a) Ist die Formel eines im Verfahren ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteils erst nach dem 15. September 1975 durch die Geschäftsstelle zur Zustellung an die Parteien hinausgegeben worden, so ist auf eine gegen das Urteil eingelegte Revision neues Recht anzuwenden. Auf die Revision der Klägerin ist das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. 1. Nach Art. 3 Nr. 1 des Revisionsrechtsänderungsgesetzes sind die Vorschriften des neuen Rechts über die Zulässigkeit und über die Annahme der Revision und ihre Begründung nur anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (15. Bei Entscheidungen, die auf eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossene mündliche Verhandlung ergangen sind, richtet sich die Zulässigkeit der Revision auch dann nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verkündet yfr Das ist bei Entscheidungen, die nach § 128 Abs. 2 ZPO in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden und bei denen die Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel von Amts wegen ersetzt wird (§ 310 Abs. 2 ZPO), nicht der Fall; denn eine Einwilligung der Parteien zu einer Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO bedeutet einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und ihre Unmittelbarkeit (BGHZ 11, 27, 30). Zu berücksichtigen bei der Entscheidung des Gerichts ist deshalb bei einem Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich (vgl. BGHZ 17, 118, 120) alles, was bis zur Absendung der Entscheidung, also bis zu ihrer Hinausgabe durch die Geschäftsstelle zur Post schrift-sätzlich vorgetragen ist; denn dieser Zeitpunkt entspricht im schriftlichen Verfahren dem Schluß der mündlichen Verhandlung (BGH Beschlüsse vom 9. Gleichwohl kann Art. 3 Revisionsrechtsänderungsgesetz nicht anders verstanden werden, als daß die dort genannte Zustellung von Amts wegen eine Zustellung nach §§ 128 Abs. 2, 310 Abs. 2 ZPO im Auge hat. Da in Art. 3 Nr. 2 Revisionsrechtsänderungsgesetz jedoch die Verkündung einer Entscheidung und deren Zustellung von Amts wegen einander gleichgesetzt sind, wie das verbindende Wort "oder51 zeigt, kann dort nur eine Zustellung nach §§ 128 Abs. 2, 310 Abs. 2 ZPO gemeint sein. Liegt aber beim schriftlichen Verfahren eine Entscheidung, die auf eine mündliche Verhandlung ergeht, nicht vor, so erhebt sich die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend ist dafür, ob auf Entscheidungen, die aufgrund eines solchen Verfahrens ergehen, altes oder neues Revisionsrecht anwendbar ist. Der Termin, in dem zuletzt mündlich verhandelt worden ist, kann es nicht sein; denn abgesehen davon, daß, wie ausgeführt, im schriftlichen Verfahren die Entscheidung nicht auf diese mündliche Verhandlung ergeht, würde das dazu führen, daß unter Umständen noch lange Zeit nach Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts auf an Verkündungs Statt zugestellte Urteile altes Recht anwendbar wäre, nur weil zuletzt vor dessen Außerkrafttreten einmal mündlich verhandelt worden ist. nach dem das neue Recht auf die Entscheidungen anwendbar sein sollte, die nach dem Inkrafttreten des Revisionsrechtsänderungsgesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind (Art, 6 Nr. 1 des Entwurfs; eine mit diesem Entwurf gleichlautende Regelung enthielt Art. 4 Nr. 2 EntlastG vom 15. 7/3596) ist es Sinn der Überleitungsvorschriften, also des Art. 3, den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihren Vortrag dem Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts anzupassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen oder Angaben zur Höhe der Beschwer zu machen. Die Parteien sind durch diese Auslegung der Überleitungsbestimmungen des Revisionsrechtsänderungesgesetzes für Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO hier nicht zu ihrem Nachteil in der Weise belastet, daß sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich auf das Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts einzustellen und hierzu dem Berufungsgericht neuen Vortrag zu unterbreiten. Da es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Feriensache handelte, konnten die Parteien mit einer Entscheidung vor dem 16. Es blieb ihnen demnach hinreichend Zeit, im Hinblick auf das neue Revisionsrecht von ihnen für notwendig gehaltenen Sachvortrag dem Berufungsgericht zu unterbreiten, weil sie durch die Gerichtsferien an der Einreichung von Schriftsätzen im Verfahren nach §128 Abs. 2 ZPO nicht gehindert waren. Gemäß § 554 Abs.3 Nr. 2 ZPO ist nach neuem Recht die Revision nur dann ausreichend begründet, wenn die Revisionsbegründungsschrift in den Fällen des § 554 b ZPO eine Darlegung darüber enthält, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
/"t Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Ges. zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen v. 8. Juli 1975 - BGBl I 1863 - Art. 3; ZPO §§ 554 b, 554 Abs. 3 Nr. 2, 128 Abs. 2 a) Ist die Formel eines im Verfahren ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteils erst nach dem 15. September 1975 durch die Geschäftsstelle zur Zustellung an die Parteien hinausgegeben worden, so ist auf eine gegen das Urteil eingelegte Revision neues Recht anzuwenden. b) Die Revision ist gesetzmäßig begründet, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Revisionsbegründungsschrift eindeutig ergibt. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 277/75 KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF //f VIII ZR 277!75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der BSHIB Musikbühne GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Verleger Egon A* von PflHI in B( (WifljHHHB), Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die EvflHBBB Kirchengemeinde in Bfll^^, vertreten durch den Gemeindekirchenrat, dieser vertreten durch den geschäftsführenden Pfarrer, Pfarrer Martin Tel in BflHB A (KKrHBBstraße ■ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr //tf Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1976 durch die Richter Braxmaier, Dr. Hidde-mann, Wolf, Merz und Treier beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin, den Parteien am 17. September 1975 an Ver-kündungs Statt zugestellt, wird angenommen. Gründe : 1. In diesem Rechtsstreit wurde im Anschluß an eine vor dem 8. Zivilsenat des Kammergerichts durchgeführte Beweisaufnahme am 3. Mai 1973 folgender Beschluß verkündet: "1. Den Parteien wird eine Erklärungsfrist zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zu dem 5. Juni 1973 gewährt. 2. Sodann soll im heute erklärten Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden werden.w Beide Parteien nahmen hierauf durch Schriftsätze zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb der vorgesehenen Frist Stellung. Die Beklagte erklärte weiter vorsorglich eine Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen. Am 12. September 1975 wurde sodann lt. Aktenvermerk die Zustellung der Urteilsformel an die Parteivertreter angeordnet. Dementsprechend wurden nach einem weiteren Vermerk der Geschäftsstelle am 16. September 1975 zwei beglaubigten Abschriften der Urteilsformel gefertigt und zur Zustellung an die beteiligten Anwälte hinausgegeben. Die Zustellung der Urteilsformel gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist am 17. September 1975 erfolgt. Das Urteil des Kammergerichts wurde sodann im Parteibetrieb am 30. September 1975 zugestellt. Die Revision der Klägerin ist am 27. Oktober 1975 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Sie ist nach entsprechender Fristverlängerung am 29. März 1976 begründet worden. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. II. Auf die Revision der Klägerin ist das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 - BGBl I I863/GVBI für Berlin S. 1792 anzuwenden. 1. Nach Art. 3 Nr. 1 des Revisionsrechtsänderungsgesetzes sind die Vorschriften des neuen Rechts über die Zulässigkeit und über die Annahme der Revision und ihre Begründung nur anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (15. September 1975 - Art. 5 Revisionsrechtsänderungsgesetz) geschlossen worden ist. Bei Entscheidungen, die auf eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossene mündliche Verhandlung ergangen sind, richtet sich die Zulässigkeit der Revision auch dann nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verkündet yfr oder von Amts wegen zugestellt wurde (Art. 3 Nr. 2 Revisionsänderungsgesetz) . 2. In beiden, in den ÜberleitungsvorSchriften des Art. 3 Revisionsrechtsänderungsgesetz, geregelten Fällen wird darauf abgestellt, daß eine Entscheidung auf eine (geschlossene) mündliche Verhandlung ergeht. Das ist bei Entscheidungen, die nach § 128 Abs. 2 ZPO in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden und bei denen die Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel von Amts wegen ersetzt wird (§ 310 Abs. 2 ZPO), nicht der Fall; denn eine Einwilligung der Parteien zu einer Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO bedeutet einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und ihre Unmittelbarkeit (BGHZ 11, 27, 30). Zu berücksichtigen bei der Entscheidung des Gerichts ist deshalb bei einem Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich (vgl. BGHZ 17, 118, 120) alles, was bis zur Absendung der Entscheidung, also bis zu ihrer Hinausgabe durch die Geschäftsstelle zur Post schrift-sätzlich vorgetragen ist; denn dieser Zeitpunkt entspricht im schriftlichen Verfahren dem Schluß der mündlichen Verhandlung (BGH Beschlüsse vom 9. März 1967 - Ia ZB 28/65 = NJW 1967, 1466, 1467 und vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 = NJW 1968, 49, 50). Gleichwohl kann Art. 3 Revisionsrechtsänderungsgesetz nicht anders verstanden werden, als daß die dort genannte Zustellung von Amts wegen eine Zustellung nach §§ 128 Abs. 2, 310 Abs. 2 ZPO im Auge hat. Zwar schreibt die Zivilprozeßordnung in den §§ 625, 640 gleichfalls eine Zustellung von Amts wegen vor. Dabei handelt es sich aber nicht um die Zustellung an Verkündungs Statt wie in § 3*10 Abs. 2 ZPO, sondern um die die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung, die sonst im Wege des Parteibetriebes zu bewirken ist (§ 317 ZPO). Da in Art. 3 Nr. 2 Revisionsrechtsänderungsgesetz jedoch die Verkündung einer Entscheidung und deren Zustellung von Amts wegen einander gleichgesetzt sind, wie das verbindende Wort "oder51 zeigt, kann dort nur eine Zustellung nach §§ 128 Abs. 2, 310 Abs. 2 ZPO gemeint sein. Liegt aber beim schriftlichen Verfahren eine Entscheidung, die auf eine mündliche Verhandlung ergeht, nicht vor, so erhebt sich die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend ist dafür, ob auf Entscheidungen, die aufgrund eines solchen Verfahrens ergehen, altes oder neues Revisionsrecht anwendbar ist. Der Termin, in dem zuletzt mündlich verhandelt worden ist, kann es nicht sein; denn abgesehen davon, daß, wie ausgeführt, im schriftlichen Verfahren die Entscheidung nicht auf diese mündliche Verhandlung ergeht, würde das dazu führen, daß unter Umständen noch lange Zeit nach Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts auf an Verkündungs Statt zugestellte Urteile altes Recht anwendbar wäre, nur weil zuletzt vor dessen Außerkrafttreten einmal mündlich verhandelt worden ist. Umgekehrt kann es auf die bloße Tatsache, daß die Zustellung vor oder nach dem 15. September 1975 stattgefunden hat, nicht ankommen. Denn dann wäre unverständlich, warum nicht der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung (BT Drucks. 7/444) beibehalten worden ist, //?■ nach dem das neue Recht auf die Entscheidungen anwendbar sein sollte, die nach dem Inkrafttreten des Revisionsrechtsänderungsgesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind (Art, 6 Nr. 1 des Entwurfs; eine mit diesem Entwurf gleichlautende Regelung enthielt Art. 4 Nr. 2 EntlastG vom 15. August 1969). Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BT Drucks. 7/3596) ist es Sinn der Überleitungsvorschriften, also des Art. 3, den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihren Vortrag dem Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts anzupassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen oder Angaben zur Höhe der Beschwer zu machen. Haben die Parteien in einem nicht schriftlichen Verfahren hierzu in einer nach dem Inkrafttreten des Revisionsrechtsänderungsgesetzes stattfindenden mündlichen Verhandlung Gelegenheit, so haben sie diese in gleicher Weise, wenn das dieser Verhandlung entsprechende Ende des schriftlichen Verfahrens erst in die Zeit nach dem 15. September 1975 fällt. Wie bereits ausgeführt wurde, ist im schriftlichen Verfahren alles zu berücksichtigen, was bis zur Hinausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle zur Post schriftsätzlich vorgetragen ist. Liegt dieser Zeitpunkt, wie hier, nach dem 15. September 1975, so ist es so anzusehen, als sei nach diesem Zeitpunkt mündlich verhandelt worden. Demnach ist auf einen solchen Fall das neue Revisionsrecht anzuwenden. 3. Die Parteien sind durch diese Auslegung der Überleitungsbestimmungen des Revisionsrechtsänderungesgesetzes für Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO hier nicht zu ihrem Nachteil in der Weise belastet, daß sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich auf das Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts einzustellen und hierzu dem Berufungsgericht neuen Vortrag zu unterbreiten. Das neue Recht war unter Angabe des Zeitpunkts seines Inkrafttretens bereits im Bundesgesetzblatt Nr. 80 vom 12. Juli 1975, für Berlin im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 60 vom 1. August 1975 veröffentlicht. Da es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Feriensache handelte, konnten die Parteien mit einer Entscheidung vor dem 16. September 1975 nicht rechnen (§ 200 Abs. 1 GVG). Es blieb ihnen demnach hinreichend Zeit, im Hinblick auf das neue Revisionsrecht von ihnen für notwendig gehaltenen Sachvortrag dem Berufungsgericht zu unterbreiten, weil sie durch die Gerichtsferien an der Einreichung von Schriftsätzen im Verfahren nach §128 Abs. 2 ZPO nicht gehindert waren. III. Gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist nach neuem Recht die Revision nur dann ausreichend begründet, wenn die Revisionsbegründungsschrift in den Fällen des § 554 b ZPO eine Darlegung darüber enthält, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ebenso wie es aber in denjenigen Fällen, in denen eine Berufungsoder Revisionsbegründungsschrift ein bestimmtes Begehren eindeutig aufzeigt, nicht unbedingt auch eines bestimmt gefaßten Antrags (§ 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) bedarf (BGH Urteil vom 29. September 1953 - I ZR 164/52 = LM ZPO § 546 Nr. 14; BGH Urteil vom 14. Dezember 1950 - Ill ZR 24/50 = JZ 1951, 84; RGZ 158, 346, 347; 145, 38, 39; vgl. auch BGHZ 12, 52, 67), erübrigt sich eine besondere Herausstellung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache in der Revisionsbegründungsschrift dann, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung eindeutig ergibt. Das ist hier hinsichtlich der Ausführungen über die Möglichkeit einer vertraglichen Erweiterung des Selbsthilferechts (§ 229 BGB) der Fall, Die Revision der Klägerin war daher anzunehmen (§ 554 b ZPO). Merz Treier Braxmaier Dr. Hiddemann Wolf