Der Hutzverwalter hat die Kosten der Bewirtschaftung des Hofes selbst zu tragen und darf sie grundsätzlich auch dann nicht auf den Hoferben abwälzen, wenn er dessen gesetzlicher Vertreter ist» 97 ha großen Hof.Diesen bewirtschaftete zunächst die Kutter der Beklagten auf Grund des ihr nach § 14 IföfeO zustehenden Verwaltungs- und Nutznießungsrechtes. Die Klägerin lieferte im Rahmen ihres Landhandelsgeschäftes von 1956 bis i960 für den Hof Dünger, Saatgut und Futtermittel und nahm Ernteerzeugnisse des Hofes ab. Berner hat die Klägerin etwaige Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf Ersatz von Verwendungen für den Hof gepfändet und sich überweisen lassen; auch hierauf stützt sie hilfsweise die Klage. Grundsätzlich sei deshalb anzunehmen, daß der bäuerliche Nutzverwalter bei der Bewirtschaftung des Hofes Verträge im eigenen Namen und nicht im Namen, des Hoferben schließe, auch wenn er kraft Familienrechts zugleich dessen gesetzlicher Vertreter sei. a) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der überlebende Ehegatte, der auf Grund bäuerlicher Nutzverwaltung einen Hof bewirtschaftet, in der Regel Kaufverträge mit dem Landhändler über Dünger, Saatgut und Futtermittel im eigenen, und nicht im Namen des Hoferben schließen wird. Das Recht der bäuerlichen Nutzverwaltung steht dem überlebenden Ehegatten in erster Linie auch nicht im Interesse des Hoferben, sondern im eigenen Interesse zu (ebenso: OLG Haram in RdL 1958, 132, 133; V/öhrmann in RdL 1959, 207, 208). Da der Nutzverwalter mithin kraft eigenen Rechtes und im eigenen Interesse wirtschaftet, hat er - nicht anders \vje ein Nießbraucher - selbst die Kosten der Bewirtschaftung zu tragen und kann eie grundsätzlich nioht auf den Hof, d.h. den Hoferben abwälzen. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe rechtofehlerhaft verkannt, daß jedenfalls im vorliegenden Falle die Mutter der Beklagten auf Veranlassung der Klägerin mindestens von einem bestimmten Zeitpunkt ab die Bestellungen im Namen der Beklagten (als Hoferbin) erteilt habe. Diese Rüge stutzt sie einmal darauf, daß die Mutter der Beklagten, was unstreitig ist, wiederholt Weohsel "in Vollmacht meiner minderjährigen Tochter Marianne MflHIV (der Beklagten) akzeptiert und der Klägerin begeben hat, nachdem aus den Geschäftsbeziehungen zu ihr ein größerer Debetsaldo zu Lasten des Bestellers entstanden war. Ob die hiergegen gerichteten sachlich- und verfahrenerechtlichen Rügen der Revision begründet sind, ob insbesondere der Standpunkt des Berufungsgerichts auch dann noch haltbar ist, wenn nicht auf die einzelnen Umstände je für sich gesondert, sondern auf das aus ihnen sich ergebende Gesamtbild abgehoben wird, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wird das Urteil durch die Hilfserwägung getragen, die Mutter der Beklagten habe, falls sie in deren Namen die Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben habe, ihre gesetzliche Vertretungsmacht mißbraucht, und die Klägerin könne sich der Beklagten gegenüber auf die in deren Namen durch die Mutter geschlossenen Verträge deshalb nicht berufen, weil der Klägerin dieser Mißbrauch der Vertretungsmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein könne« aa) In jedem Falle ist Voraussetzung für die auf den Mißbrauch der Vertretungsmacht gestutzte Einrede der unerlaubten Rechtsausübung, daß der Vertreter durch die Willenserklärung die Grenzen überschritten hat, die seiner Vertretungsbefugnis im Verhältnis zu dem Vertretenen gesetzt waren. In der Tat hat auch die Mutter der Beklagten, die nach dem Tode des Vaters den bisher verpachteten Hof in eigene Bewirtschaftung genommen hatte, davon Gebrauch gemacht. Jedenfalls hat der üutzverwalter dieses Recht nicht, soweit es sich, wie im vorliegenden Fall, um die laufenden Aufwendungen für BUnger, Saatgut und Futtermittel handelt. Denn Grundlage der Arglisteinrede ist in einem solchen Fall nicht die Behauptung, der Vertragsgegner habe beim Vertragsschluß in sittenwidriger Weise mit dem Vertreter zusamroengewirkt und bo den Vertretenen vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB), sondern sie beruht auf der rechtlichen Wertung, der Vertragsgegner dürfe sich wegen seines eigenen schuldhaften Verhaltens, das weder vorsätzlich noch sittenwidrig zu sein braucht, nicht darauf berufen, daß der Vertreter Vertretungsmacht gehabt habe. Oie Klägerin wußte nach ihrem eigenen Vorbringen auf Grund eines ihr vorliegenden Grundbuchauszuges, daß das Gut der Beklagten ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, und daß die am 15» Juni 1950 geborene Beklagte als Hoferbin Eigentümerin geworden war. Von einem Landhändler mit bäuerlicher Kundschaft, wie die Klägerin es ist, kann erwartet werden, daß er aus einer solchen Sachlage den Schluß zieht, die den Hof bewirtschaftende Mutter der Hoferbin handle in der Regel kraft ihres bäuerlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechtes gemäß § 14 HöfeO und nicht als gesetzliche Vertreterin der Hoferbin. überreichten Kontoaufstellung ist das Anwachsen des Defcet-snldos darauf zurückzuführen, daß die Lieferungen der Beklagten (vornehmlich Getreide und Kartoffeln) nicht auf deren Debetsaldo angerechnet, sondern von der Klägerin größtenteils bar bezahlt wurden. Insgesamt hätte demnach die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, daß es nicht unbedenklich war, wenn die Mutter der Beklagten diese laufend für die Lieferungen an den von der Kutter verwalteten und genutzten Hof verpflichtete. Das Berufungsgericht hat nicht die Anforderungen überspannt, wenn es unter diesen Umständen der Klägerin zu demutet, sie habe sich gegebenenfalls von maßgeblicher Stelle rechtlich beraten lassen sollen. Statt dessen hat aber die Klägerin (das gibt dem Fall sein besonderes Gepräge) von sich aus wiederholt darauf hingewirkt, daß die Mutter der Beklagten diese verpflichtete und damit dei* Klägerin eine Zugriffs-nöglichkeit auf den Hof eröfffeete. Wenn .die Klägerin auf diese Y/eise den sonst (§§ 1643, 1822 Ziff.8 bis 10 BGB) gebotenen Weg Uber das Vormundschaftsgericht vermied, und damit gesetzliche Sicherungen für die minderjährige Beklagte ausschaltete, so würde es freu und Glauben widersprechen, wenn sie die auf solche Weise erlangte vertragliche Haftung der Beklagten zur Grundlage ihrer Forderung machen könnte. 2» Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten aus § 419 BGB; insoweit greift die Revision das Urteil auch nicht an. Die Mutter der Beklagten verlor durch ihren Verzicht ihr Recht auf die Nutznießung an dem Hofe. Der Verzicht auf das Nutznießungsrecht benachteiligte deshalb die Gläubiger der Kutter der Beklagten nicht (ebenso für den Verzicht auf die frühere elterliche und ehemännliche Nutznießung: Jneger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Zwar hätte die Klägerin sich möglicherweise aus den späteren Hofeserträgnissen befriedigen können, wenn die Kutter der Beklagten auf ihr Nutznießungerecht nicht verzichtet hätte. Diese von der Mutter der Beklagten aufgegebene Möglichkeit späteren Erwerbs ist aber anfechtungsrechtlich ohne Belang, weil sie auf einem dem Zugriff der Gläubiger nicht unterliegenden höchstpersönlichen Recht der Schuldnerin beruhte. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Verzicht der Mutter der Beklagten auf ihr Nutznießungsrecht auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB prüfen müssen, weil die Mutter im Hinblick auf ihre Schulden nicht die Hofesnutznießung als ihren einzigen Vermögenswert habe aufgeben dürfen. Ein sittenwidriges Verhalten der Mutter der Beklagten scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil sie auf das Nutznießungsrecht nicht verzichtet hat, um ihren Gläubigern die Erträgnisse des Hofes zu entziehen, sondern um der zu erwartenden gerichtlichen Aufhebung dieses Rechtes zuvorzu-koamen. 4. Für die Entscheidung über etwaige, von der Klägerin gepfändete Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf Ersatz von Verwendungen ist, wie dae Berufungsgericht zu Recht annimrat, gemäß § 1 c DVQ das Landwirtschaftsgericht zuständig.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung; ja nein HöfeO § '.4 Der Hutzverwalter hat die Kosten der Bewirtschaftung des Hofes selbst zu tragen und darf sie grundsätzlich auch dann nicht auf den Hoferben abwälzen, wenn er dessen gesetzlicher Vertreter ist» BGB § 242 Cd Mißbraucht ein Vertreter seine Vertretungsmacht, so kann dem « Vertretenen gegenüber dem Geschäftsgegner die Einrede der Arglist schon offenstehen, wenn dem Geschäftsgegner der Mißbrauch der Vertretungsmacht infolge einfacher Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist» AnfG § 3 Der Verzicht des überlebenden Ehegatten auf sein bäuerliches Nutznießungsrecht unterliegt nicht der Gläubigeranfechtung» BGH, Urteil v = 25= März 1964 - VIII ZR 280/62 ~ OLG Celle LG Lüneburg vttt_.ZR 280/62 Verkündet am 25* März 1964 Klott s Justizobereekretär als Urkundsbeamter der Ueschäftsstelle Im Namen des Volkes der Fjrrna G.H. Z Hugo ZflPi in B In dem Rechtsstreit & Co., Inhaber Kaufmann Günther Straße, - Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die am ^^H)1950 geborene Marianne M in vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Ernst-August RflHHHBin Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger,Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Oktober 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Vater der am (HHH) 1950 geborenen Beklagten starb am 12. Dezember 1950. Er hinterließ ihr einen ca. 97 ha großen Hof. Diesen bewirtschaftete zunächst die Kutter der Beklagten auf Grund des ihr nach § 14 IföfeO zustehenden Verwaltungs- und Nutznießungsrechtes. Dabei geriet sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Vor-raundschnftsgericht bestellte flir die Beklagte am 23. Dezember I960 einen Pfleger zunächst zur Wahrnehmung ihrer Rechte am Hofinventarj die Pflegschaft wurde am 30.Januar 1961 erweitert auf die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Beklagten am Hof, schließlich am 14. März 1961 auf die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Beklagten überhaupt. Inzwischen war auf Antrag des Fflegers der Beklagten gegen ihre Mutter ein Verfahren auf Entziehung des bäuerlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechtes eingeleitet worden. Das Vormundschaftsgericht entzog ihr durch Beschluß vom 7. März 1961 die elterliche Vermögensverwaltung. Am 8. März 1961 verzichtete sie vor dem Landwirtschaftsgericht auf ihr bäuerliches Verwaltungsrecht und schließlich am 14. April 1961 auch auf ihr bäuerliches Nutznießungsrecht. Sie zog aufs Altenteil. Der Hof wurde verpechtet. Am 19. Mai 1961 leistete die Kutter den Offenbarungseid. Die Klägerin lieferte im Rahmen ihres Landhandelsgeschäftes von 1956 bis i960 für den Hof Dünger, Saatgut und Futtermittel und nahm Ernteerzeugnisse des Hofes ab. Aus diesen Geschäften ergab sich für die Klägerin zu dem 30. Juni 1961 ein Guthaben von über 30 000 DM. Gegen die Mutter der Beklagten erwirkte die Klägerin mehrere Titel Uber Teilbeträge. Im vorliegenden Prozeß klagt sie einen Teilbetrag von 12 200 DM gegen die Beklagte ein. Diese nimmt sie in erster Linie aus den Lieferungsverträgen mit der Behauptung in Anspruch, die Mutter der Beklagten habe nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten als der Hofeigentümerin gekauft. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, das einzige Vermögen, das die Mutter gehabt habe, sei ihr bäuerliches Kutznießungsrecht am Hofe gewesen» Der Verzicht auf dieses Recht sei nach § 3 AnfG anfechtbar. Berner hat die Klägerin etwaige Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf Ersatz von Verwendungen für den Hof gepfändet und sich überweisen lassen; auch hierauf stützt sie hilfsweise die Klage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt sie mit der Revision weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Zur Frage, ob die Beklagte oder ob ihre Mutter aus der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin haftet, führt das Berufungsgericht aus: Das Verwaltungs- und Kutznießungsrecht gemäß § 14 HöfeO begründe keine Vertretungsmacht des überlebenden Ehegatten für den Hoferben, sondern gebe ihm das Repht, den Hof selbständig und auf eigene Rechnung zu bewirtschaften. Grundsätzlich sei deshalb anzunehmen, daß der bäuerliche Nutzverwalter bei der Bewirtschaftung des Hofes Verträge im eigenen Namen und nicht im Namen, des Hoferben schließe, auch wenn er kraft Familienrechts zugleich dessen gesetzlicher Vertreter sei. Eine andere Handhabung würde in der Regel sinnwidrig und mißbräuchlich sein: Sinnwidrig, weil dann der Vertragsgegner nicht auf die dem Nutzverwalter zurließenden Nutzungen des Hofes zugreifen könne; mißbräuchlich, weil im Innenverhältnis zwischen Nutzverwalter und Hoferben jener und nicht dieser die Betriebskosten zu tragen habe. Allerdings könne im Einzelfall der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Vertreter des Koferben gleichwohl im Rahmen der Kofbewirtschaftung'Verträge in dessen Namen schließen. Baß die Mutter der Beklagten dies der Klägerin gegenüber getan habe, sei nicht erwiesen. Im übrigen stehe der Klageforderung insoweit die Einrede der Arglist entgegen. Denn dann würde die Mutter ihre gesetzliche Vertretungsmacht mißbraucht haben, was bei einiger ‘Jorgfalt der Klägerin nicht hätte entgehen können» Die Angriffe der Revision, gestutzt insbesondere auf Cf 133, 157, 164, 242 BGB, 138, 268 ZPO, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. a) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der überlebende Ehegatte, der auf Grund bäuerlicher Nutzverwaltung einen Hof bewirtschaftet, in der Regel Kaufverträge mit dem Landhändler über Dünger, Saatgut und Futtermittel im eigenen, und nicht im Namen des Hoferben schließen wird. Denn der bäuerliche Nutzverwalter wirtschaftet kraft eigenen Rechts und nicht als Vertreter dee Hoferben, dessen gesetzlicher Vertreter er nicht zu sein braucht. Er ist es beispielsweise nicht mehr, wenn dieser volljährig geworden ist, und überhaupt nicht, wenn der Hoferbe nicht sein Kind ist. Das Recht der bäuerlichen Nutzverwaltung steht dem überlebenden Ehegatten in erster Linie auch nicht im Interesse des Hoferben, sondern im eigenen Interesse zu (ebenso: OLG Haram in RdL 1958, 132, 133; V/öhrmann in RdL 1959, 207, 208). Es soll dem Nutzverwalter für die Zeit, bis der Hoferbe mit 25 Jahren die Bewirtschaftung des Hofes selbst übernehmen kann, eine sichere Lebersgrundlage geben; dann wird es in der Regel (vgl. § 14 Abs. 2 HÖfeO) durch den Altenteil abgelöst. Da der Nutzverwalter mithin kraft eigenen Rechtes und im eigenen Interesse wirtschaftet, hat er - nicht anders \vje ein Nießbraucher - selbst die Kosten der Bewirtschaftung zu tragen und kann eie grundsätzlich nioht auf den Hof, d.h. den Hoferben abwälzen. Es ist, sofern nicht aus den Umständen sich etwas anderes ergibt, anzunehmen, daß der Kutzvcrwalter diese Grenzen auch im Geschäftsverkehr mit Lieferanten einhalten will. Lieferungsverträge der hier in Frage stehenden Art mit dem Landhändler schließt deshalb der Nutzverwalter, wenn er nicht im Einzelfall etwas anderes zu dem Ausdruck bringt, im eigenen Namen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Es hat damit nicht, wie die Revision meint, eine nicht bestehende Vermutung aufgestellt, sondern folgt einer der Interessen-lage der Beteiligten und der Rechtslage entsprechenden Auslegungsregel. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe rechtofehlerhaft verkannt, daß jedenfalls im vorliegenden Falle die Mutter der Beklagten auf Veranlassung der Klägerin mindestens von einem bestimmten Zeitpunkt ab die Bestellungen im Namen der Beklagten (als Hoferbin) erteilt habe. Diese Rüge stutzt sie einmal darauf, daß die Mutter der Beklagten, was unstreitig ist, wiederholt Weohsel "in Vollmacht meiner minderjährigen Tochter Marianne MflHIV (der Beklagten) akzeptiert und der Klägerin begeben hat, nachdem aus den Geschäftsbeziehungen zu ihr ein größerer Debetsaldo zu Lasten des Bestellers entstanden war. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe das Konto üHi immer unter der Bezeichnung "Bäuerin Annemarie in Vollmacht ihrer minderjährigen Tochter Marianne MflHV geführt, und habe 6 jedenfalls ab 1959 anläßlich regelmäßiger Kontoatstimmungen Durchschriften der Original-Kontoblätter mit der obigen Kontobezeichnung der Mutter der Beklagten übersandt, ohne daß diese etwas dagegen eingewandt habe. Ferner habe der Inhaber der Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache etwa im Jahre 1957 die Mutter der Beklagten gefragt, was der Vormundschaftsrichter über ihre Wirtschaftsführung und den hohen Debetsaldo bei der Klägerin sage. Für die Gutter der Beklagten sei mithin klar gewesen, daß die Klägerin nicht ihr persönlich, sondern nur für den Hof habe liefern wollen. Da die Mutter der Beklagten hierzu geschwiegen habe, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als ob ihre Mutter ausdrücklich für sie bestellt hätte» Das Berufungsgericht hat zu dem Vorbringen der Klägerin Beweis erhoben und setzt sich mit dem Beweisergebnis auseinander. Nach seiner Meinung reicht das Beweisergebnis nicht aus, um festzustellen, die Mutter der Beklagten habe in deren Namen bestellt. Ob die hiergegen gerichteten sachlich- und verfahrenerechtlichen Rügen der Revision begründet sind, ob insbesondere der Standpunkt des Berufungsgerichts auch dann noch haltbar ist, wenn nicht auf die einzelnen Umstände je für sich gesondert, sondern auf das aus ihnen sich ergebende Gesamtbild abgehoben wird, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wird das Urteil durch die Hilfserwägung getragen, die Mutter der Beklagten habe, falls sie in deren Namen die Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben habe, ihre gesetzliche Vertretungsmacht mißbraucht, und die Klägerin könne sich der Beklagten gegenüber auf die in deren Namen durch die Mutter geschlossenen Verträge deshalb nicht berufen, weil der Klägerin dieser Mißbrauch der Vertretungsmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein könne« c) Daß ein Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter unter Umständen vom Vertretenen auch dem Vertragsgegner entgegen gehalten werden kann, ist schon vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt worden. Das Reichsgericht hat diesen Grundsatz nicht auf Fälle rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (Vollmacht) beschränkt, bei denen er zunächst entwickelt worden ist, sondern hat ihn auch auf Fälle des Mißbrauchs gesetzlicher Vertretungsmacht angewandt (RGZ 145, 511, 515). Dem ist zu folgen; denn ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist in der Tat nicht ersichtlich. aa) In jedem Falle ist Voraussetzung für die auf den Mißbrauch der Vertretungsmacht gestutzte Einrede der unerlaubten Rechtsausübung, daß der Vertreter durch die Willenserklärung die Grenzen überschritten hat, die seiner Vertretungsbefugnis im Verhältnis zu dem Vertretenen gesetzt waren. Das Recht der Eltern, das Kind zu vertreten, ist ein Ausfluß ihres Sorgerechts. Dem Kinde gegenüber findet es bei der Vermögensverwaltung seine Grenzen in der Pflicht der Eltern, wie ein ordentlicher Verwalter für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Diese Grenze hätte die Mutter der Beklagten, wenn sie die Lieferungen bei der Klägerin namens der Beklagten bestellt und dadurch diese verpflichtet haben sollte, nicht eingehslten« Wie bereits oben unter 1. a) in anderem Zusammenhang ausgeführt, wirtschaftete die Mutter auf dem Hofe kraft eigenen Rechts und im eigenen Interesse. Dünger, Saatgut und Futtermittel für den Betrieb zu kaufen, war deshalb ihre und nicht der Beklagten Sache. Dies muß erst recht in Hinblick auf das Nutznießungsrecht der Mutter gelten, das dieser die gesamten Erträgnisse des Betriebs bis zuin Jahre 1975 sicherte. Gewiß kann es auch während der Nutz- 8 Verwaltung des überlebenden Ehegatten Fälle geben, in denen cg nach den Grundsätzen einer ordentlichen Betriebsführung anrezeigt ist, Aufwendungen zu lasten des Hofes, und damit des Hoferben, und nicht des Nutzverwalters zu machen, so etwa bei Bauaufwendungen oder bei der Anschaffung von größerem Inventar. In der Tat hat auch die Mutter der Beklagten, die nach dem Tode des Vaters den bisher verpachteten Hof in eigene Bewirtschaftung genommen hatte, davon Gebrauch gemacht. Während der Bauer ihrer Nutzverwaltung hat sie als gesetzliche Vertreterin der Beklagten - mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung - den Hof mit 160 0C0 DM Grundschulden belastet. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben (vgl. LG Lüneburg NJW I960, 1815 mit Anmerkung Rötelraann). Der zu entscheidende Fall gibt keine Veranlassung, dieses Recht des Nutzverwalters, als gesetzlicher Vertreter des Hoferben für diesen Schulden zu machen, allgemein abzugrenzen. Jedenfalls hat der üutzverwalter dieses Recht nicht, soweit es sich, wie im vorliegenden Fall, um die laufenden Aufwendungen für BUnger, Saatgut und Futtermittel handelt. Denn diese sind aus den Bctriefcserträgnissen, und nicht aus der Substanz des Hofes zu decken. Einen Hinweis gibt insoweit auch die Ausgestaltung des gesetzlichen Pfandrechte des Lieferanten von Düngemitteln oder Saatgut nach § 1 des - weiterhin in Kraft gebliebenen (Gesetz vom 30. Juni 1951 - BGBl I 476) -Gesetzes zur Sicherung, der Düngemittel- 'Und Saatgutversorgung vom 19. Januar 1949 (WiGBl 8); es besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 lediglich an den Verkaufsfrüchten als lürnteüberschuß und erlischt nach § 4 grundsätzlich mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres. Düngemittel und Saatgut sollen demnach bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung aus den Erträgnissen der nächsten Ernte abgedeckt werden. Selbst wenn es aber unter besonderen Umständen zu rechtfertigen wäre, daß der bäuerliche Nutzverwalter einzelne Aufwendungen euch diiesor Art zu Lasten des rief erben vornimmt, so wäre es doch unter keinen Umständen vertretbar, daß er Dünger, Saatgut und Futtermittel allgemein im Namen des Hoferben bestellt und damit diesen dem Land-händler gegenüber laufend verpflichtet. Gerade das hat aber nach der eigenen Behauptung der Klägerin die Butter des Beklagten getan. Sie soll nicht einzelne Bestellungen zu Lasten der Beklagten vorgenommen, sondern das ganze Geschäftaverhältnis zur Klägerin im Namen der Beklagten geführt haben. Hat sie das wirklich getan, so hat sie damit ihre Befugnis, die Beklagte gesetzlich zu vertreten, mißbraucht. bb) Daraus kann allerdings die Beklagte als Vertretene gegenüber der Klägerin als Vertragsgegnerin Hechte nur herleiten, wenn weitere Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Klägerin auf die (mißbrauchte) Vertretungs-macht als arglistig erscheinen lassen. Das Heichsgericbt bat ausgesprochen (RGZ 143, 196, 201), daß die Einrede der Arglist gegenüber dem Vertragsanspruch dem Vertretenen schon offenstehen könne, wenn dem Geschäftsgegner infolge einfacher Fahrlässigkeit der Mißbrauch der Vertretungsmacht unbekannt geblieben sei. Dem ist beizutreten. Denn Grundlage der Arglisteinrede ist in einem solchen Fall nicht die Behauptung, der Vertragsgegner habe beim Vertragsschluß in sittenwidriger Weise mit dem Vertreter zusamroengewirkt und bo den Vertretenen vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB), sondern sie beruht auf der rechtlichen Wertung, der Vertragsgegner dürfe sich wegen seines eigenen schuldhaften Verhaltens, das weder vorsätzlich noch sittenwidrig zu sein braucht, nicht darauf berufen, daß der Vertreter Vertretungsmacht gehabt habe. Daraus ergibt sich 10 - anderseits, daß es nicht schlechthin genügt, wenn der Erklärungsgegner fahrlässigerweise nicht erkannt hat, daß der Vertreter seine Vertretungsmacht mißbrauchte. Es kommt vielmehr auf eine Würdigung der gesamten Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen an, ob es dem Vertregsgegner nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf den vom Vertreter mit ihm unter Mißbrauch der Vertretungsmacht geschlossenen Vertrag zu stützen,. Oie Klägerin wußte nach ihrem eigenen Vorbringen auf Grund eines ihr vorliegenden Grundbuchauszuges, daß das Gut der Beklagten ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, und daß die am 15» Juni 1950 geborene Beklagte als Hoferbin Eigentümerin geworden war. Von einem Landhändler mit bäuerlicher Kundschaft, wie die Klägerin es ist, kann erwartet werden, daß er aus einer solchen Sachlage den Schluß zieht, die den Hof bewirtschaftende Mutter der Hoferbin handle in der Regel kraft ihres bäuerlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechtes gemäß § 14 HöfeO und nicht als gesetzliche Vertreterin der Hoferbin. Dann aber mußte der Klägerin sich die weitere Folgerung aufdrängen, daß die Mutter der Beklagten, die voraussichtlich noch bis 1975 allein die Erträgnisse des Hofes beziehen würde, nicht ohne weiteres alle Bestellungen zu Lasten der Beklagten vornehmen durfte» Tatsächlich ergibt auch das eigene Vorbringen der Klägerin, daß 3ie insoweit gewisse Bedenken hatte. Denn sie hat - allerdings in anderem Zusammenhang (siehe oben 1 b) - sich darauf berufen, bei einer Unterredung etwa im Jahre 1957 habe der Inhaber der Klägerin die Kutter der Beklagten gefragt, was denn der Vormundschaftsrichter zu der Wirtschaftsführung der Kutter der Beklagten und zu dem Kontostand bei ihm sage» V.eitere Bedenken mußten sich für die Klägerin aus der Entwicklung eben dieses Kontos ergeben. Nach der mit der Klage 11 überreichten Kontoaufstellung ist das Anwachsen des Defcet-snldos darauf zurückzuführen, daß die Lieferungen der Beklagten (vornehmlich Getreide und Kartoffeln) nicht auf deren Debetsaldo angerechnet, sondern von der Klägerin größtenteils bar bezahlt wurden. V/irtachaftlich gesehen lief auf diese Weise Liber das Konto nicht ein kurzfristiger Warenkredit, sondern ein langfristiger Betriebsmittelkre-dito Für die Klägerin lag die Erwägung nahe, daß die Mutter der Beklagten einen solchen nicht ohne weiteres zu Lasten der Beklagten aufnehmen durfte, ebensowenig, wie das einem Pächter oder Nießbraucher gestattet ist. Insgesamt hätte demnach die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, daß es nicht unbedenklich war, wenn die Mutter der Beklagten diese laufend für die Lieferungen an den von der Kutter verwalteten und genutzten Hof verpflichtete. Das Berufungsgericht hat nicht die Anforderungen überspannt, wenn es unter diesen Umständen der Klägerin zu demutet, sie habe sich gegebenenfalls von maßgeblicher Stelle rechtlich beraten lassen sollen. Statt dessen hat aber die Klägerin (das gibt dem Fall sein besonderes Gepräge) von sich aus wiederholt darauf hingewirkt, daß die Mutter der Beklagten diese verpflichtete und damit dei* Klägerin eine Zugriffs-nöglichkeit auf den Hof eröfffeete. Wenn .die Klägerin auf diese Y/eise den sonst (§§ 1643, 1822 Ziff. 8 bis 10 BGB) gebotenen Weg Uber das Vormundschaftsgericht vermied, und damit gesetzliche Sicherungen für die minderjährige Beklagte ausschaltete, so würde es freu und Glauben widersprechen, wenn sie die auf solche Weise erlangte vertragliche Haftung der Beklagten zur Grundlage ihrer Forderung machen könnte. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht eine vertragliche Haftung der Beklagten verneint. 12 2» Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten aus § 419 BGB; insoweit greift die Revision das Urteil auch nicht an. Der Versieht der Kutter auf die bäuerliche Nutzverwaltung unterliegt auch nicht der Gläubigeranfechtung. Eine Anfechtung erfordert in Jedem Falle, daß Gläubiger durch die anzufechtendc Rechtshandlung benachteiligt worden sind, d.h„ daß ihre Befriedigung vereitelt, erschwert oder verzögert worden ist. Die Mutter der Beklagten verlor durch ihren Verzicht ihr Recht auf die Nutznießung an dem Hofe. Dieses Recht aber stand einem Zugriff der Gläubiger nicht offen. Dies ist zwar io Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, insoweit kann aber wegen des familienrechtlichen Einschlags, der auch dem Recht der bäuerlichen Kutzverwaltung zukoramt, nichts anderes gelten, als für das insoweit vergleichbare frühere Nutznießungsrecht des Vaters am Kindesvermögen und das frühere ehemännliche Nutznießungsrecht am eingebrachten Gut der Ehefrau (vgl. BGB a.F. §§ 1658, 1408; ZPO a.F. $§ 861, 362). Der Verzicht auf das Nutznießungsrecht benachteiligte deshalb die Gläubiger der Kutter der Beklagten nicht (ebenso für den Verzicht auf die frühere elterliche und ehemännliche Nutznießung: Jneger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl. § 1 Anm. 57). Daß für die hier in Betracht kommenden Fälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AnfG eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger genügt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar hätte die Klägerin sich möglicherweise aus den späteren Hofeserträgnissen befriedigen können, wenn die Kutter der Beklagten auf ihr Nutznießungerecht nicht verzichtet hätte. Diese von der Mutter der Beklagten aufgegebene Möglichkeit späteren Erwerbs ist aber anfechtungsrechtlich ohne Belang, weil sie auf einem dem Zugriff der Gläubiger nicht unterliegenden höchstpersönlichen Recht der Schuldnerin beruhte. Sie Ionnte damit nach Belieben verfahren, ohne für die Gläubiger eine Anfechtungsmöglichkeit auszulösen. Das 2Üt auch für den Verzicht. Wenn die Schuldnerin damit die Möglichkeit aufgab, die Erträgnisse des Hofes zu erwerben, so kann dieser Verlust im Verhältnis zu ihren Gläubigern nicht anders beurteilt werden als das Unter- lassen eines künftigen, noch nicht bis zur beschlagsfähigen Anwartschaft gediehenen Erwerbs durch den Schuldner. Auch dadurch werden die Gläubiger in ihren durch das Anfechtungsrecht geschützten Zugriffsmöglichkeiten nicht verkürzt und deshalb ins Sinne des Anfechtungsrechte nicht benachteiligt (Jaeger aaO § 3 Anm. 54). Der Verzicht der Kutter der Beklagten auf ihr Nutznießungsrecht unterlag deshalb in keinem Falle der Gläubigeranfechtung. 3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Verzicht der Mutter der Beklagten auf ihr Nutznießungsrecht auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB prüfen müssen, weil die Mutter im Hinblick auf ihre Schulden nicht die Hofesnutznießung als ihren einzigen Vermögenswert habe aufgeben dürfen. Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Ein sittenwidriges Verhalten der Mutter der Beklagten scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil sie auf das Nutznießungsrecht nicht verzichtet hat, um ihren Gläubigern die Erträgnisse des Hofes zu entziehen, sondern um der zu erwartenden gerichtlichen Aufhebung dieses Rechtes zuvorzu-koamen. 4. Für die Entscheidung über etwaige, von der Klägerin gepfändete Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf Ersatz von Verwendungen ist, wie dae Berufungsgericht zu Recht annimrat, gemäß § 1 c DVQ das Landwirtschaftsgericht zuständig. Das Berufungsgericht hat deshalb die in der Geltendmachung dieser Ansprüche liegende Klageänderung, der die Beklagte widersprochen hat, als nicht sachdienlich nicht zugelassen. Diese Entscheidung'stand im Ermessen des Berufungsgerichts und ist deshalb vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß das Berufungsgericht den Begriff 14 dor Snchdienlichkeit verkannt hat oder daß ihm bei seiner Lrmessensentocheidung ein anderer Rechtsfehler unterlaufen ist c Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr. Messner Mormann