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BGH · VIII ZR 280/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 280/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 10. Maßgebend für die Bestimmung der Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist sein Interesse (§ 3 ZPO), dem Verbot, bis 9. Die Revision erstrebt eine HeraufSetzung "auf über 60.000 DM" und macht hierzu geltend, der Beklagte wäre bei Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes gezwungen, seine in HflIBI neu eingerichtete Praxis aufzulösen und sie in einen mindestens 20 km vom Stadtkern !■■■■ entfernt liegenden Ort zu verlegen. Damit ist eine ermessensfehlerhafte Schätzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht jedoch nicht dargelegt. Das Vorbringen der Revision ist mangels Angabe konkreter Zahlen nicht nachvollziehbar und kann deshalb auch keine Grundlage für eine eigene Schätzung des Senats bieten. Davon abgesehen untersagt der angefochtene Urteils Spruch, der für die Beschwer des Beklagten allein maßgeblich ist, diesem lediglich eine Betätigung als Orthopäde in und gebietet ihm nicht auch, den Mietvertrag, den der Beklagte trotz des vereinbarten Wettbewerbsverbotes geschlossen hat, zu beendigen und eine neue Praxis außerhalb der 20-km-Grenze einzurichten.

Zitierte Normen: § 3 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 280/93
vom 10. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
 Dr. med. Klaus W. Pf
 Istraße®, Hf
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Dr. med. Ralf
I, Im Wf
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 10. Oktober 1994
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 1993 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt.
Maßgebend für die Bestimmung der Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist sein Interesse (§ 3 ZPO), dem Verbot, bis 9. Januar 1996 in !!■■■■■ und seinen Vororten eine - von Ausnahmen abgesehene - Tätigkeit als Orthopäde auszuüben, nicht nachkommen zu müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Wert - allerdings ohne Begründung, sondern offensichtlich in Anlehnung an den vom Kläger in
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der Klageschrift "einstweilen" angegebenen Streitwert von 50.000 DM - auf "unter 60.000 DM liegend" festgesetzt. Die Revision erstrebt eine HeraufSetzung "auf über 60.000 DM" und macht hierzu geltend, der Beklagte wäre bei Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes gezwungen, seine in HflIBI neu eingerichtete Praxis aufzulösen und sie in einen mindestens 20 km vom Stadtkern !■■■■ entfernt liegenden Ort zu verlegen. "Allein schon die Beendigung des derzeitigen Mietvertrags, die Suche nach geeigneten neuen Praxisräumen Umzugskosten, Neueinrichtung der Praxis etc." lägen erheblich über 60.000 DM.
Damit ist eine ermessensfehlerhafte Schätzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht jedoch nicht dargelegt. Das Vorbringen der Revision ist mangels Angabe konkreter Zahlen nicht nachvollziehbar und kann deshalb auch keine Grundlage für eine eigene Schätzung des Senats bieten. Davon abgesehen untersagt der angefochtene Urteils Spruch, der für die Beschwer des Beklagten allein maßgeblich ist, diesem lediglich eine Betätigung als Orthopäde in und gebietet ihm nicht auch, den Mietvertrag, den der Beklagte trotz des vereinbarten Wettbewerbsverbotes geschlossen hat, zu beendigen und eine neue Praxis außerhalb der 20-km-Grenze einzurichten. Das wäre keine zwangs-
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läufige Folge des Unterlassungsgebotes, sondern beruhte auf der - für die Bemessung der Beschwer unerheblichen - freien Entscheidung des Beklagten.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß