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BGH · VIII ZR 276/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 276/87

in dem Rechtsstreit des Dipl.-Sozialwirts Egon AflHHBVstraße als Konkursverwalter über das Vermögen der in GmbH, Hc Istraße V in Hl Beklagten und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 3. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag (Feststellung einer Masseforderung mit dem Range des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) unter Abweisung der Klage im übrigen stattgegeben und den Wert der Beschwer für den Beklagten auf 32.630,40 DM festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die ihn betreffende Beschwer auf 40.788,06 DM festzusetzen. Der Beklagte hat zwar darin recht, daß die streitwertbeschränkende Vorschrift des § 148 KO für Klagen auf Zahlung oder Feststellung von Masseansprüchen gemäß den §§ 57 ff KO nach, soweit ersichtlich, einhelliger Ansicht unmittelbar nicht anzuwenden ist (z.B. OLG Frankfurt OLGE 31, 6; Ob in diesen Fällen gemäß § 6 ZPO auch bei Feststellungsklagen grundsätzlich von dem Nennbetrag der geltend gemachten Forderung selbst dann auszugehen ist, wenn der Bestand der Masse zur Volldeckung nicht ausreicht (so z.B. OLG Frankfurt, Hillach/Rohs, Jaeger/Lent und Jaeger/Weber, jeweils aaO), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Nominalbetrag der Forderung kann jedenfalls dann nicht für die Festsetzung des Wertes der Beschwer maßgebend sein, wenn sich der beklagte Weber/Irschlinger/Wirth KTS 1979, 133, 137), so kann dies nicht ohne Auswirkungen auf den Wert der Feststellung seiner Forderung bleiben. Aufl., § 3 An. B III a 2; Gerold aaO Rdn. 20), die Vorschrift des § 148 KO - die Fälle betrifft, in denen ebenfalls nicht über die Nennforderung, sondern nur über die Konkursforderung gestritten und entschieden wird - auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Die von dem Beklagten angeführten Kommentarstellen (Jaeger/Lent und Jaeger/Weber, jeweils aaO) besagen nichts anderes, weil sie den Fall, daß der Konkursverwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger daraufhin seinen Antrag umstellt, nicht ausdrücklich erörtern. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Wert der Beschwer - wie dies das Berufungsgericht offensichtlich getan hat - mit dem im Rahmen des § 3 ZPO bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20 % (dazu BGH Beschluß vom 16.

Zitierte Normen: § 60 KO § 546 ZPO § 148 KO § 6 ZPO § 60 KO § 3 ZPO
FeststellungWertForderungaaOKOZPOFallzum Beispiel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6
VIII ZR 276/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Sozialwirts Egon	AflHHBVstraße
 als Konkursverwalter über das Vermögen der
 in
GmbH, Hc
 Istraße V in Hl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Aktiengesellschaft Kül Straße % in Fl Dipl.-Ing. Gerd Dipl.-Volkswirt Hermann Ml
K
und Kaj
 vertreten durch den Vorstand
 Dipl.-Ing. Helmut
 und
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
wi
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 am 3. Februar 1988
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die ihn betreffende Beschwer aus dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 1987 auf 40.788,06 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen .
Gründe:
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, den Konkursverwalter über das Vermögen des Maschinenbauunternehmens Ha^mi GmbH, einen Anspruch in Höhe von 40.788,06 DM geltend, den sie daraus herleitet, daß sie vor Konkurseröffnung an die spätere Gemeinschuldnerin in Erfüllung eines Kaufvertrages 100 Abgasturbolader geliefert habe, die nach Konkurseröffnung auf Veranlassung des Beklagten teilweise in Maschinen eingebaut, teilweise weiterveräußert worden seien. Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte darauf berufen, daß er die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, weil der vorhandene Kassenbestand zur Berichtigung der zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche, und daß eine Quote gemäß § 60 KO noch nicht zu ermitteln sei. Die Klägerin hat daraufhin hilfsweise die Feststellung beantragt, daß ihr eine
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Masseforderung in Höhe von 40.788,06 DM mit dem Range des § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KO zustehe. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag (Feststellung einer Masseforderung mit dem Range des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) unter Abweisung der Klage im übrigen stattgegeben und den Wert der Beschwer für den Beklagten auf 32.630,40 DM festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die ihn betreffende Beschwer auf 40.788,06 DM festzusetzen.
II. Der Antrag ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet.
Der Beklagte hat zwar darin recht, daß die streitwertbeschränkende Vorschrift des § 148 KO für Klagen auf Zahlung oder Feststellung von Masseansprüchen gemäß den §§ 57 ff KO nach, soweit ersichtlich, einhelliger Ansicht unmittelbar nicht anzuwenden ist (z.B. OLG Frankfurt OLGE 31, 6;
Schmidt/Schmidt, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 2. Aufl., Rdn. 220; Gerold, Streitwert,
1959, III 46 Rdn. 19; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Aufl., S. 353; Schneider MDR 1974, 101; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl., § 60 Rdn. 10; Jaeger/Weber aaO § 148 Anm. I 2). Ob in diesen Fällen gemäß § 6 ZPO auch bei Feststellungsklagen grundsätzlich von dem Nennbetrag der geltend gemachten Forderung selbst dann auszugehen ist, wenn der Bestand der Masse zur Volldeckung nicht ausreicht (so z.B. OLG Frankfurt, Hillach/Rohs, Jaeger/Lent und Jaeger/Weber, jeweils aaO), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Nominalbetrag der Forderung kann jedenfalls dann nicht für die Festsetzung des Wertes der Beschwer maßgebend sein, wenn sich der beklagte
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Konkursverwalter ausdrücklich auf Masseunzulänglichkeit beruft, der Massegläubiger dem - hilfsweise - dadurch Rechnung trägt, daß er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf Feststellung beschränkt, und das Instanzgericht - nur - dem Feststellungsantrag stattgibt. Denn steht dann fest, daß es zu dem für § 60 KO typischen Verfahren eines "Konkurses im Konkurs" (BGH Urteil vom 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71 = KTS 1973, 251, 253) kommt, oder droht jedenfalls ein solches Verfahren, in dem der Massegläubiger rechtlich als "Konkursgläubiger" behandelt wird (vgl. Weber/Irschlinger/Wirth KTS 1979, 133, 137), so kann dies nicht ohne Auswirkungen auf den Wert der Feststellung seiner Forderung bleiben. Der Massegläubiger, der sich mit der Änderung in einen Feststellungsantrag im praktischen Ergebnis einem Konkursfeststellungsverfahren unterwirft (vgl. Pape, Zur Systematik des § 60 KO, 1985,
S. 139 ff), erkennt nämlich an, daß es ihm um den Bestand seiner Forderung nur noch im Rahmen der nach § 60 KO zu erreichenden Quote geht. Das veranlaßt einen Teil des Schrifttums (z.B. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 3 Anm. B III a 2; Gerold aaO Rdn. 20), die Vorschrift des § 148 KO - die Fälle betrifft, in denen ebenfalls nicht über die Nennforderung, sondern nur über die Konkursforderung gestritten und entschieden wird - auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Die von dem Beklagten angeführten Kommentarstellen (Jaeger/Lent und Jaeger/Weber, jeweils aaO) besagen nichts anderes, weil sie den Fall, daß der Konkursverwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger daraufhin seinen Antrag umstellt, nicht ausdrücklich erörtern. Bei der entsprechend § 148 KO vorzunehmenden Schätzung der Konkursdividende erreicht die Beschwer des Beklagten bei Berücksichtigung des nur knapp über
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40.000 DM liegenden Nennbetrages der Forderung einen diesen Betrag übersteigenden Wert nicht.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Wert der Beschwer - wie dies das Berufungsgericht offensichtlich getan hat - mit dem im Rahmen des § 3 ZPO bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20 % (dazu BGH Beschluß vom 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 = VersR 1961, 1094 und Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 = NJW 1965, 2298) festzusetzen ist. Davon kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. September 1965 aaO und Beschluß vom 29. September 1975 - III ZR 94/75 = JurBüro 1975, 1598; ebenso z.B. Schneider, Streitwert, 7. Aufl., "Feststellungsklage" Anm. I 13; Hillach/Rohs aaO S. 25), der sich der erkennende Senat anschließt, auch in den Fällen keine Ausnahme gemacht werden, in denen damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt. Denn auch hier muß die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in
 der Form eines Abschlags finden, der im vorliegenden Fall eine HeraufSetzung des Wertes der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag ausschließt. Dies gilt um so mehr, als nach der Erklärung des Beklagten eine Befriedigung der Forderung in voller Höhe nicht zu erwarten ist.
Wolf
 Dr. Paulusch