Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß am 19. Gründe Die Beklagten haben wegen Hauptforderungen im Betrage von 10 175 DM und 17 864,78 DM samt Zinsen und Kosten Sach-pfändungen gegen ihre Schuldnerin durchgeführt. Der Kläger hat als angeblicher Sicherungseigentümer deshalb Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben. Maßgeblich für den Streitwert einer solchen Klage, der nach § 6 ZPO zu bestimmen ist, ist die Höhe der Forderung, für die gepfändet wurde, und zwar ohne Zinsen und Kosten, sofern nicht der Wert der gepfändeten Sachen geringer ist (Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 41. § 3 "Widerspruchsklage nach § 771" Thomas/Putzo, ZPO, 12. Daß Zinsen und Kosten dabei außer Betracht bleiben (§ 4 ZPO), entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (aaO).
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 277/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Hans Joachim Weg |B in KflB Bf 2. Firma GmbH & Co. KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, die Hessel-GflBB GmbH, diese vertreten durch die beiden Geschäftsführer, Kaufmann Dieter GflHH und Dipl.-Kaufmann Karl-Dieter Hfl|, Otto-I^BB-Straße B in Da®|- Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kaufmann Walter An St. in Kl r Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. BB|B Partner, CfllBstraße^B und in Kl 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß am 19. Januar 1983 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer in dieser Sache auf über 40 000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Die Beklagten haben wegen Hauptforderungen im Betrage von 10 175 DM und 17 864,78 DM samt Zinsen und Kosten Sach-pfändungen gegen ihre Schuldnerin durchgeführt. Der Kläger hat als angeblicher Sicherungseigentümer deshalb Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben. Maßgeblich für den Streitwert einer solchen Klage, der nach § 6 ZPO zu bestimmen ist, ist die Höhe der Forderung, für die gepfändet wurde, und zwar ohne Zinsen und Kosten, sofern nicht der Wert der gepfändeten Sachen geringer ist (Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 41. Aufl. Anh. § 3 "Widerspruchsklage" a; Zöller/ Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 3 "Widerspruchsklage nach § 771" Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 771 Anm. 7 d; Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 20. Aufl. § 3 Rdn. 44 "Drittwiderspruchsklage" und § 6 Rdn. 23; RG DR 1941, 597; RGZ 10, 393, 394). Daß Zinsen und Kosten dabei außer Betracht bleiben (§ 4 ZPO), entsprach bereits der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (aaO). Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß. Braxmaier Merz