erfüllen. Sollte das‘vereinbarte Wjrenquantum trotzdem bis zu dem 28. Septem-ber 1949 nicht zur Gänse abgenommen sein, sr»
t'i)
4 -
yjerden wir aus diesem Titel keinen Schadens-ersatzenapruch an Sie stellen und auch von unserem Hecht, das Vertragsgebiet zu verkleinern, keinen Gebrauch machen. Sollten wir uns später genötigt sehen? eine solche Verkleinerung Ihres Abnahme gebietes vorzunehmen, so werden wir Sie hiervon 8 Tage vorher in Kenntnis setzen,”
Das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 4, Juli 1949 lautet in seiner Stellungnahme*
"ich bestätige hierzu noch meine Ihnen mündlich ausdrücklich gemachte Bestätigung, daß ich keinerlei Garantie auf Mengenabnahme lt„ unserer Vereinbarungen \om 28. September 1948 und 24. Januar 1949 übernehme ils steht Ihnen, wie ich Ihnen schon erklärte, jederzeit frei, Gebiete für sich in Anspruch zu nehmen.
Hiernach betrachten wir unsere Vereinbarungen auf Garantie-Mengenabnahme als hinfällige
Um Lein Mißverständnis zu. Ihren Ausführungen zu Punkt II, und 2 aufkomuen zu lassen, wiederhole ich nochmals, daß ich keinerlei Verpflichtung auf Abnahme-Mengen eingegangen bin. Dieses schreibe ich Ihnen zu Punkt II ! ”Sie werden sich nach Kräften bemühen, Ihre Abnahmeverpflichtung aus diesem Vertrage zu erfüllen”, um für beide Teile Mißverständnisse auszuschalten,”
In einem iSrwiderungsscfcreiben Vom 15, Juli 1949 erklärte sich die Klägerin mit diesen Ausführungen einverstanden.
In dem nachfolgenden Schriftwechsel beklagt sich die Klägerin immer wieder, daß die Beklagte die Abnahme des vernachlässige, und weist darauf
hin, daß sie selbst den Vertrieb in dem für die Beklagte reservierten Gebiet übernehmen müsse. In einem Schreiben vom 5. Januar 1950 weist der Beklagte die Darstellung der Klägerin zurück-, daß die Beklagte nicht mehr bestehe, und zwar mit der Behauptung, sie habe ihren Betrieb lediglich wegen des derzeitigen schlechten Wevcers geschlossen..
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Am 5» Mai 1950 teilt der Beklagte mit, daß die Firma V^H|\vegen Unrentabilität aufgelöst worden sei und sieb be -reito in Liquidation befinde-. Am 19« Mal 1950 erklärt der i3a-klsgte0die Klägerin könne in seinem Vertragsgebiet selbst nach Gutdünken organisieren, die Beklagte liefere den B^H^nur denn an Kunden, wenn Anfragen eingingen« Schließlich erklärt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28, Juni 1950, daß sie Srfüllung des Vertrages verlange und wegen der KichterfUllung im letzten Jahre Schadensersatz fordern werde Anschließend hat die Klägerin Klage erhoben und unter Bezifferung ihres Schadens für die Zeit bis zu dem 50, Juni ’950 auf 32 873,13 DM einen Teilbetrag von 6 000,- lM verlangt sowie 374,- DM aus Hebenverpflichtungen der Beklagten nebst S > Zinsen auf beide Beträge seit 1, Juli 1950.
Las Landgericht hat wegen der Böbenverpflichtungen einen Betrag von 106,- DM zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen«
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Bas Oberlandes»ericht bat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 15« November 1952 -II ZK 18/52 - das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und iintscliei-dung an das Oberlandesgericht verwiesen.
In dem Verfahren über den Betrag des Schadens hat die Klägerin ihren Nebenanspruch nicht weiterverfolgt, hinsichtlich des Hauptanspruchs jedoch die Klage auf Zählung von 50 000,.- BSi erweitert. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß sich die Vertragsverletzung mindestens bis zu dem Bnde des
Jahres '952 hingezogen habe, und das Hecht für sich in •msorucb genommen, auch für diese Zeit Schadensersatz zu fordern. Sie beziffert den Schaden auf insgesamt etwa 204 000.*> Di6 und verlangt nunmehr hiervon einen Teilbetrag vo« 00 000,- DK. Sie führt insbesondere aus. die Beklagte •cönne sich für ihre Auffassung, daß der Vertrag spätestens Anfang '900 beendet werden sei, nicht auf die Liquidation berufen, weil der Beklagte diese nur deshalb herbeigeführt habe um sich vom Vertrage zu lösen« Sie hat auch die Versinboiung vom Juni 1949 mit der Begründung angefochten. daO dsr Beklagte sie arglistig getäuscht habe, indem er insbesondere seine weitere Erfüllungsbereitsc'naft, die damals schon nicht mehr bestanden habe, vorgespiegelt habe. Ihre Ansprüche hat si e im Einblick auf die Anfechtung auch auf den ursprünglichen Vertrag vom 28« September '948 und auf unerlaubte Handlung gemäß § 825 Abs.. II BGB gestützt-.Deshalb ist sie der Ansicht > daß die Beklagte verpf lieh beb gewesen sei, ihrer vollen Abnahmeverpflichtung von monatlich mindestens 25 000 Flaschen nachzukommen., Demgemäß sei auch der Schadensersatz zu bemessen.
Das Oberlandesgericht hat einen Schaden in Höhe von .8 000," DM angenommen und der Klägerin diesen Betrag nebst 3 ?& Sinsen seit 26« August 1950 auoh zugesproeben.
Mit der Hevisioc verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Xlageanaprucbes in Höhe von 12 000 DK samt Sinsen weiter«
Die Beklagten wollen das Hechtsmittel zurückgewiesen haben und begehren mit der Anschlußrevision Abweisung der Klage« soweit der Klägerin außer den 106,- DM laut Urteil des laadgc^ichts mehr als 6 000,- DM zugesprochen sind,
Dis Klägerin beantragt weiter, die Anschlußrevision am ückzw* eisen,
A»
J, Das Berufungsgericht batte im Hinblick auf die im zweiten Kechtszuge erfolgte Klageer«eiterung erneut über den JOLagegrund zu entscheiden» üs hat dabei einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auch hinsichtlich des den ursprünglich eingeklagten Betrag von 6 000DM übersteigenden Klagebetrages bejaht, den es der Begründung des Revisionsurteils vom 15. November '952 folgend aus einer positiven Vertragsverletzung der Beklagten herleitefc. Feiner hat es in Anlehnung an die Gründe des Revisionsurteils die von der Klägerin während des Rechtsstreits erklärte Anfechtung dar Vereinbarung vom Juni 1949 mit der Folge für unbegründet erachoet, daß cs der Klägerin verwehrt sei, auf den ursprünglich reit erg eh enden vertrag vom 28» September *948 zurückzugroifen Des weiteren hat das Berufungsurteil ausgeführt, daß der Klägerin auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustünden, weil ein Betrug des Beklagten zu 2 im Sinne des § 823 Abs» II BGB njeht nachzuweisen sei«
Ni ine der beiden Revisionen bat den Standpunkt des Berufungsgerichts in Bezug auf Anfechtung und unerlaubte Handlung angegriffen. Die Biwägungen des Berufungsgerichts, die zu dem größten 'feil auf tatsächlichem Gebiete liegen, lassen auch insoweit einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
II. Dagegen rügt die Anschlußrevision, daß sich das Berufungsgericht ohne erneute Prüfung im Umfange der Klage-erv;eiteiung der in dem Revisionsurteil vom 15* November 1992 vertretenen Auffassung angeschlossen habe, in der geringen Abnahme des Heilwassers der Klägerin sei eine positive Yer-xrugsverlctiung zu. erblicken, welche die Beklagten zu dem öchad ensersatz verpflichte.
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I>as Äevisionsurbeil des II, Zivilsenats vom ‘5, November 1952 vertritt im Gegensatz zu dem ersten Bsrufungsurteil vom 20- Dezember 1951 den Standpunkt, daß die Klägerin die Beklagte zu 1 bei den Besprechungen in Frankfurt a.2£., die nach Maßgabe der sich anschließenden Bestätigungsschreiben vom 25» Juni und 4« Juli n949 zu würdigen seien, nicht aus dem Vertrage entlassen habe. Die Kliigeiin. so führe das '-‘rteil aus, sei dem Beklagten zu 2 im Hinblick auf dessen ihr bekannten Siwerb der Irenenquelle und sein Interesse, in erster Linie das Wasser dieser quelle su vertreiben, nur insoweit entgegengekoinmen, als sie auf die Abnahme bestimmter Mengen verzichtet habe. Demgegenüber habe aber die Beklagxe zu 1 die Verpflichtung übernommen.,
"sich nach Kräften“ um den Absatz des Heilwassers der Klägerin zr bemühen Das Urteil vertritt weiterhin die Auffassung, daß auch der nachfolgende Schriftwechsel der Parteien an dieser Verpflichtung nichts geändert habe. Wenn die Klägerin in ihren Schreiben auch nicht auf ihre vertraglichen Hechte gepocht, sondern stets nur in höflicher Vorm gebeten habe, die Beklagte zu 1 möge sie nicht vernachlässigen und auch weiterhin ihr Heilwasser abnehmen, so sei darin kein Verzicht auf die Hechte aus dem Lieferungsvertrage zu sehen, weil die Klägerin finanziell nicht in der Lage gewesen sei, sofort selbst den Vertrieb des Wassers in den für die Beklagte zu I vorbehaltenen Gebieten zu übernehmen und deshalb an dem Fortbestehen der Geschäftsbeziebungen mit der Beklagten zu 1 in stärkstem Maße interessiert gewesen sei. Habe somit eine Verpflichtung der Beklagten zu 1, die Abnahme "nach Kräften" fortzusetzen, bestanden, so hätte sie nur dann nichts abzunehmon brauchen, wenn sie trotz angemessener Bemühungen keinen Absatz hätte finden können. Da aber aus den eigenen Schreiben der Beklagten zu 1, insbesondere dem Schi-eiben vom 19. Mai -950 hervorgehe, daß sie sich in keiner Y.eise um den Vertrieb des Heilwassers der Klägerin bemüht habe, so sei sie positiver Vertragsverletzung schadensersatz-
pflichtig.
Die Anscblußrevision bringt hierzu keine neue» Gesichtspunkte, die nicht schon in den früheren Hechtszügen eingehend erörtert werden wären«. Der erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Würdigung des II, Zivilsenats an und sieht daher keine Veranlassung, von der Beurteilung des Berufungsgerichts abzugehen. Die von ihm vergenommene Auslegung läßt weder einen Verstoß gegen die Auslegungsregeln der §§ '33.: '<57 BGB noch einen gedanklichen Dehler erkennen., noch ist sie mit dem Wortlaut der Bestätigungsschreiben unvereinbar v Sie findet im Gegenteil gerade in dem Wortlaut des Schreibens vom 25«. Juni 1949» aus dem ein Wegfall jeglicher Vertragsverpflichtung nicht zu folgern ist, eine wesentliche Stütze- Ebensowenig kann mit der Anschlußrevision aus dem nachfolgenden Schriftwechsel der zwingende Schluß entnommen wei'den, daß die Klägerin auf jegliche Abnahme-verpflichten" der Beklagten verzichtet hätte.. Das Berufungs • gcriclit hat demnach ohne Hechtsirrtum angenommen, daß das Verhalten der Beklagten, jede Bemühung um den Vertrieb des Lamscheider Wassers zu unterlassen und nur noch dann an Kunden su liefern, wenn Bestellungen eingingen. eine positive Vertragsverletzung darstelle.
III« Ohne Erfolg rügt die Anschlußrevision ferner, daß die Veieinbarungen der Parteien gegen die Bestimmungen der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29« September 194”! (BGBl I 587) verstoßen hU«ten. Die vom Berufungsgericht in dieser Richtung vorge-nommene Prüfung war insofern erforderlich, als die Beklagte das Heilwasser der Klägerin durch Vertreter vertreiben ließ., die von Haus zu Haus gingen und Anpreisungen vornehmen. Nach § 4 Abs. ., n) und i) der Verordnung ist aber die Hauswerbung für Arzneimittel sowie für Mittel und Gegenstände, die den irzneiraVctelh glcichzusetzen sind (§1 aaO), unzulässig. o-ie Beklagten haben vorgetragen, daß das Eeilwasaer der Klägerin als solches den Arzneimitteln gleichzusetzendes Mittel ansu-sehen sei Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß eine
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Nichtigkeit der Vereinbarung vom Juni 1949 gemäß § 134 BGB nicht anzunebmen sei. Denn die Verpflichtung der Beklagten , sich nach Kräften um den Absatz des Wassers zu bemühen» sei nicht auf eine verbotene Werbung gerichtet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Abmachungen der Parteien waren, wie sich aus dem schriftlichen Vertrage vom 26, September "948 ergibt, jeweils nur auf Lieferung und Abnahme von Heilwasser gerichtet, ohne daß die Art des Vertriebes durch die Beklagten einer näheren Regelung unterzogen worden war. Die Klägerin hätte demnach keine Einwendungen erheben können, wenn die Beklagte das Wasser statt durch Direktwerbung bei der Kundschaft durch Verkauf an Großhändler abgesetzt häcte. Im Vertrage vom 28. September • 94S war lediglich die Abnahme einer bestimmten Menge vereinbart, eine '»"oreinbarung, die noch dazu durch den Junivertrag in Wegfall gekommen war. Ein Verstoß gegen die angezogene Polizeiverordnung und damit eine Nichtigkeit der Vereinbarungen gemäß § 134 BGB hat daher auszuscheiden, ohne daß es auf eine Prüfung ankam, ob die Art der von der Beklagten durehgeführten Werbung von der Polizeiverordnung insbesondere von §§ 1, 4, 9 erfaßt wird.
Das Berufungsgericht hat ferner die Auffassung vertreten, die Verpflichtung entfalle auch nicht wegen Pehlens der Geschllftsgrundlage. Die Parteien seien zwar, so führt es aus., bei Abschluß des Vertrages vom 28, September 1948 und der Vereinbarung vom Juni 1949 davon ausgegangen, daß der Eauptteil der Umsätze der Beklagten durch Vertreter hereingeholt werde, welche die Abnehmer unmittelbar besuchten.- Da die Paiteien ferner angenommen hätten, daß eine solche Werbung erlaubt sei, könne diese Annahme auch als Geschäfts-rTiundlege für die Abmachungen gelten« Da die Verkaufsbe-mtihrngen der Beklagten aber zu keiner Zeit behördlich
behindert worden seien, erweise sich das Pehlen der Vertragsgrundläge als unerheblich* Es entspreche daher nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn man aus diesem Gesichtspunkte den Portiall der Vertragspflichten der .Beklagten herleiten wollte. Dem könne nicht entgegenge-halten werden, diese Beurteilung laufe darauf hinaus; eine verbotene und mit Strafe bedrohte Tätigkeit als wirksame Vertraasgrundlage hinzunehmen« Denn die Heilmittelwerbe-Verordnung sei bis zu dem Jahre '<952 von den Behörden überhaupt nicht angewendet worden, weil man sie als überholte Beglemen-tierung typisch nationalsozialistischer Art beurteilt habe
Di6 AnschluBrevision vertritt den Standpunkt, daß die Hausbesuche der Vertreter eine unzulässige Werbung bedeuteten, und daß das Berufungsgericht den Hinweis der Beklagten auf das Pehlen der Gescbäftsgrundlage zu Unrecht * nicht gelten lassende Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Präge, ob ein für die Gültigkeit des Vertrages wesentlicher Irrtum der Parteien über die Geschäftsgrundlage vor-liegt,sind frei von Hechtsirrtum* Die Anschlußrevision zeigt in dieser Richtung keinen erheblichen Gesichtspunkt auf. Hutscheidend ist, wie das Berufungsurteil mit Hecht hervorbebt, daß Verstöße gegen die Verordnung lange Seit von den zuständigen Behörden nicht verfolgt worden sind, obwohl solche häufig vorkamen. Ob das nun bis zu dem Jahre 19152 so fehandhabt wurde, wie das Berufungsurteil unter Bezugnahme auf die Gutachten von Lange und Möhring in Heft i der "Schriftenreihe zur Heilmittelwerbung" (herausgegeben von der. Interessengemeinschaft Heilmittelwerbung e.V.) S. 48,
49 und S* 62 hervorgehoben hat, oder mindestens bis Sommer ‘950 (siehe BGHSt 5, 12) mag dahingestellt bleiben. Bis sum ‘Jul? :95Q war jedenfalls ein Eingriff durch die Bchördea weder zu erwarten noch erfolgt. Das hat auch die Beklagte
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nicht bestritten., wie sie auch nicht die Behauptung auf-gestellt hut; daß sie zu irgendeinem Zeitpunkte in der Handhabung ihrer V/erbemethode duroh behördliches Eingreifen behindert worden sei-
jviit Hecht hat das Berufungsgericht auf die Grundsätze von freu und Glauben abgestellt, die es verbieten, daß sich die Beklagte darauf beruft, die Polizeiverordnung sei durch neueste Erkenntnisse oberster Gerichte für gültig erklärt und untersage auch die Werbung für Heilwasser von Haus zu Haus» Bur Trage nach der Gültigkeit der Polizei-Verordnung schließt sich der Senat der die Gültigkeit bejahenden Meinung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 5; 12 und 8. 360 an. Ob das Mineralwasser der Klägerin allerdings unter § ! aaO füllt, mag dahingestellt bleiben. Die Tatsachen jedenfalls, daß die Gültigkeit lange Zeit ungeklärt war, die Behörden bis mindestens Sommer !950 dazu neigten, die Nachkriegsgeitung zu verneinen, und die Vsroidnung nicht handhabten, lassen erkennen, daß bis zu dem genannten Zeitpunkte auf alle Fülle ein Zustand stillschweigender Duldung herrschte, der zu keiner Beeinträchtigung der Werbetätigkeit führte und eine solche auch nicht befürchten ließ . Die Beklagten können daher nicht für sich in Anspruch nehmen, daß ihnen bis zu dem genannten Zeitpunkte die Art d=r Werbung irgend welche Nachteile hätte bringen können.
Ein Verstoß gegen die damals in ihrer Weitergeltung umstrittene Polizeiverordnung, deren Befolgung nicht überwacht wurde, ist daher unerheblich«
B.
Das Berufungsgericht hat den Umfang des zu ersetzenden Schadens nach zwei* Gesichtspunkten ermittelt.
Es hat die Zeit begrenzt, für die eine Tätigkeit der Beklagten noch in Frage kam, und hat den Grad der Bemühungen
bestimmt, den die Beklagte nach der Vereinbarung vom Juni 1949 für den Absatz des Lamscheider Wassers noch aufzubringen hatte. Auf Grund dieser beiden Gesichtspunkte hat es die Zahl der noch abzunehmenden Plasclien im Sinne der Absatzmöglichkeit bei vertragstreuer Werbetätigkeit der Beklagten zu 1 featgesteilt> Bei diesen Erwägungen und dem Verfahren einer Schätzung ist ein Kechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht festzustel3.en,
I. Die Begrenzung des Zeitraums, auf den sich die Bezugspflicht der Beklagten erstreckt, hat das Berufungsgericht aus dem Vertrage vom 28. September 1948 hergeleitet. Bort heißt es in Ziffer 9, daß der Vertrag grundsätzlich für die Dauer des Bestehens der Eiiraa Vjgmib Getränkehandel KG in Lehrte und deren eventuellen Rechtsnachfolger in Geltung bleiben soll* In dem Berufungsuiteil ist festgestellt, daß der Bexrieb der Beklagten zwar schon Anfang des Jahres 1950 eingestellt worden sei, wenn auch der Beschluß der Gesellschafter über die Auflösung erst im Oktober !950 beurkundet worden sei, und daß die Eintragung im Handelsregister sogar erst im Jahre 195*i erfolgt sei. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte jedoch die Betriebseinstellung mit Schreiben vom 5. Mai 1930 mitgeteilt habe, soll aber nach Auffassung des Berufungsgerichts der Vertrag noch solange Geltung haben, bis sich die Klägerin auf Grund dieser Mitteilung auf die Beendigung habe einstellen können.
Die f.evision rügt, das Berufungsgericht habe nicht
berücksichtigt, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages
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vom 28, September !948 einen langjährigen Lieferungsvertrag im Auge gehabt hätten, der nicht von einer Partei durch eine willkürliche Liquidation habe beendet werden können.- Das ergebe sieb schon daraus, daß man ursprünglich eine Klausel beabsichtigt habe, welche die Beendigung des Vertrages vom
Ableben des Beklagten abhängig gemacht hätte» JJur auf Aniaten von Rechtsanwalt dem früheren Prozeßbevoll-
mächtigten der Klägerin, sei die Änderung erfolgt. Man habe damit zu erreichen gehofft, daß sich die Vertragsdauer noch länger hinsiehe. Eie Revision will schon in dem Brwerb der Irenenquelle eine Vertragsverletzung sehen, die es der Beklagten su ; verbiete, sich auf die mit diesem Brwerbe zusammenhängende Liquidation zu berufen.
Das Berufungsgericht hat zu den von der Revision angeführten Gesichtspunkten folgendes erwogen. Bs hat zunächst die Frage erörtert, ob die e‘fc'7a a^s
Hechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 anzusehen sei, dies aber abgelehnt, weil schon der wirtschaftliche Jtoeclc beider Firmen im Hinblick darauf, daß die Beklagte Getränke jeder Art vertrieben habe, während die nur ihr eigenes
kineraluasser gewinne und vertreibe, verschieden sei, Sodann hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, daß im ersten Vertragsentwurf die Vertrags-daucr von der Lebenszeit des Beklagten abhängig gemacht worden sei. Wenn man stattdessen dann auf die Zeit des Bestehens der Beklagten zu 1 abgestellt habe, um das jnisiko eines baldigen Ablebens des Beklagten auszuschalten, so habe man damit das Risiko einer Auflösung der Beklagten zu 1 in Kauf genommen., Wenn eine solche Auflösung beim Abschluß des ersten Vertrages vom 28. September 1948 auch von keiner Seite in Betracht gezogen worden sei, so habe doch die Klägerin davon ausgehen müssen, daß es dem Beklagten freistehen würde, eines fages die Beklagte zu liquidieren, wenn sich ihm eine lohnendere wirtschaftliche Betätigung bieten würde.
a) Wäre die IfPHHHflli als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 anzusehen, so stünde dies einer Beendigung des Vertrages der Parteien entgegene Zutreffend hat aber das Berufungsgericht eine solche Betrachtungsweise abgelchnt-Eine Rechtsnachfolge scheitert schon an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, aus dem entnommen werden könnte, daß das von der Beklagten betriebene Unternehmen auf die Irenenquelle übergegangen sei- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Betrieb der Beklagten zu , der in einem G-tränkehandel verschiedener Art bestand, gerade eingestellt worden« ohne daß die ihn überneii.iucn
hätte. Biese hat sich im Gegenteil nach wie vor auf den Gewinn und den Vertrieb ihres eigenen V.assers beschränkt.
b) as kann auch der Revision nicht darin gefolgt werden., daß die Beklagte ohne Rücksicht auf ihre Auflösung auf lange Zeit, mindestens auf mehrere Jahre an den Vertrag gebunden «ei Unerheblich ist, daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, ein Beweisangebot übergangen hat. Bie Klägerin hatte zwar durch das Zeugnis des Rechtsanwalts
unter Beweis gestellt, daß die Parteien nur deshalb von der ursprünglichen Klausel, welche die Beendigung des Vertrages von der Lebenszeit des Beklagten abhängig machte, abgesehen hätten, weil sie sich durch die spätere Fassung eine längere Vertragsdauer hätten sichern wollen, Jas Berufungsgericht hat diese Erwägungen der Parteien unterstellt und dennoch angenommen, daß eine frühzeitige Auflösung der Beklagten zu 1 zur Beendigung des Vertrages habe führen könn< indem es erwogen hat, die Parteien hätten dieses Risiko hei Vertragsabschluß übernommen. Biese Auslegung, die das Berufungsgericht den Parteivereinbarungen gibt, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet, Ein Gesetsesver-stoß ist nicht zu erkennen. Insbesondere hat die Revision nicTrc schlüssig dargetan, daß dabei die Anforderungen von freu und G?.auben übersehen seien.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Beklagte habe das Recht zur Beendigung des Vertrages durch Auflösung des Betriebes dadurch verv/irkü, deß der Beklagte eine Beteiligung an der Irenenquelle erworben habe. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch den Vertrag an dieser Beteiligung nicht gehindert gewesen,- begegnet keinen BedenkenDer Vertrug bestimmt in I'ir 7 nur, daß die Beklagte außer dem lemschci-der '»Vesser kein weiteres eisenhaltiges V’asser fuhren dürfe -Woifcdxe Beschränkungen sind der Beklagten nicht auferlegt Die jedoch gerade nicht eisenhaltig. Auch
in dem Schriftwechsel der Parteien findet sich kein Anhaltspunkt. der der Auslegung des Berufungsgerichts ent--gegenstehen könnte. Ein Verstoß gegen die Grundsätze von \rev. und Glauben und damit eine Vertragsverletzung welche die Auffassung der Revision rechtfertigen könnte, hätte nur dann angenommen werden können; wenn der Beklagten keinerlei sachliche Gründe für die Auflösung zur Seite stünden.
Denn erkennbar hat das Berufungsgericht die Vertragsbestin-rnung so ausgelegt, daß die Liquidation keine Vertragsverletzung darstellt, wenn ihr vex’nünftige wirtschaftliche Erwägungen zugrundeliegen. Auch darin ist kein Hechtsirrtum zu erblicken, soweit diese Beurteilung im Revisionsverfahren überhaupt nachprüfbar ist.
Gerade eine solche Auslegung ist mit Wortlaut und Sinn der Klausel unter Berücksichtigung der von der Revision herrorgehobenen Gesichtspunkte durchaus vereinbar. Daß nun etwa der Beklagten keine solche vernünftige Gründe zur Seite gestanden hätten, ist* worauf das Berufungsgericht hinweist, nicht dargetan. Bei der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge berücksichtigt, daß die Parteien mit der Frankfurter Vereinbarung vom
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t'ivni 1949 ihre Vertragsbeziehungen neu geordnet haben und daß in diesem Zeitpunkte die Beteiligung des Beklagten an der Irenenquelle der Klägerin bekannt war. Es hat weiter beachtet, daß die Klägerin diese Beteiligung in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen habe und damit habe rechnen müssen- daß diese Beteiligung den Getränkehandel der Beklagten zu : frühzeitig nachteilig beeinflussen würde. Es hat hierzu auf den Schriftwechsel der Parteien verwiesen, der die Einstellung der Klägerin hierzu deutlich erkennen läßt• unter besonderer Berücksichtigung dieser beiden Parteien bekannten Gesichtspunkte ist es rechtlich nicht zu beanstanden.- daß das Berufungsgericht in der Auflösung der Beklagten zu ‘ keine Maßnahme erblickt hat, die einer sachlichen und ■' ernünfeigen Erwägung entbehrend und den letzten Vereinbarungen der Parteien widersprechend nur den Zweck gehabt habe, sich von den Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu lösen. Damit scheidet zugleich auch der Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 3GB aus.
c) Die "vertragsau8l8gung kann such nicht wie die ke-rision meint, dazu, führen, daß die Beendigung des Vertrages.-erst mit dem crdntuigsmässig beurkundeten Beschluß über die Auflösung vom 19. Oktober 1950 eingetreten wäre. Das Beruf ungsgericht hat festgestellt, daß die Einstellung des Betriebes bereits in den ersten Monaten des Jahres 1950 erfolgt ist. In einer solchen Einstellung, mit der die Gesellschafter einverstanden sind, liegt aber in der Kegel sin stillschweigender Auflösungsbeschluß (vgl. Baumbach-Duden HGB -2, Auflage § 13* Anm, 3). Diese Würdigung ist nicht deshalb in sich widerspruchsvoll, weil das Berufungsgericht die Dauer der Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin grundsätzlich auf ihr Bestehen abstellt.
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ö) Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufung gericht die Haftung der Beklagten erst mit dem Zeitpunkte ols beendet ansieht, in dem sich die Klägerin darauf hat einrichten können.
Denn nicht nur in der Verletzung ihrer Verpflichtung, für die Klägerin tätig zu werden,besteht die positive Ver trsgsverldtzung der Beklagten* sondern auch darin* daß sfe die Klägerin in Sicherheit gewiegt und noch mit einem Seht eiben vom o, Januar 1950 der Andeutung der Klägerin, daß de.' Gewerbebetrieb der Beklagten eingestellt sei, ausdrücklich widersprochen hat. Diese Vertragsverletzung führt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, su einer zeitlichen Verlängerung der Haftung*
Zu (Jnrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe diesen Zeitraum bis zu dem 30. Juni 1950 su kurs bemessen. Wenn auch das Berufungsurteil außer dem Hinweis auf die Angemessenheit dieses Zeitraumes seinen Standpunkt nicht unmittelbar begründet hat, so sind doch den übrigen Ausführungen eine Reihe von Feststellungen zu entnehmen; aus denen der Schluß auf eine Angemessenheit dieses Zeitraumes als gerechtfertigt erscheint, und die das Berufungsgericht erkennbar auch in diesem Zusammenhang gewürdigt hat.
Cs hat festgestellt, daß die Klägerin in die der Beklagten curch den Vertrag vorbehaltenen Gebiete in den späteren Jahren cur sehr zögernd nachgerückt ist, und daß sie auch in den späteren Jahren in diesen Gebieten keinen erheblichen Umsatz an dsm Lamscheid er Y.asser tätigte. Daraus hat das Berufungsgericht folgern können, daß auch andere Umstände als die rersüger Li che Mitteilung der Beklagten die Klägerin daran gehinuerv. nsbsn, den Vertrieb in den genannten Gebieten früher zu uoeinehmen*
II. Hinsichtlich der Höhe des für den in Präge kommenden Zeitraum zu ersetzenden Schadens hat das Berufungsgericht zunächst versucht, durch Einholung von Sachverständigengutachten die notwendigen Grundlagen zu. ermitteln. ~s hat jedoch die Überzeugung gewonnen und eingehend begründet, daß sowohl die von den Parteien vorgelegten Privatgutachten als auch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen als Beweismittel nicht verwendbar sind. Um nun die unentbehrliche Grundlage für eine nach § 287 J5F0 vorzunehmende Schätzung zu gewinnen., hat das Berufungsgericht eine Reihe von Umständen gewürdigt. Im einzelnen hat es erwogen.
Die Vereinbarung der Parteien vom Juni :949, nach der die Beklagte u.a. eine nicht unerhebliche Menge vom Leergut der Klägerin käuflich erwerbe, lasse erkennen, daß die Klägerin, bei der dieses Material entbehrlich geworden sei, mit einem starken Rückgang ihres Umsatzes gerechnet habe. Dieselbe Feststellung lasse sich auch aus den einzelnen Schreiben der Klägerin treffen, aus denen heryorgehe, daß die Klägerin sich damit ahgefunden hatte, daß der Beklagte in erster Linie das VTasser der IflHÜHM veitreiben werde. *iuch aus dem Umstande, daß der Klägerin durch die Junivcrcin* barar>g das unbeschränkte Recht eingerUumt worden sei, in den der Beklagten vorbehaltenen Gebieten seihst zu werben, sei zu schließen, daß die Beklagte sich nicht mehr so intensiv wie früher um den Absatz zu bemühen brauchte. Auf der anderen Seite sei es aber der Klägerin auch nicht zu dem Uitverschulden anzursehnen, wenn sie der Beklagten trotz des Abnahraeaus-falles die Gebiete weiter überlassen habe« denn sie habe auf Grund des Schriftwechsels immer wieder annehmen können, daß die .Beklagte wieder zu einer stärkeren Werbung und Abnahme übc?:gehen werde. Schließlich, so führt das Berufungsgericht aus. trete e.nch der Umstand, daß der ganze Umsatz der
Klägerin in den späteren Jahren an dem
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nur etwa 16 000 Flaschen im Monat betragen babe, einen wertvollen Anhaltspunkt für das Maß der der Beklagten zu-r.rmvitenden Abnahme bei einer nicht so starken Bemühung wie sie in dem ‘ursprünglichen Vertrage vorausgesetzt war,
Piese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegenden Feststellungen und Erwägungen lassen einen gedanklichen Irrtum nicht erkennen. Soweit die Anschluß-revision rügt, das Berufungsgericht habe den Umstand, daß die Klägerin jeder /Seit in die geschützten Gebiete der Beklagten eindringen konnte im Rahmen seiner Schätzung zu gerirg bewertet, richtet sich dieser Angriff gegen die Schätzung selbst, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Befugnisse gemäß § 287 EFO vorgenowmen hat. die aber einer Nachprüfung durch das Kevisionsgexicht nicht unterliegt•
Y.ie dei1 Bundesgei’ichishof (BGHZ 3, 162, 175 und 6, 62) in Anlehnung an die ständige Rechtssprechung dos Reichsgerichts ,KGZ 76, 175; '30r 03, 112) entschieden hat, hat das hevi-
sicnsgericht nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Biesen Erfordernissen ist, wie aus dem Bargelegten ersichtlich, genügt. V.enn das Berufungsgericht daher auf Grund seiner Erwägungen im 7/ege freier Schätzung dazu gelangt, daß der Klägerin ein Umsatz **on monatlich 10 0C0 Flaschen entgangen ist und daß ihr Schaden hei einem zwischen den Parteien unstreitigen Reingewinn von '5 Bpf pro Flasche im Ganzen 18 000,- BM für das in Betracht kommende Jahr betrage, so sind rechtliche Be-
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decken gegen dieses Ergebnis nicht zu erheben- !
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III, JSrfolglcs ist schließlich auch die Rüge der /.nsclilußrevision, der Zinsenlauf dürfe hinsichtlich des durch die Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten Anspruches erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des betreffenden Schriftsatzes an die Beklagten beginnen- Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf § 284 BGB, Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8 wären zwar auch aus Verzug va rechtfertigen. Me Klägerin ist aber auf diesen Gesichts-punl;t nicht angewiesen; so daß es nicht darauf ankonrcit, oh und in welchem Zeitpunkte eine Mahnung anzunehmen ist.
Die Klägerin betreibt ein Handelsgeschäft das, wie sich aus den übrigen PestStellungen des Berufungsgerichts ergibt. auf den rechtzeitigen Eingang der Außenstände dringend angewiesen ist. Sie hat unwidersprochen dargelegt, daß sie Bankkredit in Anspruch nehmen muß. Diesen durch die Verzinsung des Bankkredits entstandenen Schaden haben die Beklagten aus dem Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung aber mindestens vom Zeitpunkte der ursprünglichen Klageerbebung zu ersetzen. Bei dieser Sachlage braucht nicht noch erörtert zu werden* oh nicht in dem Hinweis auf die Gesamtschuld der Beklagten von 32 873.13 DM in der Xlag-schrift trotz Geltendmachen nur eines Teilbetrags nicht eine Mahnung wegen des Gesamtbetrages zu erblicken ist.
Beide kevisionen erweisen sich somit als unbegründo Sie waren mit der Zöstenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen.
T>r. Großmann "Dr» Gelhaar Dr* Spieler
Dr« Mezger
Dr. 'Messner