Verkündet am 26«, Februar 1964 Wüst, Juetizoberf’ekretär ale ürkundsbeamter dor Geschäftsstelle Versäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Manfred in Hl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Landwirt Krs. Claus-Henning von Klage April 1963 stellte» der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem erstinstanzlichen Prozeßfcevollmächtigten dos Beklagten eine von ihm beglaubigte Abschrift des landg'erichtlichen Urteils zu. April 1963 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beklagte das Armenrecht für die Berufungen instanz, das ihm jedoch durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1963 mit der Begründung verweigert wurde, es komme nicht allein auf sein Unvermögen zur Tragung der Prozeßkosten an, sondern auf dasjenige des Hofeigenturners seines Vaters, für dessen Rechnung das Oerät erworben worden sei# Der Beschluß vom 27. Juni.1963 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte dieser unter gleichzeitiger Einlegung der Berufung gegen das landgerientliehe Urteil die ^iederoinsetzung/tn den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die Berufung wurde unter Zurückweisung des ftiedereinsetzungsgesüches als unzulässig verworfen# Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefachtonen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits. Da hier weder eine Ausfertigung dee landgerichtlichen Urteils noch eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung, sondern nur eine beglaubigte Abschrift des Urteils selbst zugeatellt worden ist, konnte die Berufungsfrist vor Ablauf der in § 516 ZPO bestimmten Frist von 5 Monaten oeit Verkündung des Urteils nicht in lauf gesetzt werden« Demnach hatte die Berufungsfrist bei Einlegung der Berufung am 20.
VIII ZR 278/63 Verkündet am 26«, Februar 1964 Wüst, Juetizoberf’ekretär ale ürkundsbeamter dor Geschäftsstelle Versäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Manfred in Hl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Landwirt Krs. Claus-Henning von Klage - Frozeßbevollmächtigte. II und Revisionsbeklagten, Instant: Rechtsanwälte Bres in hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundear ichter Br. Dorscbel, Br. Meager, Br. Messner und Kormaxm fUr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Gberlandes-gerichta Celle vom 1$. Oktober 1965 aufgehoben und die Sache zur andexweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen tptcUtA. — 2 — r ) r v Tatbestand: Im Frühjahr 1962 kaufte der Beklagte von dem Kläger einen gebrauchten Dunggreifer mit Zubehör zu dem Preise von 3 OOO DSS. Der Kläger verlangte mit der Klage einen Teil deo Kaufpreises in Höhe von 2 000 DM nebst Zinsen* Das Landgericht gab der Klage statt. Am 2. April 1963 stellte» der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem erstinstanzlichen Prozeßfcevollmächtigten dos Beklagten eine von ihm beglaubigte Abschrift des landg'erichtlichen Urteils zu. Mit einem am B. April 1963 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beklagte das Armenrecht für die Berufungen instanz, das ihm jedoch durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1963 mit der Begründung verweigert wurde, es komme nicht allein auf sein Unvermögen zur Tragung der Prozeßkosten an, sondern auf dasjenige des Hofeigenturners seines Vaters, für dessen Rechnung das Oerät erworben worden sei# Der Beschluß vom 27. Mai 1963 ging dem Prozeßbevollmächtigten dos Beklagten am 7.Juni 1963 zu. Durch einen am 20. Juni.1963 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte dieser unter gleichzeitiger Einlegung der Berufung gegen das landgerientliehe Urteil die ^iederoinsetzung/tn den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die Berufung wurde unter Zurückweisung des ftiedereinsetzungsgesüches als unzulässig verworfen# Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefachtonen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits. Der Kläger war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten. Der Beklagte beantragte den Erlaß eines Versäumnisurteils. ' i , r 1 ; £ i r BntscheidungsgrUnde: Dae Hevision rügt mit Hecht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Berufungsfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt wurde, weil das landgerichtliche Urteil nicht den Prozeßvorschriften entsprechend zugestellt worden ist* Zuzustellen ist, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 29« September 1959 •- Vlll ZB 5/59 -= KJV» 1959, 2117 entschieden hat, nicht eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils, sondern entweder die Ausfertigung des Urteils selbst oder eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigungo Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils, das nicht den Ausferti-gungovormerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trägt, genügt der Vorschrift des § 317 ZPO nicht« Der Entscheidung des erkennenden Senats haben sich inzwischen auch Baum-bach/Lauterbach, "ZPO 27. Aufl. § 516 Anm« 2 ausdrücklich ongoschlossen« Da hier weder eine Ausfertigung dee landgerichtlichen Urteils noch eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung, sondern nur eine beglaubigte Abschrift des Urteils selbst zugeatellt worden ist, konnte die Berufungsfrist vor Ablauf der in § 516 ZPO bestimmten Frist von 5 Monaten oeit Verkündung des Urteils nicht in lauf gesetzt werden« Demnach hatte die Berufungsfrist bei Einlegung der Berufung am 20. Juni 1963 (Verkündung am 14. März 1963) noch nicht begonnen« Deshalb durfte die Berufung, gegen deren Zulässigkeit im übrigen keine Bedenken bestehen (DorufungebegrUndungsfrist ist gewahrt)?nicht als unzulässig verworfen werden« Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war« Br. Haidinger Er. Borschel Br. Mezger Br. Messner Mormann , ,;r .1 i ■5 I ■5 . j 3 ...5; : •; • 1 I