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BGH · VIII ZR 280/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 280/80

Die Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen die Verurteilung nur Zug um Zug statt der beantragten unbeschränkten Verurteilung fehlt nicht schon deshalb, weil in der Zwangsvollstreckung der Tatbestand des Urteils als Nachweis für die Befriedigung des Schuldners im Sinne von § 756 ZPO dienen kann. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Klägerin nur 100,— DM betrage und damit die Berufungssumme von 500,— DM nicht übersteige. Eine entsprechende Beschwer der Klägerin werde weder durch die Abweisung eines Teils der geltend gemachten Zinsen und die Auferlegung von Kosten noch dadurch begründet, daß sie statt der vorbehaltlosen Verurteilung des Beklagten nur dessen Verurteilung Zug um Zug gegen Lieferung der Türelemente erreicht habe. Durch diese Feststellung im landgerichtlichen Urteil könne die Klägerin den nach § 756 ZPO erforderlichen Nachweis der Befriedigung des Beklagten führen, ohne daß ihr hierdurch besondere Aufwendun entstünden. b) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemißt (BGH, Beschluß vom 14.2.1973 - V ZR 179/72, LM § 3 ZPO Nr. 47 = NJW 1973, 654, 655). Das Berufungsgericht will dies deshalb anders beurteilen, weil die Klägerin durch den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils den Nachweis der Befriedigung des Beklagten führen könne, von der die Vollstreckung des Urteils nach dessen Formel abhängig ist. Letzteres wäre zwar zu verneinen, wenn der Nachweis der Befriedigung des Schuldners im Sinn von § 756 ZPO auch durch das Urteil geführt werden kann, aus dem vollstreckt wird. Daß der Gerichtsvollzieher einen solchen Nachweis bei der Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 756 ZPO anzuerkennen hat, wenn sich die Befriedigung des Schuldners aus dem Urteil "liquide” ergibt, d.h. ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, wird in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Die Beschwer für ein Rechtsmittel gegen eine hinter dem Klagantrag zurückbleibende Zug-um-Zug-Verurteilung fehlt aber nicht schon deshalb, weil der Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher, notfalls im Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) möglicherweise die Berücksichtigung des Urteils als Nachweis für die von ihm erbrachte Leistung durchsetzen kann. Der Kläger hat Anspruch darauf, daß ihm im Erkenntnisverfahren ein der Rechtslage entsprechendes Urteil als Vollstreckungstitel zur Verfügung gestellt wird, der nicht erst noch der Klarstellung im Zwangsvo11streckungsverfahren bedarf.Da die Berufungssumme somit erreicht ist und im übrigen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung ersichtlich sind, hat das Berufungsgericht sie zu Unrecht verworfen. b) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) -die es im Klagabweisungsantrag des Beklagten sieht -führe schon als solche nach § 322 BGB dazu, daß der Beklagte nur zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. 3. Da die Klägerin nur hinsichtlich eines geringen Teils der Zinsen unterlegen ist, hat der Beklagte nach §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zitierte Normen: § 756 ZPO § 322 BGB § 756 ZPO § 320 BGB § 91 ZPO
BGBWertZinsFirmaZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 3, 511 a
Die Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen die Verurteilung nur Zug um Zug statt der beantragten unbeschränkten Verurteilung fehlt nicht schon deshalb, weil in der Zwangsvollstreckung der Tatbestand des Urteils als Nachweis für die Befriedigung des Schuldners im Sinne von § 756 ZPO dienen kann.
BGH, Urt.v. 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 280/80	URTEIL	Verkündet	am
9. Dezember 1981 Schnurr, JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma G^B	FBBBK	und
 Heinrich w|Bi GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftend^Gesel^chafterin Firma GBl A]
FMB und RBHHHHHB Heinrich	GmbH,	diese
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Heinrich W( Straße VH ii
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Hartwig Ri
 in Ke
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
jV
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. September 1980 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 13. Dezember 1979 unter Zurückweisung im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.800,— DM nebst 8 % Zinsen seit dem 29. September 1979 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte erteilte der Klägerin am 13. Februar 1979 den Auftrag zur Lieferung von zwei Türelementen zu dem Preis von zusammen 6.800,— DM. Die Klägerin lieferte am 2. Mai 1979 die Türelemente wie vorgesehen an die Firma Mu^BM in BflHHi. Der Beklagte machte in der Folgezeit Mängelrügen geltend. Die Mängel wurden behoben.
Da der Beklagte nicht zahlte, hat die Klägerin den vereinbarten Preis nebst Zinsen gerichtlich geltend gemacht. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat ihn - mit einer geringfügigen Ausnahme bei den Zinsen -zur Zahlung in der beantragten Höhe verurteilt, jedoch Zug lim Zug gegen Lieferung der Türelemente. Hierzu hat es sich nach § 322 BGB veranlaßt gesehen, weil der Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) erhoben habe. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Klägerin nur 100,— DM betrage und damit die Berufungssumme von 500,— DM nicht übersteige. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nach § 5^7 ZPO unbeschränkt zulässig; sie ist auch begründet.
1. a) Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,— DM nicht
 übersteige (§511 a ZPO). Eine entsprechende Beschwer der Klägerin werde weder durch die Abweisung eines Teils der geltend gemachten Zinsen und die Auferlegung von Kosten noch dadurch begründet, daß sie statt der vorbehaltlosen Verurteilung des Beklagten nur dessen Verurteilung Zug um Zug gegen Lieferung der Türelemente erreicht habe. Denn diese von ihr geschuldete Gegenleistung sei bereits erbracht, wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergebe. Durch diese Feststellung im landgerichtlichen Urteil könne die Klägerin den nach § 756 ZPO erforderlichen Nachweis der Befriedigung des Beklagten führen, ohne daß ihr hierdurch besondere Aufwendun entstünden.
Aus diesen Erwägungen will das Berufungsgericht folgern, daß die Klägerin durch die insoweit hinter ihrem Antrag zurückbleibende Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten nicht beschwert werde. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemißt (BGH, Beschluß vom 14.2.1973 - V ZR 179/72, LM § 3 ZPO Nr. 47 = NJW 1973, 654, 655). Danach kommt es auf den Wert der noch zu erbringenden Gegenleistung an, jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH aaO). Da bei einem normalen Umsatzgeschäft die Verkäuferleistung grundsätzlich dem Wert der Kaufpreisforderung entspricht und Leistung und Gegenleistung als gleichwertig angesehen werden können, übersteigt die Beschwer im vorliegenden Fall bei weitem die Berufungssumme von 500,— DM.
 
Das Berufungsgericht will dies deshalb anders beurteilen, weil die Klägerin durch den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils den Nachweis der Befriedigung des Beklagten führen könne, von der die Vollstreckung des Urteils nach dessen Formel abhängig ist. Hier setzt es in rechtlich nicht zulässiger Weise die Frage der Beschwer mit der Frage gleich, ob der Zug-um-Zug-Vorbehalt für die Klägerin bei der Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil unbedingt hinderlich war. Letzteres wäre zwar zu verneinen, wenn der Nachweis der Befriedigung des Schuldners im Sinn von § 756 ZPO auch durch das Urteil geführt werden kann, aus dem vollstreckt wird. Daß der Gerichtsvollzieher einen solchen Nachweis bei der Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 756 ZPO anzuerkennen hat, wenn sich die Befriedigung des Schuldners aus dem Urteil "liquide” ergibt, d.h. ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, wird in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. KG MDR 1975, 149; Zöller/Scherübl, ZPO, 13. Aufl. § 756 Anm. II 2). Die Beschwer für ein Rechtsmittel gegen eine hinter dem Klagantrag zurückbleibende Zug-um-Zug-Verurteilung fehlt aber nicht schon deshalb, weil der Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher, notfalls im Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) möglicherweise die Berücksichtigung des Urteils als Nachweis für die von ihm erbrachte Leistung durchsetzen kann. Der Kläger hat Anspruch darauf, daß ihm im Erkenntnisverfahren ein der Rechtslage entsprechendes Urteil als Vollstreckungstitel zur Verfügung gestellt wird, der nicht erst noch der Klarstellung im Zwangsvo11streckungsverfahren bedarf.
Da die Berufungssumme somit erreicht ist und im übrigen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung ersichtlich sind, hat das Berufungsgericht sie zu Unrecht verworfen.
- 6 ~
2. Die Sache ist zur endgültigen Entscheidung durch das Revisionsgericht reif (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil die für die materiell-rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen vorliegen und weiterer relevanter Sachvor-trag nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.1959 - VI ZR 104/58, LM § 565 Abs. 3 ZPO Nr. 6 a unter Ziff. 4).
a)	Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt; daher braucht auf sie hier nicht weiter eingegangen zu werden.
b)	Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) -die es im Klagabweisungsantrag des Beklagten sieht -führe schon als solche nach § 322 BGB dazu, daß der Beklagte nur zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. Diese Rechtsfolge kommt jedoch nur einer mit Grund erhobenen Einrede zu. An einem solchen Grund fehlt es hier, denn nach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Landgerichts sind die Türelemente wie vorgesehen an die Firma MuflHHi in B^BI geliefert worden. Hierin ist die Übergabe an den Beklagten zu sehen (§ 446 BGB), Dazu, ob die Kaufgegenstände sich in einem vertragsgerechten Zustand befunden haben, hat das Berufungs gericht im Unterschied zu dem Landgericht, auf dessen Urteil es allgemein Bezug nimmt, keine eigene Feststellung getroffen. Im Zeitpunkt der Übergabe bestehende Sachmängel konnten jedoch ohnehin nur - vom Beklagten nicht mehr geltend gemachte - Gewährleistungsansprüche auslösen, neben denen die §§ 320 ff. BGB nicht anwendbar sind
(vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1978 - I ZR 154/76, LM § 459 BGB Nr. 47 unter II 4 = NJW 1979, 33). Nach alledem ist das landgerichtliche Urteil dahin abzuändem, daß der Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt.
c) Soweit das Landgericht der Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen hat, ist das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung nicht angegriffen worden und die Klagabweisung rechtskräftig.
3. Da die Klägerin nur hinsichtlich eines geringen Teils der Zinsen unterlegen ist, hat der Beklagte nach §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein Fall des § 93 ZPO liegt nicht vor.
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Dr. Hiddemann
 Treier
Hoffmann