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BGH · VIII ZR 280/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 280/75

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als Sicherheit hatte sie von Frau A1BP eine Grundschuld über 150 000 DM eingeräumt und mit Vertrag vom 16. Eine Forderung von 175 000,— DM gegen APH treten wir an die noch zu gründende Gesellschaft ab. Januar 1971 übermittelten Reflpp, Lpp und die Beklagten zu 2 - 4 der Klägerin eine "Ausfallbürgschaft", in der es heißt: Zur Sicherung der vorbezeichneten Ansprüche gegen die Firma Konstruktionsbüro APPB und ihre Rechtsnachfolger verbürgen wir uns auf den Ausfall beschränkt hiermit: Die Klägerin nahm diese Bürgschaft zu ihren Akten und gewährte der Wfl^B den zugesagten Kredit. Februar 1971 teilte die Klägerin der WflB mit, daß die von ihr über die Bürgen eingeholten Auskünfte hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht zufriedenstellend gewesen seien, und schrieb dazu: MAuf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen höf-lichst mit, daß das Tilgungskonto: fllB im Januar 1971 auf Soll - DM 265 000,— gestellt worden ist, worüber Ihnen der entsprechende Auszug vorliegen müßte. Mai 1971 eine Ausfallbürgschaft in Höhe eines Betrages von 25 % des Ausfalls bis zu dem Höchstbetrag von 66 250 DM der reduzierten Darlehensforderung gegen die Firma AiflB gleichrangig mit ReflU uncL den Beklagten zu 2 - 4. Die Klägerin widersprach dem und übersandte in der Folgezeit eine Abtretungserklärung über 175 000 DM, die die Vfli ihrerseits nicht annahm. Nach Verwertung der Grundschuld und sonstiger Sicherheiten berechnete die Klägerin ihren Ausfall im Konkurs AflB mit 142 526,50 DM. Ob die Klägerin dieses Angebot des Beklagten zu 2 überhaupt angenommen habe, sei zweifelhaft. Abgesehen von den auch hier bestehenden Zweifeln an der Annahme der Bürgschaft durch die Klägerin habe diese nach den ihr erkennbaren Umständen die Bürgschaften Auf jeden Fall aber wäre die Klägerin tun die Bürgschaft der Beklagten zu 3 und 4 tingerechtfertigt bereichert; denn sie habe ihren vorgesehenen Beitrag zur Sanierung der Firma AflB nicht geleistet. Für die Bürgschaft der Beklagten zu 1 habe von Anfang an die Geschäftsgrundlage gefehlt, weil sie nur aufgrund der unrichtigen Annahme eingegangen worden sei, persönlich hafte bereits als Ausfallbürge. Januar 1971 bindend bereit erklärt, ihre Forderung gegen die Firma Afll zu reduzieren und der Kredit zu gewähren, wenn sie dafür Bürgschaften der Gesellschafter der WflM erhielt. Januar 1971 zu ihren Akten seien seitens der Klägerin die BUrgschaftsverträge angenommen worden; denn die Klägerin habe ihre gefährdete Forderung gegen die Firma AflB ab sichern wollen und daher kein Interesse daran haben können, die Annahme der Bürgschaften hinauszuschieben. ihren Sicherheiten wegen der Auskunft über den Beklagten zu 2 spricht, lasse klar die Annahme der Bürgschaften durch die Klägerin erkennen. b) Die Klägerin sei um die Bürgschaften nicht ungerechtfertigt bereichert; denn sie habe das Tilgungskonto der Firma AflB» wie von ihr zugesagt, von 440 000 DM auf 265 000 DM reduziert und der WflB Kredit gewährt. Durch die nachrangige Abtretung des von der Klägerin gegen die Firma ASB nicht mehr geltend gemachten Forderungsteils von 175 000 DM an die W4SB sei kein weiterer Beitrag zur Sanierung von der Klägerin zu leisten gewesen. Erst im Konkurs der Firma A^B) nach dem Fehlschlagen des Sanierungsversuchs habe die Klägerin diesen Forderungsteil in Kenntnis der WSB wieder geltend gemacht. Januar 1971 kein Angebot der Klägerin auf Abschluß von BUrgschaftsverträgen mit den Beklagten gesehen hat, die sodann durch die bloße Übersendung der entsprechenden Bürgschaftsurkunde zustandegekommen sind. Januar 1971 durch die Klägerin unterstellt hat, meint, diese Annahme sei hinsichtlich der Bürgschaft des Beklagten zu 2 auflösend bedingt gewesen und habe hinsichtlich der übrigen Bürgen nur insgesamt oder gar nicht erfolgen können, hält seine Auslegung des Sachverhalts den Revisionsangriffen nicht stand. Januar 1971 gegen Stellung weiterer Sicherheiten in Form von Bürgschaften durch die Gesellschafter der ViMI zugesagt. Die Klägerin wollte danach ihre Forderung um 175 000 DM reduzieren, diesen Betrag nachrangig an die VMM abtreten und darüber hinaus diesem Unternehmen einen neuen Kredit von 150 000 DM gewähren. Daß die Klägerin das Tilgungskonto der Firma AMI dementsprechend reduziert hat, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 8. Die Revision hat recht, wenn sie ausführt, daß die Abtretung des von der Klägerin nachzulassenden Forderungsteils von 175 OOO DM an die WflPP unmittelbar nicht der Sanierung der Firma Afl^P diente, sondern nur im Falle des Gelingens der Sanierung später der Wfl^p den Zufluß dieses Betrages erhalten konnte; denn diese Abtretung war als nachrangig nach der bestehend bleibenden Forderung der Klägerin beabsichtigt. bb) Hatte die Klägerin aber bereits zu einem erheblichen Teil entsprechend ihrer Zusage einen Beitrag zur geplanten Sanierung der Firma A^BP geleistet, dann wollte sie, auch für die Bürgen erkennbar, entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Auch wenn die Klägerin wegen der nicht befriedigenden Auskunft über den Beklagten zu 2 eine Verstärkung der Bürgschaft durch Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung durch alle Bürgen anstrebte, weil sie insoweit in der Sicherung eine Lücke sah, so kann daraus, abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, nicht der Schluß gezogen werdep, daß sie die Bürgschaft des Beklagten zu 2 nur unter einer auflösenden Bedingung angenommen habe und die übrigen Bürgschaften hätte freigeben müssen. Daß die Klägerin die bei ihr liegenden Bürgschaftserklärungen von allen Bürgen angenommen hatte und als wirksam ansah, zeigt auch ihr Verhalten anläßlich des Austausche der Bürgschaft Lueg durch eine solche der Beklagten zu 1.Auch in diesem Falle hielt die Klägerin den ursprünglichen Bürgen als Nachbürgen neben der neu hinzugekommenen Beklagten zu 1, wenn auch mit verringertem Risiko, an seiner Bürgschaft fest und gab nicht etwa wegen des Austausches der Bürgschaften ihre Ansprüche gegen X4B vollständig auf.Wenn die Klägerin immer wieder auf eine gesamtschuldnerische Bürgschaftsübemahme wegen der unbefriedigenden Auskunft über den Beklagten zu 2 drängte, dann folgt daraus nicht, daß sie meinte, sie habe noch keine wirksamen Bürgschaften in Händen. Die Annahme der Bürgschaften durch die Klägerin ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht deswegen unwirksam geblieben, weil sie eine nachträgliche Erweiterung der Bürgschaften seitens der ihr gut erscheinenden Bürgen anstrebte. Auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist die Klägerin nicht zur Freigabe der Bürgschaften verpflichtet, wie das Berufungsgericht meint. Die Abtretung des von ihr nachzulassenden Forderungsteiles aus ihrer Kreditforderung gegen die Firma AflIV beeinflußte die Sanierungsbemühungen der WflBI nicht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in dieser Sache nicht möglich, weil die Beklagten die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Ausfalls bestritten und vorgetragen haben, die Klägerin habe es treuwidrig versäumt, ihren Ausfall möglichst gering zu halten. Da die Beklagten unstreitig Ausfallbürgschaften gegeben hatten, muß die Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin darlegen und beweisen, daß und in welcher Höhe ein Ausfall für sie infolge Versagens sonstiger Sicherheiten entstanden ist (Senatsurteil vom 12. Daß sich die Bürgschaften der Beklagten nicht auf die von der Firma AflBI der Klägerin geschuldeten Zinsen bezogen haben sollten, wie die Beklagten weiter meinen, erscheint nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunden höchst zweifelhaft, wird aber vom Tatrichter bei der notwendigen neuerlichen Verhandlung zu prüfen sein.

Zitierte Normen: § 157 BGB
KaufmannHöheFirmaBürgschaftenBürgschaftBürgeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 280/75	URTEIL	Verkündet	am
25. Mai 1977 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Spar- und Darlehenskasse eGmbH in	MüMBb-
MBstraße, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
a)	Bauer Josef GMB in BöMMB» BaMIBstraße,
b)	Metzgermeister Richard HBI in BöMHB» BaBBfstraße,
c)	Bankdirektor Hermann KIM,
d)	kaufm. Angestellter Karl-Heinz RflB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3.
4.
die Firma 1Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft in SchflBM» HafllB Straße B» vertreten durch die IBU GmbH, diese ver-treten durch den Geschäftsführer Kaufmann Otto in ErBB» Am Z<
in SchwBBM/Ts. Sa!
den Kaufmann; Walter H StraßeB
den Kaufmann Aloya
 den Dipl.-Ing. Dr. B
mm.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hatte in laufender Geschäftsverbindung seit I960 der Firma Konstruktionsbüro AflB, Inhaberin Lydia AflB, Kredit in Höhe von zuletzt 440 000 DM gewährt. Als Sicherheit hatte sie von Frau A1BP eine Grundschuld über 150 000 DM eingeräumt und mit Vertrag vom 16. Mai 1968 Maschinen und Anlagen, darunter zwei Drahtziehmaschinen im angenommenen Wert von 220 000 DM sicherungshalber übereignet erhalten. Ende 1970 geriet die Firma AfliM in finanzielle Schwierigkeiten.
Am 18. Januar 1971 gründeten der Geschäftsführer der Beklagten zu 1, ferner die Beklagten zu 2 und 3 und der Kaufmann Re^^B die Firma VflB Draht-
 
Gesellschaft mbH, WiPlP (VflM), die die Firma APH aufgrund eines Vertrages vom gleichen Tage sanieren sollte. Als das nicht gelang, wurde am 14. Juni 1971 über das Vermögen von Frau A^PP das Konkursverfahren eröffnet und am 14. September 1971 mangels Masse wieder eingestellt. Der Mitgesellschafter der WHB,
Re PHP* fiel am 6. November 1972 ebenfalls in Konkurs. Ende 1973 oder Anfang 1974 wurde schließlich auch Uber das Vermögen der WHB das Konkursverfahren eröffnet und später mangels Masse eingestellt.
Im Zuge der Sanierungsbemühungen hatte die Klägerin ihre Bereitschaft erklärt, den Kredit der Firma APH zu reduzieren. Am 15. Januar 1971 schrieb sie an Reising:
”... bestätigen wir Ihnen, daß wir bereit sind, folgende Kredite im Falle der Ablösung Arndt zu gewähren:
1)	DM 265 000,— Reduzierung der bisherigen
 Kredite AHP auf diesen Betrag. Sämtliche vorhandenen Sicherheiten verbleiben bis zur vollen Tilgung bei der (Klägerin).
Für den vollen Betrag wird von den Gesellschaftern persönlich die Ausfallbürgschaft für diesen Kredit übernommen.
Eine Forderung von 175 000,— DM gegen APH treten wir an die noch zu gründende Gesellschaft ab.
2)	DM 150 000,— Kredit an die noch zu gründende
 Gesellschaft. Sicherungsübereignung der beiden großen Drahtziehmaschinen, wodurch das volle Eigen tum damit an die (Klägerin) übergeht.
3)	Die Bürgen sind noch persönlich zu benennen.
Die Bonität der Bürgen muß nachgewiesen werden und einwandfrei sein."
Auch namens der übrigen Gesellschafter der WPPP erklärte sich Reppp) bei einer Besprechung am 20. Januar 1971 mit dem Angebot der Klägerin einverstanden. Am 26. Januar 1971 übermittelten Reflpp, Lpp und die Beklagten zu 2 - 4 der Klägerin eine "Ausfallbürgschaft", in der es heißt:
"Sie haben gegen die Firma Konstruktionsbüro APPP - Inhaberin Lydia APPP, geb. von Happ -in NPBP-OPPPPP, eine Darlehensforderung in Höhe von 265 000,— (i.B.: Zweihundertfünfund-sechzigtausend) Deutsche Mark, die mit 3 % verzinslich und in 10 gleichen Monatsraten zu tilgen ist.
Zur Sicherung der vorbezeichneten Ansprüche gegen die Firma Konstruktionsbüro APPB und ihre Rechtsnachfolger verbürgen wir uns
 auf den Ausfall beschränkt
 hiermit:
1.	der Kaufmann Wolfgang Re( bis zu dem Höchstbetrage von
2.	der Kaufmann Ottoip®, ErJPH, Am ZoflHBpp P»
bis zu dem Höchstbetrage von
3.	der Kaufmann Walter Hüt KAP-LiMM» Rofl
 Straße bis zu dem Höchstbetrage von
4.	der Kaufmann Aloys Krppp, MepBI, Am St» M, bis zu dem Höchstbetrage von
5. der Dipl.-Kfm. Burkhard KrP^p, HeBü,
 bis zu dem Höchstbetrage von
79 500,— DM, 66 250,— DM,
39 750,— DM, 39 750,— DM, 39 750,— DM
und zwar in der Weise, daß sich verbürgt:
 
1. der Kaufmann Wolfgang F VlMi Hu®BH®straße
 in Höhe eines Betrages von 30 % des Ausfalls
2.	der Kaufmann OttoL^B,
Eri^B» Am ZoBHHHiB,
in Höhe eines Betrages von 25 % des Ausfalls,
3.	der Kaufmann Walther HüB^P,
KflB-LiflHHB» RoWiB-KH^-Straße S,
in Höhe eines Betrages von 15 % des Ausfalls,
4.	der Kaufmann Aloys KrBB»
in Höhe eines Betrages von 15 % des Ausfalls,
5.	der Dipl.
in Höhe eines Betrages von 15 % des Ausfalls, und zwar gleichrangig.”
Die Klägerin nahm diese Bürgschaft zu ihren Akten und gewährte der Wfl^B den zugesagten Kredit.
Am 22. Februar 1971 teilte die Klägerin der WflB mit, daß die von ihr über die Bürgen eingeholten Auskünfte hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht zufriedenstellend gewesen seien, und schrieb dazu:
”Da die Ausfallbürgschaft nur anteilig von den einzelnen Herren übernommen wurde, ist hinsichtlich der Bürgschaft in Höhe von 265 000,— DM eine Lücke entstanden.
Wir schlagen deshalb der Ordnung halber vor, daß sämtliche Herren eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterzeichnen.
Zu einem klärenden Gespräch sind wir Jederzeit gern bereit, damit die BUrgschaftssache befriedigend gelöst werden kann.”
Weiter schrieb die Klägerin am 8. März 1971 an die
 Widra
 
MAuf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen höf-lichst mit, daß das Tilgungskonto: fllB im Januar 1971 auf Soll - DM 265 000,— gestellt worden ist, worüber Ihnen der entsprechende Auszug vorliegen müßte. Dieses Konto soll durch Sie in monatlichen Beträgen (jrl. 10 %) getilgt werden. Der Zinssatz beträgt z. Zt.
8 % p.a. und wird 1/4 jrl. in Rechnung gestellt.
Für dieses Tilgungskonto ist von Ihren Gesellschaftern persönlich eine Ausfallbürgschaft übernommen worden. Wegen dieser Bürgschaft hatten wir am 22.2.1971 geschrieben, weil bei Herrn HüiBP (Beklagter zu 2) leider nicht die Voraussetzungen für diese Bürgschaft gegeben sind. Unseren Vorschlag auf Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sämtlicher Gesellschafter haben Sie bis heute noch nicht angenommen.
Vielleicht dürfen wir hierzu Ihre Meinung hören. Bekanntlich haben wir unter Abtretung von DM 175 000,— an die Gesellschafter auf eine Forderung von 175 000,— im Falle A^HP verzichtet.
Die Ausbuchung dieses Betrages z.G. Kontos PBi (PDI) erfolgt umgehend, sobald uns die Bürgschaft in der von uns gewünschten Form erbracht ist. Die Eingänge auf Kto. dp sind ordnungsmäßig verbucht worden, worüber jeweils Gutschriftsanzeigen an Frau AflHl erteilt wurden. Inzwischen sind sämtliche Wechsel ausgebucht und zu dem Einzug gegeben worden, wie es mit Ihnen vereinbart wurde.
Die noch anstehenden Kosten usw. gehen später zu Ihren Lasten. Eingänge auf Konto:
■■P (PDI), die den Saldo unter 175 000,— DM bringen, gehen selbstverständlich zu Gunsten des Tilg.Ktos.	als Sondertilgung. So-
bald die Bürgschaft ü/DM 265 000,— klar gestellt ist, werden wir die Umbuchung vor-
nehmen •
Weiter wollen Sie für den Nachweis über den Abschluß einer Versicherung der beiden Drahtziehmaschinen sorgen, damit wir unsere Kreditakte vervollständigen können.
Nach Erledigung werden wir Ihnen die Abtretung unserer Forderung in Höhe von 175 000,— DM an die Gesellschafter zugehen lassen.”
 
Lflp wollte aus der Bürgschaft vom 26. Januar 1971 entlassen werden. Für ihn übernahm die Beklagte zu 1 am 21. Mai 1971 eine Ausfallbürgschaft in Höhe eines Betrages von 25 % des Ausfalls bis zu dem Höchstbetrag von 66 250 DM der reduzierten Darlehensforderung gegen die Firma AiflB gleichrangig mit ReflU uncL den Beklagten zu 2 - 4. IJH seinerseits übernahm gleichzeitig die Nachbürgschaft für diese Ausfallbürgschaft der Beklagten zu 1.
Im Konkursverfahren Arndt meldete die Klägerin am 28. Juni 1971 eine Forderung in Höhe von 444 600,58 DM unter Verständigung der	an.
Die Vflp erklärte am 26. Juli 1971 der Klägerin, die Bürgschaftserklärungen ihrer Gesellschafter seien nicht wirksam geworden, weil man sich über die Forderung der Klägerin auf Nachweis der Bonität der Bürgen nicht geeinigt und die Klägerin die Abtretung in Höhe von 175 000 DM nicht vorgenommen habe. Die Klägerin widersprach dem und übersandte in der Folgezeit eine Abtretungserklärung über 175 000 DM, die die Vfli ihrerseits nicht annahm.
Nach Verwertung der Grundschuld und sonstiger Sicherheiten berechnete die Klägerin ihren Ausfall im Konkurs AflB mit 142 526,50 DM. Sie nimmt hierfür die Beklagten als Bürgen anteilsmäßig in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 35 631,65 DM und die Beklagten zu 2 - 4 zur Zahlung von je 21 378,96 DM jeweils nebst Zinsen zu verurteilen.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	1. a) Das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Klägerin an Refl[|ft vom 15. Januar 1971 betreffe das den geplanten Bürgschaften zugrundeliegende Hauptschuldverhältnis und sei kein Antrag zu dem Abschluß von Bürg-schaftsverträgen. Die Bürgen ihrerseits hätten der Klägerin durch die Übermittlung der schriftlichen Bürgschaftserklärung vom 26. Januar 1971 den Abschluß eines Bürgschaftsvertrages angetragen. Ob die Klägerin dieses Angebot des Beklagten zu 2 überhaupt angenommen habe, sei zweifelhaft. Auf jeden Fall habe sie es nur unter einer auf lösenden Bedingung, die gegeben sein sollte, wenn die über den Beklagten zu 2 eingeholte Auskunft imbefriedigend ausfalle, angenommen. Mit dem Eintritt dieser Bedingung sei ein etwaiger Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Beklagten zu 2 weggefallen.
b) Auch zwischen den Beklagten zu 3 und 4 und der Klägerin sei kein Bürgschaftsvertrag zustandegekommen. Abgesehen von den auch hier bestehenden Zweifeln an der Annahme der Bürgschaft durch die Klägerin habe diese nach den ihr erkennbaren Umständen die Bürgschaften
 
vom 26. Januar 1971 nur insgesamt oder gar nicht annehmen können; denn die Gesellschafter der W^^D hätten sich nur jeweils für Teile der Kreditschuld der Firma
 zwecks deren Sanierung verbürgen wollen. Bei Ausfall der Bürgschaft auch nur eines der Gesellschafter hätten auch die übrigen Bürgschaftsverpflichtungen keinen Sinn mehr gehabt. Auf jeden Fall aber wäre die Klägerin tun die Bürgschaft der Beklagten zu 3 und 4 tingerechtfertigt bereichert; denn sie habe ihren vorgesehenen Beitrag zur Sanierung der Firma AflB nicht geleistet. Für die Bürgschaft der Beklagten zu 1 habe von Anfang an die Geschäftsgrundlage gefehlt, weil sie nur aufgrund der unrichtigen Annahme eingegangen worden sei,	persönlich hafte bereits als Ausfallbürge.
Diese Annahme sei aus denselben Gründen unzutreffend gewesen, die der Wirksamkeit der Bürgschaften der Beklagten zu 3 xand 4 entgegenstünden.
2. a) Die Revision hält die Auslegung der Bürgschaften durch das Berufungsgericht für lebensfremd.
Sie meint, die Klägerin habe sich bereits am 13. Januar 1971 bindend bereit erklärt, ihre Forderung gegen die Firma Afll zu reduzieren und der	Kredit	zu
 gewähren, wenn sie dafür Bürgschaften der Gesellschafter der WflM erhielt. Im Falle nicht ausreichender Bonität einzelner Bürgen habe sie sich nur das Verlangen weiterer Sicherheiten Vorbehalten. Mit der Hereinnahme der Bürgschaftserklärung vom 26. Januar 1971 zu ihren Akten seien seitens der Klägerin die BUrgschaftsverträge angenommen worden; denn die Klägerin habe ihre gefährdete Forderung gegen die Firma AflB ab sichern wollen und daher kein Interesse daran haben können, die Annahme der Bürgschaften hinauszuschieben. Auch die weitere Korrespondenz, in der die Klägerin von einer Lücke in
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ihren Sicherheiten wegen der Auskunft über den Beklagten zu 2 spricht, lasse klar die Annahme der Bürgschaften durch die Klägerin erkennen. Aus keiner Stelle der Korrespondenz sei zu entnehmen, daß die Klägerin die Bürgschaften der Beklagten nur insgesamt hätte annehmen dürfen.
b) Die Klägerin sei um die Bürgschaften nicht ungerechtfertigt bereichert; denn sie habe das Tilgungskonto der Firma AflB» wie von ihr zugesagt, von 440 000 DM auf 265 000 DM reduziert und der WflB Kredit gewährt. Durch die nachrangige Abtretung des von der Klägerin gegen die Firma ASB nicht mehr geltend gemachten Forderungsteils von 175 000 DM an die W4SB sei kein weiterer Beitrag zur Sanierung von der Klägerin zu leisten gewesen. Erst im Konkurs der Firma A^B) nach dem Fehlschlagen des Sanierungsversuchs habe die Klägerin diesen Forderungsteil in Kenntnis der WSB wieder geltend gemacht. Das Gelingen der Sanierung sei nicht Inhalt und Grundlage der Bürgschaftsverträge gewesen.
II.	1. Die Auslegung von Verträgen gehört in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Tatrichters.
Das Revisionsgericht muß dessen Auslegung grundsätzlich hinnehmen. Es kann nur nachprüfen, ob sie möglich ist, oder ob sie gegen allgemeine Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, oder ob der Tatrichter bei der von ihm getroffenen Auslegung verfahrenswidrig Verhandlungsstoff außer acht gelassen hat.
2. a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom
11
15. Januar 1971 kein Angebot der Klägerin auf Abschluß von BUrgschaftsverträgen mit den Beklagten gesehen hat, die sodann durch die bloße Übersendung der entsprechenden Bürgschaftsurkunde zustandegekommen sind. Die Auslegung des Schreibens vom 15. Januar 1971 durch das Berufungsgericht ist möglich und verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen.
b) Soweit das Berufungsgericht, das eine stillschweigende Annahme der Bürgschaftserklärungen vom 26. Januar 1971 durch die Klägerin unterstellt hat, meint, diese Annahme sei hinsichtlich der Bürgschaft des Beklagten zu 2 auflösend bedingt gewesen und habe hinsichtlich der übrigen Bürgen nur insgesamt oder gar nicht erfolgen können, hält seine Auslegung des Sachverhalts den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat hier die §§ 157, 133 BGB nicht beachtet.
aa) Die Klägerin hatte gegen die Firma Ai^M eine erhebliche, in ihrem Bestand gefährdete Forderung aus Kreditgewährung. Für die VMM, die zu dem Zwecke der Sanierung der Firma AM gegründet worden war, kam es darauf an, daß die Klägerin ihre Bemühungen unterstützte. Das hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15. Januar 1971 gegen Stellung weiterer Sicherheiten in Form von Bürgschaften durch die Gesellschafter der ViMI zugesagt. Die Klägerin wollte danach ihre Forderung um 175 000 DM reduzieren, diesen Betrag nachrangig an die VMM abtreten und darüber hinaus diesem Unternehmen einen neuen Kredit von 150 000 DM gewähren. Daß die Klägerin das Tilgungskonto der Firma AMI dementsprechend reduziert hat, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 8. März 1971 an die VMM. Oie Krediteinräumung an die VMM ist unbestritten. Die Revision hat recht,
 wenn sie ausführt, daß die Abtretung des von der Klägerin nachzulassenden Forderungsteils von 175 OOO DM an die WflPP unmittelbar nicht der Sanierung der Firma Afl^P diente, sondern nur im Falle des Gelingens der Sanierung später der Wfl^p den Zufluß dieses Betrages erhalten konnte; denn diese Abtretung war als nachrangig nach der bestehend bleibenden Forderung der Klägerin beabsichtigt.
bb) Hatte die Klägerin aber bereits zu einem erheblichen Teil entsprechend ihrer Zusage einen Beitrag zur geplanten Sanierung der Firma A^BP geleistet, dann wollte sie, auch für die Bürgen erkennbar, entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Januar 1971 zusätzliche Sicherheiten erhalten. Dabei ist es selbstverständlich, daß jede Bank, auch wenn ihr ein Sicherungsmittel für ein bereits eingegangenes Kreditengagement nicht ausreichend erscheint, dieses jedenfalls bis zu dem Austausch gegen eine bessere Sicherheit behalten will. Auch wenn die Klägerin wegen der nicht befriedigenden Auskunft über den Beklagten zu 2 eine Verstärkung der Bürgschaft durch Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung durch alle Bürgen anstrebte, weil sie insoweit in der Sicherung eine Lücke sah, so kann daraus, abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, nicht der Schluß gezogen werdep, daß sie die Bürgschaft des Beklagten zu 2 nur unter einer auflösenden Bedingung angenommen habe und die übrigen Bürgschaften hätte freigeben müssen. Ebensowenig konnten die Bürgen annehmen, die Klägerin habe deshalb an allen "pro rata" übernommenen Bürgschaften kein Interesse mehr, weil für einen Teilbetrag die Absicherung durch eine Bürgschaft in ihrem Wert zweifelhaft erschien; denn die Klägerin wünschte eine Verstärkung, nicht eine Verminderung ihrer Sicherheiten. Daß die Klägerin die bei ihr liegenden Bürgschaftserklärungen von allen Bürgen angenommen hatte und als wirksam ansah, zeigt auch
 
ihr Verhalten anläßlich des Austausche der Bürgschaft Lueg durch eine solche der Beklagten zu 1. Auch in diesem Falle hielt die Klägerin den ursprünglichen Bürgen als Nachbürgen neben der neu hinzugekommenen Beklagten zu 1, wenn auch mit verringertem Risiko, an seiner Bürgschaft fest und gab nicht etwa wegen des Austausches der Bürgschaften ihre Ansprüche gegen X4B vollständig auf. Wenn die Klägerin immer wieder auf eine gesamtschuldnerische Bürgschaftsübemahme wegen der unbefriedigenden Auskunft über den Beklagten zu 2 drängte, dann folgt daraus nicht, daß sie meinte, sie habe noch keine wirksamen Bürgschaften in Händen. Die Annahme der Bürgschaften durch die Klägerin ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht deswegen unwirksam geblieben, weil sie eine nachträgliche Erweiterung der Bürgschaften seitens der ihr gut erscheinenden Bürgen anstrebte.
III.	Auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist die Klägerin nicht zur Freigabe der Bürgschaften verpflichtet, wie das Berufungsgericht meint. Die Klägerin hatte ihren Beitrag zu den Sanierungsmaßnahmen, wie dargelegt, geleistet. Die Abtretung des von ihr nachzulassenden Forderungsteiles aus ihrer Kreditforderung gegen die Firma AflIV beeinflußte die Sanierungsbemühungen der WflBI nicht. Für einen Erfolg der Sanierung hatte die Klägerin nicht einzustehen. Dieses Risiko traf allein die WflHI. Daher kann auch aus dem Vollzug der Abtretung erst nach der Konkurseröffnung Aflm nichts gegen die Klägerin hergeleitet werden; denn die WflH hätte die ihr abzutretende Forderung ohnedies erst nach Befriedigung der Klägerin durch die Schuldnerin geltend machen können. Daß die Klägerin im Konkurs AflP zunächst ihre Forderung in
 
voller Höhe angemeldet hat, was mit Wissen der WWKtk geschehen ist, rechtfertigt hei dieser Sachlage ebenfalls nicht die Annahme, die Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten seien in Wegfall gekommen. Diese Maßnahme hätte nämlich dazu beitragen können, den Ausfall, für den die Bürgen einzustehen hatten, um die eventuelle Konkursquote zu vermindern.
IV.	Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in dieser Sache nicht möglich, weil die Beklagten die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Ausfalls bestritten und vorgetragen haben, die Klägerin habe es treuwidrig versäumt, ihren Ausfall möglichst gering zu halten. Da die Beklagten unstreitig Ausfallbürgschaften gegeben hatten, muß die Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin darlegen und beweisen, daß und in welcher Höhe ein Ausfall für sie infolge Versagens sonstiger Sicherheiten entstanden ist (Senatsurteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 = WM 1972, 335, 337 = MDR 1972, 411).
Daß sich die Bürgschaften der Beklagten nicht auf die von der Firma AflBI der Klägerin geschuldeten Zinsen bezogen haben sollten, wie die Beklagten weiter meinen, erscheint nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunden höchst zweifelhaft, wird aber vom Tatrichter bei der notwendigen neuerlichen Verhandlung zu prüfen sein.
V.	Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war» dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt«
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Wolf
 Merz
Treier