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BGH · VIII ZR 278/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 278/62

In diesem Vertrage bekannten sie, der Klägerin aus der RestSchuldübernahme einen Betrag von IQ 334,79 DM als Darlehen zu schulden. Die Rückzahlung des Darlehens sollte dadurch geschehen, daß die Darlehensnehmer auf das von ihnen bezogene Paßbier und Flaschenbier einen bestimmten Aufschlag zahlten, der monatlich verrechnet wurde. Zur Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen übertrugen sie das Eigentum an dem Inventar der Gaststätte auf die Klägerin, die es ihnen zu leihweisem Gebrauch überließ. Will der Darlehensnehmer vor Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesen Vertrage die Führung seines Geschäftes einer anderen natürlichen oder juristischen Person überlassen, so kann dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Brauerei geschehen. Diese ausdrückliche Genehmigung ist insbesondere für die Ernennung eines Stellvertreters 'sowie für den Abschluß eines Gesellochaftsvertrages, auch wenn es sich nur um die Eingehung einer stillen Gesellschaft handelt, erforderlich.11 Die Durchführung dieses Vertrages scheiterte daran, daß der Vermieter dem Eintritt des Beklagten in den Mietvertrag nicht zustirnmte. a) Frau bringt den Mietvertrag mit der Grundeigentümerin in die Gesellschaft ein, ferner das Inventar des Betriebes ... Herr ist berechtigt, sich unmittelbar oder durch einen Vertreter auch an der technischen Führung des Betriebes zu beteiligen. April 1958 stelle bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Übernahme des Vermögens der Frau IflHP dar, das ausschließlich in dom Gaststättenbetrieb bestanden und damals noch einen YJert von 65 000 DM gehabt habe. Er habe beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewußt, daß Frau ihn verpflichten mußte, die der Klägerin gegenüber bestehende Schuld zu übernehmen und die Zustimmung zu dem Gesellschaftsvertrage einzuholen. Er habe Frau IflÜB bewußt zu dem Vertragsbruch verleitet und ihr, der Klägerin, so jede Möglichkeit des Zugriffes auf das Vermögen der Frau entzogen. Vertrag nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbar, weil er nur geschlossen worden sei, um sie, die Klägerin, zu benachteiligen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß aus Rechtsgründen eine Vermögensübernahme durch Gründung der Gesellschaft nicht 'stattgefunden haben kann. Eine Vermögensübernahme ist, v/ie der Bundesgerichtshof angenommen hat, nicht gegeben, wenn mit Gründung einer Pcrsonalgesellschaft das gesamte* Vermögen eines Schuldners in die Gesellschaft eingebracht wird. Das Vermögen geht nicht auf die Gesellschaft selbst über, weil diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch nicht Träger eines eigenen Vermögens sein kann (Urt. v. 3. Ob § 419 BGB dann anzuwenden wäre, wenn die - an sich wirksame - Gründung der Gesellschaft wirtschaftlich gesehen darauf hinausliefe, daß das eingebrachte Vermögen, was Nutzung und Verbleib betrifft, im Ergebnis ausschließlich dem Beklagten zufiele, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum berücksichtigen, daß Frau au3 dem Betrieb der Gaststätte den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestrei- Die Revision, die meint, das sei nicht Gesellschaft szweck, übersieht, daß nach dem Gesellschaftsvertrage Drau den Restaurationsbetrieb wie bisher v/citerführen sollteo Daß Frau sich und ihre Familie in der bisherigen Weise aus dem Eestaurations-botrieb beköstigt, war daher stillschv/eigend im Vertrage vorgesehen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß sich der Beklagte allein die von Trau Isecke eingebrachten Werte zu Nutzen mache. Y/ährend Frau das völlig verschuldete Unternehmen einbrachte, bestand die Einlage des Beklagten aus 9500 DM und weiteren Äufv/endungen zur Ausgestaltung und Verbesserung des Betriebes bis zu dem Betrage von 50 000 DM. Der Anspruch auf Auszahlung der Kaution von 1500 DM gegen den Vernieter steht jedenfalls der Frau und nicht etwa den Beklagten zu. Ebenso ist nichts dafür dargetan, daß i'rau gegenüber dem Beklagten nicht den Anspruch auf Rückerstattung des eingebrachten Inventars geltend machen könnte. Es wird das wesentlich davon abhanden, ob es gelingt, einen Nachfolger zu finden, der das Geschäft mit Zustimmung des Hauseigentümers übernimmt o Dafür, daß diese Y/erte, falls ihre Veräußerung möglich ist, allein dem Beklagten zufallen sollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Etwas Derartiges brauchte das Berufungsgericht auch nicht daraus zu schließen, daß der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, von Brau im September oder Oktober 1961 verlangt hat, sie möge sich mit einem Verkauf der Gaststätte in der Form einverstanden erklären, daß der Erlös zu 10 i* der Klägerin und der Rest dem Beklagten zufließe. 1. Das Berufungsgericht führt aus, auf Grund des § 3 Abs.l Nr.l AmfG sei die Klage deswegen nicht schlüssig, weil durch die Gründung der Gesellschaft keine Benachteiligung der Klägerin eingetreten sei. Sie habe ohnehin keine Möglichkeit gehabt, auf das Vermögen der Frau 1^^^, soweit es in dem Betrieb der Gaststätte bestand, zuzugreifen. Daher ist nach feststehender Rechtsprechung die Veräußerung eines Handelsgeschäfts nicht anfechtbar; nur die Veräußerung der zu ihr gehörigen pfändbaren Gegenstände kann angefochten werden (RGZ 70,226; 134,91,98; Mentzel/ Kuhn, Konkursordnung 7-Aufl. Die Klägerin kann also nicht etwa nach § 7 AbzG gegen den Beklagten als Mitgesellschafter der Frau die Rückgev/ähr der Gaststätte mit der Maßgabe verlangen, daß der Beklagte die aus der Gaststätte bezogenen Nutzungen zu erstatten hätte. Das Berufungsgericht übersehe, daß nicht nur der vom Beklagten gewährte Kredit, sondern die Rechtsstellung, die Frau habe, den jetzt gezogenen Gewinn ermögliche. durch, daß sie ihre Kenntnisse und ihre Arbeitskraft der Gesellschaft widmet und auf Grund der ihr höchstpersönlich zuotshenden /Conzecsion den Gesellschaftern ermöglicht hat, aus der Gastwirtschaft Gewinn zu ziehen, ist also eine Anfechtung nicht begründet. Dieser Auffassung stehen die Urteile des Reichsgerichts RGZ 74,16 und LZ 1915,300 nicht entgegen, die den Fall betreffen, daß ein Schuldner bei Gründung einer GmbH sein bisher betriebenes Handelsgeschäft als Stamm-einlage einbringt, und in denen ausgesprochen wird, daß die Einbringung der Stammeinlage anfechtbar sein kann. Es könnte überhaupt nur das Inventar in Betracht kommen, das der Klägerin ohnehin zur Sicherheit übereignet war und von den Gesellschaftern, nachdem der Beklagte anderes Inventar beschafft hatte, nicht in Anspruch genommen wird. Daß ein Schuldübernahmevertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen sei, habe die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, nicht schlüssig vorgetragen. 1. Bas Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte dadurch gegen die guten Sitten verstoßen habe, daß er Brau I0P zu dem Abschluß des Gesell-cchaftsvertrages bestimmte, ohne daß sie zuvor die gemäß § 13 des Barlehensvertrages erforderliche Zustimmung der Klägerin einholte. Selbst wenn das der Pall gewesen wäre, so glaubt das Berufungsgericht, wäre der Klägerin kein Schaden entstanden, weil nicht ersichtlich sei, daß ihr infolge dieses Verhaltens des Beklagten die Durchsetzung ihrer Barlehensforderung gegen Prau 1^^^ ganz oder zu dem Teil vereitelt worden sei. Wenn es zu einem solchen Verkauf zu dem Preise von 50 000 BM gekommen wäre, so hätte das nach Meinung der Revision auch bedeutet, daß das Restdarlehen der Klägerin ausgezahlt worden wäre, denn dieses Restdarlehen sei inzwischen fällig geworden,. 5. Bei diesem Vorbringen verkennt die Revision, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts sich nur auf einen Verkauf des Gaststättenbetriebes an einen Käufer beziehen, der zur sofortigen Auszahlung des Restdarlehens der Klägerin bereit war. Vielmehr war, wie der Zeuge aussagt, vorgesehen, daß alsdann die Klägerin auf eine sofortige Rückzahlung nicht bestehe. Unter dem Gesichtspunkt, ob es möglich gewesen wäre, die Gaststätte an einen Käufer sofort zu übertragen, der die Klägerin/voll befriedigte, kam es also auf die Bokundmlg^des Zeugen VfllHHB nicht an. Die Klägerin hat mit Recht den Anspruch auch darauf gestützt, daß nach § 12 dec DarlehensVertrages der Darlehensnehmer einem Rechtsnachfolger seine Verpflichtungen aus dem Vertrage, insbesondere die Bezugsverpflichtung und die Verpflichtung zur Rückzahlung der geschuldeten Beträge aus Darlehen in der Weise aufzuerlegen hat, daß der Rechtsnachfolger in die mit der Brauerei geschlossenen Verträge mit ein-tritt. Hätte Frau bei einer Weigerung des Beklagten aber vom Abschluß des Gesell-schaftsvertrages abgesehen, so hätte vermutlich ein anderer Käufer des Gaststättenbetriebes, selbst wenn er nicht zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens bereit gewesen wäre, in der geschilderten Weise das Darlehen durch Zahlung eines Aufgeldes mindestens zu dem Teil getilgt. Der Beklagte könnte also dadurch, daß er mit Frau den Gesellöchaftsvertrag schloß, ohne die Verpflichtung zur Abzahlung des Darlehens durch Entrichtung eines Aufschlages auf den Bierpreis zu übernehmen, und so bewirkte, daß Frau den Gaststättenbetrieb nicht an ei- Bei dem besonderen Sachverhalt, wie er im vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist, hat der Beklagte durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit Frau I nicht gegen die guten Sitten verstoßen. selbst wenn ihia bekannt gewesen ist, daß Frau auf Grund des Darlehensvertragcs mit der Klägerin ihn verpflichten mußte, in den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag mit einzutreten. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob im Einzelfall die Beteiligung an einem Vertragsbruch eine sittenwidrige Schadenszufügung ist, muß stets sein, daß der Vertragsbruch zwar einen Vorstoß gegen Treu und Glauben bildet, nicht aber mit Notwendigkeit zugleich eine Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB in sich schließt (BGH aaO). Die Vermieterin, Firma Hacfl^, v/ollte nur dem Eintritt eines anderen Gastwirts in den Mietvertrag zustimmen, wenn dieser nicht mehr als 50 000 DM für den Erwerb des Betriebes aufv/endetc. Für den Beklagten bestand also bei einer Veräußerung des Gastwirtschaftsbotriebes, wie sie von der Mit der von der Klägerin beabsichtigten Verwertung de3 Geschäftsbetriebes hätte diese im Grunde Ähnliches getan, was sie dem Beklagten als sittenwidrig vorwirft, nämlich sich ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Beklagten vorweg befriedigt. Der Beklagte seinerseits ist mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages diesem Versuch der Klägerin, durch den ihm der Verlust seiner Ansprüche drohte, entgegen getreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurteilung seines Verhaltens geboten wäre, wenn die Klägerin ihm einen Weg gezeigt hätte, auf dem 3ich sowohl sie als auch der Beklagte hätten befriedigen können. Auch die Art, wie der Beklagte vorgegangen ist, begründet nicht den Vorwurf des Sittenverstoßes. Er hat die Klägerin, mit deren Brau-creivertreter er verhandelt hatte, auch nicht im Unklaren darüber gelassen, daß die Gesellschaft zwar von ihr Bier weiter beziehen wolle, daß aber die Übernahme der Schuld der Frau abgelehnt werde.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 97 ZPO
GesellschaftBGBGaststätteBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

07?
VIII ZR 278/62
Verkündet am 27. November 1963 Y/üst, Justizobersekretär als Urkundobeantor der Geschäftnoteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 dei^U^iengesellschaft i.Pa.'	-	Brauerei	in
H^HH^traße i^pTvertreten durch
1.	Vorstandsmitglied Br. Kurt	___
2.	Vorstandsmitglied Birektor Hans-Peter M(
3 = stellvertretendes Vorstandsmitglied Direktor Heinz
 in N(
4. stellvertretendes Vorstandsmitglied Karlheinz
 in Ha^Bl?
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den Schlächtermeister Emil J
in H«
bal
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1963 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Br.Haidinger sowie der Bundes richter Artl, Br.Borschel, Dr.Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Juni 1962 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Gastwirtoeheleute	hatten	von	den	Eheleuten AhflHl den Betrieb der Gaststätte	Kan®”	in	Ha#-
erworben. Sie übernahmen eine Schuld, die die Eheleute Ahd^^ bei der Klägerin, einer Brauerei, hatten.
Aus diesem Grunde schlossen die Klägerin und die Eheleute Isecke am 16. Juni 1955 einen Darlehens- und Bicrliefe-rungsvertrag. In diesem Vertrage bekannten sie, der Klägerin aus der RestSchuldübernahme einen Betrag von IQ 334,79 DM als Darlehen zu schulden. Die Rückzahlung des Darlehens sollte dadurch geschehen, daß die Darlehensnehmer auf das von ihnen bezogene Paßbier und Flaschenbier einen bestimmten Aufschlag zahlten, der monatlich verrechnet wurde. Die Eheleute 1^^^ verpflichteten sich, ihren gesamten Bedarf an Bier ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Zur Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen übertrugen sie das Eigentum an dem Inventar der Gaststätte auf die Klägerin, die es ihnen zu leihweisem Gebrauch überließ. Die Paragraphen 12 und 13 des Vertrages lauten wie folgt:
M§ 12
Abgabe der Gaststätte bzw, Abgabe der Geschäftsführung, Hereinnahme eines Teilhabers etc.
Palls der Darlehensnehmer sein Geschäft durch Veräußerung, Vernietung, Verpachtung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde einem Dritten (Rechtsnachfolger) überlassen will, so hat er dies der Brauerei ansuzeigen. Der Darlehensnehmer hat außerdem dem Rechtsnachfolger seine Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrage, insbesondere die Bezugsverpflichtung sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der der Brauerei geschuldeten Beträge aus Darlehen, 'Warenlieferungen und Leistungen in der Weise aufzuerlegen, daß der Rechtsnachfolger in die mit der Brauerei geschlossenen Verträge mit eintritt, und zwar so, daß die Brauerei berechtigt ist, von ihm unmittelbar Erfüllung zu verlangen...
3
§ 13
Wechsel der Geschäftsführung.
Will der Darlehensnehmer vor Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesen Vertrage die Führung seines Geschäftes einer anderen natürlichen oder juristischen Person überlassen, so kann dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Brauerei geschehen. Diese ausdrückliche Genehmigung ist insbesondere für die Ernennung eines Stellvertreters 'sowie für den Abschluß eines Gesellochaftsvertrages, auch wenn es sich nur um die Eingehung einer stillen Gesellschaft handelt, erforderlich.11
Die Raune, in denen die Gastwirtschaft betrieben wird, sind von der Firma Hacf^^ gemietet. Der Mietvertrag läuft bis zun '30. Juni 1965.
Der Ehemann	starb	im	Jahre	1957.	Seine	Ehe-
frau führte die Gaststätte weiter. Dabei geriet sie mehr und mehr in geschäftliche Schwierigkeiten. Sie schuldete der Klägerin aus dem Darlehen rund 11 000 DM. Ferner war ein aus Lastenausgleichsmitteln gewährtes Darlehen von 35 000 DM fällig. Dem Beklagten, einem Fleisehemeist er, schuldete sie aus Warenlieferungen rund 10 000 DM. Schließlich bestanden Schulden aus rückständigen Steuern und Sozialabgaben.
In einem Vertrage vom 12. April 1958 vereinbarten Frau	und	der	Beklagte,	daß er die Gaststätte käuf-
lich übernehme. Die Durchführung dieses Vertrages scheiterte daran, daß der Vermieter dem Eintritt des Beklagten in den Mietvertrag nicht zustirnmte. Darauf schloß der Beklagte mit Frau	am 28. Abril 1958 einen Ge-
sellschaf tsvertrag. Dieser lautet in den in Betracht kommenden Teilen wie folgt:
"Frau Igi betreibt ... das Restaurant "ZÄHanÄ”. Frau lfl|^ ist alleinige Inhaberin und Konzessiöns-trügerin. Zwischen Frau IflBP und der Grundeigentümer^ (Firma HAC®fc) besteht über die Geschäftsräume ein langfristiger Mietvertrag. Es wird folgendes vereinbart:
 
I.	Herr	tritt	in	don	Betrieb als Gesellschafter der Frau	ein.	Der	Betrieb	wird	in
 der bisherigen Form von der Gesellschaft weitergeführt. Beide Gesellschafter verpflichten sich, den Betrieb nach besten Kräften zu fördern.
2o Die Gesellschafter leisten folgende Einlagen:
a)	Frau	bringt	den	Mietvertrag mit der
 Grundeigentümerin in die Gesellschaft ein, ferner das Inventar des Betriebes ...
b)	Herr J|fl| leistet eine Einlage von DM 9500...
Herrn	steht	es	frei, zur Verbesserung und
 Neubeschaffung von Inventar sowie zur Ausgestaltung der Betriebsräume Aufwendungen zu erbringen, und zwar bis zu dem Betrag von zunächst 50 000 DM. Diese Aufwendungen sind weitere Einlagen des Herrn
3.	Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht ausschließlich Herrn	zu.	Er kann einen Stell-
vertreter bestimmen.
Frau	übernimmt	die technische Führung des
 Hestaurationsbetriebes; sie'führt diesen wie bisher weiter. Herr	ist	berechtigt, sich
 unmittelbar oder durch einen Vertreter auch an der technischen Führung des Betriebes zu beteiligen.
4.	Von dem Gewinn der Gesellschaft erhält Frau It einen Anteil von DM 3500 jährlich... Der darüber hinaus vorhandene Gewinn ist Anteil des Herrn Am Verlust der Gesellschaft ist Frau	nicht
 beteiligt. Er geht allein zu Lasten von Herrn
3. Die Gesellschaft beginnt am 1. Mai 1958. Sie wird bis zu dem 30. April 1965 fest geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht von einem der Gesellschafter 3 Monate vorher (erstmalig am 30. 1. 1965) gekündigt wird.
. o » . .
7. Der Vertrag vom 12. 4. 1958 wird aufgehoben.
Der Beklagte ließ der Klägerin den Abschluß des Vertrages alsbald mitteilen. Sie antwortete ihm, daß Frau I0HP einen Teilhaber nur mit ihrer Genehmigung aufneh-
nen dürfe, Frau	sei	jedoch	noch	nicht	an sie heran-
getreten, oo daß sie sich jeder Stellungnahme enthalten müsse. Eine ausdrückliche Genehmigung ist auch später nicht erfolgt.
Frau	leistete am 5- August 1958 den Offen-
harungseid. Auf Antrag der Klägerin wurde am 16. Oktober 1958 das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet« tags darauf aber mangels einer die Kosten deckenden Masse wieder aufgehoben.
Die Darlehensforderung der Klägerin einschließlich Zinsen betrug am 31. Dezember 1959	15 257,30 DM. Mit
 der Klage macht die Klägerin diesen Betrag gegen den Beklagten geltend. Sic begründet ihren Anspruch wie] .folgt: Der Vertrag vom 28. April 1958 stelle bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Übernahme des Vermögens der Frau IflHP dar, das ausschließlich in dom Gaststättenbetrieb bestanden und damals noch einen YJert von 65 000 DM gehabt habe. Der Beklagte hafte daher gemäß?§ 419 BGB. Der Beklagte habe ihr, der Klägerin, auch sittenwidrig Schaden zugefügt. Er habe beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewußt, daß Frau
 ihn verpflichten mußte, die der Klägerin gegenüber bestehende Schuld zu übernehmen und die Zustimmung zu dem Gesellschaftsvertrage einzuholen. Er habe Frau IflÜB bewußt zu dem Vertragsbruch verleitet und ihr, der Klägerin, so jede Möglichkeit des Zugriffes auf das Vermögen der Frau	entzogen.	Schließlich	sei	der	Gesellschafts-
Vertrag nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbar, weil er nur geschlossen worden sei, um sie, die Klägerin, zu benachteiligen. Sie könne daher Herausgabe der aus der Gaststätte gezogenen Nutzungen und Zahlung des Y/ertes der Gaststätte verlangen. Der Beklagte hält sich nicht für verpflichtet und macht hilfsweise die Beschränkung der Haftung gemäß § 419 Abs.2 BGB geltend .
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Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-onspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision
 zu rüc kzuv/e i s en,
 Entscheidungsgründe:
I.	Anspruch aus § 419 BGB.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß aus Rechtsgründen eine Vermögensübernahme durch Gründung der Gesellschaft nicht 'stattgefunden haben kann.
1.	Eine Vermögensübernahme ist, v/ie der Bundesgerichtshof angenommen hat, nicht gegeben, wenn mit Gründung einer Pcrsonalgesellschaft das gesamte* Vermögen eines Schuldners in die Gesellschaft eingebracht wird. In diesem Fall bleibt der einbringende Gesellschafter Inhaber dieser Vermögensmasse, wenn auch in gesamthänderischer Bindung mit dem anderen Gesellschafter. Das Vermögen geht nicht auf die Gesellschaft selbst über, weil diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch nicht Träger eines eigenen Vermögens sein kann (Urt. v. 30. Juni 1954 - II ZR 82/53 - BB 1954,700 = Betrieb 1954,695). An dieser auch vom Schrifttum geteilten Meinung (BGB RGRK
 II.	Auf1. § 419 Anm.17; Siebert/Soergel 9.Aufl. § 419 Anm.7; Erman/Westermann 3.Aufl. § 419 Anm.7) ist festzuhalten.
2.	Die Revision meint, Frau iflHP habe eine Mitgesellschafterstellung nicht erworben. Die Revision will also wohl sagen, ein wirksamer Gesellschaftsvertrag sei nicht geschlossen worden, es liege eine sogenannte societas leonina vor. Dieses Vorbringen der Revision kann nicht
 
sun Erfolg führen. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Vertragsparteien ein Scheingeschäft geschlossen hätten. Es würdigt die Erklärungen vielmehr dahin, daß Frau	mit	dem	Beklagten eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechtes und nicht nur ein gesell-schaftcähnliches Verhältnis begründet oder eine Vermö-gensübernahne vorgenommen habe. Die Feststellung des V/illcns der Vertragsparteien und die Auslegung ihrer Erklärungen ist, weil der Gesellschaftsvertrag eine Individualvcroinbarung ist, nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Die Revision will in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts setzen. Ein Rcchtsirrtum des Berufungsgerichts bei Anwendung der Vorschriften des Gesellschaftsrechts ist nicht erkennbar.
3.	Ob § 419 BGB dann anzuwenden wäre, wenn die - an sich wirksame - Gründung der Gesellschaft wirtschaftlich gesehen darauf hinausliefe, daß das eingebrachte Vermögen, was Nutzung und Verbleib betrifft, im Ergebnis ausschließlich dem Beklagten zufiele, kann dahingestellt bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein solcher Sachverhalt hier nicht vor. Frau IflBB war gegenüber der Vermieterin nach wie vor allein in eigener Person Vertragspartei. Sie war auch alleinige Inhaberin der gewerblichen Genehmigung. Nicht nur der Beklagte, sondern auch Frau	zogen	ferner	aus	der
 Gesamthendsbeteiligung am Gesellschaftsvermögen ihren Nutzen. Einmal steht ihr vom jährlichen Gewinn ein Betrag von 3300 DM zu. Ob sie den Gewinnanspruch später an den Beklagten zur Abdeckung von Schulden abgetreten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum berücksichtigen, daß Frau	au3	dem	Betrieb	der	Gaststätte
 den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestrei-
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tot. Die Revision, die meint, das sei nicht Gesellschaft szweck, übersieht, daß nach dem Gesellschaftsvertrage Drau	den	Restaurationsbetrieb wie bisher v/citerführen sollteo Daß Frau	sich und ihre
 Familie in der bisherigen Weise aus dem Eestaurations-botrieb beköstigt, war daher stillschv/eigend im Vertrage vorgesehen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß sich der Beklagte allein die von Trau Isecke eingebrachten Werte zu Nutzen mache.
Die Gevrinnbeteiligung des Beklagten mag zwar erheblich größer sein. Diese Verschiedenheit entspricht aber den nach Feststellung des Berufungsgerichts verhältnismäßig sehr viel höheren Wert der Einlage des Beklagten. Y/ährend Frau	das völlig verschuldete
 Unternehmen einbrachte, bestand die Einlage des Beklagten aus 9500 DM und weiteren Äufv/endungen zur Ausgestaltung und Verbesserung des Betriebes bis zu dem Betrage von 50 000 DM. Unterschiedliche Gewinnbeteiligung steht dem Wesen einer Gesellschaft nicht entgegen. Daß dom Beklagten die alleinige Geschäftsführung übertragen worden ist, ist dem Wesen der Gesellschaft ebenfalls nicht fremd (vgl. § 710 BGB).
Der Vortrag der Revision, bei Beendigung der Gesellschaft sei die Auszahlung eines Auseinandersetzungs guthabens an Frau	ausgeschlossen worden, findet
v/eder im Vertrage noch in den Schriftsätzen der Parteien eine Stütze. Daß die eingebrachten Mietvertrags-rechto im Zeitpunkt des vorgesehenen Ablaufs des Gesell schaftsvertrages für Frau IBI^ wahrscheinlich keinen V/ert mehr haben werden, liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht daran, daß der Mietvertrag etv/a auf den Beklagten übergeht, sondern beruht darauf, daß der Mietvertrag bald nach der vorgesehenen Beendi-
gung des Gesellschafttsvertrages abläuft. Der Anspruch auf Auszahlung der Kaution von 1500 DM gegen den Vernieter steht jedenfalls der Frau	und	nicht	etwa
 den Beklagten zu. Ebenso ist nichts dafür dargetan, daß i'rau	gegenüber	dem	Beklagten nicht den Anspruch
 auf Rückerstattung des eingebrachten Inventars geltend machen könnte. Ob und wie die übrigen Werte wie Kundenkreis und der Name der Gastwirtschaft "Z^^Han®" bei der Auseinandersetzung zu behandeln sind, läßt sich nicht voraussohen. Es wird das wesentlich davon abhanden, ob es gelingt, einen Nachfolger zu finden, der das Geschäft mit Zustimmung des Hauseigentümers übernimmt o Dafür, daß diese Y/erte, falls ihre Veräußerung möglich ist, allein dem Beklagten zufallen sollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Etwas Derartiges brauchte das Berufungsgericht auch nicht daraus zu schließen, daß der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, von Brau im September oder Oktober 1961 verlangt hat, sie möge sich mit einem Verkauf der Gaststätte in der Form einverstanden erklären, daß der Erlös zu 10 i* der Klägerin und der Rest dem Beklagten zufließe. Die hierfür angebotenen Beweise brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht zu erheben.
II.	Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz.
1. Das Berufungsgericht führt aus, auf Grund des § 3 Abs.l Nr.l AmfG sei die Klage deswegen nicht schlüssig, weil durch die Gründung der Gesellschaft keine Benachteiligung der Klägerin eingetreten sei. Sie habe ohnehin keine Möglichkeit gehabt, auf das Vermögen der Frau 1^^^, soweit es in dem Betrieb der Gaststätte bestand, zuzugreifen. Dadurch, daß Frau	dieses	Vermögen
 in die Gesellschaft eingebracht habe, habe die Klägerin in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werden kön-
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non. Dio Tatsache, daß der Besitz der Gaststätte erst in Rahnen der Gesellschaft die Erzielung von Nutzungen gestattet habe, könne der Klägerin nicht zugute kommen,
2. Diese Auffassung hält in Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die anfechtbare Rechtshandlung sieht die Klägerin in der Gründung der Gesellschaft und in der dadurch bedingten Übertragung des Gaststättenbetriebes auf die unter Geschäftsführung des Beklagten stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, Diese Übertragung hat die Gläubiger nicht benachteiligt. Ein Handelsunternehmen als solches bildet kein zugriffsfähiges Vermögen, es kann als ganzes nicht gepfändet werden.
Daher ist nach feststehender Rechtsprechung die Veräußerung eines Handelsgeschäfts nicht anfechtbar; nur die Veräußerung der zu ihr gehörigen pfändbaren Gegenstände kann angefochten werden (RGZ 70,226; 134,91,98; Mentzel/ Kuhn, Konkursordnung 7-Aufl. § 29 Anm.26, § 37 Anm.19). Die Klägerin kann also nicht etwa nach § 7 AbzG gegen den Beklagten als Mitgesellschafter der Frau	die
 Rückgev/ähr der Gaststätte mit der Maßgabe verlangen, daß der Beklagte die aus der Gaststätte bezogenen Nutzungen zu erstatten hätte. Die Revision will denn auch vornehmlich auf die Ferson der Frau	abstellen
 und meint, solange Frau	Inhaberin	der	Gaststätte
 gewesen sei, habe die Zugriffsmöglichkeit in weitaus größerem Umfange, etwa durch Kassenpfändung, bestanden. Der Gewinn, den Frau	vor	Gründung	der	Gesellschaft
 allein aus der Gaststätte gezogen habe, würde sich ohne Gründung der Gesellschaft irgendwie in greifbaren Vermögenswerten niedergeschlagen haben. Das Berufungsgericht übersehe, daß nicht nur der vom Beklagten gewährte Kredit, sondern die Rechtsstellung, die Frau habe, den jetzt gezogenen Gewinn ermögliche. Die Revi-
- 11
sion sicht die Benachteiligung der Gläubiger also im Grunde darin, daß Frau	nicht	mehr	ihre	Arbeits-
kraft und ihre durch die Konzession begründete Rechtsstellung einsetzte, um einen Gewinn zu erzielen, in den die Gläubiger vollotrecken können. Auch diese Erwägung rechtfertigt keine Anfechtung. Unanfechtbar sind die Rechtshandlungen, die sich auf die Verwendung der Arbeitskraft des Schuldners beziehen. Die Gläubiger haben keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Schuldner seine Arbeitskraft zu ihren Gunsten verwerte (RGZ 70,226,230;
 Hentzel/Kuhn, aaO § 29 Anm.26). Soweit Frau	da-
»
durch, daß sie ihre Kenntnisse und ihre Arbeitskraft der Gesellschaft widmet und auf Grund der ihr höchstpersönlich zuotshenden /Conzecsion den Gesellschaftern ermöglicht hat, aus der Gastwirtschaft Gewinn zu ziehen, ist also eine Anfechtung nicht begründet.
Dieser Auffassung stehen die Urteile des Reichsgerichts RGZ 74,16 und LZ 1915,300 nicht entgegen, die den Fall betreffen, daß ein Schuldner bei Gründung einer GmbH sein bisher betriebenes Handelsgeschäft als Stamm-einlage einbringt, und in denen ausgesprochen wird, daß die Einbringung der Stammeinlage anfechtbar sein kann.
In \7ahrheit wird nicht die Übertragung des Handelsgeschäfts, sondern die Übertragung der einzelnen dazugehörigen Gegenstände angefochten. In RGZ 74,16 waren es die Rechte aus Pachtverträgen, die der Schuldner als Verpächter abgeschlossen hatte. Der Konkursverwalter focht die in Gesellschaftovertrage enthaltene Abtretung dieser;; Rechte an. In LZ 1915,300 handelte es sich um die Erstattung des Wertes des eingebrachten und später veräußerten Inventars und der Lagerbestünde des übertragenen Handelsgeschäfts. Im vorliegenden Falle stehen dagegen solche einzelnen zu dem Gastwirtschaftsbetriebe gehörigen Vermö-
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t \
gensv/erte nicht in Rede. Auf die Übertragung solcher Gegenstände hat die Klägerin die Anfechtung nicht gestützt. Es könnte überhaupt nur das Inventar in Betracht kommen, das der Klägerin ohnehin zur Sicherheit übereignet war und von den Gesellschaftern, nachdem der Beklagte anderes Inventar beschafft hatte, nicht in Anspruch genommen wird. Zun anderen könnte es sich um die Rechte der Frau 1^^^ gegenüber der Hauseigentümerin au3 den Llietvertrage handeln. Diese Rechte unterlägen aber nicht der Vollstreckung, weil der Eintritt eines anderen in ein Mietverhältnis ausgeschlossen ist (RGZ 70,226,229).
III.	Schuldübernahme.
1. Das Berufungsgericht hält eine,Schuldübernahrae nicht für gegeben. Daß ein Schuldübernahmevertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen sei, habe die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, nicht schlüssig vorgetragen. Ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte habe am 16. April 1958 fernmündlich einem ihrer Angestellten erklärt, er habe die Gaststätte übernommen und übernehme sämtliche Kosten, er bitte vorerst, bei Biorlieferungen kein Aufgeld zu erheben, ergebe noch keinen Vertragsschluß. Es sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin diesem Angebot ausdrücklichoder stillschweigend zugestimmt habe«, Die Klägerin habe sich im Darlehensvertrag die eigene Mitwirkung bei einer Geschäftsüberlassung ausdrücklich Vorbehalten. Sie sei verotändlicherweise daran interessiert gewesen, die Bestimmungen des der Schuldübernahme zugrunde liegenden Vertrages kennen zu lernen. Da (so v/ill das Berufungsgericht offensichtlich sagen) der Beklagte der Klägerin den Kaufvertrag nicht mitgeteilt habe, könne im Stillschweigen der Klägerin

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auf die fernmündliche Erklärung des Beklagten keine Annehme eines Angebots gesehen werden. Abgesehen davon sei das Anerbieten zur Übernahme sämtlicher Kosten ersichtlich davon abhängig gewesen, daß die Verkaufsverhandlungen zu einen erfolgreichen Ende geführt wären.
Dazu sei es aber unstreitig nicht gekommen,
2. Biese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision weder einen Verstoß gegen die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB noch gegen die Bestinnungen der §§ 151, 414 BGB erkennen.
IV.	Schadensersatz nach § 826 BGB.
1. Bas Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte dadurch gegen die guten Sitten verstoßen habe, daß er Brau I0P zu dem Abschluß des Gesell-cchaftsvertrages bestimmte, ohne daß sie zuvor die gemäß § 13 des Barlehensvertrages erforderliche Zustimmung der Klägerin einholte. Selbst wenn das der Pall gewesen wäre, so glaubt das Berufungsgericht, wäre der Klägerin kein Schaden entstanden, weil nicht ersichtlich sei, daß ihr infolge dieses Verhaltens des Beklagten die Durchsetzung ihrer Barlehensforderung gegen Prau 1^^^ ganz oder zu dem Teil vereitelt worden sei. Wenn der Beklagte von seinen Vorgehen Abstand genommen, hätte, wäre Prau I^P Alleininhaberin des Betriebes geblieben. Sie sei der Klägerin gegenüber zu dem Verkauf des Geschäftes nicht verpflichtet gewesen, insbesondere nicht zu dem Verkauf an einen der Klägerin und dem Vermieter genehmen Interessenten, der zur sofortigen Auszahlung des Restdarlehens und nicht nur zur Schuldübernahme bereit gewesen wäre. Baß sie an einen solchen Interessenten ohnehin verkauft hätte, sei nicht dargetan worden. Das aber hätte die Klägerin angesichts ihres auf sofortige Zahlung des Rest-
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darlehens gerichteten Klageantrages darlegen müssen«
Ihre Behauptung, der Vermieter'und Frau	seien
 mit einen Verkauf einverstanden gewesen, genüge nicht.
2. Bio Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der Zeugen	Vfllfe	und
 übergangen, die ausgesagt hätten, daß es möglich gewesen sei, die Gaststätte für 50 000 BM zu veräußern«
Wenn es zu einem solchen Verkauf zu dem Preise von 50 000 BM gekommen wäre, so hätte das nach Meinung der Revision auch bedeutet, daß das Restdarlehen der Klägerin ausgezahlt worden wäre, denn dieses Restdarlehen sei inzwischen fällig geworden,.
5. Bei diesem Vorbringen verkennt die Revision, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts sich nur auf einen Verkauf des Gaststättenbetriebes an einen Käufer beziehen, der zur sofortigen Auszahlung des Restdarlehens der Klägerin bereit war. Ber Käufer, der nach der Bekundung des Zeugen	möglicherweise	zu	finden	gewe-
sen wäre, sollte aber das Barlehen der Klägerin nicht sofort auszahlen. Vielmehr war, wie der Zeuge aussagt, vorgesehen, daß alsdann die Klägerin auf eine sofortige Rückzahlung nicht bestehe. Unter dem Gesichtspunkt, ob
 es möglich gewesen wäre, die Gaststätte an einen Käufer
 sofort
zu übertragen, der die Klägerin/voll befriedigte, kam es also auf die Bokundmlg^des Zeugen VfllHHB nicht an.
4. Bie Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist al-
g.
lerdings zu eng, wenn es allein darauf abstellt, ob das wegen Verzuges der Frau	fällig	gewordene	Darle-
hen der Klägerin bei einer Veräußerung des Betriebes sofort zurückgczahlt worden wäre. Die Klägerin hat mit Recht den Anspruch auch darauf gestützt, daß nach § 12
 
dec DarlehensVertrages der Darlehensnehmer einem Rechtsnachfolger seine Verpflichtungen aus dem Vertrage, insbesondere die Bezugsverpflichtung und die Verpflichtung zur Rückzahlung der geschuldeten Beträge aus Darlehen in der Weise aufzuerlegen hat, daß der Rechtsnachfolger in die mit der Brauerei geschlossenen Verträge mit ein-tritt. Diese Verpflichtung hätte Frau	bei	sinn-
gemäßer Auslegung des § 12 im Gesellschaftsvertrage auch den Beklagten auferlegen müssen. Wäre das geschehen, so wäre mindestens ein erheblicher Teil des Daribhenc-'durch einen Preisaufschlag bei den Bierlieferungen abgedeckt worden. Gewiß war der Beklagte nicht verpflichtet, eine solche Abrede zu treffen. Hätte Frau	bei	einer
 Weigerung des Beklagten aber vom Abschluß des Gesell-schaftsvertrages abgesehen, so hätte vermutlich ein anderer Käufer des Gaststättenbetriebes, selbst wenn er nicht zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens bereit gewesen wäre, in der geschilderten Weise das Darlehen durch Zahlung eines Aufgeldes mindestens zu dem Teil getilgt. Der Beklagte könnte also dadurch, daß er mit Frau den Gesellöchaftsvertrag schloß, ohne die Verpflichtung zur Abzahlung des Darlehens durch Entrichtung eines Aufschlages auf den Bierpreis zu übernehmen, und so bewirkte, daß Frau	den	Gaststättenbetrieb	nicht	an	ei-
nen anderen Interessenten veräußerte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin einen Schaden zugefügt haben.
Aber; auch unter diesem Blickwinkel ist die Klage nicht begründet. Bei dem besonderen Sachverhalt, wie er im vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist, hat der Beklagte durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit Frau I nicht	gegen	die	guten	Sitten	verstoßen.
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selbst wenn ihia bekannt gewesen ist, daß Frau auf Grund des Darlehensvertragcs mit der Klägerin ihn verpflichten mußte, in den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag mit einzutreten. .Frau IflHP ist zwar der Beklagten gegenüber vertragsbrüchig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung löst aber die Beteiligung eines Britten an einem Vertragsbruch für sich allein noch keine Schadensersatzpflicht aus. Sic kann sich nur bei Hinzutreten besonderer Umstände als sittenwidrige Schädigung in Sinne des § 826 BGB darstellen (BGHZ 12,300,310; RGZ 78,14,18; 103,419,421). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob im Einzelfall die Beteiligung an einem Vertragsbruch eine sittenwidrige Schadenszufügung ist, muß stets sein, daß der Vertragsbruch zwar einen Vorstoß gegen Treu und Glauben bildet, nicht aber mit Notwendigkeit zugleich eine Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB in sich schließt (BGH aaO). Dafür, daß hier besondere Umstände Vorgelegen haben, die das Verhalten des Beklagten als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, hat die Klägerin nichts Ausreichendes vorgetragen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen:
Die Vermieterin, Firma Hacfl^, v/ollte nur dem Eintritt eines anderen Gastwirts in den Mietvertrag zustimmen, wenn dieser nicht mehr als 50 000 DM für den Erwerb des Betriebes aufv/endetc. Dieser Betrag hätte aber zur Befriedigung aller Gläubiger der Frau	nicht	ausgereicht. Frau	schuldete	der	Klägerin damals rund
11 000 DM. Ferner war ein aus Dastenausgleichsmitteln gewährtes Darlehen von 35 000 DM fällig. Dem Beklagten schuldete Frau	rund	10	000	DM.	Schließlich	be-
standen Schulden aus rückständigen Steuern und Sozialabgaben. Für den Beklagten bestand also bei einer Veräußerung des Gastwirtschaftsbotriebes, wie sie von der
 
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Klägerin gex>lant war, die Gefahr, wegen seiner Forderung gegen Frau	aus	dem	Kaufpreis	keine	Befrie-
digung zu finden. Es handelt sich wirtschaftlich gesehen um das Bemühen zweier Gläubiger eines Schuldners, sich aus der zur Deckung aller Schulden nicht ausreichenden Vermögensmasse jeweils vor dem anderen zu befriedigen. Mit der von der Klägerin beabsichtigten Verwertung de3 Geschäftsbetriebes hätte diese im Grunde Ähnliches getan, was sie dem Beklagten als sittenwidrig vorwirft, nämlich sich ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Beklagten vorweg befriedigt. Der Beklagte seinerseits ist mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages diesem Versuch der Klägerin, durch den ihm der Verlust seiner Ansprüche drohte, entgegen getreten. Darin ist eine sittlich besonders verwerfliche Handlung des Beklagten nicht zu sehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Beurteilung seines Verhaltens geboten wäre, wenn die Klägerin ihm einen Weg gezeigt hätte, auf dem 3ich sowohl sie als auch der Beklagte hätten befriedigen können. Auch die Art, wie der Beklagte vorgegangen ist, begründet nicht den Vorwurf des Sittenverstoßes. Er hat nicht hinter dem Rücken der Klägerin gehandelt. Vielmehr hat er sie mit seinem Schreiben vom 22. April 1958 über seine Pläne ins Bild gesetzt und hat ihr den Abschluß des Gesellschaftsvertrages alsbald mittcilen lassen. Er hat die Klägerin, mit deren Brau-creivertreter	er	verhandelt hatte, auch nicht
 im Unklaren darüber gelassen, daß die Gesellschaft zwar von ihr Bier weiter beziehen wolle, daß aber die Übernahme der Schuld der Frau	abgelehnt	werde.
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Ir.
Vo Dio Revision der Klägerin ist daher zurückzu-v/eisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
llaidinger Artl Dr.Dorschei Dr.Mezger Mormann