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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei , Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: IIo Auf die Revision des Beklagten wird weiter unter entsprechender Aufhebung von Nr. 2 des zu I bezeichneten Urteils das Teilurteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 19«> Oktober 1962 (8. die einschließlich eines Schecks über 2 400 DM vom Tage der Abrechnung (30» März 1961) einen Betrag von insgesamt 9 824?32 DM ergibt (Anlage III)» Die Klägerin verlangte weitere Aufklärung» Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 15o Juni 1961 einen "Bericht"? Marz 1961 und 15 * Juni 1961 auf geführten Einnahmen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, und an sie 8 187«>77 DM nebst Zinsen von verschiedenen Terminen an, sowie über diese Summe hinaus den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag zu zahlen« Rach Behauptung der Klägerin enthält der bezifferte Betrag 50 $ der Einnahmen des Beklagten aus der Bearbeitung der 4 Fälle (Liste Kr. PP - Bericht Nr« 0), VP0000 (liste Kr. 0 = Bericht Nr. 0) und St000l (Liste Nr* 0 =. Der Beklagte hält die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung für nichtig« Allenfalls will er verpflichtet -gewesen sein, die Klägerin zur Hälfte, an den Einnah-men-zu beteiligen, die er aus der Einziehung der von Rechtsanwalt Mf|00 bereits verdienten Honorare gehabt habe« Seine Verpflichtung erstrecke sich jedoch nicht auf die Einnahmen, die erst durch seine eigene Tätigkeit verdient worden seien« Mit seinem "Bericht" vom 15» Juni 1961 will er ausreichend Rechnung gelegt haben» Er bestreitet weiter, die in der Liste der Klägerin und im Klageantrag aufgeführten 98 Handakten (Mandate) sämtlich erhalten zu haben» In den Fällen Z00P0, V00000 und St0IHP könne die Klägerin über die erhaltenen Beträge hinaus eine weitere Zahlung nicht fordern» Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur.Rechnungslegung und Vorlage der Belege zurück, faßte jedoch die Verurteilung zur Rechnungslegung dahins der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Einnahmen und Ausgaben folgender von ihm aus der Anwalts praxis übernommenen Anwalts mandate Rechnung zu legen» Alsdann sind die in der Liste der Klägerin unter 98 Nummern aufgeführten Namen und Sachen mit der Maßgabe angeführt, daß es unter Nr» Entschädigung” dem Anträge im Schriftsatz vom 25o Juni 1962 entsprechend zusätzlich heißt: u4 Einzelfälle"« Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung wurde vom Berufungsgericht in Höhe von 2 911?36 DM nebst Zinsen bestätigt« Wegen der weiteren in den Berufungsrechtszug gelangten 1 169?81 DM nebst Zinsen wurde die Klage abgewiesen« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden und das Berufungsgericht sie nicht schon abgewiesen hat« 2» Die Absprache der Parteien, so führt das Berufungsgericht fort, könne nach Treu und Glauben nur dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte die ihm übergebenen Akten habe weiter bearbeiten und der Klägerin von den einzuziehenden Gebühren habe die Hälfte abgeben sollen» Mangels jeglicher Einschränkung anläßlich der Vereinbarung komme es nicht darauf an, in welchem Zustande der Bearbeitung der Beklagte den einzelnen Vorgang übernommen habe» Entscheidend sei, daß ihm bestimmte Mandate zugeführt worden seien und daß er die Angelegenheit habe weiter bearbeiten sollen«, Dabei könne keine "Zäsur" gemacht werden, wenn etwa in irgendeiner Sache bis zu dem Tode des Rechtsanwalts nur vorprozessuale Verhandlungen geführt worden seien und sich die Notwendigkeit einer Klageeinreichung erst später ergeben habe«, Bei Entschä-digungssachen sei das auch nicht anders möglich gewesen; 'denn das Entschädigungsgesetz sei am Todestag des Rechtsanwalts noch nicht erlassen gewesene Es habe zwar gewisse Vorläufer gegeben, und man habe gewußt, es werde eine abschließende Regelung kommen (EU 13)* Dementsprechend hätten sich die vom Beklagten später übernommenen Mandanten an Rechtsanwalt zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte gewandte Dazu habe nach erfolgloser Eearbeitung durch die Entschädigungsbehörde notfalls auch eine Klage gehört, zu der die Mandanten dem Rechtsanwalt .wenn er nicht gestorben Wäre, genau so Auftrag gegeben hätten, wie sie ihn später dem Beklagten erteilt hätten*, Dagegen falle nicht unter die Vereinbarung, wenn ein vom Beklagten aus der Praxis MflHP "übernommener" Mandant außer einem bei diesem "eingeführten" Anspruch nun durch den Beklagten noch einen weiteren, wirtschaftlich auf einem anderen Gebiet liegenden Anspruch habe geltend machen lassen« Die Parteiabsp'rache umfasse dementsprechend nur die Weit er bear beitung eines dem Rechtsanwalt zur Durchführung übertragenen Anspruchs und die Beteiligung der Klägerin an den dabei erzielten Einnahmen, jedoch nicht auch die an Honoraren, die aus der Übernahme des Mandanten Schlechthin "resultierten"« Andererseits sei die einschränkende Auslegung des Beklagten, er sei der Klägerin gegenüber nur verpflichtet gewesen, die von Rechtsanwalt MdB) bereits verdienten Honorare einzuziehen und an sie die Hälfte dieses Erlöses abzuführen, mit der Absprache, wie er sie selbst geschildert habe, nicht zu vereinbaren« 4» Obwohl die Absprache der Parteien, nichts über die Behandlung der Auslagen des Beklagten enthält, legt sie das Berufungsgericht dahin aus, entsprechend dem Grundgedanken des § 670 BGB (Aufwendungs ersatzanspruch) könne der Beklagte jeweils seine baren Auslagen wie Porti«, Telefonspesen und Umsatzsteuer von der Zahlung des Mandanten abziehen, bevor.das Honorar geteilt werde» Dagegen seien die allgemeinen PraxisUnkosten nicht abzugsfähig, weil es zu der vom Beklagten zugesagten Leistung gehöre, daß er seine Arbeit mit den ihm ohnehin zur Verfügung stehenden Mitteln erbringe (BU 15)o lo Dio Revision meint, die Erklärungen der Parteien über den Inhalt ihrer Abmachungen stimmten "nicht so weitgehend überein", wie da3 Berufungsgericht annehme« Soweit sie in diesem Zusammenhang auf verschiedene Schriftsatzstellen verweist, beachtet sie nicht, daß es sich insoweit zu dem Teil um überholten Sachvortrag, zu dem Teil um nicht als solchen zu wertende Rechtsausführungen gehandelt hat» Das Berufungsgericht hat auch nicht den zu dem Teil widersprüchlichen früheren schriftlichen Vortrag der Parteien übersehen, sondern hat ihnen ersichtlich gerade wegen dieser Widersprüche aufgegeben, abschließend zu schildern, wie es dazu kam, daß die Klägerin dem Beklagten die Handakten ihres verstorbenen Ehemannes übergab und was dabei vereinbart wurde (Verfügung vom 25o Mai 1963)o Dieser Auflage kamen der Beklagte im Schriftsatz vom 25» Juni 1963 unter 2 und die Klägerin in ihrer mit Schriftsatz vom 27» Juni 1963 überreichten als Aktennotiz bezeichnten persönlichen Erklärung vom 60 Juni 1963 nacho Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dieses Sachvortrages zu der von ihm getroffenen Peststellung über den Inhalt der Absprache der Parteien gelangt ist» Verfahrensvorschriften sind dabei nicht ver- 2o Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum dom Tatsachenvortrag der Parteien einen Kaufvertrag über einen bestimmten Teil der Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts nämlich, soweit die Klägerin dem Beklagten einzelne Handakten zur Weiterbearbeitung übergeben hat, entnommen» An den für den Beklagten sich aus der Übernahme der Handakten ergebenden Rechtsfolgen (Rechnungslegungsund Zahlungspflicht) würde sich im übrigen auch nichts ändern, wenn man ihn seiner Einlassung entsprechend als 3. Ob die Klägerin, wie die Revision ihrem Schriftsatz vom 20o März 1963 So 6 entnehmen will, obwohl darin nur von an andere Rechtsanwälte übertragenen einzelnen Mandaten die Rede ist, alle übrigen Handakten bereits anderweit übergeben hatte, ist unerheblich; denn der Beklagte war ausdrücklich mit einer Teilübertragung einverstandene Die Klägerin macht auch nur insoweit Ansprüche geltend, als der Beklagte die Sachen tatsächlich übernom-men hat. daß die Klägerin in der Klage hatte vortragen lassen, der Beklagte habe sich sogar verpflichtet, bei größeren Objekten auch 60 - 80 $ der Einnahmen zu zahlen; denn dieser Vortrag ist erkennbar nicht aufrecht erhalten, jedenfalls werden nicht mehr als 50 <f> verlangt. rareingangs» Darauf kam es für die Entscheidung hier nicht an; denn das Berufungsgericht hat die Absprache zv/ischen den Parteien dahin ausgelegt, die allgemeinen Praxisunkosten sollten vom Beklagten allein getragen werden und seine auf die einzelnen Sachen entfallenden baren Auslagen könne er vor der Honorarteilung abziehen (BU 15) <> Damit gehen gleichzeitig die Angriffe der Revision ins Leere, hinsichtlich der Unkosten fehle es an. einer Auslegung« Sie ist vielmehr vorgenommen und aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Es ist insbesondere nicht erkennbar, daß der Beklagte übermäßig belastet oder sogar "ausge-beutet" wird» Er soll nicht etwa schlechthin die Hälfte seiner Praxiaeinnahmen abführen, sondern nur die Hälfte der Erlöse (abzüglich der die einzelnen Sachen betreffenden baren.Auslagen) aus der Übernahme zusätzlicher Mandate, an die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne da^ Angebot.der 5» Das Berufungsgericht ist auch sonst ohne Rechtsirrtum von der Rechtsgültigkeit der getroffenen Vereinbarung mit dem Inhalt, wie sie von ihm ausgelegt worden ist, ausgegangen» Für eine Nichtigkeit der Absprache gemäß § 138 Abs« .2. sich der Beklagte als Rechtsanwalt«, der der Klägerin selbst hälftige-Teilung angeboten hat, sich dem Einwand der Arglist aussetzt, wenn er sich darauf beruft, er habe mit dem Abschluß des Vertrages standeswidrig gehandelt und dieser sei deshalb sittenwidrig (nicht veröffentlichte Urteile des erkennenden Senats vom 10» November 1959 - VIII ZR 143/58 So 10 und vom 5» Dezember 1962 - VIII ZR 211/60 So 4)o Keine Bedenken bestehen weiter dagegen, daß die Klägerin-grundsätzlich die Hälfte der dem Beklagten zugeflossenen Einnahmen beansprucht, auch soweit darin Erfolgshonorare enthalten sindo Dabei ist unerheblich, daß der Beklagte selbst durch -die Vereinbarung und Annahme solcher Honorare standeswidrig gehandelt haben mag«, Wer standeswidrig handelt, verstößt damit nicht immer auch gegen die guten Sitten (BGHZ 34, 64? vorgeworfen werden kann, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen» Für den Fall, daß der Beklagte doch noch zu * Honorarrückzahlüngen gezwungen werden sollte, ist seinen.Belangen dadurch genügend Rechnung getragen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, daß sich die Klägerin ihfa gegenüber bereit erklärt hat, sich daran;"entsprechend zu beteiligen*', wozu sie nach seinen Feststellungen ernstlich gewillt und auch in der Lage ist, Auskunftserteilung und Rechnungslegung Io Nicht rechtsirrig ist es, wenn das Berufungsgericht aus der getroffenen Vereinbarung grundsätzlich eine weitgehende Auskünfte- und Rechnungslegungspflicht des Beklagten der Klägerin gegenüber .herleitet, weil sie nur auf diese Weise in die Lage versetzt werden kann, ihre Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß der sog* Bericht des Beklagten vom 15» Juni 1961 auch in Verbindung mit den Aufstellungen und der Bezugnahme auf die Erklärung vom 30«, März 1961 nebst Anlagen mindestens insgesamt gesehen nicht als eine ausreichende Auskunftserteilung und Rechnungslegung angesehen werden kann« Die Revision rügt aber zutreffend, daß gegen die Form und den Umfang der Verurteilung im einzelnen zur Rechnungslegung rechtliche Bedenken bestehen«, wenn es das "Bestreiten" des Beklagten als "unsubstantiiert1* nicht gelten läßt» Y/elche Akten der Beklagte nach seiner Darstellung erhalten haben will, ergibt sein "Bericht" vom 15« Juni 1961, in dem er 80 Vorgänge unter 78 Nummern (davon A 54 und A 55 doppelt) namentlich aufführt» Daraus war eindeutig zu ersehen, daß er den Erhalt weiterer Sachen bestritt» Ein Vergleich des Berichtes mit dem Klageantrag (und der Liste, der Klägerin) ergibt auch, wenn man von Ungenauigkeiten in der Schreibweise der Namen und ähnlichen Abweichungen absieht, welche Akten der Beklagte nicht erhalten haben will nämlich u»a».Nr» 6, 9» 15? b) Die Revision greift auch mit Recht.die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Aufstellung der Klägerin habe bis zu ihrer Entkräftung durch den Beklagten die "Vermutung der Vollständigkeit" für sich» Insoweit fehlt es an einer Begründung, auch bietet der festgesteilte Sachverhalt keinen Anhalt für eine solche Annahme» Das hatte der Beklagte jedoch in seinem Schriftsatz vom 17» September 1962 auf So 9 ausdrücklich bestritteno Dazu legte er das von der Klägerin angefertigte Verzeichnis, die Fotokopie einer List'e, zu dem Beweise dafür vor, daß die Pos. 0 Entschädi- Die Liste mußte daher als bestritten behandelt werden» Dabei mag in diesem Zusammenhang weiter darauf verwiesen werden, daß der Beklagte u»a» auch verurteilt worden ist, über vier Einzelfälle Rechnung zu legen, obwohl er nur die Übernahme der Sache MChf|HR|| c) Die Revision rügt auch mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, die zahlreichen Einzelfälle daraufhin zu prüfen, ob der Beklagte der Klägerin nicht in einer großen Zahl von ihnen, sei es in seinen vorprozessualen Erklärungen, sei es im Rechtsstreit, so weit Aufklärung gegeben hat, daß sie schon nach Treu und Glauben kein berechtigtes Interesse an einer weiteren Darlegung mehr haben kann» Das gilt insbesondere von den Sachen, in denen der Beklagte nur von Rechtsanwalt bereits verdiente Gebühren einzuziehen hatte (wegen Geringfügigkeit der Beträge, Nichtbeft?eibbarkeit, unzweifelhaft eingetretener Verjährung uswo), aber auch von den Sachen ChflH^ ZflHIHfc., 1« Schon aus den bisherigen Erwägungen läßt sich die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung so, wie sie vom Berufungsgericht gefaßt_worden ist, nicht aufrecht erhalten« Es ist aber auch nicht möglich, auf die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zurückzugreifen, die es im Ergebnis dem Beklagten selbst überläßt, zu entscheiden, was als "aus der Praxis MfBpi übernommene Sache".gilt« zu bedarf es jedoch weiterer Erörterungen tatsächlicher Art« Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob und in welchen Binzelfällen die bisherigen Angaben als genügend angesehen werden können« Alsdann sollte sich auch*„gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung der Parteien, eine vernünftige Begrenzung des Streitstoffes auf die wirklich wichtigen Sachen erreichen lassen« 2 = Das Urteil des Berufungsgerichts war hiernach wegen der Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung, aber auch wegen der damit in engem Zusammenhang stehenden Verurteilung zur Vorlage von Belegen aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und EhtScheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch zu dem weiteren Revisionsvorbringen Stellung genommen zu werden brauchte. ( = Bericht Nr. flp) mit der "Bearbeitung11 der Ansprüche dieser Mandanten bereits beauftragt worden war (BU 17) o Alsdann kann es nach her zu billigenden Auslegung der Absprache der Parteien durch das Berufungsgericht (oben A I 2) für den (grundsätzlichen) Anspruch auf hälftige Beteiligung an allen von diesen Mandanten auch für die weitere Verfolgung ihrer Ansprüche gezahlten Beträgen nicht darauf ankommen, in welchem Stande der Bearbeitung der Beklagte diese Sachän 1952 übernommen hatte. Es ist insbesondere unerheblich, ob Rechtsanwalt Mflpp außer bei Mandatsannahme bereits selbst tätig geworden war, ob der Beklagte von der Klägerin besondere Unterlagen erhalten oder ob er sie selbst beschafft hatte, ob die Anmeldung der Ansprüche schon erfolgt war oder erst später vorgenommen wurde, wer das getan hatte und ob erst dem Beklagten 'die prozessuale Durchführung der Sachen ausdrücklich übertragen wurde. Wenn das Berufungsgericht aufgrund der vom Beklagten in seinem Bericht vom 15« Juni 1961 mit Anlagen und der von ihm noch im Prozeß abgegebenen weiteren Erklärungen in Verbindung mit der Beweisaufnahme des ersten Rechts-zuges in den Pällen "ChflPP (aus Nr. 4P) Es war aber nicht gehindert, schon durch Teilurteil über den Zahlungsanspruch zu entscheiden, auch wenn es den Beklagten noch für verpflichtet hielt, weitere Auskunft zu geben und seine Auslagen zu belegen. Aus dem Betrag von 8 162,34 DM, über den der Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts noch abrechnen muß, errechnet dieses einen Betrag von 7 691g44 DM ..{nach Abzug von 6 i für Umsatzsteuer ur*d Auslagen) an ■'reinem; Honorar",. b) Zu Unrecht will die Revision einen weiteren Betrag von 848,61 DM gutgebracht haben• Dazu hat das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt, daß dieser Betrag in einem Betrag von 1 210,61 DM enthalten ist, der an die Klägerin gezahlt worden war, so daß er nicht noch einmal gesondert zur Verrechnung kommen kann (BU 19)o c) Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, die 6 i* hätten nicht nur von den "noch nicht verrechneten Beträgen" , sondern von den Gesamteinnahmen abgesetzt werden müsseno Dazu meint die Revisionserwiderung, der Beklagte habe über die Differenzbeträge schon Abrechnung erteilt, also mit Sicherheit seine Unkosten bereits berücksichtigt, und die bereits getätigte Abrechnung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses <> Dem ist nicht zu folgen» Nach dem insoweit unbestrittenen Bericht vom 15» Juni 1961 hat der Beklagte (außer im Sonderfall li^^^BB^traße) in Entschädigungssachen, um die es sich auch hier handelt, nur seine.

Zitierte Normen: § 670 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichteinnehmenKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
180 Oktober 1965 Klett p
Justizoberaekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Richard R0	in
T^BBBmstraße
277/63	URTEIL
Beklagten und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
geger»
Prau Käthe	verw»
Weg m9
in Köl
 Klägerin und Revisionsbeklagto?
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof«, und Dr
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I
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei , Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Io Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammergerichts vom 120 Juli 1963 zu Nr» 1 und Nr« 3 aufgehoben»
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno
IIo Auf die Revision des Beklagten wird weiter unter entsprechender Aufhebung von Nr. 2 des zu I bezeichneten Urteils das Teilurteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 19«> Oktober 1962 (8. 0. 261/61) zu Nr. 3 abgeändert und neu gefaßt:
a)	Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2q677972 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1, Oktober 1961 zu zahlen.
b)	Y/egen eines Zahlungsanspruchs von 1.4039 45 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.
III.	Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
IV.	Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/40 und der Beklagte 9/40 zu tragen.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Verfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 
Tat be st andj_
Die Klägerin ist die Witwe des im 1952 in verstorbenen Hechtsanwalts Gerhard	Nach seinem To-
de übergab sie dem Eeklagten eine größere Anzahl Handakten aus der Praxis ihres Ehemannes» Dabei wurde die Absprache getroffen? der Beklagte solle diese Sachen weiterbearbeiten und die Klägerin am Erlös beteiligen» In der Folgezeit überwies der Beklagte ihr mehrfach einzelne Beträge» Die Klägerin war mit der Höhe der Zahlungen nicht zufrieden und verlangte vom Beklagten Auskunft und Abrechnung über die Bearbeitung der ihm übergebenen Aktenstücke und den erzielten Erlös» Mit Schreiben vom 30» März 1961 an den damaligen Vertreter der Klägerin? Hechtsanwalt Ka^H^H,gab der Beklagte der Klägerin eine Abrechnung über die Angelegenheit	(Anl»	I)? eine Aufstellung über
(von ihm) "erhaltene Beträge" (Anlage II)? die mit 19 805*87 DM bis einschließlich 8» Februar I960 abschließt? und eine Aufstellung über an sie geleistete Zahlungen? die einschließlich eines Schecks über 2 400 DM vom Tage der Abrechnung (30» März 1961) einen Betrag von insgesamt 9 824?32 DM ergibt (Anlage III)» Die Klägerin verlangte weitere Aufklärung» Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 15o Juni 1961 einen "Bericht"? der unter 78 laufenden Hummern? darunter 2 doppelten: A 54 und A 55* Angaben über Bearbeitung von Sachen? Einnahmen des Beklagten und Zahlungen an die Klägerin enthält» Beigefügt waren Abrechnungen? zu dem Teil unter Bezugnahme auf die Aufstellungen zu dem Schreiben vom 30» März 1961»
Die Klägerin behauptet? dem Beklagten insgesamt 98 Akten laut von ihr aufgestellter Liste? die Nr» 0 bestehend aus vier Einzelfällen? übergeben zu haben» Von den dem Beklagten aus der„Bearbeitung zugeflossenen Einnahmen beansprucht sie "vereinbarungsgemäß" 50 # - ohne Beteiligung
 
an den Unkosten« Den "Bericht" vom 15. Juni 1961 hält sie für so unvollständig;, daß er als Auskunft und Rechnungslegung nicht angesehen werden könne«
Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin Verurteilung des Beklagten, ihr über die Einnahmen und Ausgaben von insgesamt 98 namentlich aufgeführten Pallen (davon unter Kr. 0 = 4 einzelne) Rechnung zu legen, ihr die Belege über die Einnahmen und. Ausgaben dazu vorzulegen, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die in den Abrechnungen vom 50. Marz 1961 und 15 * Juni 1961 auf geführten Einnahmen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, und an sie 8 187«>77 DM nebst Zinsen von verschiedenen Terminen an, sowie über diese Summe hinaus den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag zu zahlen« Rach Behauptung der Klägerin enthält der bezifferte Betrag 50 $ der Einnahmen des Beklagten aus der Bearbeitung der 4 Fälle	(Liste
 Kr. PP - Bericht Nr« 0), VP0000 (liste Kr. 0 =
 Bericht Nr. 0) und St000l (Liste Nr* 0 =. Bericht Kr, 0), über die er mit ihr in. dieser Höhe noch nicht abgerechnet habe«
Der Beklagte hält die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung für nichtig« Allenfalls will er verpflichtet -gewesen sein, die Klägerin zur Hälfte, an den Einnah-men-zu beteiligen, die er aus der Einziehung der von Rechtsanwalt Mf|00 bereits verdienten Honorare gehabt habe« Seine Verpflichtung erstrecke sich jedoch nicht auf die Einnahmen, die erst durch seine eigene Tätigkeit verdient worden seien« Mit seinem "Bericht" vom 15» Juni 1961 will er ausreichend Rechnung gelegt haben» Er bestreitet weiter, die in der Liste der Klägerin und im Klageantrag aufgeführten 98 Handakten (Mandate) sämtlich erhalten zu haben» In den Fällen Z00P0, V00000 und St0IHP könne die Klägerin über die erhaltenen Beträge hinaus eine weitere Zahlung nicht fordern»
 
If
 Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch Teilurteil vom 19o Oktober 1962 zur Rechnungslegung und Vorlage der Einnahme- und Ausgabebelege sowie zur Zahlung von 4 081,17 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 G/°o Die weitergehende Zinsforderung wies es ab.
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur.Rechnungslegung und Vorlage der Belege zurück, faßte jedoch die Verurteilung zur Rechnungslegung dahins der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Einnahmen und Ausgaben folgender von ihm aus der Anwalts praxis	übernommenen Anwalts	mandate
 Rechnung zu legen» Alsdann sind die in der Liste der Klägerin unter 98 Nummern aufgeführten Namen und Sachen mit der Maßgabe angeführt, daß es unter Nr»
Entschädigung” dem Anträge im Schriftsatz vom 25o Juni 1962 entsprechend zusätzlich heißt: u4 Einzelfälle"« Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung wurde vom Berufungsgericht in Höhe von 2 911?36 DM nebst Zinsen bestätigt« Wegen der weiteren in den Berufungsrechtszug gelangten 1 169?81 DM nebst Zinsen wurde die Klage abgewiesen«
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden und das Berufungsgericht sie nicht schon abgewiesen hat«
Entschei dungsgründe:
A«
Auslegung und Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen«
I» 1« Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe der Klägerin bei Übernahme der ihm von ihr überge-
 
benen Akten angeboten, ihr die Hälfte von dem zu geben, was bei der Bearbeitung ,,herauskomme,, » Damit sei die Klägerin einverstanden gewesene Weitere Erklärungen seien von den Parteien nicht abgegeben worden (EU 11/12)., Es führt weiter aus, da feststehe, daß die Klägerin nicht sämtliche Akten aus der Praxis ihres Ehemannes dem Beklagten überlassen habe, handele es sich nicht um einen vollständigen Praxisverkauf, jedoch um eine Teilüberlassung dieser Praxis» Der Beklagte habe auf jeden Pall einen erheblichen Teil Akten aus ihr übernoinmen» Dabei komme es nicht darauf an, ob der von dem Mandanten verfolgte Anspruch sich schon zur Klageerhebung verdichtet habe oder sich erst im Stadium der Prüfung oder Vorver-handlurig befinde» Entscheidend sei, daß der Anwalt aus der Bearbeitung der Sache Einnahmen erwarten könne, sei es ausden Vorverhandlungen, sei es aus einem Prozeß» Das Interesse beider Parteien an der Übernahme der Akten durch den Beklagten habe hier etwa gleich gelegen, beim Beklagten in der Möglichkeit, Einnahmen aus diesen Sachen zu erzielen, an die er ohne das Angebot der Klägerin nicht ,,heröngekoJnmen,, wäre, bei dieser, weil sie ohne den Beklagten keinen Nutzen mehr aus den von ihrem verstorbenen Ehemann übernommenen Mandaten habe erzielen können» Schon diese Betrachtung lasse eine Teilung der zu erzielenden Einnahmen als billig erscheinen (BU 12)»:
2» Die Absprache der Parteien, so führt das Berufungsgericht fort, könne nach Treu und Glauben nur dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte die ihm übergebenen Akten habe weiter bearbeiten und der Klägerin von den einzuziehenden Gebühren habe die Hälfte abgeben sollen» Mangels jeglicher Einschränkung anläßlich der Vereinbarung komme es nicht darauf an, in welchem Zustande der Bearbeitung der Beklagte den einzelnen Vorgang übernommen habe»
Entscheidend sei, daß ihm bestimmte Mandate zugeführt worden seien und daß er die Angelegenheit habe weiter bearbeiten sollen«, Dabei könne keine "Zäsur" gemacht werden, wenn etwa in irgendeiner Sache bis zu dem Tode des Rechtsanwalts	nur	vorprozessuale	Verhandlungen
 geführt worden seien und sich die Notwendigkeit einer Klageeinreichung erst später ergeben habe«, Bei Entschä-digungssachen sei das auch nicht anders möglich gewesen; 'denn das Entschädigungsgesetz sei am Todestag des Rechtsanwalts	noch nicht erlassen gewesene Es habe zwar
 gewisse Vorläufer gegeben, und man habe gewußt, es werde eine abschließende Regelung kommen (EU 13)* Dementsprechend hätten sich die vom Beklagten später übernommenen Mandanten an Rechtsanwalt	zwecks	Wahrnehmung ihrer
 Rechte gewandte Dazu habe nach erfolgloser Eearbeitung durch die Entschädigungsbehörde notfalls auch eine Klage gehört, zu der die Mandanten dem Rechtsanwalt .wenn er nicht gestorben Wäre, genau so Auftrag gegeben hätten, wie sie ihn später dem Beklagten erteilt hätten*, Dagegen falle nicht unter die Vereinbarung, wenn ein vom Beklagten aus der Praxis MflHP "übernommener" Mandant außer einem bei diesem "eingeführten" Anspruch nun durch den Beklagten noch einen weiteren, wirtschaftlich auf einem anderen Gebiet liegenden Anspruch habe geltend machen lassen« Die Parteiabsp'rache umfasse dementsprechend nur die Weit er bear beitung eines dem Rechtsanwalt zur Durchführung übertragenen Anspruchs und die Beteiligung der Klägerin an den dabei erzielten Einnahmen, jedoch nicht auch die an Honoraren, die aus der Übernahme des Mandanten Schlechthin "resultierten"« Andererseits sei die einschränkende Auslegung des Beklagten, er sei der Klägerin gegenüber nur verpflichtet gewesen, die von Rechtsanwalt MdB) bereits verdienten Honorare einzuziehen und an sie die Hälfte dieses Erlöses abzuführen, mit der Absprache, wie er sie selbst geschildert habe, nicht zu vereinbaren«
 
39 Diese Absprache legt das Berufungsgericht weiter dahin aus* die Klägerin sei auch an den vom Beklagten vereinnahmten Erfolgshonoraren zur Hälfte zu beteiligen» Die Vereinbarung und Annahme solcher Honorare sei zwar nach der neueren Rechtsprechung Standes- und damit auch sittenwidrige Diese Sittenwidrigkeit berühre aber das Verhältnis zv/ischen den Parteien nicht» Zwar sei der Erlös, den der Beklagte durch die Annahme von Erfolgshonoraren erzielt habe, mit einem Rückforderungsrecht des Mandanten aus ungerechtfertigter Bereicherung belastet (BF 14) «> Das betreffe jedoch den Anspruch der Klägerin an diesem Erlös nicht, zu demal sie von Anfang an erklärt habe, bereit und in der Lage zu sein, diese Belastung mitzutragen und gegebenenfalls eine entsprechende Rückzahlung zu leisten»
An dem Willen und an der Zahlungsfähigkeit der Klägerin sei insoweit nicht zu zweifeln»
4» Obwohl die Absprache der Parteien, nichts über die Behandlung der Auslagen des Beklagten enthält, legt sie das Berufungsgericht dahin aus, entsprechend dem Grundgedanken des § 670 BGB (Aufwendungs ersatzanspruch) könne der Beklagte jeweils seine baren Auslagen wie Porti«, Telefonspesen und Umsatzsteuer von der Zahlung des Mandanten abziehen, bevor.das Honorar geteilt werde» Dagegen seien die allgemeinen PraxisUnkosten nicht abzugsfähig, weil es zu der vom Beklagten zugesagten Leistung gehöre, daß er seine Arbeit mit den ihm ohnehin zur Verfügung stehenden Mitteln erbringe (BU 15)o
II» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche in erster Linie die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Gegenstand haben und insoweit einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten» gle halten auch den Verfahrensrügen der Revision gegenüber einer rechtlichen Nachprüfung stand»
lo Dio Revision meint, die Erklärungen der Parteien über den Inhalt ihrer Abmachungen stimmten "nicht so weitgehend überein", wie da3 Berufungsgericht annehme« Soweit sie in diesem Zusammenhang auf verschiedene Schriftsatzstellen verweist, beachtet sie nicht, daß es sich insoweit zu dem Teil um überholten Sachvortrag, zu dem Teil um nicht als solchen zu wertende Rechtsausführungen gehandelt hat» Das Berufungsgericht hat auch nicht den zu dem Teil widersprüchlichen früheren schriftlichen Vortrag der Parteien übersehen, sondern hat ihnen ersichtlich gerade wegen dieser Widersprüche aufgegeben, abschließend zu schildern, wie es dazu kam, daß die Klägerin dem Beklagten die Handakten ihres verstorbenen Ehemannes übergab und was dabei vereinbart wurde (Verfügung vom 25o Mai 1963)o Dieser Auflage kamen der Beklagte im Schriftsatz vom 25» Juni 1963 unter 2 und die Klägerin in ihrer mit Schriftsatz vom 27» Juni 1963 überreichten als Aktennotiz bezeichnten persönlichen Erklärung vom 60 Juni 1963 nacho Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dieses Sachvortrages zu der von ihm getroffenen Peststellung über den Inhalt der Absprache der Parteien gelangt ist» Verfahrensvorschriften sind dabei nicht ver-
.	t
letzt»
2o Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum dom Tatsachenvortrag der Parteien einen Kaufvertrag über einen bestimmten Teil der Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts nämlich, soweit die Klägerin dem Beklagten einzelne Handakten zur Weiterbearbeitung übergeben hat, entnommen» An den für den Beklagten sich aus der Übernahme der Handakten ergebenden Rechtsfolgen (Rechnungslegungsund Zahlungspflicht) würde sich im übrigen auch nichts ändern, wenn man ihn seiner Einlassung entsprechend als
 
"Abwickler gewisser Sachen der Praxis des Hechtsanwalts
 ansieht; denn auch diese Abwicklung würde ihm von der Klägerin nur gegen die Zusage der Hälfte dessen, was bei der Bearbeitung "herauskommtu, übertragen worden sein. Es läge dann ein entgeltlicher Vertrag besonderer Art vor.
3. Ob die Klägerin, wie die Revision ihrem Schriftsatz vom 20o März 1963 So 6 entnehmen will, obwohl darin nur von an andere Rechtsanwälte übertragenen einzelnen Mandaten die Rede ist, alle übrigen Handakten bereits anderweit übergeben hatte, ist unerheblich; denn der Beklagte war ausdrücklich mit einer Teilübertragung einverstandene Die Klägerin macht auch nur insoweit Ansprüche geltend, als der Beklagte die Sachen tatsächlich übernom-men hat. Daß er nicht so viel Sachen übernommen haben will, wie die Klägerin behauptet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umfang muß erforderlichenfalls durch eine Beweisaufnahme aufgeklärt1 werden. Ebensowenig kommt es darauf an? daß die Klägerin in der Klage hatte vortragen lassen, der Beklagte habe sich sogar verpflichtet, bei größeren Objekten auch 60 - 80 $ der Einnahmen zu zahlen; denn dieser Vortrag ist erkennbar nicht aufrecht erhalten, jedenfalls werden nicht mehr als 50 <f> verlangt. Daß der Beklagte nicht nur nicht erledigte Sachen weiterbearbeiten, sondern auch Außenstände aus abgeschlossenen Sachen "ein-ziehen" sollte, war unstreitig. Daraus ist für. die Oesamtwürdigung nichts herzuleiten.
4o Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO dadurch verstoßen, daß es dein Beweisantrag in der Beruf ungs begründung vom 2. Februar 1963 S. 7? 8 nicht nachgegangen- istj> die allgemeinen Praxisunkosten, die auf die Bearbeitung von EntschädigungsSachen entfielen, und die Sonderkosten dafür betrügen etwa 50 des gesamten Hono-
 
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rareingangs» Darauf kam es für die Entscheidung hier nicht an; denn das Berufungsgericht hat die Absprache zv/ischen den Parteien dahin ausgelegt, die allgemeinen Praxisunkosten sollten vom Beklagten allein getragen werden und seine auf die einzelnen Sachen entfallenden baren Auslagen könne er vor der Honorarteilung abziehen (BU 15) <> Damit gehen gleichzeitig die Angriffe der Revision ins Leere, hinsichtlich der Unkosten fehle es an. einer Auslegung« Sie ist vielmehr vorgenommen und aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Es ist insbesondere nicht erkennbar, daß der Beklagte übermäßig belastet oder sogar "ausge-beutet" wird» Er soll nicht etwa schlechthin die Hälfte seiner Praxiaeinnahmen abführen, sondern nur die Hälfte der Erlöse (abzüglich der die einzelnen Sachen betreffenden baren.Auslagen) aus der Übernahme zusätzlicher Mandate, an die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne da^ Angebot.der .Klägerin nicht "herangekommen" wäre» Dabei bleiben ihm nach der Auslegung des Be rufungs -gerichts noch die besonderen Vorteile, die. ihm daraus erwachsen, daß ein "übernommener" Mandant ihm die Geltendmachung weiterer auf anderem Gebiet liegender Ansprüche überträgt (BU 14), und selbstverständlich auch die aus einer Empfehlung ,an y/eitere Auftraggeber»
5» Das Berufungsgericht ist auch sonst ohne Rechtsirrtum von der Rechtsgültigkeit der getroffenen Vereinbarung mit dem Inhalt, wie sie von ihm ausgelegt worden ist, ausgegangen» Für eine Nichtigkeit der Absprache gemäß § 138 Abs« .2. BGB liegt keinerlei Anhalt vor; denn der Beklagte ist, wie bereits angedeutet, weder ausgebeutet, noch hat sich-die Klägerin sonst übermäßige Vorteile ausbedun-gen. Nach dem festgestellten Sachverhalt kommt auch eine Nichtigkeit aus § 138 Abs. 1 oder § 134 BGB nicht in Betracht» Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß
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sich der Beklagte als Rechtsanwalt«, der der Klägerin selbst hälftige-Teilung angeboten hat, sich dem Einwand der Arglist aussetzt, wenn er sich darauf beruft, er habe mit dem Abschluß des Vertrages standeswidrig gehandelt und dieser sei deshalb sittenwidrig (nicht veröffentlichte Urteile des erkennenden Senats vom 10» November 1959 - VIII ZR 143/58 So 10 und vom 5» Dezember 1962 - VIII ZR 211/60 So 4)o Keine Bedenken bestehen weiter dagegen, daß die Klägerin-grundsätzlich die Hälfte der dem Beklagten zugeflossenen Einnahmen beansprucht, auch soweit darin Erfolgshonorare enthalten sindo Dabei ist unerheblich, daß der Beklagte selbst durch -die Vereinbarung und Annahme solcher Honorare standeswidrig gehandelt haben mag«, Wer standeswidrig handelt, verstößt damit nicht immer auch gegen die guten Sitten (BGHZ 34,
 64? 77j 399 142, 149)® Daß dem Beklagten aber Sittenwidrigkeit. vorgeworfen werden kann, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen» Für den Fall, daß der Beklagte doch noch zu * Honorarrückzahlüngen gezwungen werden sollte, ist seinen.Belangen dadurch genügend Rechnung getragen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, daß sich die Klägerin ihfa gegenüber bereit erklärt hat, sich daran;"entsprechend zu beteiligen*', wozu sie nach seinen Feststellungen ernstlich gewillt und auch in der Lage ist,
f B,
Auskunftserteilung und Rechnungslegung
 Io Nicht rechtsirrig ist es, wenn das Berufungsgericht aus der getroffenen Vereinbarung grundsätzlich eine weitgehende Auskünfte- und Rechnungslegungspflicht des Beklagten der Klägerin gegenüber .herleitet, weil sie nur auf diese Weise in die Lage versetzt werden kann, ihre
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Ansprüche gegen ihn zu beziffern«. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß der sog* Bericht des Beklagten vom 15» Juni 1961 auch in Verbindung mit den Aufstellungen und der Bezugnahme auf die Erklärung vom 30«, März 1961 nebst Anlagen mindestens insgesamt gesehen nicht als eine ausreichende Auskunftserteilung und Rechnungslegung angesehen werden kann« Die Revision rügt aber zutreffend, daß gegen die Form und den Umfang der Verurteilung im einzelnen zur Rechnungslegung rechtliche Bedenken bestehen«,
IIo lo Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung umfasse grundsätzlich nur diejenigen Vorgänge, die ihm von der Klägerin übergeben worden seien (EU 15)«» Trotzdem verurteilt es ihn, obwohl er mehr als 78 (richtig 80) Handakten (oder Mandate) erhalten zu haben bestreitet, über 98 (richtig sogar über 101s Nr. 9 = 4 Fälle) namentlich bezeichnet e Mandate Rechnung zu legen« Das begründet es mit der Erwägung, sein Bestreiten sei ’’nicht substantiiert", weil er nicht gesagt habe, welche Akten er nicht empfangen habe« Außerdem meint es, die Aufstellung der Klägerin habe die "Vermutung der Vollständigkeit" für sich« Es bleibe dem Beklagten überlassen, bei der Rechnungslegung, die er notfalls beschwören müsse, zu erklären, welche einzelnen Akten er nicht empfangen haben wolle« Schon letzteres ist rechtlich bedenklich; denn die Verurteilung, wie sie vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist, setzt die Feststellung voraus, daß der Beklagte die Mandate, über die er Rechnung legen soll, tatsächlich "aus der Anwaltspraxis	übernommen	hat"«,	Das	ist entsprechend
 auch in die Urteilsformel aufgenommen worden« Im Ergebnis würde damit der Hauptstreit in die Vollstreckung verlagert, was nicht zulässig ist«
 
2, Mit seinen zu 1 wiedergegebenen Ausführungen wird das Berufungsgericht aber auch sonst dem Sachvortrag des Beklagten nicht gerecht»
a)	Es hat § 286 ZPO verletzt, wie die Revision zutreffend rügt? wenn es das "Bestreiten" des Beklagten als "unsubstantiiert1* nicht gelten läßt» Y/elche Akten der Beklagte nach seiner Darstellung erhalten haben will, ergibt sein "Bericht" vom 15« Juni 1961, in dem er 80 Vorgänge unter 78 Nummern (davon A 54 und A 55 doppelt) namentlich aufführt» Daraus war eindeutig zu ersehen, daß er den Erhalt weiterer Sachen bestritt» Ein Vergleich des Berichtes mit dem Klageantrag (und der Liste, der Klägerin) ergibt auch, wenn man von Ungenauigkeiten in der Schreibweise der Namen und ähnlichen Abweichungen absieht, welche Akten der Beklagte nicht erhalten haben will nämlich u»a».Nr» 6, 9» 15? 17 usw»» Dieser hatte zwar
 in seinem "Bericht" eine Reihe von Sachen aufgenommen (Nr» 52?'41? 47 usw,)? über die die.Klägerin im, Rechtsstreit keine Rechenschaft.verlangt.hat, offenbar? weil ihr die gemachten Angaben genügten» Das war aber unerheblich; dehn diese Sachen ließen sich unschwer aus scheiden«.
b)	Die Revision greift auch mit Recht.die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Aufstellung der Klägerin habe bis zu ihrer Entkräftung durch den Beklagten die "Vermutung der Vollständigkeit" für sich» Insoweit fehlt es an einer Begründung, auch bietet der festgesteilte Sachverhalt keinen Anhalt für eine solche Annahme»
Die Klägerin hatte zwar im Schriftsatz vom 25» Juni 1962 auf So 5 zu. dem dort neu gestellten Klageantrag unter I behauptet, sie habe darin "unter den Ziffern 1-98 genau das Verzeichnis wiedergegeben, welches sie sich
 damals anfertigte". Das hatte der Beklagte jedoch in seinem Schriftsatz vom 17» September 1962 auf So 9 ausdrücklich bestritteno Dazu legte er das von der Klägerin angefertigte Verzeichnis, die Fotokopie einer List'e, zu dem Beweise dafür vor, daß die Pos. 0	Entschädi-
gung". aus der Liste im Klageantrag durch die Einschaltung 114 Einzelfälle" ergänzt war0 Zwar trug die Klägerin zunächst im Schriftsatz vom 280 September 1962 So 5
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letzter Absatz, auf den die Revisionserwiderung verweist, vor: 11 Inhalt und Richtigkeit dieses Schriftstückes (gemeint die Fotokopie) sind unbekannt"o Das beruhte aber lediglich darauf, daß ihrem Anwalt die Fotokopie noch nicht zugänglich gemacht worden war» Später war unstreitig, daß das Schriftstück eine Fotokopie der Liste war, die die Klägerin aufgestellt hätte» Ihre Richtigkeit hatte der Beklagte aber nie anerkannt und, worauf die Revision zutreffend abhebt, ausdrücklich vorgetragen (Schriftsatz vom 17o September 1962), die Liste sei von der Klägerin ohne seine Kenntnis aufgestellt, er habe von ihr erstmalig im Schriftwechsel mit dem früheren Rechtsvertreter der Klägerin, dem Rechtsanwalt Ka^H^, Kenntnis erhalten» Das ist nicht widerlegt»
Die Liste mußte daher als bestritten behandelt werden» Dabei mag in diesem Zusammenhang weiter darauf verwiesen werden, daß der Beklagte u»a» auch verurteilt worden ist, über vier Einzelfälle	Rechnung	zu
 legen, obwohl er nur die Übernahme der Sache MChf|HR||
ZflHHB1' aus der Praxis	zugegeben	hatte	und	vom
 Landgericht (Beschluß vom 7» Dezember 1962) Beweiserhebung darüber angeordnet worden war, ob auch die Mandanten Agnes, Helene und Yves	vom Beklagten aus der genannten
 Praxis übernommen wurden» Die vom Landgericht angeordnete Beweisaufnahme ist bislang nicht durchgeführt worden. Auch hat das Berufungsgericht sonst keine Feststellungen über vier Fälle zflHBP getroffen»
 
c)	Die Revision rügt auch mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, die zahlreichen Einzelfälle daraufhin zu prüfen, ob der Beklagte der Klägerin nicht in einer großen Zahl von ihnen, sei es in seinen vorprozessualen Erklärungen, sei es im Rechtsstreit, so weit Aufklärung gegeben hat, daß sie schon nach Treu und Glauben kein berechtigtes Interesse an einer weiteren Darlegung mehr haben kann» Das gilt insbesondere von den Sachen, in denen der Beklagte nur von Rechtsanwalt	bereits verdiente Gebühren
 einzuziehen hatte (wegen Geringfügigkeit der Beträge, Nichtbeft?eibbarkeit, unzweifelhaft eingetretener Verjährung uswo), aber auch von den Sachen ChflH^ ZflHIHfc., VflHHHBfe und StflIHBl, in denen das Berufungsgericht selbst den Sachverhalt als für eine Verurteilung des Beklagten hinreichend geklärt ansieht«
III o
1« Schon aus den bisherigen Erwägungen läßt sich die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung so, wie sie vom Berufungsgericht gefaßt_worden ist, nicht aufrecht erhalten« Es ist aber auch nicht möglich, auf die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zurückzugreifen, die es im Ergebnis dem Beklagten selbst überläßt, zu entscheiden, was als "aus der Praxis MfBpi übernommene Sache".gilt« Das muß vielmehr zunächst geklärt werden« Da-
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zu bedarf es jedoch weiterer Erörterungen tatsächlicher Art« Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob und in welchen Binzelfällen die bisherigen Angaben als genügend angesehen werden können« Alsdann sollte sich auch*„gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung der Parteien, eine vernünftige Begrenzung des Streitstoffes auf die wirklich wichtigen Sachen erreichen lassen«
 
fl
2 = Das Urteil des Berufungsgerichts war hiernach wegen der Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung, aber auch wegen der damit in engem Zusammenhang stehenden Verurteilung zur Vorlage von Belegen aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und EhtScheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch zu dem weiteren Revisionsvorbringen Stellung genommen zu werden brauchte. Dem Beklagten kann es vielmehr überlassen bleiben, seinen Vortrag insoweit vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls zu ergänzen<>
C. '
Zahlungsanspruch
 Io Das Berufungsgericht stellt fdst, daß der verstorbene Rechtsanwalt MfBBP in den Bällen ZflUHB1' (Liste Br. BP Bericht Nr* V) "VlflHBBP' (Liste Nr» 9 = Bericht Nr. 0) und "StflHHV (Liste Nr. ( = Bericht Nr. flp) mit der "Bearbeitung11 der Ansprüche dieser Mandanten bereits beauftragt worden war (BU 17) o Alsdann kann es nach her zu billigenden Auslegung der Absprache der Parteien durch das Berufungsgericht (oben A I 2) für den (grundsätzlichen) Anspruch auf hälftige Beteiligung an allen von diesen Mandanten auch für die weitere Verfolgung ihrer Ansprüche gezahlten Beträgen nicht darauf ankommen, in welchem Stande der Bearbeitung der Beklagte diese Sachän 1952 übernommen hatte. Es ist insbesondere unerheblich, ob Rechtsanwalt Mflpp außer bei Mandatsannahme bereits selbst tätig geworden war, ob der Beklagte von der Klägerin besondere Unterlagen erhalten oder ob er sie selbst beschafft hatte, ob die Anmeldung der Ansprüche schon erfolgt war oder erst später vorgenommen wurde, wer das getan hatte und ob erst dem Beklagten 'die prozessuale Durchführung der Sachen ausdrücklich übertragen wurde. Soweit die Revision in diesem
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Zusammenhang entsprechendes Vorbringen des Beklagten als übergangen rügt* gehen ihre Rügen daher ins Leere.
II. Bas Berufungsgericht hat auch bei seiner Entscheidung über den Zahlungsanspruch §§ 287p 300, 301 ZPO nicht verletzt <>
Wenn das Berufungsgericht aufgrund der vom Beklagten in seinem Bericht vom 15« Juni 1961 mit Anlagen und der von ihm noch im Prozeß abgegebenen weiteren Erklärungen in Verbindung mit der Beweisaufnahme des ersten Rechts-zuges in den Pällen "ChflPP	(aus Nr. 4P)
(Nr. V) und ''StflPBP" (Nr. 9) den Sachverhalt als so weit geklärt ansah, daß daraufhin bereits eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages erfolgen konnte, hätte das ihm zwar.: Anlaß geben sollen (zu vgl. B II 2 c), besonders zu prüfen, ob die Klägerin noch ein Interesse daran hatte, vom Beklagten in diesen Pallen weitere Aufklärung zu bekommen. Es war aber nicht gehindert, schon durch Teilurteil über den Zahlungsanspruch zu entscheiden, auch wenn es den Beklagten noch für verpflichtet hielt, weitere Auskunft zu geben und seine Auslagen zu belegen. Weigerte sich, der Beklagte (BU 17)p im Prozeß darüber genaue Angaben zu machen, so konnte es seine Auslagen, was es getan hat, in mindestens entsprechender Anwendung des § 287 ZPO selbst schätzen. Es hat nicht etwa die Einnahmen als solche aus den drei erwähnten Sachen geschätzt. Biese hat es vielmehr aufgrund der Angaben des Beklagten in Verbindung mit der Beweisauf-nähme tatrichterlich featgestelltö Mit einer Schätzung seiner baren Auslagen mußte der Beklagte aber rechnen. Er konnte seine Verurteilung nicht hintertreiben, bis es ihm gefiel, auch über seine Ausgaben Rechnung zu legen, wie die Revision zu meinen scheint. Baß die Schätzung mit 2 i
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der Einnahmen unangemessen ist, ist von der Revision nicht auf gezeigt» Ihre Rügen aus §§ 287«, 300 ? 301 ZPO sind danach unbegründete
 Iil. Io In den einzelnen Fällen rechnet das Berufungsgericht wie folgt:
a) Fall C]
Einnahmen (Aussage He^^)
abgerechnet im Bericht vom 15« Juni 1961 unter Hr® ® über 2 615?70 + 200 DM = insgesamt über
3 793,48 DM 2 815,90 DM
deshalb noch abzurechnen über
977,58 DM
b)
Fall V
Einnahmen unstreitig
 abgerechnet nach Bericht vom 15o unter Nr« = über
 Juni 1961
deshalb noch abzurechnen über
3 408,00 DM
__692950 DM
2 715,50 DM
c) Fall
 Einnahmen nach Feststellung des: Landgerichts (Urt, So 11)
abgerechnet nach Bericht vom 21* Juni 1961 unter Nr« M » über
 deshalb noch abzurechnen über
9 060,37 DM
4_591jai.JM 4 469,26 DM
Aus a, b und c zieht das Berufungsgericht den Schluß, der Beklagte müsse grundsätzlich noch über 977,58 +
2 715,50 und 4 469,26 DM ** insgesamt über 8 162,34 DM (BU 18) abrechneno
2, Soweit sich die Revision gegen diese Feststellung wendet, sind ihre Rügen unbegründet0
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a)	Die von der Revision im Ralle zflHHK genannten anderen Zahlen sind durch die Beweisaufnahme (Aussage der Zeugin He^^), auf die das Berufungsgericht die Feststellung der Einnahmen in diesem Falle auf 5 793,48 DM stützt, überholt»
b)	Wegen der Rügen der Revision gegen die grundsätzliche Teilungspflicht des Beklagten in diesen drei Fällen, ist auf das oben zu C I Gesagte zu verweisen.,
IV. 1. Aus dem Betrag von 8 162,34 DM, über den der Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts noch abrechnen muß, errechnet dieses einen Betrag von 7 691g44 DM ..{nach Abzug von 6 i für Umsatzsteuer ur*d Auslagen) an ■'reinem; Honorar",. von dem der Klägerin grundsätzlich 50 # e 3 845,72 DM zuständen (BU 18* 19):.«,
Davon zieht es 2 Beträge ab, die die Klägerin früher zu viel erhalten habe, nämlich
a)	635,29 DM und
b)	299,07 DM,
wie es im einzelnen errechnet (BU 19)o
Auf ’vese Weise kommt es zu dem Betrag von 2 911,36 DM (3 845,72 - (635,29 + 299,07) = 934,36 DM), zu dessen Zahlung es den Beklagten verurteilt hat.
2o Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind bis auf eine unbegründet«
a) Soweit in der RevisionsBegründung ausgeführt ist, die Klägerin habe Beträge von 635,29 DM und 299,07 DM
■ 
früher zu viel erhalten, ist das richtig«, Die Revision übersieht nur, daß das Berufungsgericht beide Eeträge deshalb auch abgezogen hat«
b)	Zu Unrecht will die Revision einen weiteren Betrag von 848,61 DM gutgebracht haben• Dazu hat das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt, daß dieser Betrag in einem Betrag von 1 210,61 DM enthalten ist, der an die Klägerin gezahlt worden war, so daß er nicht noch einmal gesondert zur Verrechnung kommen kann (BU 19)o
c)	Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, die 6 i* hätten nicht nur von den "noch nicht verrechneten Beträgen" , sondern von den Gesamteinnahmen abgesetzt werden müsseno Dazu meint die Revisionserwiderung, der Beklagte habe über die Differenzbeträge schon Abrechnung erteilt, also mit Sicherheit seine Unkosten bereits berücksichtigt, und die bereits getätigte Abrechnung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses <> Dem ist nicht zu folgen» Nach dem insoweit unbestrittenen Bericht vom 15» Juni 1961 hat der Beklagte (außer im Sonderfall li^^^BB^traße) in Entschädigungssachen, um die es sich auch hier handelt, nur seine. Bruttoeinnahmen (einschl» "Verlage" und Umsatzsteuer) angeführt» Mit den ^abgerechneten" Beträgen sind die Bruttobeträge gemeint, die der Beklagte bisher als Einnahmen angegeben hatte» Seine Auslagen genau anzugeben, hatte er sich geweigert <> Um seine zu teilenden Nettoeinnahmen festzustellen, nahm deshalb das Berufungsgericht eine Schätzung der Auslagen auf 2 $ der Einnahmen vor» Diesen Prozentsatz einschließlich Umsatzsteuer 6 $) hätte es aber auf die Gesamteinnahmen in Ansatz bringen müssen»
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Es war daher unter Verwendung der Formel des Berufungsgerichts (EU 19) wie folgt zu rechnen:
Gesamteinnahmen:
3 793,48 DM 3 408p00 DM .9-060,37 DM 16 261,85 DM
15 636p40 DM
__312-J 3 DM
* 15 323,67 DM
2 815,90 DM 692P50 DM £-591^11_DM 8 Ö$9,50 DM 15 323,67 DM
-	8 099,50 DM " = 7 224,17 DM
Davon hat die Klägerin grundsätzlich (50 $>) * 3 612,08 DM zu erhalten« Darauf müssen jedoch noch die vom Berufungsgericht festgesteilten (früheren) Überzahlungen.'mit 934,36 DM angerechnet werden, so daß als Restbetrag, zu dem der Beklagte zu verurteilen ist,* nur ■ : ■ 3 612 «08 DM
'	-	S34V36
*WI ■ ImmkI !■
■aa 2 677,72 DM
bleiben«
Daraus ergibt sich, daß die Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden hat, wegen eines Betrages von	4	081,17 DM
-	2	677,72 DM
«	1	4o3,45 DM
insgesamt Brutto (einschließlich 4 $ Umsatzsteuer)
Danach beträgt das Honorar ohne Umsatzsteuer: 16 261,25 x 100 as --------------J-"IÖ4----
- 2 in Auslagen =
Davon sind "abgerechnet": im Falle CbflBBI Z( im Falle V( im Falle S" insgesamt
 und deshalb noch äbzurechnen
 abzuweisen war«
3 = Unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des landgerichtlichen Urteils war entsprechend anderweit zu erkennen»
Die weitergehende Revision des Beklagten wegen des Zahlungsanspruchs war zurückzuweisen»
33.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO«,
Die Entscheidung Uber die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Entscheidung in der Sache selbst ab und ist deshalb dem Berufungsgericht zu übertra-gen, das auch über die Kosten des BerufungsVerfahrens neu zu entscheiden hat»
Dr» Gelhaar	Artl	Dr» Dorschei
 Dr. Messner
 Mormann