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BGH · VIII ZB 277/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 277/56

” Den Mietern steht gegenüber der Reichsbahn, jetzt Bundesbahn, kein Anspruch auf Ersatz für die zur Errichtung der Gebäude gemachten Aufwendungen zu, doch hat bei Lösung des VertragsVerhältnisses; wenn die Bundesbahn nicht die Herstellung des früheren iZustandes und nicht die käufliche Übernahme der vom ■Mieter errichteten Anlagen durch einen Mietnach-^folger fordert, sondern die Belassung dieser Anlage in ihrem Eigentum beansprucht, ein angemessener Wertausgleich unter Berücksichtigung des Zeitwertes zu erfolgen”. 1) Das Berufungsgericht greift zur Auslegung des zweiten Vertrags auf den ersten Vertrag zurück und erblickt in dessen § 12 hinsichtlich der aus der Errichtung der Gebäude sich ergebenden Folgen eine Bestimmung nur für den 'Fei- daß die Gesellschaft mit der Pachtzinszahlung in Verzug käme* Da3 Berufungsgericht befrachtet diese Bestimmung als eine Sonderregelung;» die auf den Pall der Beendigung des Vertragsverhalte nisses durch Zeitablauf (und wohl auch durch vorzeitige Kündigung nach § 11) nicht angewendet werden kann5 im Gegensatz zur Beklagten meint es vielmehr, daß für diesen Fall hinsichtlich der Gebäude nichts abgemacht sei* so könnte dabei (wie das Berufungsgericht hätte hinzufügen könnens auch im Gegensatz zu den in Satz 1 aaO genannten Baulichkeiten, die in § 1 entsprechend der Wirklichkeit als fertiggestellt vorausgesetzt seien) nach dem Wortlaut an solche Gebäude gedacht gewesen sein, die von der Gesellschaft etwa erst nach dem 1 * Oktober 1926 errichtet werden würden^ Eine solche Auslegung sei indessen verfehlt.. daß § 3 einen vorgedruckten, formulermäßigen Inhalt habe* Der zweite Vertrag stelle nur eine Anpassung an veränderte Verhältnisse dar und bilde zusammen mit dem ersten Vertrag die Rechtsgrundlage des seit dem Jahre 1924 bestehenden einheitlichen Pachtverhältnisses- Demgemäß seien ”NeuanlagenJI auch die schon bis zu dem Jahre 1925 errichteten Bautenc An diese von der Revision ebenfalls nicht bemängelte Auslegung ist dp.b' Die Präge, co der Vertrag etwa sog* typische Vertragsbedingungen (Vor allem in § 3 und § 8) enthält, kann dahingestellt bleibenc Zwar liegt der Bezirk der Bundesbahndirektion (mindestens auf ihn ist hinsichtlich der Verwendung des Formulars abzustellen) nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, sondern mit bedeutenden Teilen auch im Bezirk des Oberlandesgerichts in Düsseldorf 549 ZPO), Auch mögen die Vertragsbedingungen als allgemeine Normen für eine Vielheit von Vertragsverhältnissen bestimmt sein, was zur Folge haben könnte, daß sie der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich sind (u^a« RGZ 150, 116)- Für diesen Fall macht sich indessen der erkennende Senat die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zweiten Vertrages hier wie in den folgenden Abschnitten zu eigen, Wenn übrigens nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 dem Pächter nicht nur die Unterhaltung, sondern auch die Errichtung von Baulichkeiten zur Pflicht gemacht Das Berufungsgericht findet in § 8 für den Pall der Beendigung des Pachtverhältnisses folgende drei Möglichkeiten unterschiedeng Ao Die Bahn verlange Beseitigung der Bauten auf Kosten des Pächters= Dieser erhalte dafür - so sei ^ es gemeint - das Abbruchsmaterial0 Der Pächter erhalte also als Entschädigung im Palle A das Abbrucheniaterial und im Palle 0 (etwa) den Zeitwert der Bauten, Entnehme man für den Pall B die Lösung aus § 3 Abs 1 Patz 2c so würde das eine Auslegung sein, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang gebracht werden könne Wenn es - so meint das Berufungsgericht weiter -der Wille der Bahn gewesen wäre, sich bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Wert der vom Pächter errichteten, von ihr njcht beseitigt verlangten Bauten in jedem Palle ohne eigene Leistung zu sichern, so würde eine VertragsbeStimmung des Inhalts nahe gelegen haben, daß eine Entschädigung nicht geleistet werde» Sache der Bahn würde es dann sein, die Bauten dem neuen Pächter anzobieten und den "Kaufpreis” für sich selbst einzuzjehen. Das aber führe zu der Folgerung, daß nach Auffassung der Partner des zweiten Vertrags die Bauten als wirtschaftliches Eigentum der Gesellschaft angesehen worden seien und daß diese im Palle B ebenso eine Entschädigung habe erhalten sollen, wie in den Pallen A und C* Daß die Beklagte selbst den Vertrag so verstanden habe, ergäbe ihre im Vorprozeß erteilte Auskunft. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision enthält auch die Bemerkung des Berufungsgerichts., im Balle B des § 8 sei über die Entschädigung des Pächters nichts bestimmt, keinen Widerspruch zu § 3 Abs 1 Satz 2, Denn das Berufungsgericht entwickelt die Palle A, B und 0 ausdrücklich nur im Rahmen des § 8 und läßt den § 3 Abs 1 Satz 2 vorerst beiseitec Baß es später dem § 3 für die Beurteilung der zu lösenden Auslegungsfrage eine geringere Bedeutung beimißt, als die Revision für richtig hält, und daß es einen Widerspruch zwischen beiden Bestimmungen letzten Endes nicht findet, ist eine besonders zu behandelnde Präge. Bie Bemerkung der Revision, daß im Vorprozeß der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16, Februar 1951 - V ZR 17/50 - auf den § 3 hingewiesen hat, führt nicht weiters und zwar schon deshalb nicht., weil in jenem Urteil unter Nr 4 Abs 1 der Entscheidungsgründe über die Bedeutung des § 3 nichts Abschließendes gesagt, vielmehr nur - also noch dazu in ganz* anderer Beziehung -dahingestellt geblieben ist, ob § 3 .sich nur auf die nach Abschluß des zweiten Vertrags fertiggestellten ”Neuan-lagen” beziehe, ob also § 3 in diesem Sinne ”so harmlos” sei, wie das Oberlandesgericht in seinem damals vom Kläger mit der Revision angegriffenen Urteil angenommen habe c - In der Tat bietet dafür weder der Vertrag noch das Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit einen Anhaltspunkt; Auch der Hinweis der Revision darauf entbehrt nicht der Berechtigung, daß das Abbruchsmaterial nicht ernsthaft als Entschädigung für den Wert der Bauten und für die Kosten von deren Beseitigung gelten könne. Auch wenn man davon ausgeht, daß naeli dem Vertrage für den Pall der Beseitigung der Bauten auf Verlangen der Bahn (dem üorigens - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - nur dann entsprochen zu werden braucht, wenn sie einen zwingenden Grund dafür geltend macht) der Pächter ohne jede Entschädigung bleibt, daß also der Fächter für diesen voraussichtlich seltenen Pall das Risiko des Bauens auf fremden Boden voll auf sich genommen hat, erweist sich - wie die weiteren Darlegungen ergeben werden - die Revision als unbegründet, - keit handelt es sich in diesem Palle nicht um einen ’’Kaufpreis” für den ’’Erwerb11 der Bauten durch den neuen Pächter, sondern um eine von der Bahn auf den neuen Pächter abgewälzte Entschädigung des alten Pächters für den .Rechtsverlust, den er hinsichtlich der von ihm errichteten Bauten hinnebmen mußc Aber schon weil bei der Fertigstellung der Bauten ja noch ungewiß war, ob dieser Pall eintreten werde, ist die im Sinne einer Einschränkung klarstellende Auslegung des § 3 dahin nicht sinnwirdrig, daß der Pächter zunächst, nämlich bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses keine Entschädigung verlangen kann. A für vereinbart hält, und insoweit der Revision folgend dem Pächter keine Entschädigung \wenn auch nur in Porm des Abbruchmaterials) zugesteht o ergeben sich - selbst vom Standpunkt der Beklagten aus betrachtet - für die Beurteilung des Palles B sehr weitgehende Ähnlichkeiten zu Pall Denn in beiden Pallen {von der seltenen Möglichkeit zunächst abgesehen, aa.ß der neue Pächter im Palle C die Übernahme der Bauten ablehnt) werden die Bauten im grundlegenden Unterschied sura Pall A auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses Von der Bahn weiter genutzt, sei es mittelbar durch den neuen Pächter (Pall C), sei es unmittelbar, indem die Bahn selbst die Bauten vermietet (wie die Beklagte es vorliegend seit dem April 1955 tut) oder aber als eigene Büros, Werkstätten u.dgl* verwendet Nachdem insoweit gemäß § 320 ZPO berichtigten Urteil des Berufungsgerichts hat freilich die Beklagte die Es durfte daraus also nicht den Schluß ziehen* der Vertrag enthalte* was die Entschädigungsfrage im Palle B betrifft, eine Lücke, die durch ergänzende Auslegung zu üngunsten der Beklagten ausgefüllt werden müsse, - Indessen beruht das angefoch-tene Urteil im Ergebnis nicht auf diesem Verfahrensverstoß; Denn wenn die Bahn im Gegensatz zur Darstellung des Klägers bereits bei Abschluß des zweiten Vertrages für den Pall der Beendigung des Pachtverhältnisses die Verwendung der Bauten in eigener Regie ins Auge gefaßt hat* dann fehlt für diesen Pall in § 3 eine Bestimmung über die EntSchädigunge Deshalb gilt insoweit mindestens grundsätzlich die im Gesetz enthaltene Regelung dahin; daß der Pächter einen Ausgleich zu beanspruchen hat* Freilich meint die Revision, die vertragliche Bestimmung finde sich in § 3 Abs 1 Satz 2.Dabei läßt sie aber außer ficht, daß jener Bestimmung nach der Auslegung des Berufungsgerichts die schon erörterte, nur beschränkte Bedeutung zukommts Auch ob der Pall B nach Beendigung des Pachtverhältnisses praktisch werden würde, stand bei Fertigstellung der Bauten noch nicht fest und war damals auch noch nicht zu übersehen* Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß es auch im Palle C letzten Endes nach dem Vertrage zur Beseitigung der Bauten auf Kosten des Pächters kommen könne. Berufungsgericht mit Recht bemerkt - die Ablehnung der Verwertung.der Bauten durch den neuen Pächter nur selten verkommen wird, kann die Bahn auch in diesem Palle im Hinblick auf § 157 BGB die Beseitigung der Bauten vom alten Pächter nur verlangen, wenn sie einen swingenden Grund dafür geltend macht, also z.B nachweist, daß sie die Bauten nicht nur nicht nutzen könne, sondern daß sie für ihre Zwecke darüberihdnaus derartig hinderlich seien, daß dem anders als durch Beseitigung der Bauten nicht abgeholfen werden könne. Da sich erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses herausstellt, ob der Pall B oder der Regelfall C (oder auch ausnahmsweise unmittelbar oder mittelbar der Pall A) eintritt, bestehen keine Bedenken gegen die Auslegung, daß die Entschädigung des Pächters abweichend von der gesetzlichen Regelung durch § 3 Abs 1 Satz 2 nicht nur für den Pall C, sondern auch für den Pall B eine Abwandlung erfahren hat x daß nämlich die Entschädigung in beiden Fällen unter Berücksichtigung des Zeitwertes der Bauten bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu bemessen ist«, Was den Sinn der von ihm vorgenommenen Auslegung anlangt, so bemerkt das Berufungsgericht mit Recht, daß sich bei vernünftiger wirtschaftlicher Überlegung die Annahme verbiete, die Vertragsteile seien hei einem mit halbjährlicher Prist kündbaren Pachtverhältnis darübe einig gewesen, daß der Pächter mit Wissen der Bahn'sehr große Aufwendungen gemacht habe, ohne dafür eine Entschädigung erwarten zu dürfen. 4) Bie Revision meint, äußerstensfalls sei der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz (§ 931 BGB) mit der Pertigstellung der Bauten, also schon im Jahre 1925 als Reichsmarkforderung entstanden und daher im Verhältnis 10 g 1 auf Beutsche Mark umgestellto Bie Revision verkennt dabei, daß die gesetzli che Bestimmung nicht swingend ist, vielmehr eine abweichende vertragliche Regelung zuläßt und daß nach der Auslegung, die § 5 und des § 8 des zweiten Vertrages im angefochtenen Urteil - wie aus dem Zusammenhang entnommen werden kann - gefunden haben, der Anspruch nicht bereits währenddes Pachtverhältnisses, sondern erst mit dessen Beendigung entstanden ist. nur der Zeitwert bei Beendigung des Pachtverhältnisses genannt % das fuhrt zwanglos zu der Auslegung, daß der Anspruch im Pall C erst in diesem Zeitpunkt entsteht-Auf diesen Paktor kommt es auch in dem den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Pall B an, weil er nach den Ausführungen in Abschnitt 3 b grundsätzlich ebenso zu behandeln ist wie der Pali Cs das spricht entscheidend gegen die Auffassung, daß in diesem Palle - abweichend von Pail C - der Anspruch etwa schon im Jahre 1925 entstanden, aber erst im Jahre 1955 fällig geworden cder aber im Jahre 1925 unter einer auflösenden Bedingung entstanden ist- - Der Klageanspruch ist daher von vornherein auf Zahlung eines DM-Bsträges gerichtet, 6) Im Hinblick auf eine Anregung des Revisionsbeklagten, der insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14, Juli 1953 - IV ZR 54/53 - (BM Nr 12 zu § 561 ZPO) ■verweist, sei hervorgehoben, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht den Zeitwert nur als einen Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung betrachtet und die Auffassung ablehnt, die Entschädigung müsse dem Zeitwert entsprechen.

Zitierte Normen: § 565 BGB § 286 ZPO § 157 BGB § 561 ZPO
bahnenbauenvertragenEntschädigungBerufungsgerichtPallKlägerPächterAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Jiir das Sachs chlagewerlt !
Nicht für die amtliche Sammlung i
Gesetzi BGB §§ 951, 555, 581	2314	013
Hechtssatzs Der Grundsatz, daß der Anspruch auf Vergütung für einen sachenreehtlichen Hechtsverlust im Zeitpunkt des Eintritts dieses Rechtsverlusts (zoBo mit der Vollendung eines Bauwerks oder mit der Einstellung des Weiterbaus unter gleichzeitiger Überlassung an den Grundeigentümer; entsteht (BGHZ 10, 171, 180), hindert die Partner eines Miet- oder Pachtvertrages nicht, zu vereinbaren, daß ein entsprechender Anspruch erst inl einem späteren Zeitpunkt (ZoBo bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) entstehen solle
 Aktenzeichens VIII ZB 277/56
TJrt. des BGH v; 26Q Februar 1957	0I,G	Hamm
I -
VIII ZH 277/56
'erkunde'!' laut Protokoll am
■6c Februar 1957
Hebt, Jusfcizsekretär
 ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im II amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirekt ion in
 Beklagtenr Berufungsklägerin und Revi s ionsklägerin5
“ Rrozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
den Rechts anwait und Notar Drt Otto von GM in E^^^,
Kläger, Berufungsbeklagtei und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br
 hat der VIIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 * Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr c Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr„ Spieler, Dr<> Dorschei und Liesecke
 für Recht erkannt «
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11c April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
"1
2 -
I
(Tatbestands
 Durch schriftlichen Vertrag vom 15* Augusfc/3* September 1924 firn folgenden als "erster Vertrag" bezeichnet, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Reichsbahn, ein ihr gehörendes, am Bahnhofsvorplatz in Herne gelegenes, etwa 870 qm großes und damals unbebautes Grundstück mit Wirkung vom 1 c Juli 1924 an die offene Handelsgesellschaft	(im
 folgenden als "Gesellschaft" bezeichnet) zur Bebauung mit Geschäftsräumen und mit der Befugnis zur UnterVermietung gegen einen in vierteljährlichen (Teilbeträgen im voraus zu zahlenden Jahrespachtzins von 12 000 GM verpachtet {§ 1)v
' Anmerkung»
Sowohl im ersten wie im zweiten Vertrag wird das Rechtsverhältnis, das durch sie begründet bezw-fortgesetzt worden ist, als Miete bezeichnet.
Das Berufungsgericht hat es Pacht genannt« dem wird in diesem Urteil gefolgt, zu demal der Rechtsstreit keine Stellungnahme dazu erfordert, ob die Verträge ein Miet- oder ein Pachtverhältnis zu dem Gegenstand nabene
 Als Dauer des Pachtverhälcnisses war grundsätzlich ein Zeitraum:«vöh fünf Jahren bestimmt, jedoch die halbjährliche Kündigung seitens der Reichsbahn als zulässig vereinbart, wenn das Grundstück nach deren Ermessen zu bahneigenen Zwecken benötigt werde$ ferner war die Verlängerung des Pachtverhältnisses durch Abschluß eines neuen Vertrages vorgesehen (§ 11),
In § 12 hat die Reichsbahn sich lua« für den Pall säumiger Zahlung des Pachtzinses das Recht Vorbehalten, "den Vertrag sofort ohne Anspruch auf Entschädigung , • 5 für aufgelöst zu erklären"„ Weiter heißt es, die Gesellschaft "muß dann den Platz innerhalb J> Monaten räumen und ihn auf Verlangen wieder in denselben Zustand
 versetzen« in dem er sieh hei Beginn des VerfcragsVerhältnisses befunden hat« Sonst erfolgt die Räumung und Wiederherstellung des Platzes auf seine Kosten « „ » durch die Eisenbahnbehördeo Mit Grund und Boden in feste Verbindung gebrachte Gegenstände sind auf Verlegen der Eisenbabnoehörde ohne EntSchädigung zu._ belassende
 Bis zu dem Jahre 1925 hat die Gesellschaft da3 Grundstück nach umfangreichen Erdarbeiten fast ganz mit Läden z.T, auch mit Kellern bebaut und dafür fast 287 COO RM aufgewerdeto
 Mit Wirkung vom 1 , Oktober 1926 ist der Pachtzins aui 8 000 RM ermäßigt.worden. Dabei hat das Pachtverhältnis auch sonst eine neue rechtliche Grundlage erhaltene Der Vertrag (im folgenden als “zweiter Vertrag" be-□eichnet) ist unter Verwendung eines gedruckten Formulars der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft am 3* Juli/27« August 26 schriftlich geschlossen. Als Pachtgegenstand ist darin (§1) das "mit Geschäftsräumen bebaute" Grundstück bezeichne to Rach § 3 Abs 1 Satz 1 hat die Gesellschaft "die in § 1 genannten Baulichkeiten - , 0 auszuführen. und dauernd zu unterhalten", § 3 Abs 1 Satz 2 lautets
."Alle Neuanlagen mit Ausnahme der beweglichen
(Inneneinrichtung gehen nach Fertigstellung ohne Zahlung und Entschädigung in das Eigentum der Reichsbahn-Gesellschaft über"c
Das Pachtverhältnis ist für unbestimmte Zeit vereinbart;! weiter ist unter Bezugnahme auf § 565 BGB bestimmt , daß es beiderseits mit halb;jährlicher Frist
 
gekündigt werden könne (§6). Außerdem ist der ■Reichsbahn-Gesellschaft in § 7 die Befugnis vorbehai ten, das PachtverhäJtnis "zu jeder Zeit" mit halbjährlicher Prist zu kündigen, falls sie nach ihrem Ermessen das Grundstück für eigene Zwecke gebrauche *
§ 8 lautet-:
" Hach Beendigung des Mietverhältnisses hat Mieter auf Verlangen der Reichsbahn-Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist den alten Zustand wieder herzustellen.
Beansprucht die Reichsbehn-Kfesellschaft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht das Eigentumsrecht an dem Laden usw. bzw, fordert sie nicht die Beseitigung der Anlage, so isx der Mieter verpflichtet, sie seinem Nachfolger anzübieten«, Kommt keine Einigung über den Kaufpreis zustande, so setzt ihn die Reichsbahn-Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zeitwertes auf Antrag eines der Beteiligten fest, Biese Festsetzung ist für den Mieter bindend«.
Weigert sich der Nachfolger, die Anlage zu erwerben, so ist der Mieter auch in diesem Falle zu ihrer Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet."
Per Pachtzins ist dann mehrfach ermäßigt worden, zuletzt mit Wirkung ~rom 1«, Januar 1933 auf 1 000 PJL Biese letzte Ermäßigung ist als vorübergehend und jederzeit widerruflich vereinbart.
Auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung des Klägers mit den Gesellschaftern der inzwischen gelöschten Gesellschaft ist der Kläger mit Zustimmung der Reichsbahn als -Pächter mit Wirkung vom 1. April 1344 in das VertragsVerhältnis eingetreten.
In einem Vorprozeß hat später der Kläger aus der Vereinbarung vergeblich Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter	bezw«,	gegen
 dessen Alleinerbin mit folgender Begründung geltend
 
gemacht* Dis Gesellschafter hätten ihm vcr der Vereinbarung den zweiten Vertrag nicht vorgelegt. Dieser sei für ihn wesentlich ungünstiger als der erste Vertrag« - Auf ein Ersuchen des Gerichts um Auskunft u,a« darüber> ob die Beklague dem Kläger ein Recht auf Ersatz der für die zur Errichtung der Gebäude usw-. gemachten Verwendungen zuerkenne, soweit die Voraussetzungen des § 12 des ersten Vertrages nicht Vorlagen, hat die Beklagte unter dem 9 März 1950 geantwortet*
” Den Mietern steht gegenüber der Reichsbahn, jetzt Bundesbahn, kein Anspruch auf Ersatz für die zur Errichtung der Gebäude gemachten Aufwendungen zu, doch hat bei Lösung des VertragsVerhältnisses; wenn die Bundesbahn nicht die Herstellung des früheren iZustandes und nicht die käufliche Übernahme der vom ■Mieter errichteten Anlagen durch einen Mietnach-^folger fordert, sondern die Belassung dieser Anlage in ihrem Eigentum beansprucht, ein angemessener Wertausgleich unter Berücksichtigung des Zeitwertes zu erfolgen”.
Im September 1954 hat die Beklagte dem Kläger das Pachtverhältnis zu dem 31. März 1955 gekündigt„ Dieser hat ihr das Grundstück am 1, April 1955 zurückgegebeno Seitdem nutzt sie es in der bis dahin vom Kläger geübten Art selbst,
 Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm einen Teil des damaligen Zeitwertes der auf dem Grundstück errichteten Gebäude zu ersetzen Und nimmt sie auf Zahlung von 237 000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat ihm durch Teil urteil 175 000 DM < zuerkannta Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage. . i im Umfange des Teilurteils weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
~ 6 -
Entscheidungsgründe s
1)	Das Berufungsgericht greift zur Auslegung des zweiten Vertrags auf den ersten Vertrag zurück und erblickt in dessen § 12 hinsichtlich der aus der Errichtung der Gebäude sich ergebenden Folgen eine Bestimmung nur für den 'Fei- daß die Gesellschaft mit der Pachtzinszahlung in Verzug käme* Da3 Berufungsgericht befrachtet diese Bestimmung als eine Sonderregelung;»
die auf den Pall der Beendigung des Vertragsverhalte nisses durch Zeitablauf (und wohl auch durch vorzeitige Kündigung nach § 11) nicht angewendet werden kann5 im Gegensatz zur Beklagten meint es vielmehr, daß für diesen Fall hinsichtlich der Gebäude nichts abgemacht sei*
Einer Stellungnahme zu dieser Auslegung, die übrigens von der Revision nicht beanstandet wird, bedarf es nicht*
2)	Das Berufungsgericht findet im zweiten Vertrage Unklarheiten^ Dazu erwägt ess Der zweite Vertrag habe
 die Verpachtung nicht eines noch unbebauten, sondern eines bereits bebauten Grundstückes zu dem Gegenstand gehabt*
Wenn daher in § 3 Abs 1 Satz 2 über das rechtliche Schicksal von "Neuanlagen" eine Bestimmung getroffen worden sei. so könnte dabei (wie das Berufungsgericht hätte hinzufügen könnens auch im Gegensatz zu den in Satz 1 aaO genannten Baulichkeiten, die in § 1 entsprechend der Wirklichkeit als fertiggestellt vorausgesetzt seien) nach dem Wortlaut an solche Gebäude gedacht gewesen sein, die von der Gesellschaft etwa erst nach dem 1 * Oktober 1926 errichtet werden würden^ Eine solche Auslegung sei indessen verfehlt.. Denn die Bebauung, wie sie im ersten Vertrag vorgesehen gewesen sei, sei ja bereits im Jahre 1925 beendet worden, und es
 sei nicht ersichtlich, was später an Neuanlagen noch etwa habe hinzukommen sollen^ Es sei auch zu berücksichtigen. daß § 3 einen vorgedruckten, formulermäßigen Inhalt habe* Der zweite Vertrag stelle nur eine Anpassung an veränderte Verhältnisse dar und bilde zusammen mit dem ersten Vertrag die Rechtsgrundlage des seit dem Jahre 1924 bestehenden einheitlichen Pachtverhältnisses- Demgemäß seien ”NeuanlagenJI auch die schon bis zu dem Jahre 1925 errichteten Bautenc
 An diese von der Revision ebenfalls nicht bemängelte Auslegung ist dp.b' Revisionsgericht gebunden, wenn der zweite Vertrag als Individualvertrag aufgefaßfc wird. Die Präge, co der Vertrag etwa sog* typische Vertragsbedingungen (Vor allem in § 3 und § 8) enthält, kann dahingestellt bleibenc Zwar liegt der Bezirk der Bundesbahndirektion	(mindestens	auf	ihn ist
 hinsichtlich der Verwendung des Formulars abzustellen) nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, sondern mit bedeutenden Teilen auch im Bezirk des Oberlandesgerichts in Düsseldorf 549 ZPO), Auch mögen die Vertragsbedingungen als allgemeine Normen für eine Vielheit von Vertragsverhältnissen bestimmt sein, was zur Folge haben könnte, daß sie der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich sind (u^a« RGZ 150,
 116)- Für diesen Fall macht sich indessen der erkennende Senat die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zweiten Vertrages hier wie in den folgenden Abschnitten zu eigen,
 Wenn übrigens nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 dem Pächter nicht nur die Unterhaltung, sondern auch die Errichtung von Baulichkeiten zur Pflicht gemacht
 
ist, so erklärt sich das zwanglos daraus, daß für den Vertrag ein v^orge druckt es Formular ohne jede Änderung des § 5 und auch des § 8 verwendet worden ist-. Übrigens war ja die Errichtung von Baulichkeiten vom Jahre 1926 an durchaus nicht ausgeschlossen-
3 a) Sur we4.leic*siAuslegung des zweiten Vertrages führt das Berufungsgericht aus? Soweit in § 3 Abs 1 Satz 2 zu dem Ausdruck komme, daß die Bauten in das |	Eigentum	der Bahn übergingen, entspreche das der
 gesetzlichen Regelung (§§ 93? 94? 946 BGB)«. Wenn die Bahn nach jener VertragsheStimmung dafür keinen Ausgleich in Geld zu gewähren brauche, so scheine das in Widerspruch zu § 8 zu stehen., Die Auslegung ergebe jedoch, daß ein solcher Widerspruch nicht vorhanden sei^
Das Berufungsgericht findet in § 8 für den Pall der Beendigung des Pachtverhältnisses folgende drei Möglichkeiten unterschiedeng
 Ao Die Bahn verlange Beseitigung der Bauten auf Kosten des Pächters= Dieser erhalte dafür - so sei ^	es	gemeint - das Abbruchsmaterial0
*	B«. Die Bahn beschränke sich darauf, ihr Eigentum
 an den Bauten geltend zu machen (und sie selbst mittelbar oder unmittelbar zu nutzen). Über die Entschädigung des Pächters sei nichts bestimmte
C; Die Bahn verweise den Pächter an den neuen Pächtert Dann habe jener diesem "die Anlage " (also hier die Bauten) anzubieten, und zwar zu einem "Kaufpreis", den äußerstenfalls die Balm unter Berücksichtigung des Zeitwerts für den Pächter bindend festsetze- Palls ausnahmsweise der neue Pächter es ablehne, die Anlage (also hier die Bauten) "zu erwerben", so habe der Pächter sie zu beseitigen«;
k
Der Pächter erhalte also als Entschädigung im Palle A das Abbrucheniaterial und im Palle 0 (etwa) den Zeitwert der Bauten, Entnehme man für den Pall B die Lösung aus § 3 Abs 1 Patz 2c so würde das eine Auslegung sein, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang gebracht werden könne
 Wenn es - so meint das Berufungsgericht weiter -der Wille der Bahn gewesen wäre, sich bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Wert der vom Pächter errichteten, von ihr njcht beseitigt verlangten Bauten in jedem Palle ohne eigene Leistung zu sichern, so würde eine VertragsbeStimmung des Inhalts nahe gelegen haben, daß eine Entschädigung nicht geleistet werde» Sache der Bahn würde es dann sein, die Bauten dem neuen Pächter anzobieten und den "Kaufpreis” für sich selbst einzuzjehen. Daß eine solche Hegelang nicht vereinbart sei, sondern die Möglichkeit C Vertragsinhalt geworden sei, stimme mit dem (vom Berufungsgericht als unstreitig behandelten) Umstande übei’ein, daß im Jahre 1926 eine Ausnutzung der Läden in eigener Begie der Bahn nicht erwogen w,arden sei, und rechtfertige den Schluß, daß die Möglichkeit B (etwa für bahnamtliche Zwecke) als fernliegend angesehen und deshalb für die Entschädigung nichts besonderes vereinbart worden sei.
Das aber führe zu der Folgerung, daß nach Auffassung der Partner des zweiten Vertrags die Bauten als wirtschaftliches Eigentum der Gesellschaft angesehen worden seien und daß diese im Palle B ebenso eine Entschädigung habe erhalten sollen, wie in den Pallen A und C* Daß die Beklagte selbst den Vertrag so verstanden habe, ergäbe ihre im Vorprozeß erteilte Auskunft.
 
Wirtschaftliche Überlegungen führten weiter zu der Auslegung, daß die Entschädigung im Falle B ebenso habe bemessen werden sollen wie im Falle
§ 3 stehe dieser Auslegung des § 8 nicht entgegen, Ersterer bestimme nur, daß während des Pachtverhältnisses die nach § 931 BG-B mit der Errichtung der Bauten fällig werdende Entschädigung noch nicht zu zahlen sei, letzterer regele dagegen, was hinsichtlich der Entschädigung nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu geschehen habe „
b) Die Revision hält die Erwägungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht für widerspruchsvoll5 außerdem rügt sie weitere Verstöße gegen § 286 ZPO,
Im einzelnen bemängelt sie folgendes?
§ 3 Abs 1 Satz 2 sei nach der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung folgendermaßen zu lesen?
"Alle Ba/uten gehen nach Fertigstellung ohne Zahlung und Entschädigung in das Eigentum des Reichsbahn-Gesellschaft über,” Diese Bestimmung sei nach Wortlaut und Sinn klar? sie bedürfe deshalb keiner weiteren Auslegung, Das habe das Berufungsgericht verkannt. Statt bei der Auslegung des Vertrages von dieser eindeutigen Bestimmung auszugehen, habe das Berufungsgericht den (unklaren) § 8 in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen gestellt. Allenfalls habe er den § 8 als nicht vereinbar mit § 3 ansehen dürfen Es habe stattdessen umgekehrt den § 3 als im Widerspruch zu § 8 stehend bezeichnet0
DJese Rüge scheitert daran, daß das Berufungsgericht in seinen Betrachtungen anfangs nur von einem scheinbaren Widerspruch gesprochen, schließlich aber diesen Widerspruch als nicht vorhanden gekennzeichnet hat* -
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision enthält auch die Bemerkung des Berufungsgerichts., im Balle B des § 8 sei über die Entschädigung des Pächters nichts bestimmt, keinen Widerspruch zu § 3 Abs 1 Satz 2,
Denn das Berufungsgericht entwickelt die Palle A, B und 0 ausdrücklich nur im Rahmen des § 8 und läßt den § 3 Abs 1 Satz 2 vorerst beiseitec Baß es später dem § 3 für die Beurteilung der zu lösenden Auslegungsfrage eine geringere Bedeutung beimißt, als die Revision für richtig hält, und daß es einen Widerspruch zwischen beiden Bestimmungen letzten Endes nicht findet, ist eine besonders zu behandelnde Präge. -
Bie Bemerkung der Revision, daß im Vorprozeß der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16, Februar 1951 - V ZR 17/50 - auf den § 3 hingewiesen hat, führt nicht weiters und zwar schon deshalb nicht., weil in jenem Urteil unter Nr 4 Abs 1 der Entscheidungsgründe über die Bedeutung des § 3 nichts Abschließendes gesagt, vielmehr nur - also noch dazu in ganz* anderer Beziehung -dahingestellt geblieben ist, ob § 3 .sich nur auf die nach Abschluß des zweiten Vertrags fertiggestellten ”Neuan-lagen” beziehe, ob also § 3 in diesem Sinne ”so harmlos” sei, wie das Oberlandesgericht in seinem damals vom Kläger mit der Revision angegriffenen Urteil angenommen habe c -
Zum § 8 bekämpft die Revision zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Palle A die Entschädigungsfrage geregelt seiu Nach ihrer Meinung hat das Berufungsgericht nämlich gegen § 286 ZPO verstoßen; indem es die Ansicht vertritt, daß nach dem Vertragene“. Beseitigung der Bauten dem Pächter das Abbruchänf-dJerial gebühre. In der Tat bietet dafür weder der Vertrag noch
 das Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit einen Anhaltspunkt; Auch der Hinweis der Revision darauf entbehrt nicht der Berechtigung, daß das Abbruchsmaterial nicht ernsthaft als Entschädigung für den Wert der Bauten und für die Kosten von deren Beseitigung gelten könne. Denn nach der Lebenserfahrung bleibt der Wert des Abbruchsmaterials dahinter weit zurück;
Indessen beruht das angefochtene Urteil nicht auf dieser Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift *
Auch wenn man davon ausgeht, daß naeli dem Vertrage für den Pall der Beseitigung der Bauten auf Verlangen der Bahn (dem üorigens - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - nur dann entsprochen zu werden braucht, wenn sie einen zwingenden Grund dafür geltend macht) der Pächter ohne jede Entschädigung bleibt, daß also der Fächter für diesen voraussichtlich seltenen Pall das Risiko des Bauens auf fremden Boden voll auf sich genommen hat, erweist sich - wie die weiteren Darlegungen ergeben werden - die Revision als unbegründet, -
Die Revision meint, die Fälle A und B des angefochtenen Urteils seien Im Hinblick auf die Entschädigungs-frage als Beziehung zwischen dem verpachtenden Eigentümer und dem bauenden Pächter als Pall I zusammenzufassen und dem Pall C (als Pall II) gegenüberzustellen, bei dem die Entschädigung nur die Beziehung zwischen dem alten und dem neuen Pächter betreffe* Im Palle X bedürfe es einer vertraglichen Regelung nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht gelten sollten. Der Pall II dagegen könne nur vertraglich geregelt werden-
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Dies mag der Revision zuzugeben sein-. Doch geht, der von ihr daraus gezogene Schluß fehl, der Schluß nämlich, daß der Pall I abweichend vom (Jesetz durch § 3 geregelt sei. Die Revision mißt damit dem § 3 eine Bedeutung bei, die das Berufungsgericht gerade nicht billigt Auch sonst ist der Schluß der Revision nicht zwingend: Die Vertragspartner haben es für den Pall B grundsätzlich durchaus bei der gesetzlichen Regelung belassen und nur im Palle A davon abweichen können.
Ebenso versagt der Hinweis der Revision darauf, daß soweit die Vertragspartner die gesetzliche Regelung hätten ausschließen wollen - sie das bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs (doi, der Zeitpunkt der Pertigstellung der Bauten) hätten tun müssen und eoen in § 3 getan hätten. Diesem Gedanken ist nämlich entgegenzuhalten, daß in diesem Zeitpunkt nach der aus § 8 zu entnehmenden Regelung für den Pall G - II und nach Auffassung des Berufungsgerichts mindestens auch für. den hier zu entscheidenden Pall B noch nicht feststand, ob die Gesellschaft nicht doch eine Entschädigung zu -erhalten hätte*
Dabei' ist freilich die Passung des § 8 zu Pall C - II für den hier zu beurteilenden Sachverhalt irreführend.
Ein Kaufvertrag über die Bauten nämlich, die ja gemäß §§ 95, 94, 946 BGB der Bahn als Grundstückseigentümerin gehörten, würde gemäß § 306 BGB nichtig sein* Denn die Übereignung der Bauten an den neuen Pächter würde unmöglich gewesen sein, weil sie nach § 95 BGB als wesentliche Bestandteile des im Eigentum der Bahn verbleibenden Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, also insbesondere nicht (Mine das Grundstück einem anderen als Eigentümer gehören könnenAbgesehen davon würde in dem Kaufvertrag der Pächter als Verkäufer auftreten. obwohl ihm die KaufSachen gar nicht gehören. In Wirklich-
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keit handelt es sich in diesem Palle nicht um einen ’’Kaufpreis” für den ’’Erwerb11 der Bauten durch den neuen Pächter, sondern um eine von der Bahn auf den neuen Pächter abgewälzte Entschädigung des alten Pächters für den .Rechtsverlust, den er hinsichtlich der von ihm errichteten Bauten hinnebmen mußc
 Aber schon weil bei der Fertigstellung der Bauten ja noch ungewiß war, ob dieser Pall eintreten werde, ist die im Sinne einer Einschränkung klarstellende Auslegung des § 3 dahin nicht sinnwirdrig, daß der Pächter zunächst, nämlich bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses keine Entschädigung verlangen kann.
Auch wenn man die Lösung beiseite läßt, die das Beru-fu>rgs:geri^}it -zU'Pall. A für vereinbart hält, und insoweit der Revision folgend dem Pächter keine Entschädigung \wenn auch nur in Porm des Abbruchmaterials) zugesteht o ergeben sich - selbst vom Standpunkt der Beklagten aus betrachtet - für die Beurteilung des Palles B sehr weitgehende Ähnlichkeiten zu Pall Denn in beiden Pallen {von der seltenen Möglichkeit zunächst abgesehen, aa.ß der neue Pächter im Palle C die Übernahme der Bauten ablehnt) werden die Bauten im grundlegenden Unterschied sura Pall A auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses Von der Bahn weiter genutzt, sei es mittelbar durch den neuen Pächter (Pall C), sei es unmittelbar, indem die Bahn selbst die Bauten vermietet (wie die Beklagte es vorliegend seit dem April 1955 tut) oder aber als eigene Büros, Werkstätten u.dgl* verwendet
 Nachdem insoweit gemäß § 320 ZPO berichtigten Urteil des Berufungsgerichts hat freilich die Beklagte die
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Behauptung "des Klägers bestritten.; daß im Jahre 1926 die Verwendung der Bauten in eigener Regie der Bahn erwogen worden sei. Deshalb verstößt es gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht diesen Umstand als unstreitig behandelt hat. Es durfte daraus also nicht den Schluß ziehen* der Vertrag enthalte* was die Entschädigungsfrage im Palle B betrifft, eine Lücke, die durch ergänzende Auslegung zu üngunsten der Beklagten ausgefüllt werden müsse, - Indessen beruht das angefoch-tene Urteil im Ergebnis nicht auf diesem Verfahrensverstoß; Denn wenn die Bahn im Gegensatz zur Darstellung des Klägers bereits bei Abschluß des zweiten Vertrages für den Pall der Beendigung des Pachtverhältnisses die Verwendung der Bauten in eigener Regie ins Auge gefaßt hat* dann fehlt für diesen Pall in § 3 eine Bestimmung über die EntSchädigunge Deshalb gilt insoweit mindestens grundsätzlich die im Gesetz enthaltene Regelung dahin; daß der Pächter einen Ausgleich zu beanspruchen hat*
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Freilich meint die Revision, die vertragliche Bestimmung finde sich in § 3 Abs 1 Satz 2. Dabei läßt sie aber außer ficht, daß jener Bestimmung nach der Auslegung des Berufungsgerichts die schon erörterte, nur beschränkte Bedeutung zukommts Auch ob der Pall B nach Beendigung des Pachtverhältnisses praktisch werden würde, stand bei Fertigstellung der Bauten noch nicht fest und war damals auch noch nicht zu übersehen*
Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß es auch im Palle C letzten Endes nach dem Vertrage zur Beseitigung der Bauten auf Kosten des Pächters kommen könne. Abgesehen davon aber, daß — wie das
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Berufungsgericht mit Recht bemerkt - die Ablehnung der Verwertung.der Bauten durch den neuen Pächter nur selten verkommen wird, kann die Bahn auch in diesem Palle im Hinblick auf § 157 BGB die Beseitigung der Bauten vom alten Pächter nur verlangen, wenn sie einen swingenden Grund dafür geltend macht, also z.B nachweist, daß sie die Bauten nicht nur nicht nutzen könne, sondern daß sie für ihre Zwecke darüberihdnaus derartig hinderlich seien, daß dem anders als durch Beseitigung der Bauten nicht abgeholfen werden könne.
Da sich erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses herausstellt, ob der Pall B oder der Regelfall C (oder auch ausnahmsweise unmittelbar oder mittelbar der Pall A) eintritt, bestehen keine Bedenken gegen die Auslegung, daß die Entschädigung des Pächters abweichend von der gesetzlichen Regelung durch § 3 Abs 1 Satz 2 nicht nur für den Pall C, sondern auch für den Pall B eine Abwandlung erfahren hat x daß nämlich die Entschädigung in beiden Fällen unter Berücksichtigung des Zeitwertes der Bauten bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu bemessen ist«,
Pie ihr ungünstige, allein zu einem sinnvollen Ergebnis führende Auslegungder §§ 3 und 8 muß die Beklagte auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt hinnehmen, daß sie für den Vertrag ein Formular gewählt hat, dessen Unklarheit die Auslegung erfordert, und daß sie sich klarer hätte ausdrücken können (BGHZ 5, 111)=
Was den Sinn der von ihm vorgenommenen Auslegung anlangt, so bemerkt das Berufungsgericht mit Recht, daß sich bei vernünftiger wirtschaftlicher Überlegung die
 Annahme verbiete, die Vertragsteile seien hei einem mit halbjährlicher Prist kündbaren Pachtverhältnis darübe einig gewesen, daß der Pächter mit Wissen der Bahn'sehr große Aufwendungen gemacht habe, ohne dafür eine Entschädigung erwarten zu dürfen. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch mit Recht auf die Auskunft der Beklagten im Vorprozeß hingewiesen.-
4)	Bie Revision meint, äußerstensfalls sei der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz (§ 931 BGB) mit der Pertigstellung der Bauten, also schon im Jahre 1925 als Reichsmarkforderung entstanden und daher im Verhältnis 10 g 1 auf Beutsche Mark umgestellto Bie Revision verkennt dabei, daß die gesetzli che Bestimmung nicht swingend ist, vielmehr eine abweichende vertragliche Regelung zuläßt und daß nach der Auslegung, die § 5 und des § 8 des zweiten Vertrages im angefochtenen Urteil - wie aus dem Zusammenhang entnommen werden kann - gefunden haben, der Anspruch nicht bereits währenddes Pachtverhältnisses, sondern erst mit dessen Beendigung entstanden ist. Entgegen der Ansicht der Revision steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung de3 Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 171 /T79/18Ö7 und Urteil vom 25, Oktober 1955 - V ZR 38/52 - in 3SFJW 1954, 265),
In Pallen, denen keine abweichende Vereinbarung zugrunde liegt, entsteht danach der nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu behandelnde Anspruch auf Vergütung (§ 951 BGB) bereits mit Vollendung des Baus, ohne daß dies durch eine etwaige Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung der Wegnahme beeinflußt wird. Vorliegend ist im zweiten Vertrag als ein Paktor, der für den Pall C bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist,
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nur der Zeitwert bei Beendigung des Pachtverhältnisses genannt % das fuhrt zwanglos zu der Auslegung, daß der Anspruch im Pall C erst in diesem Zeitpunkt entsteht-Auf diesen Paktor kommt es auch in dem den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Pall B an, weil er nach den Ausführungen in Abschnitt 3 b grundsätzlich ebenso zu behandeln ist wie der Pali Cs das spricht entscheidend gegen die Auffassung, daß in diesem Palle - abweichend von Pail C - der Anspruch etwa schon im Jahre 1925 entstanden, aber erst im Jahre 1955 fällig geworden cder aber im Jahre 1925 unter einer auflösenden Bedingung entstanden ist- - Der Klageanspruch ist daher von vornherein auf Zahlung eines DM-Bsträges gerichtet,
5)	Bis Auffassung des Berufungsgerichts,daß hiernach dem Kläger mindestens 175 000 - BM zustehen, begegnet keinen erkennbaren rechtlichen Bedenken:
Auch die Revision macht solche insoweit nicht geltend. Deshalb ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge
 aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
6)	Im Hinblick auf eine Anregung des Revisionsbeklagten, der insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14, Juli 1953 - IV ZR 54/53 - (BM Nr 12 zu § 561 ZPO) ■verweist, sei hervorgehoben, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht den Zeitwert nur als einen Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung betrachtet und die Auffassung ablehnt, die Entschädigung müsse dem Zeitwert entsprechen. Ebenso ist dem Berufungsgericht beizutreten., daß auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind,
 
die nach den Umstanden selbst nur aus Billigkeitserwägungen für die Bemessung der Entschädigung ins Gewicht fallen.
Br, Großmann	Br,	Gelhaar	Br.	Spieler
 Brc Borschel
 Liesecke