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BGH · VIII ZR 277/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 277/11

März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
20MärzOsnabrückZPOballenAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 277/11
vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit
LG Osnabrück - Az. 1 S 178/11 vom 24.08.2011; AG Lingen (Ems) - Az. 12 C 42/11 vom 21.04.2011
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 162,21 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31. Januar 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ball
 Dr. Schneider
 Dr. Hessel
 Dr. Bünger
 Dr. Achilles