Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt* Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den Kaufpreis mit einem ausgehändigten Scheck bezahlt hat, der von diesem für die Firma Hans an eine Gläubigerin dieser Firma, die Firma Mf^, weitergeleitet und zu Lasten des Kläger» von der Hamburger Sparkasse am 10. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich mit der Aushändigung des Schecks, der vom 3» Juli 1963 Dieses Urteil focht c’>r Beklagte an mit dem Anträge, auch den Herausgabeanspruch abzuweisen; in der Berufungsverhandlung beantragte er jedoch ferner, Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 10 000 DM auszusprechen. sum Zwecke der Bezahlung des Kaufpreises für das Boot erhalten habe und von dem Beklagten zur Empfangnahme des Schecks ermächtigt gewesen sei» Es hält auch nicht für bewiesen, daß sich der Beklagte nachträglich mit dieser Zahlungsweise einverstanden erklärt habe« Schließlich sei auch, so legt das Berufungsgericht ferner dar, nicht bewiesen, daß die Firma in Vermögensverfall geraten ist, den Gegenwert des Scheckbetrages zwecks Tilgung der Kaufpreisforderung für das Boot an den Beklagten bezahlt habe« Dem Berufungsgericht ist insbesondere auch nicht vorzuwerfen, daß es bei der Würdigung des Beweisergebnisseo Grundsätze der Lebenserfahrung verletzt habe« Die von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO ist nicht begründet, weil das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, weiteres Vorbringen darüber anzuregen, daß im Betrieb der Iftrma E dio Eintragungen im Kassenbuch immer nur in gewissen zeitlich Abständen von mehreren Tagen an Hand von Notizen und Belegen vorgenommen worden seien und daß hierbei das Datura oft nur nach bestem Wissen oder auf Grund von Vermutungen eingesetzt worden sei« Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das neue Vorbringen, das dio Revision mit der Rüge aus § 139 ZPO in den Rechtsstreit einzuführen versucht, für dio Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte.
BUNDESGERICHTSHOFS 061 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 277/64 URTEIL Verkündet am 26o April 1967 Klett, JustizhauptSekretär in dem Rechtsstreit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle desKaufmannsFerdinand ü SflHL H|BBBNtraße flP, in Iil Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen den Schuhwareneinzelhändler Walter S jun. in J)(Ml^fc-K<BP-Straßo Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br» Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e sen• Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger kaufte unter Vermittlung des Angestellten BOM der Firma Hans in lairt Kaufant rag vom 8. Juli 1963 von dem Beklagten ein Motorboot ’’Coronet \ Explorer” generalüberholt zu dem Preise von 10 000 DM» lieferbar am 10« Juli 1963 ab 3flHHHHB"”Werft, Das Boot ist noch nicht geliefert. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den Kaufpreis mit einem ausgehändigten Scheck bezahlt hat, der von diesem für die Firma Hans an eine Gläubigerin dieser Firma, die Firma Mf^, weitergeleitet und zu Lasten des Kläger» von der Hamburger Sparkasse am 10. Juli 1963 oingelöst worden ist. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich mit der Aushändigung des Schecks, der vom 3» Juli 1963 datiert, an üfB fernmündlich einverstanden erklärt und sein Einverständnis mit dieser Zahlungsweise durch Unterzeichnung des Kaufantrages bescheinigt, überdies habe die Firma EfHHl dem Beklagten, der ihr den Scheck als kurzfristige Überbrückungshilfe zur eigenen Verwendung überlassen habe, den Gegenwert des Schecks bezahlt. Der Beklagte ist diesen Behauptungen entgegenge-treten. Mit der im August 1963 erhobenen Klage verlangte der Kläger zunächst Herausgabe des Bootes und des zu diesem gehörenden Motors. Mit der Behauptung, sein Interesse an der Lieferung sei weggefallen, verlangte er sodann in erster Linie Schadensersatz in Höhe von 14 500 Dk nebst Zinsen und nur hilfsweise Herausgabe von Boot und Motor. Das Landgericht wies den Zahlungsanspruch ab und verurteilte zur Herausgabe nach dem Hilfsantrag. Dieses Urteil focht c’>r Beklagte an mit dem Anträge, auch den Herausgabeanspruch abzuweisen; in der Berufungsverhandlung beantragte er jedoch ferner, Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 10 000 DM auszusprechen. Das Oberlandesgericht entsprach diesem Antrag des Beklagten. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. OCC Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Angestellte B den Scheck über 10 000 Di! sum Zwecke der Bezahlung des Kaufpreises für das Boot erhalten habe und von dem Beklagten zur Empfangnahme des Schecks ermächtigt gewesen sei» Es hält auch nicht für bewiesen, daß sich der Beklagte nachträglich mit dieser Zahlungsweise einverstanden erklärt habe« Schließlich sei auch, so legt das Berufungsgericht ferner dar, nicht bewiesen, daß die Firma in Vermögensverfall geraten ist, den Gegenwert des Scheckbetrages zwecks Tilgung der Kaufpreisforderung für das Boot an den Beklagten bezahlt habe« Die Revision rügt, dio Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletze das Gesetz, weil es versäumt habe, die in beiden Instanzen erhobenen Beweise im Zusammenhang zu würdigen« Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die von ihm gewürdigten Zeugenaussagen insgesamt nicht ausreichten, die Darstellung des Klägers zu beweisen« Das Berufungsgericht ist sich demnach dessen bewußt gewesen, daß die Beweisergebnisse auch im Zusammenhang gewertet werden müssen und hat diese Wertung auch vorgenommen. Daß ihm dabei ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, ist mit den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht dargetan« Dem Berufungsgericht ist insbesondere auch nicht vorzuwerfen, daß es bei der Würdigung des Beweisergebnisseo Grundsätze der Lebenserfahrung verletzt habe« Die von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO ist nicht begründet, weil das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, weiteres Vorbringen darüber anzuregen, daß im Betrieb der Iftrma E dio Eintragungen im Kassenbuch immer nur in gewissen zeitlich Abständen von mehreren Tagen an Hand von Notizen und Belegen vorgenommen worden seien und daß hierbei das Datura oft nur nach bestem Wissen oder auf Grund von Vermutungen eingesetzt worden sei« Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das neue Vorbringen, das dio Revision mit der Rüge aus § 139 ZPO in den Rechtsstreit einzuführen versucht, für dio Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte. Die Würdigung der Zeugenaussagen im einzelnen ist ebenfalls verfahrenerechtlieh nicht zu beanstanden» Demnach muß die Revision des Klägers erfolglos bleiben» Auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 ZPO zur Last. Dr. Hai dinger Artl Dr. Messner Mormenn Braxmaier