I« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Maklervertrag bestand, der die Beklagte verpflichtete, den Kläger über die Verhältnisse des Vertragsgegners, des Beklagten zu 2, ihres von ihr geschiedenen Ehemannes, alles das mitzuteilon, was für den Kläger unerläßlich war, um ihn vor Schaden zu bewahren« Diese Verpflichtung traf die Beklagte auch dann, wenn sie, wie die Revision geltend macht, nicht nur mit dem Kläger, sondern auch mit dem Beklagten zu 2 einen Maklervertrag abgeschlossen haben sollte. die beiliegenden Akten 3 0 348/60 LG Düsseldorf) bekannt gewesen;, weil sie selbst mitverklagt gewesen sei«, In diesem Prozeß«, in dem die dortige Klägerin 10 700 DM von den Beklagten des vorliegenden Prozesses verlangte, sei zutage getreten, daß der Beklagte zu 2) 16 790 DM von Mist Interessenten als Mietvorauszahlung oder als verlorenen Baukostenzuschuß vereinnahmt hatte, einer vorprozessualen Aufforderung der Auftraggeber in, Über die Verwendung der Gelder abzurechnen, nicht nachgekommen sei und auch nicht in der Lage gewesen sei, hierüber eine ordnungsmäßige Abrechnung im Rechtsstreit zu geben* Infolge der Auseinandersetzung der Beklagten über die Ehescheidung habe bei dem Beklagten zu 2 eine solche geschäftliche Unordnung geherrscht, daß Abrechnungen, Unterla- Ein sorgfältig beratender Makler, dem, v/ie der Beklagten alle diese Tatsachen genauestens bekannt gev/esen seien, habe das erkennen müssen und sei daher verpflichtet gewesen, den Auftraggeber auf diese Bedenken hinzuv/eisen. Die Beklagte habe sich bewußt sein müssen, daß sie durch Verschweigen aller dieser Umstände ihrem Auftraggeber, dem Kläger, ein Risiko aufbürdete, das ein Auftraggeber in der Regel nicht ohne weiteres auf sich zu nehmen bereit sei, Deshalb beruht die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 2 sich auch noch zur Zeit des Vertragsschlusses mit dem Kläger ausgewirkt habe, auf einer ausreichenden Grundlage«, Hiernach ist es entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts, wenn es der Beklagten den Gegenbeweis dafür aufbürdet, daß der Beklagte zu 2 seinen Lebenswandel in den späteren Jahren grundlegend geändert habe«, Es kann dahinstehen, ob diese der Beklagten bekannten Persönlichkeitsmängel ihres geschiedenen Ehemannes, des Beklagten zu 2, als solche der Offenbarungspflicht unterlagen« Jedenfalls durfte die Beklagte dem Kläger nicht verschweigen, daß er bei der ihr bekannten Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 2 ein Risiko einging, wenn er diesem eine Anzahlung von 7 000 DH ohne Sicherheit gab« Zu einem solchen Hinweis war sie umsomehr verpflichtet, als ihr auch die Vorgänge des Rechtsstreits bekannt waren, den die Auftraggeberin des Beklagten zu 2 gegen die beiden Beklagten des vorliegenden Prozesses angestrengt hatte. mäßigt habe5 ist nicht zu folgen» Die Revision verkennt, daß dem Beklagten zu 2 vorgeworfen wurde, er habe vor Beginn des Prozesses trotz ausdrücklicher Aufforderung der Klägerin, Frau Knauss, nicht abgerechnet und sei auch während des Prozesses nicht in der Lage gewesen, ordnungsmäßig abzurochnon«, Dieser Vorwurf hat mit der Klageormäßigung nichts zu tun und wurde schon zu Beginn des Prozesses vor Oktober 1961 erhoben 0 Er war der mitvorklagten Beklagten genaut bekannt„ Sie wußte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß er berechtigt war«. Wenn das Berufungsgericht aus den in den Monat Oktober 1961 fallenden Vorgängen bei der Einleitung des hier streitigen Bauprojektes in die der Beklagten ebenfalls bekannt waren, den Schluß zieht, daß der Beklagten Zweifel an der Bonität des Beklagten zu 2 kommen mußten, so ist auch diese V/ürdigung entgegen den Revisionsangriffen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Denn gegen den Beklagten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals kurzfristige Restkaufpreisforderungen in Höhe von zusammen 157 560 DM«, Es stand im Ermessen des Tatrichters, hierin eine Gefahr für die Liquidität des Beklagten zu erblicken und nach der Lebenserfahrung darauf zu schließen, daß auch die Beklagte das Risiko eines Auftraggebers er-kannto, der sich ohne Sicherheit auf eine Vorleistung von 7 000 DM einließo Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2, worauf sich die Revision beruft, Eigentümer eines Hauses und Miteigentümer zweier weiterer Häuser gewesen sein mag, daß er damals Zahlungen leistete und auch, was die Revision besonders hervorhebt, später das Bauprogramm schließlich reibungslos zu Ende führte0 Die Beklagte durfte als sorgfältige Mäklerin, der die Unzuverlässigkeit ihres geschiedenen Ehemannes bekannt war und der auch Zweifel an soiner Bonität kommen mußten, die gckennzoich- IVe Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger hätte den Vertrag vom 16» Oktober 1961 mit dem Beklagten zu 2 nicht abgeschlossen, wenn ihm die Beklagte die unter III erörterten Mitteilungen gemacht hätte» Bas entspreche der Lebens er fahrungo Zumindest entspreche es der Lebenserfahrung, daß der Kläger zuvor Ermittlungen über die Bonität des Beklagten zu 2 veranlaßt und dadurch festgestellt hätte, daß der Beklagte zu 2 am 20«, Februar 1961 wegen einer Forderung einer Spar- und Kreditkasse in Höhe von 5 000 BM einen Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides gegen sich habe ergehen lassen» Bei Aufdeckung dieses Umstandes hätte der Kläger davon abgesehen, seine Bausparsumme ungesichert dem Zweitboklagten auszuhändigen„ Biese Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich möglich» Sic wird von der Revision zu Unrecht mit dem Hinweis beanstandet, die Mitteilung der reinen Tatsachen, daß gegen den Beklagten zu 2 ein Prozeß wegen Abrechnung über fremde Gelder schwebe, daß or Restkaufpreisschulden habe undfrüher einen unsoliden Lebenswandel geführt habe, hätte dem Kläger keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Bonität des Beklagten zu 2 vermittelt» Ba die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst Zweifel an der Zuver- Vo Hach alledem hat die Beklagte dem Kläger wegon schuldhafter Verletzung ihrer Offenbarungspflicht den durch den Verlust der 7 000 DM erwachsenen Schaden zu er setzeno Ein Mitverschulden, das zu einer Minderung des Scha-donsorsatzanspruches hätte führen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellto Es sind auch entgegen der Ansicht der Revision keine Umstände hervorgotreten, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, ein Mitverschulden des Klägers anzunehmen« Daß dieser die 7 000 DM ohne vorherige Nachforschungen über die Verhältnisse seines Vertragspartners überwiesen hat, kann ihm nicht als Verletzung eigener Sorgfaltspflichton angeroch-not worden, weil er aufgrund des Maklervertrages erv/arten konnte, daß ihn die Beklagte auf etwaige Risiken aufmerksam mache..
2088 060 If BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII^ZR^279/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26«, April 1967 Klett, Justizhauptsekretör
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1)
2)
der Kauffrau Katharina W, "CpPrlrainobilien K0 Wi Straße A
5 h^^^^der^^ma
des Kaufmanns Bernhard WflHHA in DflHUHP, Kpp-MkUBP-Straße
Beklagte und zu 1) Revisionsklägerin 9
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
den Postschaffner Hoinrich S(
in Fl
Kläger und Revisionsbeklagten0 - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
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M I
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter ArtlP Br. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Bezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewieseno
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte genannt) vermittelte als Mäklerin einen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. In diesem schriftlichen Vertrag vom 16o Oktober 1961 erklärte der Beklagte zu 2, daß er auf seinem Baugelände in den Kläger eine Eigentums-
wohnung vors ehe o Ber Kaufpreis sollte 35 419 BM betragen. Weitere 1 000 BM sollte der Kläger als Finanzierungskosten bezahlen» 7 000 BM waren anzuzahlen» Biese 7 000 BM Überwies der Kläger zusammen mit einer Maklergebühr in Höhe von 911s68 BM an die Beklagte9 die den Betrag von 7 000 BM an den Beklagten zu 2 weiterleitete« Am 50« März 1962 teilte die Beklagte dem Kläger mit9 daß der geplante Einzugstermin vom Mai 1962 nicht eingehalten werden könne« Sie stellte dem Kläger anheim, vom Vertrage über die Eigentumswohnung zurück-
zutreten« Daraufhin trat der Kläger von dein genannten Vertrage zurück und verlangte die Rückzahlung der überwiesenen 7 911968 DM, die ihm jedoch verweigert wurde, obwohl sie in Schreiben vom 30. März 1961 ausdrücklich zugesagt worden wa Der Kläger klagte den Betrag nebst Zinsen gegen beide Bekla te ein. Er erwirkte gegen den Beklagten zu 2 ein Versäumnis urtoilo das in Rechtskraft erwuchs« Beide Vorinstanzon habe die Beklagte zur Zahlung der 7 911968 DM nebst Zinsen verur teilt« Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage«, soweit sie zur Zahlung von 7 000 DM nebst Zinsen ver urteilt worden ist» Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entschoidungsgründe:
I« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Maklervertrag bestand, der die Beklagte verpflichtete, den Kläger über die Verhältnisse des Vertragsgegners, des Beklagten zu 2, ihres von ihr geschiedenen Ehemannes, alles das mitzuteilon, was für den Kläger unerläßlich war, um ihn vor Schaden zu bewahren« Diese Verpflichtung traf die Beklagte auch dann, wenn sie, wie die Revision geltend macht, nicht nur mit dem Kläger, sondern auch mit dem Beklagten zu 2 einen Maklervertrag abgeschlossen haben sollte. Die Beklagte v/ar in diesem Palle verpflichtet, in strenger Unparteilichkeit und in einer fairen Weise vorzugehen, ohne einen ihrer Auftraggeber unnötig bloßzustellen {vgl. Urt« des erkennenden Senats vom 8« Februar 1967 - VIII ZR 174/64 = BB 1967, 263)« Wenn sie aber Zweifol an der persönlichen Zuverlässigkeit oder an der Bonität des Beklagten zu 2 hatte, so durfte sie das dem Kläger nicht verschweigen.
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IIo Das Berufungsgericht wirft der Beklagten vor, diese AufJclärungspflicht in fahrlässiger V/eise verletzt zu haben* Es führt dazu aus:
Die Beklagte habe vor Abschluß des Vertrages vom 16o Oktober 1961 gewußt«, daß der Beklagte zu 2 in den Jahren 1957«, 1958 ein ungeordnetes leben geführt habe«, das auch Gegenstand des Ehescheidungs-Prozesses der beiden Beklagten gewesen sei* Es sei ihr bekannt gewesen«, daß dieser Lebenswandel - der Beklagte zu 2 habe viel getrunken und bis nachmittags im Bett gelegen - in ganz Düsseldorf Anstoß erregt habe* Die Beklagte habe ferner gewußt? daß der Beklagte zu 2 im Herbst 1961 Restkaufpreisschulden von 157 580 DM gehabt habe, von denen 82 000 DM am 31o Dezember 1961 und 75 580 DM am 15« Februar 1961 fällig gewesen seien«, Desweiteren sei ihr der Inhalt eines gegen den Beklagten zu 2 von einer Auftraggeberin {Frau mm) singe leiteten Rechtsstreits (s. die beiliegenden Akten 3 0 348/60 LG Düsseldorf) bekannt gewesen;, weil sie selbst mitverklagt gewesen sei«, In diesem Prozeß«, in dem die dortige Klägerin 10 700 DM von den Beklagten des vorliegenden Prozesses verlangte, sei zutage getreten, daß der Beklagte zu 2) 16 790 DM von Mist Interessenten als Mietvorauszahlung oder als verlorenen Baukostenzuschuß vereinnahmt hatte, einer vorprozessualen Aufforderung der Auftraggeber in, Über die Verwendung der Gelder abzurechnen, nicht nachgekommen sei und auch nicht in der Lage gewesen sei, hierüber eine ordnungsmäßige Abrechnung im Rechtsstreit zu geben* Infolge der Auseinandersetzung der Beklagten über die Ehescheidung habe bei dem Beklagten zu 2 eine solche geschäftliche Unordnung geherrscht, daß Abrechnungen, Unterla-
«* ^ (M
gen und Belege nicht mehr auffindbar gewesen seien.
Die Klägerin, Frau habe im Prozeß gegen den
Beklagten zu 2 sogar den Vorwurf der Veruntreuung erhoben, derlra Herbst 1961 nicht geklärt gev/esen sei. Dieser ganze Komplex von Tatsachen sei geeignet gev/esen, gegen die Zuverlässigkeit, Vertragstreue und Bonität dos Beklagten zu 2 Bedenken zu erwecken. Ein sorgfältig beratender Makler, dem, v/ie der Beklagten alle diese Tatsachen genauestens bekannt gev/esen seien, habe das erkennen müssen und sei daher verpflichtet gewesen, den Auftraggeber auf diese Bedenken hinzuv/eisen. Die Beklagte habe sich bewußt sein müssen, daß sie durch Verschweigen aller dieser Umstände ihrem Auftraggeber, dem Kläger, ein Risiko aufbürdete, das ein Auftraggeber in der Regel nicht ohne weiteres auf sich zu nehmen bereit sei,
III, Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen ko inen Rechtoirrtum erkennen. Die Revision bekämpft sie. ohne Erfolg,
Es ist entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht aus der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte zu 2 in den Jahren 1957? 1953 ein ungeordnetes Leben geführt hat, den Schluß zieht, er sei seiner ganzen Persönlichkeit nach ein unzuverlässiger Vertragspartner, von dem man keine Vertragstreue habe erwarten können, und die Beklagte habe das erkannt. Die allein dem Tatrichter zustehende Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß die Lebensführung des Beklagten in ganz Düsseldorf, d,h, in der für den Beklagten in Betracht kommenden Öffentlichkeit, bekannt v/ar. Ersichtlich hat das Berufungsgericht hieraus in nicht zu beanstandender Weise gefolgert,
daß sich eine solche Lebensweise nicht mehr als gelegentliche Entgleisung erklären lasse, sondern daß hier in der Persönlichkeit des Beklagten zu 2 begründete Ursachen vorliegen, die eine auch der Beklagten bekannte tief verwurzelte Unzuverlässigkeit erkennen ließen«,
Deshalb beruht die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 2 sich auch noch zur Zeit des Vertragsschlusses mit dem Kläger ausgewirkt habe, auf einer ausreichenden Grundlage«, Hiernach ist es entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts, wenn es der Beklagten den Gegenbeweis dafür aufbürdet, daß der Beklagte zu 2 seinen Lebenswandel in den späteren Jahren grundlegend geändert habe«,
Es kann dahinstehen, ob diese der Beklagten bekannten Persönlichkeitsmängel ihres geschiedenen Ehemannes, des Beklagten zu 2, als solche der Offenbarungspflicht unterlagen« Jedenfalls durfte die Beklagte dem Kläger nicht verschweigen, daß er bei der ihr bekannten Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 2 ein Risiko einging, wenn er diesem eine Anzahlung von 7 000 DH ohne Sicherheit gab« Zu einem solchen Hinweis war sie umsomehr verpflichtet, als ihr auch die Vorgänge des Rechtsstreits bekannt waren, den die Auftraggeberin des Beklagten zu 2 gegen die beiden Beklagten des vorliegenden Prozesses angestrengt hatte. Denn diese Vorgänge bewiesen ebenfalls eine der Beklagten genau bekannte Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 2. Der Ansicht der Revision, nach dem Stande dieses Rechtsstreits im Herbst 1961 - der Prozeß iat erst durch Urteil des erkennenden Senats vom 15o Juni 1966 beendet worden - hätten sich nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Beklagten zu 2 gezeigt, zu demal die Klägerin ihre Klage von ursprünglich 10 700 auf 7 293 DM er-
mäßigt habe5 ist nicht zu folgen» Die Revision verkennt, daß dem Beklagten zu 2 vorgeworfen wurde, er habe vor Beginn des Prozesses trotz ausdrücklicher Aufforderung der Klägerin, Frau Knauss, nicht abgerechnet und sei auch während des Prozesses nicht in der Lage gewesen, ordnungsmäßig abzurochnon«, Dieser Vorwurf hat mit der Klageormäßigung nichts zu tun und wurde schon zu Beginn des Prozesses vor Oktober 1961 erhoben 0 Er war der mitvorklagten Beklagten genaut bekannt„ Sie wußte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß er berechtigt war«.
Wenn das Berufungsgericht aus den in den Monat Oktober 1961 fallenden Vorgängen bei der Einleitung des hier streitigen Bauprojektes in die der Beklagten ebenfalls
bekannt waren, den Schluß zieht, daß der Beklagten Zweifel an der Bonität des Beklagten zu 2 kommen mußten, so ist auch diese V/ürdigung entgegen den Revisionsangriffen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Denn gegen den Beklagten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals kurzfristige Restkaufpreisforderungen in Höhe von zusammen 157 560 DM«, Es stand im Ermessen des Tatrichters, hierin eine Gefahr für die Liquidität des Beklagten zu erblicken und nach der Lebenserfahrung darauf zu schließen, daß auch die Beklagte das Risiko eines Auftraggebers er-kannto, der sich ohne Sicherheit auf eine Vorleistung von 7 000 DM einließo Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2, worauf sich die Revision beruft, Eigentümer eines Hauses und Miteigentümer zweier weiterer Häuser gewesen sein mag, daß er damals Zahlungen leistete und auch, was die Revision besonders hervorhebt, später das Bauprogramm schließlich reibungslos zu Ende führte0 Die Beklagte durfte als sorgfältige Mäklerin, der die Unzuverlässigkeit ihres geschiedenen Ehemannes bekannt war und der auch Zweifel an soiner Bonität kommen mußten, die gckennzoich-
neten Risiken dem Kläger nicht verschweigen«, Tatsächlich hat der Kläger vom Beklagten zu 2 die Anzahlung ja auch nicht zurückerhalteno
Bas Berufungsgericht geht daher zu Rocht davon aus, daß die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten als Mäklerin verletzt hat» Sie trifft entgegen der Ansicht der Revision auch ein Verschulden«, Wenn man der Ansicht der Revision in der Annahme folgen wollte, die Beklagte sei hinsichtlich des Umfangs ihrer Offenbarungspflichten gutgläubig gewesen, so hat sie sich zu demindest in schuldhafter Weise geirrt»
IVe Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger hätte den Vertrag vom 16» Oktober 1961 mit dem Beklagten zu 2 nicht abgeschlossen, wenn ihm die Beklagte die unter III erörterten Mitteilungen gemacht hätte» Bas entspreche der Lebens er fahrungo Zumindest entspreche es der Lebenserfahrung, daß der Kläger zuvor Ermittlungen über die Bonität des Beklagten zu 2 veranlaßt und dadurch festgestellt hätte, daß der Beklagte zu 2 am 20«, Februar 1961 wegen einer Forderung einer Spar- und Kreditkasse in Höhe von 5 000 BM einen Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides gegen sich habe ergehen lassen» Bei Aufdeckung dieses Umstandes hätte der Kläger davon abgesehen, seine Bausparsumme ungesichert dem Zweitboklagten auszuhändigen„ Biese Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich möglich» Sic wird von der Revision zu Unrecht mit dem Hinweis beanstandet, die Mitteilung der reinen Tatsachen, daß gegen den Beklagten zu 2 ein Prozeß wegen Abrechnung über fremde Gelder schwebe, daß or Restkaufpreisschulden habe undfrüher einen unsoliden Lebenswandel geführt habe, hätte dem Kläger keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Bonität des Beklagten zu 2 vermittelt» Ba die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst Zweifel an der Zuver-
lüssigkeit und der Bonität des Beklagten zu 2 haben mußte, v/ar sie als Mäklerin verpflichtet, den Kläger über die reinen Tatsachen hinaus auf die unter III erörterten Risiken hinzuv/oiseno Wäre die Beklagte ihrer so verstandenen Sorg-faltspflicht nachgekommen, so hätte der Kläger nach den Peststollungen des Berufungsgerichts zu demindest Nachforschungen angestollt und wäre, wie das Berufungsgericht in tatrichtorlicher Würdigung annimmt, auf die angeführten Of-fenbarungsoidsvorgänge gestoßen, was ihn nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts auf alle Fälle von der Überweisung der 7 000 DM abgehn It on hätte o
Vo Hach alledem hat die Beklagte dem Kläger wegon schuldhafter Verletzung ihrer Offenbarungspflicht den durch den Verlust der 7 000 DM erwachsenen Schaden zu er setzeno
Ein Mitverschulden, das zu einer Minderung des Scha-donsorsatzanspruches hätte führen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellto Es sind auch entgegen der Ansicht der Revision keine Umstände hervorgotreten, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, ein Mitverschulden des Klägers anzunehmen« Daß dieser die 7 000 DM ohne vorherige Nachforschungen über die Verhältnisse seines Vertragspartners überwiesen hat, kann ihm nicht als Verletzung eigener Sorgfaltspflichton angeroch-not worden, weil er aufgrund des Maklervertrages erv/arten konnte, daß ihn die Beklagte auf etwaige Risiken aufmerksam mache.. Daß ihm solbst etwa etwas Nachteiliges über den Beklagten zu 2 bekannt gev/esen sei, das ihn zu Nachforschungen hätte veranlassen müssen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht»
10«»
VI o Die Verurteilung der Beklagten auf Ersatz der 7 000 DM ist daher zu Rocht ergangen» Deshalb war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-
sen„
Dr, Haidinger Artl Dr» Messner
Mormann
Braxmaier