gegen die Kommanditgesellschaft in Firma AfBMB Verwaltungsgesellschaft mbH & Co., Grundstücksgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich habenden Gesellschafter Jürgen PeWR und Wolfgang MeflHI, Be^straße fl| in *, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier am 12. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf die Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses vom 13* Februar 1980 unter Berücksichtigung der vom Beklagten gestaffelt hilfsweise zur Aufrechnung gestellten und in Höhe des verbleibenden Restes widerklagend geltend gemachten Gegenforderungen gemäß § 19 Abs.3 GKG anderweit auf DM 236 107,15 DM (Klage =
BUNDESGERICHTSHOF VTTI ZR 277/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rudolf straße A in B( Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Kommanditgesellschaft in Firma AfBMB Verwaltungsgesellschaft mbH & Co., Grundstücksgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich habenden Gesellschafter Jürgen PeWR und Wolfgang MeflHI, Be^straße fl| in *, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier am 12. Mai 1980 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf die Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses vom 13* Februar 1980 unter Berücksichtigung der vom Beklagten gestaffelt hilfsweise zur Aufrechnung gestellten und in Höhe des verbleibenden Restes widerklagend geltend gemachten Gegenforderungen gemäß § 19 Abs. 3 GKG anderweit auf DM 236 107,15 DM (Klage = 42 883,06 DM + Hilfsaufrechnung = 115 766,12 DM + Widerklage = 77 457,97 DM) festgesetzt (vgl. BGH Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78). Braxmaier Wolf