* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 277/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 277/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß am 19. Gründe Die Beklagten haben wegen Hauptforderungen im Betrage von 10 175 DM und 17 864,78 DM samt Zinsen und Kosten Sach-pfändungen gegen ihre Schuldnerin durchgeführt. Der Kläger hat als angeblicher Sicherungseigentümer deshalb Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben. Maßgeblich für den Streitwert einer solchen Klage, der nach § 6 ZPO zu bestimmen ist, ist die Höhe der Forderung, für die gepfändet wurde, und zwar ohne Zinsen und Kosten, sofern nicht der Wert der gepfändeten Sachen geringer ist (Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 41. § 3 "Widerspruchsklage nach § 771" Thomas/Putzo, ZPO, 12. Daß Zinsen und Kosten dabei außer Betracht bleiben (§ 4 ZPO), entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (aaO).

Zitierte Normen: § 771 ZPO
KaufmannZinsKlGmbHZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 277/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Hans Joachim	Weg	|B	in	KflB	Bf
2. Firma	GmbH	& Co. KG, vertreten durch ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter, die Hessel-GflBB GmbH, diese vertreten durch die beiden Geschäftsführer, Kaufmann Dieter GflHH und Dipl.-Kaufmann Karl-Dieter Hfl|, Otto-I^BB-Straße B in Da®|-
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kaufmann Walter
 An St.
in Kl
r
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. BB|B Partner, CfllBstraße^B
und in Kl
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß
 am 19. Januar 1983
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer in dieser Sache auf über 40 000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Die Beklagten haben wegen Hauptforderungen im Betrage von 10 175 DM und 17 864,78 DM samt Zinsen und Kosten Sach-pfändungen gegen ihre Schuldnerin durchgeführt. Der Kläger hat als angeblicher Sicherungseigentümer deshalb Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben. Maßgeblich für den Streitwert einer solchen Klage, der nach § 6 ZPO zu bestimmen ist, ist die Höhe der Forderung, für die gepfändet wurde, und zwar ohne Zinsen und Kosten, sofern nicht der Wert der gepfändeten Sachen geringer ist (Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 41. Aufl. Anh. § 3 "Widerspruchsklage" a; Zöller/ Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 3 "Widerspruchsklage nach § 771" Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 771 Anm. 7 d; Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 20. Aufl. § 3 Rdn. 44 "Drittwiderspruchsklage" und § 6 Rdn. 23; RG DR 1941, 597; RGZ 10, 393, 394).
Daß Zinsen und Kosten dabei außer Betracht bleiben (§ 4 ZPO), entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (aaO). Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß.
Braxmaier
 Merz