rin mehr als 100 000 DM zu zahlen« Die Klägerin hat vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 22 0 42/64 die Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen« Sie hat von dem Restbeträge von 66 676,18 DM der Beklagten den Rabatt von 58 502,08 DM gutgebracht und von ihr im Kla-gewege noch 8 174,10 DM gefordert« Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln haben jene Klage abgewiesen, weil nur zwischen der Klägerin und der U^^, nicht aber zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Ver-tragsvcrhältnis bestehe und die Beklagte auch aus anderen Gründen der Klägerin nicht für den Restbetrag hafte« Io Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme de3 Berufungsgerichts, der Beklagten steho eine vom Berufungsgericht als Provisionsanspruch bezoichnetc Forderung von 58 502,08 DK zu« Sie meint, es widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft,wenn die Klägerin auf eine Lieferung ira Bruttowert von 166 676,18 DM nur 100 000 DM erhalte und dann noch über 58 000 DM Provision oder Rabatt zahlen solle* Mit diesen Erwägungen geht das Berufungsgericht am Kern der Sache vorbei» Eine zutreffende Beurteilung ist nur möglich«, wenn auch die Vorgänge geprüft werden-, die den eigentlichen Vertragsabschluß vorausgingen» Zur Klarstellung ist deshalb vorauszuschicken, was sich als Sachverhalt aus dem Vortrag der Parteien ergibt: rd, 58 000 DM) etwa 55 Hätte die Beklagte, wie ursprünglich vorgesehen, die Installation zu einem Pauschalpreis von 174 000 UM eingebaut, so hätte sie das Material bei der Klägerin nach ihrer Darstellung zu einem Preis von rd» 100 000 DM kaufen müssen» Sollte es sich hierbei um Bruttopreise gehandelt haben, so hätte sie hierauf rd» 55 000 DM Rabatt erhalten» Das wäre ihre Einnahme aus der Materialbeschaffung gewesen» Die Klägerin behauptet allerdings, die Beklagte habe in Wahrheit so kalkuliert, daß sie für das benötigte Material bei dem Pauschalkostonangebot einen Nettopreis von 100 000 DM zugrunde gelegt habe» daß die Klägerin Waren zu einen Bruttopreis von rd* 167 000 DM oder einem Nettopreis von rd* 108 000 DM geliefert; dafür nur 100 000 DM erlöst hat und an die Beklagte noch über 58 000 DM auskehren müßte* 3o a) Die Lösung kann sich entgegen der vom Berufungsgericht anscheinend in erster Linie vertretenen Auffassung nicht daraus ergehen, daß die Parteien übereinstimmend davon auogehon, der Beklagten stehe oino Forderung auf Zahlung von 58 502p08 DM zu. b) Tao Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch der Beklagten sei auch nicht durch die von der Klägerin erstrebte Aufrechnung mit einer Forderung in gleicher Hohe aus den erfolgten Warenlieferungen an die Ubia erloschene Ber Klägerin ständen aus diesen Warenlieferungen an die keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu» Bas gelte auch insoweit, als die von der Beklagten abgerufenen und von der Klägerin für die Ubia gelieferten Waren den anfänglich vereinbarten Wert von 100 000 BM über schritten0 Insoweit habe die kraft Buldungsvollmacht das Handeln der Beklagten genehmigt, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin sich der Beklagten gegenüber auf einen Mangel der Vertretungsmacht (§ 179 Abs«, 3 BGB) nicht berufen könne, weil sie den Mangel erkannt habe oder hätte erkennen müssen0 Mit dieser Erwägung entscheidet das Berufungsgericht an sich nur darüber, ob die Forderung der Beklagten, die es als unstreitig an3ieht, durch eine von der Klägerin erklärte Aufrechnung getilgt ist« Es befaßt sich aber nicht mit der Vorfrage, ob die Forderung der Beklagten überhaupt begründet ist, solange nichtdie Klägerin den Bruttokaufpreis in voller Höhe erhalten hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ermöglichen auch keine Nachprüfung, ob das Berufungsgericht 3ich die rechtlichen Beziehungen der Klägerin zur Beklagten vor Augen geführt und zutreffend gewürdigt hat0 aa) Benkbar wäre, daß das Berufungsgericht, wenn auch unausgesprochen, davon ausgeht, die Klägerin habe von der den vollen Bruttokaufpreis zu fordern und sei deshalb verpflichtet, der Beklagten den entsprechenden Rabatt auszuzahlcn, gloichgültigr, ob sie den Kaufpreis bereits erhalten habe oder nicht„ Zu dieser Vorstellung könnte das Berufungsgericht gelangt sein, weil es den So würdigen denn auch die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift und die Beklagte im Schriftsatz vom 25o September 1964 in gleicher Weise den Anspruch auf Zahlung von 58 502,08 DM als Anspruch auf Zahlung des Untorschiods-betrages zwischen dem Bruttopreis, den der Endverbraucher zahlen muß, und dem Nettopreis, den der Großhändler dem Zwischenhändler gewährt« Dieser Betrag sollte, wie schon erwähnt9 der Beklagten zufließen, weil ihr angeblich durch den unmittelbaren Bezug der Materialien durch dio Ubia der Zwischenhandelsgcwinn entginge Davon, daß die Beklagte der Klägerin den Auftrag der vermittelt hatte und daß ihr dafür eine Provision versprochen wäre,, ist aus den Schriftsätzen der Parteien nichts zu entnehmeno bb) Wenn das Berufungsgericht in den Vordergrund stollt, dio Beklagte sei bei Abruf der Materialien Vertreterin der gewesen, so berücksichtigt es nur die eino Seite der Rechtsstellung der Beklagten« Die Beklagte war aber nicht nur Vertreterin der sondern hat- ferung des Materials im Vierte von 100 000 DM erteilt hatte , nicht vorbeigegangen werden» Trotz dieser Änderung sollte es, wie wohl der Vortrag der Parteien zu verstehen ist, bei dem anfänglich beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg verbleiben» Auch das war offenbar unter den Parteien unstreitig» Wenn das Berufungsgericht Zweifel gehabt hätte, hätte es5 wie die Revision zutreffend rügt, die hierzu benannten Zeugen und A^Bft hören müssen» So be- die bei Barzahlung einen Skontoab-sug erhielt, interessiert waren» Bann aber bietet sich eine Würdigung der Rabattabrede dahin an, daß die Klägerin bei Abwicklung des Vertrages mit der UflB statt mit der Beklagten genau so dastehen wollte, als habe sie den Lieferungsvertrag mit der Beklagten geschlossen» Hätte aber die Beklagte bei ihr Waren zu dem Bruttopreise von 166 676,18 DM abgerufen, so hätte sie der Beklagten einen Nettokaufprois von 108 174010 DM in Rechnung gesetzt» Hätte ihr die Beklagte darauf nur 100 000 DM bezahlt, so wäre die Klägerin selbstverständlich nicht verpflichtet ge-v/esen, der Beklagten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttokaufpreis und dem Rettokaufpreis von 58 502,08 DM herauszuzahlen» Selbst wenn unterstellt wird, daß die U^ den Restbetrag von 66 676,18 DM zu zahlen habe, würde nach dieser Auslegung möglicherweise der Anspruch auf Pür diese Auslegung spricht insbesondere, daß der Anspruch der Beklagten von beiden Parteien als Anspruch auf Erstattung von Rabatt angesehen wird, also als Anspruch auf Herausgabe des Unterschiedes zwischen t at s ächl ich_ ge zahlt ein Bruttokaufpreis und dem der Klägerin bei der ursprünglich beabsichtigten Abwicklung nur gebührenden Nettokaufpreis0 Diesem Blickpunkt hat sich das Berufungsgericht durch seine im Vorbringen der Parteien keine Grundlage findende Auffassung verbaut, es handele sich um einen Provisionsansprucho Das angcfochtone Urteil kann daher keinen Bestand haben» Das Berufungsgericht 3 an das die Sache zur anderwoi-ten Verhandlung und Entscheidung zurückverv/ieson werden muß, wird die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ihrem Inhalt nach naher feststollen und sodann aus-legon müssen» cc) Sollte gar3 wie die Klägerin behauptet, die Beklagte bei ihrem ersten Pauschalangebot an die U^P davon ausgogangen sein, daß Waren für rd» 100 000 DM netto, also für über 150 000 DM brutto benötigt würden, so wäre der Beklagten bei der ursprünglich geplanten Abwicklung des Geschäfts ein Gewinn durch den Bezug der Waren zu Nettopreisen überhaupt nicht zugeflossen» Ihr Verdienst hätte sich dann nur noch aus der Ausführung der Arbeiten ergeben» Da sich die Beklagte nach der übereinstimmenden Angabe der Parteien von der Klägerin trotzdem die Erstattung dos UnterochiedobotragGs zwischen Brutto- und Nettopreis hat versprechen lassen, müßte das Berufungsgericht gegebenenfalls auch dieses Verhalten der Beklagten werten 4o Sollte das Berufungsgericht zu, dem Ergebnis kommen, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Erstattung des Rabatts schon dann zu, wenn die den Restbetrag von 66 676,18 BM zwar noch nicht bezahlt habe, jedoch verpflichtet sei, ihn der Klägerin zu zahlen, so käme es darauf an, ob die sich darauf berufen kann, daß sie entsprechend dem Schreiben des Architekten vom 16o Juni 1962 an die Klägerin und dem Schreiben der Klägerin an vom 29» Juni 1962 ihre Bestellung auf den Wort von 100 000 BM beschränkt hat, ob also, mit anderen Worten, die Pauschalabrede, daß die gesamte Installation 174 000 PM koste, auch für die geänderte Vereinbarung gilto Das Berufungsurteil nimmt auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 3o November 1964 in der Sache 22 0 42/64 des Bandgerichts Köln/3 U 157/64 des Oberlandesgcrichts Köln Bezug» Hierin wird im einzelnen ausgeführt: Pie U^| habe zwar nur einen Betrag von 100 000 PM bezahlt» Wenn darin auch eine Verweigerung dor Genehmigung des über die 100 000 DH-Grenze erfolgten Abrufes gegenüber der Beklagten gesehen werden könnte, sei diese Verweigerung gleichwohl unbeachtlich» Denn die habe vordem bev/ußt geduldet, daß die Beklagte die ihr erteilte Vollmacht, Material für 100 000 DM von der Klägerin abzurufen, überschritten habe. Diese Erwägungen wird das Berufungsgericht zu überprüfen habeno Es handelt sich nicht einfach um den Fall, daß ein beauftragter Handwerker im Namen des Bauherrn Material abruft, das für den Bau benötigt wird» Hier liegt die Besonderheit vor, daß die mit der Beklagten einen Vertrag über den gesamten Einbau der Installationen zu einem Pauschalpreis von 174 000 DM geschlossen hatte» Daran sollte sich anscheinend dadurch nichts ändern, daß die das Material unmittelbar bei der Klägerin be- für nicht mehr als 100 000 DM aufzuwenden brauchen* Unter diesem Gesichtspunkt wird es der Nachprüfung bedürfen, ob die bloße Luldung, daß die Beklagte Bestallungen aufgab, deren Rechnungsbetrag über 100 000 DM hinausging, als Ausdruck der Vollmachtsertoilung angesehen werden kann., Las Berufungsgericht wird im besonderen zu würdigen haben, ob die zu dem Widerspruch Veranlassung hatte, wenn die Beklagte mehr Material bestellte, als etwa ihrem Kostenanschlag .zugrunde lago Lie Beklagte war verpflichtet, so viel Material abzurufen, daß sie der gegenüber ih-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YJURTEIL Verkündet am 4o Januar 1967 Klett-, Justiz-hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit der Firma Otto ArnoldEBM^ in Inhaber Witwe Jo- hanna FBH^^gebo R^Biuna Kaufmann Otto Arnold beide *n ungeteilter Erbengemeinschaft? Klägerin und Revisionsklägerin? - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M - gegen die Firma & in Inhaber Kauf' mann Franz - Frozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagto? Rechtsanv/alt Br« 7 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Januar 1967 unter Mitwirkung des Sonatsprüsidenten Br. Haidingcr und der Bun-denrichter Dr» Mczgcr, Dr. Messner, Dr. Weher und Hormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandes-gerichto in Köln vom 3«. November 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin betreibt den Handel mit Installationsmaterial, die Beklagte führt Inotallationsarbeiten aus. Die Klägerin hat der Beklagten unstreitig Waren im Werte von 32 774?16 DM geliefert, die die Beklagte nicht bezahlt hat» Diese Kaufpreisforderung nebst Zinsen ist Gegenstand des Rechtsstreits» Die Beklagte rechnet mit einer ihr angeblich zustehenden Forderung von 56 502,08 DM auf» Hiermit hat es folgen- de Bewandtnis: Die Beklagte hatte sich in Jahre 1962 hei der U^^-Uohnung3baugesellschaft in KfB um einen Auftrag über Installationen in 55 von der U^^ errichteten Eigenheimen beworben» Sie hatte der angeboten, die gesau- ten Installationen zu einen Pauschalpreis von 174 000 PH auszuführeno Danit war die U^p einverstanden» Das Installationsmaterial beabsichtigte die Beklagte bei der Klägerin zu kaufen» Um zu vermeiden daß für den Erwerb des i:a-terials eine doppelte Umsatzsteuer anfiol, und un der UfK die Möglichkeit zu verschaffen5 bei sofortiger Zahlung Skontoabzüge zu machen5 vereinbarten die Beklagte und die daß diese das Installationsmaterial für die 55 Häuser unmittelbar von der Klägerin beziehen solle. Dabei wurde der Gesamtprois der Installationsarbeiton von 174 000 DM derart geteiltp daß die Beklagte als Entgelt für die reinen Arbeiten 74 000 DM erhalten solle» Gleichzeitig wurde zwischen der und der Beklagten einerseits und der Kläge- rin und der Beklagten andererseits abgesprochenP daß der Rabattp den die Klägerin der Beklagten gewährt hätte, wenn diese solbst das Material von der Klägerin bezogen hätte3 von der Klägerin der Beklagten durch Barzahlung erstattet v/erdc« Über die getroffenen Vereinbarungen verhalten sich ein Bestätigungsschreiben der Beklagten gegenüber den Architekten Em^ ^er von 29» Juni 1962 und eine Bestätigung der Klägerin gegenüber vom selben Ta- ge» Im ersten Schreiben heißt es: uV/ir bestätigen hiermit den uns erteilten Auftrag auf Ausführung der Sanitären In3tallationsarbei-ten für 55 Einfamilienhäuser in zun Preis von: Typ 650 plus 750 DM 3 000 je Haus Typ 850 DM 3 500 je Haus U o o o Das zweite Schreiben der Klägerin lautet: "Für Ihren Auftrag danke ich Ihnen verbindlichst. Wie mit Herrn KflB vereinbart? liefere ich das Material für das oben genannte Objekt in Höhe von etwa 100 000 DM« Das Material wird jeweils von der Firma abgerufen« Die Hochnungen werden an Sie ausgestellt« Die Co-pien erhält die Firma Entsprechend dem Umfang der Lieferungen werde ich vereinbarungsgemäß von Ihnen ä conto-Zahlungen anfordern * ” Die Beklagte rief in der Folgezeit im Namen der Waren ab, deren Wert oder Bruttopreise die Parteien im ersten Rcchtszugo übereinstimmend mit 166 676,18 DM angegeben haben«, Von diesem Betrage wäre nach dem ebenfalls übereinstimmenden Vortrag der Parteien im ersten Rechtszuge ein sogenannter Rabatt für die Beklagte in Höhe von 58 502,08 DM entstanden« Die weigert sich, für die Lieferungen der Kläge- rin mehr als 100 000 DM zu zahlen« Die Klägerin hat vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 22 0 42/64 die Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen« Sie hat von dem Restbeträge von 66 676,18 DM der Beklagten den Rabatt von 58 502,08 DM gutgebracht und von ihr im Kla-gewege noch 8 174,10 DM gefordert« Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln haben jene Klage abgewiesen, weil nur zwischen der Klägerin und der U^^, nicht aber zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Ver-tragsvcrhältnis bestehe und die Beklagte auch aus anderen Gründen der Klägerin nicht für den Restbetrag hafte« Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klage vom Landgericht und Oberlandesgericht mit der Begründung abge- wiesen worden, dor Beklagten stehe eino Gegenforderung von 50 502,08 DM zu, nit der sie habe auf rechnen können „ Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weitero Die Beklagte beantragt, die Revision zu-rUckzuweisen» Entscheidungsgründe: Io Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme de3 Berufungsgerichts, der Beklagten steho eine vom Berufungsgericht als Provisionsanspruch bezoichnetc Forderung von 58 502,08 DK zu« Sie meint, es widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft,wenn die Klägerin auf eine Lieferung ira Bruttowert von 166 676,18 DM nur 100 000 DM erhalte und dann noch über 58 000 DM Provision oder Rabatt zahlen solle* IIo Die Revision muß Erfolg haben0 Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und nicht hinreichend geprüft, ob seine Auslegung dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (§ 153 BGB) gerecht wirdo 1o Das Berufungsgericht hat das von der Revision beanstandete wirtschaftlich unvernünftige Ergebnis unter dem Blickpunkt der Sittenwidrigkeit nach §§ 138, 826 BGB und der Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung geprüfto Es glaubt ferner, nicht entscheiden zu brauchen, ob ein Rabatt von rd« 58 000 DM bei einem Kaufpreis von ' 100 000 DM "absurd” sei, v/eil die Vertragsparteien Ver- /T einbarungen auch mit unüblichera Inhalt treffen könnten» Es hält schließlich für rechtlich unerheblich, welche Absprachen zwischen den Parteien zunächst getroffen waren, weil entscheidend allein sei, welche Vereinbarungen schließlich erzielt worden sind» 2. Mit diesen Erwägungen geht das Berufungsgericht am Kern der Sache vorbei» Eine zutreffende Beurteilung ist nur möglich«, wenn auch die Vorgänge geprüft werden-, die den eigentlichen Vertragsabschluß vorausgingen» Zur Klarstellung ist deshalb vorauszuschicken, was sich als Sachverhalt aus dem Vortrag der Parteien ergibt: a) Per Installateur, der für seine Installationsarbeiten bein Großhändler einkauft, erhält einen Großhandelsrabatt o Er bezahlt den von den Parteien als Nettopreis bezcichneten Kaufpreis» Her Unterschied zwischen Bruttopreis und ITettoprois-, also der Rabatt, beträgt unstreitig (bei rd» 166 600 DM. rd, 58 000 DM) etwa 55 Hätte die Beklagte, wie ursprünglich vorgesehen, die Installation zu einem Pauschalpreis von 174 000 UM eingebaut, so hätte sie das Material bei der Klägerin nach ihrer Darstellung zu einem Preis von rd» 100 000 DM kaufen müssen» Sollte es sich hierbei um Bruttopreise gehandelt haben, so hätte sie hierauf rd» 55 000 DM Rabatt erhalten» Das wäre ihre Einnahme aus der Materialbeschaffung gewesen» Die Klägerin behauptet allerdings, die Beklagte habe in Wahrheit so kalkuliert, daß sie für das benötigte Material bei dem Pauschalkostonangebot einen Nettopreis von 100 000 DM zugrunde gelegt habe» b) Die neue Vereinbarung, durch die vorgesehen wurde, daß die Ubia das Material unmittelbar bei der Klägerin kaufte^ sollte v/ohl wirtschaftlich nichts ändern* Doh„3 die Klägerin sollte - die eigene Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt - an die für 100 000 DM Varo liefern und die Eeklagto für 74 000 DM Arbeiten leisten, Die Klägerin sollte alsdann der Beklagten nach deren Vortrag den dieser entgangenen Großhandelsrabatt von rd* 35 000 DM erstatten* c) Tatsächlich hat die Klägerin der für 166 676,10 brutto Waren geliefert* Hätte die an die Klägerin in dieser Höhe Zahlung geleistet; so hätto die Klägerin der Beklagten den entsprechenden Rabatt von 58 502,08 DM zahlen müsseno Hierüber wäre, nach den beiderseitigen Erklärungen der Parteien zu urteilen; schwerlich ein Streit ent' standen * d) Tatsächlich hat die nur 100 000 DM geleistet und verv/eigert weitero Zahlungen* Könnte die Klägerin die Restzahlung von 66 676;18 DM nicht verlangen; so träfe in der Tat das von wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen fragwürdige Ergebnis ein? daß die Klägerin Waren zu einen Bruttopreis von rd* 167 000 DM oder einem Nettopreis von rd* 108 000 DM geliefert; dafür nur 100 000 DM erlöst hat und an die Beklagte noch über 58 000 DM auskehren müßte* Die Streitfrage spitzt sich also, auch nach den vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt; darauf zu, wie sich auf die Rabattfordorung der Beklagten der Umstand auewirkt, daß die sich weigert, den über den Brutto- preis von 100 000 DM hinausgehenden Wert der Yferenliefc-rung zu zahlen* /' 3o a) Die Lösung kann sich entgegen der vom Berufungsgericht anscheinend in erster Linie vertretenen Auffassung nicht daraus ergehen, daß die Parteien übereinstimmend davon auogehon, der Beklagten stehe oino Forderung auf Zahlung von 58 502p08 DM zu. Das ist nur insoweit richtig, als zwischen den Parteien unstreitig ist, daß hei einer Lieferung der Klägerin im Bruttowert von 166 676,18 LM die Beklagte einen Rabatterstattungsanspruch von 58 502,08 DM hat» Wie 3ich daraus ergibt, daß die Klägerin im Rechtsstreit 22 0 42/64 des Landgerichts Köln von ihrer angeblichen Forderung von 66 676,18 DM den Rahatthotrag ahgesetzt und im vorliegenden Rechtsstreit Klageabweisung beantragt, erkennt sie die Gegenforderung der Belclagten nur unter der Voraussetzung an, daß ihr der Bruttokaufpreis gezahlt wird«, Oder mit anderen Worten: Die Klägerin will, wie dio Revision mit ihren Rügen im Ergebnis zutreffend geltend macht, aus dem Verkauf des Installationsmaterials den ITettopreis von 108 174,10 DM erzielen* Daß die Klägerin nicht ohno weiteres die Gegenforderung der Beklagten anerkennen will, ergibt im übrigen schon der Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in der Berufungsbegründung Zweifel gegenüber der Wirtschaftlichkeit eines solchen Geschäfts mit der Begründung geäußert, daß ihr von der DfH unstreitig erst 100 000 DM zugeflossen sind* Sie will den Rabatt also erst erstatten, wenn sie den vollen Bruttokaufpreis erhalten hat* Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich an dem Anerkenntnis, der Beklagten stehe die Gegenforderung zu, fenthalten lassen müsse, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es mithin nicht an. b) Tao Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch der Beklagten sei auch nicht durch die von der Klägerin erstrebte Aufrechnung mit einer Forderung in gleicher Hohe aus den erfolgten Warenlieferungen an die Ubia erloschene Ber Klägerin ständen aus diesen Warenlieferungen an die keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu» Bas gelte auch insoweit, als die von der Beklagten abgerufenen und von der Klägerin für die Ubia gelieferten Waren den anfänglich vereinbarten Wert von 100 000 BM über schritten0 Insoweit habe die kraft Buldungsvollmacht das Handeln der Beklagten genehmigt, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin sich der Beklagten gegenüber auf einen Mangel der Vertretungsmacht (§ 179 Abs«, 3 BGB) nicht berufen könne, weil sie den Mangel erkannt habe oder hätte erkennen müssen0 Mit dieser Erwägung entscheidet das Berufungsgericht an sich nur darüber, ob die Forderung der Beklagten, die es als unstreitig an3ieht, durch eine von der Klägerin erklärte Aufrechnung getilgt ist« Es befaßt sich aber nicht mit der Vorfrage, ob die Forderung der Beklagten überhaupt begründet ist, solange nichtdie Klägerin den Bruttokaufpreis in voller Höhe erhalten hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ermöglichen auch keine Nachprüfung, ob das Berufungsgericht 3ich die rechtlichen Beziehungen der Klägerin zur Beklagten vor Augen geführt und zutreffend gewürdigt hat0 aa) Benkbar wäre, daß das Berufungsgericht, wenn auch unausgesprochen, davon ausgeht, die Klägerin habe von der den vollen Bruttokaufpreis zu fordern und sei deshalb verpflichtet, der Beklagten den entsprechenden Rabatt auszuzahlcn, gloichgültigr, ob sie den Kaufpreis bereits erhalten habe oder nicht„ Zu dieser Vorstellung könnte das Berufungsgericht gelangt sein, weil es den - 10 /' Anspruch der Beklagten als einen Provisionsanspruch wertet und der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision nach § 87 a HGB fällig ist, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hato Gegen eine solche Auffassung bestehen indessen Bedenken« Pie Annahme des Berufungsgerichts5 es handole sich um einen Provisionsanspruch;, ist aktenwidrigo Wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt9 bezeichnen die Parteien übereinstimmend die Forderung als eine Forderung auf "Rabatt" <> Es ist auch die Rede von einen "branchenüblichen Gewinnanteil" « So würdigen denn auch die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift und die Beklagte im Schriftsatz vom 25o September 1964 in gleicher Weise den Anspruch auf Zahlung von 58 502,08 DM als Anspruch auf Zahlung des Untorschiods-betrages zwischen dem Bruttopreis, den der Endverbraucher zahlen muß, und dem Nettopreis, den der Großhändler dem Zwischenhändler gewährt« Dieser Betrag sollte, wie schon erwähnt9 der Beklagten zufließen, weil ihr angeblich durch den unmittelbaren Bezug der Materialien durch dio Ubia der Zwischenhandelsgcwinn entginge Davon, daß die Beklagte der Klägerin den Auftrag der vermittelt hatte und daß ihr dafür eine Provision versprochen wäre,, ist aus den Schriftsätzen der Parteien nichts zu entnehmeno bb) Wenn das Berufungsgericht in den Vordergrund stollt, dio Beklagte sei bei Abruf der Materialien Vertreterin der gewesen, so berücksichtigt es nur die eino Seite der Rechtsstellung der Beklagten« Die Beklagte war aber nicht nur Vertreterin der sondern hat- te unstreitig mit der Klägerin abgesprochen, daß die Klägerin ihr "Rabatt" zahlen solle« Für die Entscheidung, welche Ansprüche der Beklagten zustehen, muß auch 11 dieser Vertrag gewürdigt werden<> Bei der Würdigung kann an dem unstreitigen Umstand;, daß die Beklagte der U^^ die Einrichtung der Installation einschließlich Material und Lohn zu dem Pauschalpreis von 174 000 DM angeboten hatte und daß in Abänderung dieses „Angobotsira allgemeinen Einverständnis dann die der Klägerin einen Auftrag zur Lie- ferung des Materials im Vierte von 100 000 DM erteilt hatte , nicht vorbeigegangen werden» Trotz dieser Änderung sollte es, wie wohl der Vortrag der Parteien zu verstehen ist, bei dem anfänglich beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg verbleiben» Auch das war offenbar unter den Parteien unstreitig» Wenn das Berufungsgericht Zweifel gehabt hätte, hätte es5 wie die Revision zutreffend rügt, die hierzu benannten Zeugen und A^Bft hören müssen» So be- trachtet spricht viel dafür, daß die Klägerin mit der von ihr übernommenen Zahlung des "Rabatts’1 nicht ihre frühere Kalkulation verschlechtern wollte, zu demp^ an d°r Änderung gegenüber dem Angebot nur die BeklagteJfaie Umsatzsteuer sparte, und die U^B? die bei Barzahlung einen Skontoab-sug erhielt, interessiert waren» Bann aber bietet sich eine Würdigung der Rabattabrede dahin an, daß die Klägerin bei Abwicklung des Vertrages mit der UflB statt mit der Beklagten genau so dastehen wollte, als habe sie den Lieferungsvertrag mit der Beklagten geschlossen» Hätte aber die Beklagte bei ihr Waren zu dem Bruttopreise von 166 676,18 DM abgerufen, so hätte sie der Beklagten einen Nettokaufprois von 108 174010 DM in Rechnung gesetzt» Hätte ihr die Beklagte darauf nur 100 000 DM bezahlt, so wäre die Klägerin selbstverständlich nicht verpflichtet ge-v/esen, der Beklagten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttokaufpreis und dem Rettokaufpreis von 58 502,08 DM herauszuzahlen» Selbst wenn unterstellt wird, daß die U^ den Restbetrag von 66 676,18 DM zu zahlen habe, würde nach dieser Auslegung möglicherweise der Anspruch auf 12 / f Erstattung des Zwischenhändlerrabattes erst fällig sein, wenn die Ubia ihrer Verpflichtung auf Zahlung auch tatsächlich nachgekommcn ist. Pür diese Auslegung spricht insbesondere, daß der Anspruch der Beklagten von beiden Parteien als Anspruch auf Erstattung von Rabatt angesehen wird, also als Anspruch auf Herausgabe des Unterschiedes zwischen t at s ächl ich_ ge zahlt ein Bruttokaufpreis und dem der Klägerin bei der ursprünglich beabsichtigten Abwicklung nur gebührenden Nettokaufpreis0 Diesem Blickpunkt hat sich das Berufungsgericht durch seine im Vorbringen der Parteien keine Grundlage findende Auffassung verbaut, es handele sich um einen Provisionsansprucho Das angcfochtone Urteil kann daher keinen Bestand haben» Das Berufungsgericht 3 an das die Sache zur anderwoi-ten Verhandlung und Entscheidung zurückverv/ieson werden muß, wird die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ihrem Inhalt nach naher feststollen und sodann aus-legon müssen» cc) Sollte gar3 wie die Klägerin behauptet, die Beklagte bei ihrem ersten Pauschalangebot an die U^P davon ausgogangen sein, daß Waren für rd» 100 000 DM netto, also für über 150 000 DM brutto benötigt würden, so wäre der Beklagten bei der ursprünglich geplanten Abwicklung des Geschäfts ein Gewinn durch den Bezug der Waren zu Nettopreisen überhaupt nicht zugeflossen» Ihr Verdienst hätte sich dann nur noch aus der Ausführung der Arbeiten ergeben» Da sich die Beklagte nach der übereinstimmenden Angabe der Parteien von der Klägerin trotzdem die Erstattung dos UnterochiedobotragGs zwischen Brutto- und Nettopreis hat versprechen lassen, müßte das Berufungsgericht gegebenenfalls auch dieses Verhalten der Beklagten werten und die Vereinbarung der Parteien daraufhin würdigen,, ob der Erstattungsanspruch auch dann begründet sein sollte, wenn die Eeklagte gegenüber der U^^ den Pauschalpreis von 174 000 DM einhalten mußte und bei der endgültigen Verrechnung zwischen der Klägerin, der und der Be- klagten für einen Gewinn aus Großhändlerrabatt zugunsten der Beklagten kein Raum war. Sollte die Behauptung der Klägerin zutreffen , hat die Beklagte möglicherweise versucht, den ihr bei der knappen Kalkulation des Pauschal-angebots im Verhältnis zur entgehenden Vorteil des Großhändlerrabattes sich durch die Vereinbarung mit der Klägerin wieder zuzuführen» Pas könnte darauf hinauslaufen, daß die Beklagte einen durch falsche Kalkulation drohenden Verlust auf die Klägerin, der die Grundlagen der Kalkulation wohl unbekannt waren, abgewälzt hato 4o Sollte das Berufungsgericht zu, dem Ergebnis kommen, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Erstattung des Rabatts schon dann zu, wenn die den Restbetrag von 66 676,18 BM zwar noch nicht bezahlt habe, jedoch verpflichtet sei, ihn der Klägerin zu zahlen, so käme es darauf an, ob die sich darauf berufen kann, daß sie entsprechend dem Schreiben des Architekten vom 16o Juni 1962 an die Klägerin und dem Schreiben der Klägerin an vom 29» Juni 1962 ihre Bestellung auf den Wort von 100 000 BM beschränkt hat, ob also, mit anderen Worten, die Pauschalabrede, daß die gesamte Installation 174 000 PM koste, auch für die geänderte Vereinbarung gilto Das Berufungsurteil nimmt auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 3o November 1964 in der Sache 22 0 42/64 des Bandgerichts Köln/3 U 157/64 des Oberlandesgcrichts Köln Bezug» Hierin wird im einzelnen ausgeführt: Pie U^| habe zwar nur einen Betrag von 100 000 PM bezahlt» Wenn darin auch eine Verweigerung dor Genehmigung des über die 100 000 DH-Grenze erfolgten Abrufes gegenüber der Beklagten gesehen werden könnte, sei diese Verweigerung gleichwohl unbeachtlich» Denn die habe vordem bev/ußt geduldet, daß die Beklagte die ihr erteilte Vollmacht, Material für 100 000 DM von der Klägerin abzurufen, überschritten habe. Anders lasse es sich nicht erklären, daß die U^| trotz Übersendung der jeweiligen Rechnungen, der angeforderten a conto-Zahlungen und der Duldung des Einbaues der Materialien weiteren über die 100 000 DM-Grenze hinausgehenden Lieferungen der Klägerin nicht widersprochen habe» Offensichtlich sei auch die Klägerin von dieser Vorstellung ausgegangen» Sonst wäre nicht begreiflich, warum sie woitorhin die Rechnungen für die Mehrlieferungen an die übersandt und von dieser und nicht von der Beklagten zunächst Zahlung verlangt habe. Diese Erwägungen wird das Berufungsgericht zu überprüfen habeno Es handelt sich nicht einfach um den Fall, daß ein beauftragter Handwerker im Namen des Bauherrn Material abruft, das für den Bau benötigt wird» Hier liegt die Besonderheit vor, daß die mit der Beklagten einen Vertrag über den gesamten Einbau der Installationen zu einem Pauschalpreis von 174 000 DM geschlossen hatte» Daran sollte sich anscheinend dadurch nichts ändern, daß die das Material unmittelbar bei der Klägerin be- stellte o Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die für die Installationen mehr als insgesamt 174 000 DM aufwenden wollte» Das bedeutet aber, daß jede Überschroi tung der Kostengrenze von 100 000 DM für Material, sei es, daß mehr Material gebraucht wurde, als die Beklagte geschätzt hatte, oder daß die Matcrialpreise sich höher stellten, als die Beklagte in ihrer Berechnung veran- schlagt hatte, im Verhältnis zwischen der und der Beklagten zu Laoten der Beklagten ging» Wie hoch der Kaufpreis für das von der Beklagten bestellte Material war, konnte der gleichgültig sein» Sie sollte hier- für nicht mehr als 100 000 DM aufzuwenden brauchen* Unter diesem Gesichtspunkt wird es der Nachprüfung bedürfen, ob die bloße Luldung, daß die Beklagte Bestallungen aufgab, deren Rechnungsbetrag über 100 000 DM hinausging, als Ausdruck der Vollmachtsertoilung angesehen werden kann., Las Berufungsgericht wird im besonderen zu würdigen haben, ob die zu dem Widerspruch Veranlassung hatte, wenn die Beklagte mehr Material bestellte, als etwa ihrem Kostenanschlag .zugrunde lago Lie Beklagte war verpflichtet, so viel Material abzurufen, daß sie der gegenüber ih- re Verpflichtung zur Herstellung der Installationen erfüllen konnte» Lie brauchte sich um die Menge nicht zu kümmern» Falls, wofür manches spricht, die Klägerin wußte, daß die Beklagte das Material für Rechnung der !]• nur im Rahmen des Pauschalpreises abzurufen hatte, v/ird die Klägerin darauf, daß die die darüber hinaus- gehenden Bestellungen der Beklagten genehmigte, nicht haben vertrauen dürfen» Lie Frage der Vollmacht und Genehmigung wird sich jedenfalls nicht beantworten lassen, ohne daß festgestellt wird, worauf die Überschreitung des Pauschalpreises von 100 000 LM um 2/3 beruht» Es erscheint zu dem mindesten fraglich, ob es dem Sinn und Zweck der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Rabat tabrede entspricht, den Streit zwischen der Beklagten und der wegen der Überschreitung des Pauschalpreises auf dem Rücken der Klägerin auszutragen» 16 - Sollte dio zur Zahlung des über 100 000 DM hinaus- gehenden Kaufpreises verpflichtet 3ein, wird die Klägerin sich allerdings nicht untätig verhalten dürfen. Andererseits könnte die Eoklagtc, wenn 3ie von der Klägerin aufgrund der getroffenen Vereinbarung Erstattung des ihr verneint lieh entgangenen Großhändlerrabatts verlangt, auch ihrerseits verpflichtet 30in, dafür zu sorgen? daß die Ubia den Kaufpreis für das Material, das die Beklagte in Erfüllung des mit der abgeschlossenen Vertrages ab- gcrufen hat, an die Klägerin entrichtet» Es v/äre deshalb denkbar, daß dio Klägerin wenigstens ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, IIIo Die Sache war daher zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen » Es erschien angemessen, die Sache nach § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat zu verweisen, IVo Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu Übertragen, Dr» Haidinger Dr„ Mezger Dr» Messner Dr o Weber Kormann