* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 277/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 277/89

Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er den Vollstreckungsschutzantrag gemäß §712 ZPO im Berufungsrechtszug gestellt hat; hierfür ergeben sich weder aus dem Protokoll vom 4. Juli 1989 noch aus dem angefochtenen Urteil, in welchem die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gestützt wird, ausreichende Anhaltspunkte. Sofern der Beklagte, wie er geltend macht, den Antrag gemäß S 712 ZPO im Berufungsrechtszug mit seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1989 gestellt haben sollte, über den das Berufungsgericht dann noch nicht entschieden hätte, kann er insoweit eine Ergänzung des angefochtenen Urteils nach SS 716, 321 ZPO herbeiführen (vgl. Februar 1982 - VIII ZR 39/82 « NJW 1982, 1821 f); die zweiwöchige Frist auf Ergänzung des Berufungsurteils nach § 321 Abs. 2 ZPO war durch die Gerichtsferien gehemmt (S 223 Abs. 1 ZPO) und ist noch nicht abgelaufen.

Zitierte Normen: § 712 ZPO
25ZPOErgänzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 277/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ingo St(
[straße Gj
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Raschid H( Lit
, wHHstraße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
WI
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Treier,
 Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
 am 27. September 1989
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Hain vom 25. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er den Vollstreckungsschutzantrag gemäß §712 ZPO im Berufungsrechtszug gestellt hat; hierfür ergeben sich weder aus dem Protokoll vom 4. Juli 1989 noch aus dem angefochtenen Urteil, in welchem die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gestützt wird, ausreichende Anhaltspunkte. Hat aber der VollstreckungsSchuldner im Berufungsrechts zug einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt, obwohl der nicht zu ersetzende Nachteil bereits erkennbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
S 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH-Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 = LM Nr. 1 zu S 712 ZPO).
Sofern der Beklagte, wie er geltend macht, den Antrag gemäß S 712 ZPO im Berufungsrechtszug mit seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1989 gestellt haben sollte, über den das Berufungsgericht dann noch nicht entschieden hätte, kann er insoweit eine Ergänzung des angefochtenen Urteils nach SS 716, 321 ZPO herbeiführen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82 « NJW 1982, 1821 f); die zweiwöchige Frist auf Ergänzung des Berufungsurteils nach § 321 Abs. 2 ZPO war durch die Gerichtsferien gehemmt (S 223 Abs. 1 ZPO) und ist noch nicht abgelaufen.
Wolf
 Dr. Hübsch