Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im angefochtenen Urteil, das keinen Tatbestand enthält, ausgeführt, die vom Kläger beanstandeten Klauseln begründeten den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Januar 1989 den Wert der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat, ist die Revision statthaft (§§ 545, 546 ZPO). In der Sache selbst führt die Revision des Klägers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Da die Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht erschienen ist, war auf den Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). 1. Das angefochtene Urteil enthält, wie von der Revision zu Recht gerügt wird, unzulässigerweise keinen Tatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Berufungsurteile, gegen die das Rechtsmittel der Revision statthaft ist, nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO einen Tatbestand enthalten, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn Von der Aufhebung des nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils kann ausnahmsweise nur abgesehen werden, wenn es für die Entscheidung des Revisionsgerichts auf die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils nicht ankommt, weil etwa die Parteien nur über eine Rechtsfrage streiten, deren Beurteilung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt oder sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. Ergeben sich mithin die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch nicht hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen, so daß das Revisionsgericht das Berufungsurteil nicht auf Rechts« fehler überprüfen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
BUNDESGERICHTSHOF & IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- VIII ZR 282/88 URTEIL Verkündet am: 11. Oktober 1989 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Peter Gl I, Gr| Weg ^ in Bl Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Firma NI _ Straße in Ne| schäftsführer Hans-Günther K| Klein Hl gesellschaft mbH, 0] vertreten durch ihren Ge-in Ortsteil Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 1988 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Tankstellenmietvertrages, den die frühere Grundstückseigentümerin Frau Ke|^HB am 1. Mai 1981 mit der Beklagten abgeschlossen hat; dabei wurde der zwischen Frau KeflHB und der esellschaft mbH bestehende - 3 Firma Vertrag vom 20. April 1977 unter Beibehaltung des bisherigen Vertragsdatums von der Beklagten übernommen. Seit 1985 ist der Kläger Eigentümer des Tankstellengrundstücks. Der Kläger hält den zwischen Frau Ke|HI und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig, weil dieser aufgrund der zahlreichen, regelmäßig den Vermieter benachteiligenden Regelungen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße sowie letzteren in seiner wirtschaftlichen und finanziellen Bewegungs- und Dispositionsfreiheit erheblich einenge und unverhältnismäßig beschränke. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages hatte der Kläger von der Beklagten Zahlung rückständiger Mehrwertsteuer in Höhe von 504 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes zuletzt beantragt, festzustellen, daß der Pachtvertrag vom 20. April 1977/ 1. Mai 1981 rechtsunwirksam sei, insbesondere daß die Bestimmungen dieses Vertrages zwischen den Parteien nicht gelten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im angefochtenen Urteil, das keinen Tatbestand enthält, ausgeführt, die vom Kläger beanstandeten Klauseln begründeten den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer auf 26.400 DM festgesetzt. 4 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Berufungsbegehren weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1989, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden ist, nicht vertreten. Der Kläger beantragt Erlaß eines Versäumnisurteils. Entscheidunqsqründe: I. Nachdem der erkennende Senat durch Beschluß vom 25. Januar 1989 den Wert der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat, ist die Revision statthaft (§§ 545, 546 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig . II. In der Sache selbst führt die Revision des Klägers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Da die Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht erschienen ist, war auf den Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). 1. Das angefochtene Urteil enthält, wie von der Revision zu Recht gerügt wird, unzulässigerweise keinen Tatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Berufungsurteile, gegen die das Rechtsmittel der Revision statthaft ist, nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO einen Tatbestand enthalten, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn 5 das Berufungsurteil eine Sachverhaltsdarstellung enthält, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78 = WM 1980, 253 f; zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - VIII ZR 138/88 -) . Von der Aufhebung des nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils kann ausnahmsweise nur abgesehen werden, wenn es für die Entscheidung des Revisionsgerichts auf die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils nicht ankommt, weil etwa die Parteien nur über eine Rechtsfrage streiten, deren Beurteilung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt oder sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83 = LM ZPO § 543 Nr.7; BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 - und BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 "Tatbestand, fehlender" 1 und 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Da die Parteien über die Sittenwidrigkeit des Tankstellenmietvertrages vom 20. April 1977/1. Mai 1981 streiten, kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung der einzelnen Klauseln sowie die Gesamtwürdigung des Vertrages vom Revisionsgericht nur nachgeprüft werden, wenn die beanstandeten Vertragsbestimmungen in den Entscheidungsgründen in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt worden wären; die bloß sinngemäße Wiedergabe einzelner Vertragsklauseln in den Entscheidungründen ist hierfür nicht ausreichend. Ergeben sich mithin die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch nicht hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen, so daß das Revisionsgericht das Berufungsurteil nicht auf Rechts« fehler überprüfen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 8 Abs. IS. 1 GKG. Wolf Treier Dr. Brunotte Dr. Paulusch Dr. Hübsch