* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VTTI ZR 277/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VTTI ZR 277/79

gegen die Kommanditgesellschaft in Firma AfBMB Verwaltungsgesellschaft mbH & Co., Grundstücksgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich habenden Gesellschafter Jürgen PeWR und Wolfgang MeflHI, Be^straße fl| in *, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier am 12. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf die Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses vom 13* Februar 1980 unter Berücksichtigung der vom Beklagten gestaffelt hilfsweise zur Aufrechnung gestellten und in Höhe des verbleibenden Restes widerklagend geltend gemachten Gegenforderungen gemäß § 19 Abs.3 GKG anderweit auf DM 236 107,15 DM (Klage =

Zitierte Normen: § 19 GKG
WolfBraxmaierProzeßbevollmächtigterRechtsanwaltVTTI

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VTTI ZR 277/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf
 straße A in B(
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Kommanditgesellschaft in Firma AfBMB Verwaltungsgesellschaft mbH & Co., Grundstücksgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich habenden Gesellschafter Jürgen PeWR und Wolfgang MeflHI, Be^straße fl| in	*,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter
 Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier am 12. Mai 1980
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf die Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses vom 13* Februar 1980 unter Berücksichtigung der vom Beklagten gestaffelt hilfsweise zur Aufrechnung gestellten und in Höhe des verbleibenden Restes widerklagend geltend gemachten Gegenforderungen gemäß § 19 Abs. 3 GKG anderweit auf DM 236 107,15 DM (Klage =
42 883,06 DM + Hilfsaufrechnung =
115 766,12 DM + Widerklage = 77 457,97 DM) festgesetzt (vgl. BGH Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78).
Braxmaier
 Wolf